{"status":"available","doknr":"OLD249573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1127.8B1476.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"8 B 1476/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. September 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 35.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin pauschal auf ihre Antragsschrift verweist, fehlt es an \nder gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Auseinandersetzung mit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. Das übrige Beschwerdevorbringen, auf \ndessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den \nangefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht in Frage. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Interessenabwägung maßgeblich darauf abgestellt, dass die in \ndem Bescheid des Antragsgegners vom 30. April 2008 enthaltene \nStilllegungsverfügung und die damit verbundene Zwangsgeldandrohung rechtmäßig \nseien. Die dagegen vorgebrachten Rügen betreffen allein die Fragen, ob es sich bei \nden streitbefangenen Blockheizkraftwerken um eine gemeinsame Anlage handelt \nund wer als ihr Betreiber anzusehen ist. Diese Rügen bleiben ohne Erfolg. Ob die \nStilllegungsverfügung und die Zwangsgeldandrohung möglicherweise aus anderen \nGründen rechtswidrig sind, kann mangels entsprechender Rügen der Antragstellerin \noffen bleiben.\n\n5\n\nNach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass \neine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder \nwesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Adressat der Verfügung \nnach § 20 Abs. 2 BImSchG ist der Anlagenbetreiber. \n\n6\n\nVgl. z.B: Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 20 Rn. 8 und 34. \n\n7\n\nDie auf den Grundstücken Gemarkung W. , Flur 43, Flurstücke 65, 66, 67 und \n68, betriebenen Blockheizkraftwerke werden ohne die erforderliche \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung betrieben. \n\n8\n\nEiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen grundsätzlich alle \nAnlagen, die in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG - der \n4. BimSchV - aufgeführt sind. Nach Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b Unterpunkt bb des \nAnhangs der 4. BImSchV sind Verbrennungsmotoranlagen zur Erzeugung von \nStrom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz \nvon Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenem Pflanzenölen \noder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der \nöffentliche Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von \n1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt genehmigungsbedürftig. Hängt die \nGenehmigungsbedürftigkeit - wie hier - von der Leistung der Anlage ab, ist auf den \nrechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang, nicht auf den tatsächlich \ngenutzten Umfang abzustellen. \n\n9\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 11. September 2003 - 22 CS 03.2095 -, NVwZ-RR \n2004, 94; Jarass, a.a.O., § 4 Rn.18. \n\n10\n\nNach der Regelung des § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der 4. BImSchV liegen die im \nAnhang bestimmten Voraussetzungen auch dann vor, wenn mehrere Anlagen \nderselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen \n(gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder \nAnlagengrößen erreichen. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist \ngegeben, wenn die Anlagen auf demselben Betriebsgelände liegen, mit \ngemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren \ntechnischen Zweck dienen. Die Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass eine \nausschließlich an der Einzelanlage orientierte Zuordnung dem Zweck des \nGenehmigungserfordernisses nicht gerecht würde, weil das \nUmweltgefährdungspotential sich bei gemeinsamen Anlagen nicht aus der jeweiligen \nEinzelanlage, sondern aus der Gesamtheit ergibt. \n\n11\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, § 1 der 4. \nBImSchV Rn. 21; Böhm, \n\n12\n\nin: GK-BImSchG, § 4 Rn. 61.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die jeweils mit zwei - mit Pflanzenöl betriebenen - \nVerbrennungsmotoren ausgestatteten Teilanlagen zu Recht als eine - nach Nr. 1.4 \nSpalte 2 Buchst. b Unterpunkt bb der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige - Anlage \nangesehen. In der Summe übersteigt die Feuerungswärmeleistung der Teilanlagen \ndie Leistungsgrenze von 1 Megawatt. \n\n14\n\nDie baugleichen Teilanlagen weisen nach den vorgelegten Unterlagen eine \nFeuerungswärmeleistung von jeweils jedenfalls nicht mehr als 1 Megawatt auf. Nach \n§ 1 der Einspeiseverträge zwischen den Eigentümerinnen der Einzelanlagen und der \nNiederrheinwerke Netz GmbH, W. , vom 29. Januar/15. Februar 2008 soll es sich \njeweils um zwei Biomasseaggregate des Typs TAB-KWK-250-S-P mit einer \nelektrischen Summenleistung von 500 kW handeln. Die vom Hersteller übersandten \ntechnischen Daten betreffen zwar Aggregate des Typs TAB-KWK-270 bzw. 200-S-P \nmit einer Feuerungswärmeleistung von 645 kW bzw. 477 kW. Die elektrische \nLeistung ist nach den Angaben des Herstellers im Schreiben vom 11. April 2008 mit \nHilfe einer vom Betreiber der Anlage nicht beeinflussbaren Motorsteuerung allerdings \nauf maximal 200 kW je Aggregat begrenzt. \n\n15\n\nDie Teilanlagen stehen in dem erforderlichen engen räumlichen und betrieblichen \nZusammenhang. Insbesondere werden die Teilanlagen von nur einem Betreiber auf \ndemselben Betriebsgelände betrieben, obwohl sie jeweils im Eigentum verschiedener \nGesellschaften bürgerlichen Rechts stehen. \n\n16\n\nVor dem Hintergrund der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV kann \neine Anlage grundsätzlich nur einen Anlagenbetreiber haben. Deshalb ist dasselbe \nBetriebsgelände im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der 4. BImSchV und damit eine \ngemeinsame Anlage regelmäßig dann nicht mehr gegeben, wenn die einzelnen \nTeilanlagen von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen betrieben \nwerden. \n\n17\n\nVgl. Jarass, a.a.O., § 4 Rn. 18 a und 21 a; Hansmann, a.a.O., § 1 der 4. \nBImSchV Rn. 25; Böhm, a.a.O., § 4 Rn. 63.\n\n18\n\nBetreiber einer Anlage ist der, der die Anlage in seinem Namen, auf seine \nRechnung und in eigener Verantwortung führt, d.h. derjenige, der unter \nBerücksichtigung sämtlicher konkreter rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher \nGegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Errichtung, die Beschaffenheit und \nden Betrieb der Anlage ausübt. Regelmäßig richtet sich die Möglichkeit des \nbestimmenden Einflusses nach den privatrechtlichen Verhältnissen an der Anlage, \nalso danach, wer nach den zu Grunde liegenden Verhältnissen weisungsfrei und \nselbständig entscheiden kann. Eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen \nVerhältnisse orientiert sich daran, wer berechtigt ist, aus der Anlage wirtschaftlichen \nNutzen zu ziehen und wer das wirtschaftliche Risiko trägt. Betreiber ist danach bei \nrechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise derjenige, dem die Entscheidung \nüber die für die Erfüllung umweltrechtlicher Pflichten relevanten Umstände obliegt. \n\n19\n\nBetreiber in diesem Sinne kann auch eine Personenmehrheit sein. Nur ein \nAnlagenbetreiber liegt daher dann vor, wenn zwar verschiedene Träger der \neinzelnen Anlagen geschaffen worden sind, diese aber in einem solchen \nAbhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, dass letztlich eine Person, eine \nbestimmte Personenmehrheit oder aber die Gesamtheit den bestimmenden Einfluss \nauf den Betrieb der Gesamtanlage hat. \n\n20\n\nVgl. Jarass, a.a.O., § 3 Rn. 81, 83 und 84 sowie § 4 Rn. 18 a und 21 a; Böhm, \na.a.O., § 4 Rn. 61 ff.; Hansmann, a.a.O., § 1 der 4. BImSchV Rn. 26; Dietlein, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 5 BImSchG Rn. 28 und 30; Friedrich, \nNVwZ 2002, 1174 ff.\n\n21\n\nGemessen hieran ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der bislang \nerkennbaren rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse jedenfalls \nvon der Betreibereigenschaft der aus den Eigentümerinnen der Teilanlagen \nbestehenden Personenmehrheit auszugehen. Sie sind daher auch zu Recht als \nAdressaten der Stilllegungsverfügung in Anspruch genommen worden. \n\n22\n\nAuf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes kann weder der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts, die Eigentümer der Gärtnerei V. seien \nBetreiber der Gesamtanlage, noch der Einschätzung des Antragsgegners, dies sei \nFrau N. V. , gefolgt werden, die im Übrigen beide die Inanspruchnahme der \nAntragstellerin nicht tragen würden. \n\n23\n\nEs spricht vielmehr nach der im Eilverfahren allein möglichen vorläufigen \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage gegenwärtig Überwiegendes dafür, dass die \nEigentümerinnen der Teilanlagen Betreiber der Gesamtanlage sind. Diese \nEinschätzung gründet in dem Umstand, dass zwischen den Gesellschaften über das \nbloß räumliche Nebeneinander hinaus nach dem Inhalt des Schreibens der \nGesellschafterin Frau N. V. vom 16. April 2008 wirtschaftliche und \ntatsächliche Abhängigkeiten bestehen, die den Schluss rechtfertigen, dass auch der \nBetrieb der Anlagen durch gemeinsame Entscheidungen bestimmt wird. Den \nAusführungen lässt sich entnehmen, dass der Entschluss, die Heizungsanlage der \nGärtnerei V. mit dem Bau der Blockheizkraftwerke auf alternative Brennstoffe \numzustellen, jedenfalls auch von den späteren Gesellschaftern gemeinschaftlich \ngefasst wurde. Die Investition diente auch einem gemeinsamen, isolierte \nGewinnerzielungsabsichten der Eigentümergesellschaften übersteigenden Zweck, \nnämlich dem Erhalt des Betriebs der Gärtnerei V. durch eine Verringerung der \nHeizkosten für deren Treibhäuser. Die Umsetzung dieses Vorhabens beruht ferner \nauf einem einheitlichen, die Gesamtanlage umfassenden Finanzierungskonzept. In \ndas Finanzierungskonzept musste notwendig auch die Vergütung für den \nproduzierten und dann eingespeisten Strom einbezogen werden, da nur auf dieser \nfinanziellen Grundlage die Investition insgesamt ermöglicht werden konnte. Das \nBeschwerdevorbringen der Antragstellerin, der Verkauf der elektrischen Energie \nstehe in keinerlei Zusammenhang mit der Gärtnerei V. , ist daher nicht plausibel. \nSchließlich diente auch die konkrete privatrechtliche Ausgestaltung - insbesondere \ndie Teilung des ursprünglichen Grundstücks, der Verkauf der neuen Grundstücke, \ndie Gründung der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts- ausschließlich der - auch \nfinanziellen - Förderung des gemeinschaftlich verfolgten Zwecks. Auch in technischer \nHinsicht haben sich die Gesellschaften der Möglichkeit, den Betrieb ihrer jeweils \neigenen Teilanlage nach eigenem Belieben zu steuern, begeben. Der Betrieb der \nAnlagen wird automatisch dem jeweiligen Heizbedarf der Treibhäuser \nangepasst.\n\n24\n\nOb es sich bei den an der Entscheidungsfindung und -umsetzung beteiligten \nEigentümern der Gärtnerei - dem Ehepaar I. und N. V. - um weitere \nMitbetreiber der Gesamtanlage handelt, bedarf vorliegend keiner abschließenden \nEntscheidung. Frau N. V. , die nicht nur in ihrer Eigenschaft als \nGesellschafterin aller betroffenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sondern \ndaneben auch persönlich Adressatin der Verfügung vom 30. April 2008 ist, hat ein \nRechtsmittel nicht eingelegt; Herr I. V. war nicht Adressat der Verfügung. \n\n25\n\nDie Antragstellerin vermag auch mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen, es \nhandele sich bei dem Tank nicht um eine gemeinsame Betriebseinrichtung, nicht \ndurchzudringen. Zum einen stellt dieses Vorbringen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, der Sammelverteiler sei eine gemeinsame Betriebseinrichtung \nim Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der 4. BImSchV, nicht in Frage. Zum anderen \nlässt sich die Darstellung in der Beschwerdeschrift, die vier Tanks seien nicht durch \nRohre miteinander verbunden, auch nicht mit dem im Verwaltungsverfahren \nvorgelegten Leitungsplan für die Tankanlage in Einklang bringen. Überdies dürften \nauch die Halle, in der die einzelnen Module der Blockheizkraftwerke untergebracht \nsind, sowie der Öltransformator und der Kühlturm für die vier ORC gemeinsame \nBetriebseinrichtungen sein.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 \nAbs. 3 Nr. 1 GKG. Dabei bemisst sich das Interesse der Antragstellerin an dem \nvorliegenden Verfahren in Anlehnung an Nr. 19.1.5. des Streitwertkatalogs 2004 \nnach dem Gewinn, den die Antragstellerin während eines etwaigen Klageverfahrens \ndurch den weiteren Betrieb der Anlage erzielen wollte. Diesen Gewinn schätzt der \nSenat in Ermangelung konkreter Erkenntnisse auf 17.500,- EUR . Zusätzlich ist die \nmit der Ordnungsverfügung verbundene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe \nvon 70.000,- EUR, die die Antragstellerin wirtschaftlich über die \nStilllegungsverfügung hinaus belastet und wegen des Fehlens einer diesbezüglichen \nEinschränkung des Rechtsschutzgesuches ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist, \nnach der Rechtsprechung des Senats in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nmit einem Viertel des angedrohten Zwangsgeldes streitwerterhöhend zu \nberücksichtigen.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-27/8-b-1476-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-27/8-b-1476-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249573","retrieved":"2026-07-09 02:11:41.095840+00:00"}}