{"status":"available","doknr":"OLD249537","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1128.6A3615.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-28","aktenzeichen":"6 A 3615/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im \nBerufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens \nerhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, \nwarum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Mit \ndem Vortrag, es sei grundlegend zu klären,\n\n6\n\n„welche Auswirkungen Ziffer 9.1 der „Richtlinie zur Durchführung der \nRehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im \nLande Nordrhein-Westfalen\" (Grunderlass des Innenministeriums vom 14. November \n2003, MBl NRW 2003, S. 1498) auf den zur Rede stehenden Versetzungsantrag \nhat\",\n\n7\n\nbzw.\n\n8\n\n„wie sich diese Regelung auf die in § 28 Abs. 1 LBG normierte \nErmessensentscheidung des Dienstherrn auswirkt\",\n\n9\n\nwird schon keine hinreichend konkrete Rechtsfrage herausgearbeitet. Es ist auch \nnicht dargelegt, warum die angesprochene Thematik für klärungsbedürftig gehalten \nwird und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus \nbeigemessen wird. Sie ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich, da es sich bei \nder Ermessensentscheidung über den Versetzungsantrag des Klägers um eine \nEinzelfallentscheidung handelt.\n\n10\n\nSoweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache damit \nbegründet, dass sich das Verwaltungsgericht\n\n11\n\n„über die unstreitig erfolgte Beschäftigung des Klägers am Gymnasium über \neinen Zeitraum von 20 Jahren hinweggesetzt\"\n\n12\n\nhabe, genügt dies aus den gleichen Gründen nicht den genannten \nDarlegungsanforderungen. Es fehlt bereits an der Formulierung einer Frage.\n\n13\n\nAuch der Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist \nnicht dargelegt. Hierzu muss ein die angefochtene Entscheidung tragender \nabstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem \nebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten \nGerichte in Widerspruch steht.\n\n14\n\nEin derartiger Rechtssatz ist mit dem pauschalen Zulassungsvorbringen, das \nangefochtene Urteil weiche insbesondere hinsichtlich der „Bedeutung des \nGleichheitssatzes\" und der an die angefochtene Ermessensentscheidung zu \nstellenden Anforderungen von „Grundsätzen\" ab, die in den zitierten Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt \nworden seien, nicht dargetan. Auf die vom Kläger darüber hinaus angeführte \nEntscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg lässt \nsich die Divergenzrüge schon deswegen nicht stützen, weil nur das dem \nVerwaltungsgericht im Rechtszug übergeordnete Oberverwaltungsgericht in § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführt wird.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40, 52 Abs. 2, 45 \nAbs. 1 Satz 2 GKG. \n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-28/6-a-3615-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-28/6-a-3615-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249537","retrieved":"2026-07-09 02:11:37.963102+00:00"}}