{"status":"available","doknr":"OLD249491","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1202.13C261.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-12-02","aktenzeichen":"13 C 261/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2008 wird auf Kosten der \nAntragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin, über die das Gericht gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO nur im Rahmen ihrer Darlegungen befindet, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer ursprüngliche Antrag der Antragstellerin auf Zulassung im ersten \nFachsemester zum Studium im Studiengang Lehramt Grund-, Haupt- und \nRealschulen, Schwerpunkt Grundschulen, Fach Deutsch, der auch bei dem \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom 27. September 2008 gestellt worden war, war \nerfolglos, weil zum Wintersemester 2008/09 eine Einschreibung in diesen \nStudiengang nicht mehr möglich war.\n\n4\n\nBezüglich des mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2008 geänderten Antrags der \nAntragstellerin auf Zulassung zum kombinatorischen Bachelorstudiengang fehlt es an \neiner ausreichenden und ordnungsgemäßen Antragstellung für die begehrte \nStudienzulassung. Sowohl nach der geltenden Studienordnung der Antragsgegnerin \nfür den kombinatorischen Studiengang Bachelor of Arts als auch nach der \nPrüfungsordnung für diesen Studiengang umfasst das Studium zwei Fächer, die bei \nder - im Sinne einer erstmaligen Bewerbung zu verstehenden - Einschreibung \nangegeben werden müssen. Diesem Erfordernis werden die Verfahrensweise und \ndas Vorbringen der Antragstellerin, bereit zu sein, \"den zweistufigen Weg \nBachelor/Master anzugehen\" und \"sich bei dem zweiten Fach nach den kapazitären \nGegebenheiten vor Ort zu richten\", in keiner Weise gerecht. Unabhängig davon, dass \ndies keine große Zielstrebigkeit der Antragstellerin in der Erreichung des \nangestrebten Studienziels erkennen lässt, läuft ein derartig unsubstantiiertes \nAntragsbegehren darauf hinaus, überhaupt einen Studienplatz zu erhalten, ohne \nkonkrete Vorstellungen vom weiteren Studienverlauf zu haben. Dem kann vor dem \nHintergrund begrenzter Ausbildungskapazitäten und im Interesse anderer \nStudienbewerber nicht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnachgekommen werden.\n\n5\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 \nAbs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-02/13-c-261-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-02/13-c-261-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249491","retrieved":"2026-07-09 02:11:34.461414+00:00"}}