{"status":"available","doknr":"OLD249489","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1202.6B1458.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"6 B 1458/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 6.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \nentsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsgrund \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nSowohl Haupt- als auch Hilfsantrag sind auf eine Vorwegnahme der \nEntscheidung in der Hauptsache gerichtet. Mit der vorrangig begehrten Einstellung in \nden gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen würde der im \nKlageverfahren zu verfolgende Anspruch erfüllt. Nichts anderes gilt für die hilfsweise \nbeantragte Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung des \nEinstellungsbegehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.\n\n6\n\nDass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des \nGrundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache \ngegeben sind, ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht \nersichtlich. Der Antragsteller hat weder aufgezeigt, dass mit dem Abwarten der \nEntscheidung in der Hauptsache eine unzumutbare Belastung verbunden wäre noch \ndass er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde.\n\n7\n\nVgl. zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 6 B \n971/08 -.\n\n8\n\nDamit fehlt es zugleich auch an der für den Erfolg des vorliegenden \nRechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruches.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die mit fehlender \nPolizeidiensttauglichkeit begründete Ablehnung des Einstellungsbegehrens des \nAntragstellers durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und \nPersonalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen ermessensgerecht ist.\n\n10\n\nSoweit die Beschwerde behauptet, dass der Antragsteller vor dem bei ihm \ndurchgeführten refraktionschirurgischen Eingriff polizeidiensttauglich gewesen sei, ist \ndie Relevanz dieses Umstandes für das Einstellungsbegehren nicht ersichtlich. Im \nÜbrigen trifft die Behauptung nicht zu. Nach 5.2.3 der Anlage 1 zur PDV 300 führt \neine Hyperopie in Zykloplegie über +2,5 dpt. sphärisch auf einem Auge zur \nPolizeidienstuntauglichkeit. Der Antragsteller litt vor der Operation auf dem rechten \nAuge an einer Hyperopie von +2,75 dpt.\n\n11\n\nDie angegriffene Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit des Antragstellers \nknüpft auch nicht unzulässigerweise an eine ungewisse künftige Entwicklung seiner \ngesundheitlichen Eignung an, wie die Beschwerde meint. Ausgangpunkt dieser \nBeurteilung ist vielmehr der gegenwärtige gesundheitliche Zustand des Antragstellers \nnach dem refraktionschirurgischen Eingriff, der mit einer Veränderung der Augen \nverbunden war. Die Einstellungsvoraussetzung der Polizeidiensttauglichkeit umfasst \nauch die Prognose, dass der Bewerber nach seinem im Einstellungszeitpunkt \nfestgestellten körperlichen und geistigen Zustand den gesundheitlichen \nAnforderungen des Polizeivollzugsdienstes dauerhaft gewachsen sein wird. Besteht -\n wie hier - mangels hinreichender medizinischer Erkenntnisse Unsicherheit, ob bei \neinem Bewerber der im Hinblick auf einen früheren körperlichen Mangel feststellbare \nHeilerfolg von Dauer sein wird, ist es sachgerecht, von der Einstellung dieses \nBewerbers im Interesse einer sparsamen Verwaltung und eines möglichst \nreibungslosen Funktionierens des Polizeivollzugsdienstes abzusehen. Die \nUnsicherheit der Prognose wird nicht dadurch beseitigt, dass sich bei dem \nAntragsteller derzeit keine Einschränkungen der Sehfähigkeit beobachten lassen, \ndenn es sind gerade die Langzeitfolgen des refraktionschirurgischen Eingriff, die \nnicht absehbar sind.\n\n12\n\nDie Tolerierung refraktionschirurgischer Eingriffe auf Grund von Kurzsichtigkeit, \nmit der die Beschwerde argumentiert, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Es handelt sich \ndabei nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners um eine \nandere Form des Eingriffs, die überdies schon länger praktiziert wird und bei der \nmögliche Langzeitfolgen eher abschätzbar sind.\n\n13\n\nDass der bei dem Antragsteller durchgeführte refraktionschirurgische Eingriff in \nanderen Bundesländern möglicherweise nicht als Einschränkung der \nPolizeidiensttauglichkeit angesehen wird, ist hier ohne Belang, da insoweit \nunterschiedliche Ergebnisse sachgerecht sein können und die Sichtweise des \npolizeiärztlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen unter Ermessensgesichtspunkten \nnicht zu beanstanden ist.\n\n14\n\nWeshalb es für den Ausgang dieses Verfahrens darauf ankommen soll, welche \nAuskünfte dem Antragsteller von Seiten des Antragsgegners vor und nach seiner \nBewerbung erteilt worden sind, ist nicht ersichtlich.\n\n15\n\nEs mag offen bleiben, ob der Hilfsantrag - was zweifelhaft ist - dahingehend \nausgelegt werden kann, dass der Antragsteller die Freihaltung einer Planstelle bis \nzur erneuten Entscheidung über sein Einstellungsersuchen begehrt. Jedenfalls ist mit \ndem Beschwerdevorbringen kein Fehler der Auswahlentscheidung dargetan.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Eine den \ngrundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende \nVerminderung des sich aus diesen Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht \ngeboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier \nauf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung \ngerichtet ist.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249489","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-02/6-b-1458-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249489","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249489","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-02/6-b-1458-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249489","retrieved":"2026-07-09 02:11:34.316488+00:00"}}