{"status":"available","doknr":"OLD249572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1127.6B794.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"6 B 794/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die \nVersetzungsverfügung des Staatlichen Beauftragten für das Rektorat der \nFachhochschule H. vom 12. Februar 2008 wird angeordnet.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie angefochtene Versetzungsverfügung stellt sich bei der in den Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als nichtig dar, so \ndass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung \nzu Gunsten des Antragstellers ausfällt. An der sofortigen Vollziehung eines nichtigen \nVerwaltungsaktes besteht kein öffentliches Interesse.\n\n4\n\nVorläufiger Rechtsschutz auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO ist auch \ngegen einen nichtigen Verwaltungsakt statthaft. Ein Verwaltungsakt im \nprozessrechtlichen Sinne der §§ 42 und 80 VwGO ist auch der nichtige \nVerwaltungsakt. Aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt sich, dass ein solcher \nVerwaltungsakt nicht nur mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen werden \nkann, sondern auch der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 1 VwGO unterliegt. Das \ngebietet das verfassungsrechtliche Prinzip des effektiven Rechtsschutzes, weil für \nden Adressaten schwer erkennbar sein kann, ob ein Verwaltungsakt nichtig oder \nlediglich anfechtbar ist. Darüber hinaus begründet der nichtige Verwaltungsakt einen \nRechtsschein, an dessen Beseitigung der Adressat ein berechtigtes Interesse \nhat.\n\n5\n\nDie streitbetroffene Versetzungsverfügung ist nichtig. \n\n6\n\nNach § 28 Abs. 4 Satz 2 LBG NRW kann ein Beamter in ein Amt eines anderen \nDienstherrn nur mit dem schriftlich zu erklärenden Einverständnis des aufnehmenden \nDienstherrn versetzt werden. Die Einverständniserklärung ist materielles \nWirksamkeitserfordernis der Versetzung.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 1.02 -, DVBl. 2003, 616, \nBeschlüsse vom 5. Dezember 1988 - 6 P 6.86 -, PersR 1989, 11, und vom \n\n8\n\n6. November 1987 - 6 P 2.85 -, BVerwGE 78, 257.\n\n9\n\nDas Einverständnis muss dem abgebenden Dienstherrn bereits im Zeitpunkt des \nErlasses der Versetzungsverfügung in der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform \nzugegangen sein. Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 LBG NRW ist in die \nVersetzungsverfügung aufzunehmen, dass das Einverständnis vorliegt. \nWahrheitsgemäß kann der abgebende Dienstherr dies nicht erklären, solange ihm \ndie schriftliche Einverständniserklärung nicht zugegangen ist. \n\n10\n\nEine ohne vorherige schriftliche Einverständniserklärung des aufnehmenden \nDienstherrn verfügte Versetzung ist nichtig und kann nicht durch dessen \nnachträgliche Zustimmung geheilt werden. § 28 Abs. 4 Satz 2 und 3 LBG NRW trifft \ninsoweit eine spezielle Regelung, die die Anwendbarkeit der \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Nichtigkeit eines \nVerwaltungsakts und die Heilung von Verfahrens- und Formfehlern (vgl. §§ 44 Abs. 3 \nNr. 4 und 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW) ausschließt. Das folgt aus dem Zweck des § \n28 Abs. 4 Satz 2 und 3 LBG NRW, Rechtssicherheit und Ämterstabilität dadurch zu \ngewährleisten, dass die für den Dienstherrnwechsel erforderliche Einigung zwischen \nabgebendem und aufnehmendem Dienstherrn vor dem Ausspruch der Versetzung \nherbeigeführt und dokumentiert wird.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O.; Kathke in: Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2008, § 28 Rdnrn. 224a \nund 225.\n\n12\n\nDie Versetzungsverfügung vom 12. Februar 2008 genügt diesem Erfordernis \nnicht. Im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe am 14. Februar 2008 war die \nEinverständniserklärung der Bezirksregierung E. dem Staatlichen Beauftragten \nfür das Rektorat der Fachhochschule H. in der gesetzlich vorgeschriebenen \nSchriftform nicht zugegangen. Ausweislich des Eingangsstempels auf der \nEinverständniserklärung und der eigenen Angaben der Antragsgegnerin erfolgte der \nZugang erst am 26. Februar 2008.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-27/6-b-794-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-27/6-b-794-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249572","retrieved":"2026-07-09 02:11:41.021214+00:00"}}