{"status":"available","doknr":"OLD249535","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1128.12A615.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-28","aktenzeichen":"12 A 615/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die gemessen an den mit ihm vorgebrachten Angriffen \nselbständig die Abweisung der Klage tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts \nzu erschüttern, der Kläger, der die Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG \n1974 versäumt habe, sei nicht bis sechs Monate vor Abgabe der Erwerbserklärung i. \nS. d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 gehindert gewesen, diese Erklärung \nabzugeben. \n\n4\n\nDas Vorbringen des Klägers, der die Erwerbserklärung unter dem 20. Mai 2001 \nabgegeben hat, die Nacherklärungsfrist habe erst ab rechtlicher Information durch \nseinen (späteren) Prozessbevollmächtigten \"nach dem 23.5.2001\" zu laufen \nbegonnen, führt ungeachtet dessen, dass das genannte Datum ausweislich des in \ndie Erwerbserklärung eingetragenen Datums nicht zutreffen kann, nicht zu den \nbehaupteten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. \nDenn ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 \neröffnendes unverschuldetes Hindernis wird nicht bereits durch die Unkenntnis der \nRechtslage begründet. Die Nacherklärungsfrist beginnt vielmehr zu laufen, wenn ein \npotentiell Erklärungsberechtigter hinreichend Anlass hat und es ihm rechtlich und \ntatsächlich möglich und zumutbar ist, sich (etwa durch Einholung einer Auskunft bei \nder deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle) Kenntnis \nvom Erklärungsrecht zu verschaffen. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203. \n\n6\n\nAnlass, sich über die deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem \nErwerb Gedanken zu machen, soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen und \nggf. vorsorglich eine Erwerbserklärung abzugeben, besteht bereits dann, wenn - in \nFällen einer objektiven Ungewissheit der deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter \noder der Unkenntnis von dieser Staatsangehörigkeit - diese Ungewissheit oder \nUnkenntnis nicht unverschuldet ist und der Erklärungsberechtigte über hinreichende \nAnhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter zum \nZeitpunkt seiner Geburt verfügt. Hinreichend sind solche Anhaltspunkte - \ntatsächlicher wie rechtlicher Art -, die im Ergebnis auf eine deutsche \nStaatsangehörigkeit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinführen \nkönnen. Wer - wie der Kläger - geltend macht, seine Mutter sei bei seiner Geburt \ndeutsche Staatsangehörige gewesen, und sich dafür auf § 1 Abs. 1 lit. f) StAngRegG \ni. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an \ndie in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai \n1943 (RGBl. I S. 321) - Volkslistenverordnung Ukraine - beruft, hat jedenfalls ab dem \nZeitpunkt Anhaltspunkte für eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit seiner \nMutter, ab dem er seine Mutter für eine deutsche Volkszugehörige aus der Ukraine \nhielt und Umstände bekannt waren, dass dies zur deutschen Staatsangehörigkeit \nhätte führen können. Solche Umstände sind dann gegeben, wenn in Laiensicht die \ndeutsche Volkszugehörigkeit der Mutter und deren Zugehörigkeit zur Gruppe der in \nder Kriegszeit in der Ukraine ansässigen Bevölkerung bekannt war oder bekannt sein \nmusste. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O. \n\n8\n\nDer konkludenten Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe über \nsolches Wissen nicht erst frühestens sechs Monate vor Abgabe der \nErwerbserklärung, sondern schon zuvor verfügt, ist die Zulassungsbegründung nicht \nentgegengetreten. Schon deshalb und in Ermangelung der Darlegung sonstiger \nrechtlich erheblicher Hinderungsgründe kann hier nicht zugrundegelegt werden, dass \nder Kläger bis sechs Monate vor der Abgabe seiner Erwerbserklärung aus dem Jahr \n2001 noch i. S. v. Art. 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 RuStAÄndG 1974 ohne sein \nVerschulden gehindert war, die Erklärung abzugeben. Abgesehen davon spricht alles \ndafür, dass der Kläger jedenfalls schon Ende 1998 hinreichenden Anlass zu \nNachforschungen und ggf. zu einer vorsorglichen Abgabe einer Erwerbserklärung \nhatte. Denn mit Blick auf die ausführliche Schilderung des Familienschicksals in der \nWiderspruchsbegründung, die die Mutter des Klägers in dem von ihr und ihren \nSöhnen K. - Kläger des vorliegenden Verfahrens - und B. betriebenen \nvertriebenenrechtlichen Verfahren unter dem 11. November 1998 vorgelegt hat, ist \nohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger (spätestens) zu diesem Zeitpunkt \nwusste, dass seine Mutter und Großmutter mütterlicherseits Volksdeutsche und \nwährend der gesamten Kriegszeit in der Ukraine ansässig waren. \n\n9\n\nAuch das weitere Zulassungsvorbringen, eine Vorsprache des Klägers bei einer \ndeutschen Auslandsvertretung oder einer anderen deutschen Stelle hätte nicht zu \ndem Hinweis auf die Möglichkeit eines Erklärungserwerbs geführt, weil man ihm dort \nerklärt hätte, eine deutsche Staatsangehörigkeit komme für ihn bereits deshalb nicht \nin Betracht, weil schon seine Mutter mangels Nachweises nicht deutsche \nStaatsangehörige sei, greift nicht durch. Mit Blick auf den - verfassungsrechtlich \nlegitimen - Zweck der Erklärungsfristen, nämlich alsbald Gewissheit darüber zu \nerlangen, wer von der Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit \nGebrauch macht,\n\n10\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 729/06 -, NVwZ-\nRR 1999, 403 f.; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1974/07 -\n,\n\n11\n\nkommt es auf ein Tätigwerden des Erklärungsberechtigten an und bleiben \nhypothetische Geschehensabläufe, die einer lediglich gedachten \nInformationsbeschaffung durch den Erklärungsberechtigten eine zu erwartende \nFalschberatung des Erklärungsberechtigten entgegenstellen, unberücksichtigt. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O., Punkt 2.2 b), \nund OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -. \n\n13\n\nNur wenn sich der Betreffende tatsächlich rechtzeitig um seine \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Belange kümmert und entsprechende \nErkundigungen einholt, kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. \n3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 dadurch eintreten, dass die Nichtabgabe einer \n(vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten einer deutschen Stelle - nämlich eine \nfalsche oder unvollständige Auskunft, die zu einem Rechtsirrtum geführt hat - \nzurückzuführen ist. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a. a. O., Punkt 2.2 b), \nund OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 - 12 A 2432/08 -. \n\n15\n\nMit Blick darauf, dass - erstens - der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts lediglich insoweit angegriffen hat, als das \nGericht einen Erklärungserwerb des Klägers mit der Begründung verneint hat, dass \ndie Mutter des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der \nVolkslistenverordnung Ukraine erworben habe und dass der Kläger, der die \nErklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 versäumt habe, nicht bis sechs \nMonate vor Abgabe der Erwerbserklärung i. S. d. Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 \ngehindert gewesen sei, diese Erklärung abzugeben, und dass - zweitens - das \nZulassungsvorbringen in Bezug auf den insoweit die Abweisung der Klage \nselbständig tragenden Begründungsteil, der Kläger habe die (Nach-) Erklärungsfrist \nnicht gewahrt, nach dem Vorstehenden nicht durchdringt, waren Ausführungen zu \ndem übrigen, allein die Rechtsauffassung, ein Staatsangehörigkeitserwerb nach der \nVolkslistenverordnung Ukraine setze die tatsächliche und nachgewiesene Eintragung \nin die Deutsche Volksliste voraus, kritisierenden Zulassungsvorbringen nicht mehr \nveranlasst. \n\n16\n\nDazu, dass eine Zulassung der Berufung dann, wenn eine Entscheidung in \njeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet worden ist, voraussetzt, \ndass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und \ngegeben sein muss, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2007 - 12 A \n1901/07 -,m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249535","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-28/12-a-615-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249535","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249535","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-28/12-a-615-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249535","retrieved":"2026-07-09 02:11:37.815899+00:00"}}