{"status":"available","doknr":"OLD249570","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1127.10B1732.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-27","aktenzeichen":"10 B 1732/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n20. November 2008 wird verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller und Beschwerdeführer möchte den Abbruch eines Gebäudes \n(\"C. T. \" in T1. -N. ) verhindern, weil er es für denkmalwürdig hält. \nDie Beigeladene ist Eigentümerin des Objekts und hat eine Abbrucherlaubnis \nerhalten. Das Gebäude ist nicht in die Denkmalliste eingetragen. Der Antragsteller \nhat sich als \"interessierter Bürger und Nachbar\" bezeichnet, ist jedoch nicht \nEigentümer eines dem betroffenen Objekt unmittelbar benachbarten Grundstücks, \nsondern wohnt lediglich in Sichtweite der N1. C1. , in deren unmittelbarer \nNachbarschaft das Objekt gelegen ist. Das Verwaltungsgericht hat den \"Antrag auf \neinstweilige Anordnung auf Rücknahme der Abrissgenehmigung\" durch Beschluss \nvom 20. November 2008 abgelehnt. Schon einige Stunden zuvor hat der \nAntragsteller beim Senat einen \"Antrag auf einstweilige Anordnung der Rücknahme \nder Abrissgenehmigung zur Aufnahme des Gebäudes in die Denkmalliste\" gestellt \nund nach Zugang der Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Beschwerde gegen \ndiesen Beschluss bezeichnet. \n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da sie nicht durch einen \nRechtsanwalt oder eine sonst bevollmächtigte Person eingelegt worden ist; auf die \nNotwendigkeit einer Vertretung ist der Antragsteller hingewiesen worden. Der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts ist jedoch hiervon unabhängig nicht zu \nbeanstanden, da der Antragsteller als \"interessierter Fachmann und Nachbar\" keinen \nAnspruch darauf hat, die erteilte Abbruchgenehmigung denkmalrechtlich überprüfen \nzu lassen oder die Unterschutzstellung des betroffenen Gebäudes zu erreichen. \n\n6\n\nZwar dürfte die Ansicht des Antragsgegners, das DSchG NRW enthalte keine \nnachbarschützenden Vorschriften, in dieser Allgemeinheit unzutreffend sein. Auch \nwenn die Unterschutzstellung von Denkmälern in erster Linie im öffentlichen \nInteresse erfolgt (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG NRW), spricht manches dafür, dass ein \nDenkmaleigentümer - etwa im Hinblick auf Investitionen, die er im öffentlichen \nInteresse an der Erhaltung des Objekts vorzunehmen gezwungen ist - sich gegen an \ndas Denkmal heranrückende beeinträchtigende, verunstaltende oder in den \nUmgebungsschutz (vgl. \n\n7\n\n§ 9 Abs. 1 b) DSchG NRW) eingreifende Bauvorhaben oder Nutzungen auf \nNachbargrundstücken wenden und dabei die Verletzung denkmalrechtlicher \nVorschriften auch im eigenen Interesse geltend machen kann. Diese in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung bisher überwiegend negativ beantwortete Frage \n\n8\n\n- vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2008 \n- 8 A 10076/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. September 2007 - 3 S \n882/06 -, Juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 2003 \n- 1 KN 69/02 -, BRS 66 Nr. 61; Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, \nBeschluss vom 13. September 1996 - 3 B 111/96 -, LKV 1998, 72; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Februar 2008 - 7 A 966/07 - m.w.N.; vgl. demgegenüber \nBay.VGH, Urteil vom 27. März 1992 - 26 CS 91.3589 -, BVerfG, Beschluss vom 19. \nDezember 2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212. Das \nBundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 20. August 2008 - 4 B 38.08 - \ndie Revision gegen das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14. Mai 2008 -\n 8 A 10076/08 - zugelassen, um die Frage des Drittschutzes im Denkmalrecht \nrechtsgrundsätzlich zu klären -\n\n9\n\nbedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung, weil das hier betroffene \nGebäude nicht in die Denkmalliste eingetragen ist, so dass die Rechtswirkungen des \nDSchG NRW nicht greifen. \n\n10\n\nEinen Rechtsanspruch auf Eintragung des Objekts in die Denkmalliste bzw. auf \nEinleitung eines Eintragungsverfahrens und Überprüfung der Denkmaleigenschaft \nhat der Antragsteller im vorliegenden Falle nicht. Es ist weder Eigentümer des \nObjekts selbst noch Eigentümer unmittelbar benachbarter Flächen, so dass auch die \nFrage, ob in einem solchen Fall ein subjektiv-öffentliches Recht gegeben sein \nkönnte, nicht beantwortet werden muss.\n\n11\n\nSchließlich kann er auch nicht die Überprüfung der erteilten baurechtlichen \nAbbruchgenehmigung verlangen, da er nicht als Nachbar im baurechtlichen Sinne \nanzusehen ist. Das von ihm bewohnte - er hat nicht vorgetragen, Eigentümer zu sein \n- Gebäude liegt so weit vom Grundstück der Beigeladenen entfernt, dass \nAuswirkungen der Abbruchmaßnahmen auf das Grundstück des Antragstellers \nausgeschlossen sind.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss \nist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-27/10-b-1732-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-27/10-b-1732-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249570","retrieved":"2026-07-09 02:11:40.862605+00:00"}}