{"status":"available","doknr":"OLD249622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.6B1743.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"6 B 1743/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen \nBeschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \nentsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nDie Beschwerde hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin im \nHauptsacheverfahren mit der hohen Wahrscheinlichkeit obsiegen werde, die \n- unterstellt, ihr drohten im Fall des Abwartens des Hauptsacheverfahrens \nunzumutbare Nachteile - die mit dem Rechtsschutzantrag angestrebte Vorwegnahme \nder Hauptsache rechtfertigen könnte.\n\n5\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die den Aufstieg in den höheren \nDienst einschränkende Altersgrenze des § 40 Satz 1 Nr. 4 LVO NRW mit dem \neinschlägigen höherrangigen Recht in Einklang stehe, vermag die Beschwerde nicht \nzu erschüttern. Einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 10 AGG für die mit der \nAltersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AGG) sieht \nder Senat vor allem darin, dass dem mit dem Aufstieg für den Dienstherrn \nverbundenen Aufwand eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt des \nBeamten in den Ruhestand gegenüberstehen muss. Dieser Aufwand ist nach den \nAngaben des Antragsgegners, an denen zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, \nnicht gering. Danach erfordert der Aufstieg nach der mit einer Fortbildung \nverbundenen Erprobungszeit die Teilnahme an weiteren Fortbildungen. Die \nFührungsfortbildung für den höheren Dienst erfolge modular und erstrecke sich \nregelmäßig über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Hinzu trete der \nEinarbeitungsaufwand an einem neuen Arbeitsplatz mit Referentenfunktion.\n\n6\n\nAbgesehen von der Überschreitung der Altersgrenze fehlt es für die Teilnahme \nder Antragstellerin am Auswahlverfahren für den Aufstieg in den höheren Dienst an \neiner weiteren Voraussetzung. Nach dem Hauserlass Nr. 28 des Chefs der \nStaatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, dessen Sachgerechtigkeit die \nBeschwerde nicht in Zweifel zieht, bedarf es für den Aufstieg aus der \nLaufbahngruppe des gehobenen Dienstes in die Laufbahngruppe des höheren \nDienstes im Bereich der Staatskanzlei unter anderem einer Anlassbeurteilung, die \nmit der Bestnote abschließt. Die Antragstellerin ist nicht mit der Bestnote beurteilt \nworden.\n\n7\n\nDass diese Beurteilung fehlerhaft ist, hat sie im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht zu beanstanden, dass der \nEndbeurteiler bei der Erstellung der für das Auswahlverfahren gefertigten \nAnlassbeurteilungen die 17 zu beurteilenden Beamten miteinander verglichen hat. \nDie Größe der Vergleichsgruppe ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Anders \nwäre es nur, wenn sich der Endbeurteiler bei der Notenvergabe an für bestimmte \nNotenstufen vorgegebenen Quoten orientiert hätte, die auf größere \nVergleichsgruppen zugeschnitten wären. Dazu ist nichts vorgetragen. Dass die \nEinzelfeststellungen in der Beurteilung der Antragstellerin ausnahmslos positiv \nformuliert sind, steht nicht im Widerspruch zur Gesamtnote. Das der Antragstellerin \nzugesprochene Prädikat \"erheblich über dem Durchschnitt\" bezeichnet eine weit \nüberdurchschnittliche Leistung, die sich auch in den Einzelfeststellungen \nniederschlägt. Gleichwohl verbleibt Raum für eine Steigerung bei der Bewertung \neinzelner Leistungs- und Persönlichkeitsmerkmale, die dann die Zuerkennung des \nZusatzes \"oberer Bereich\" als letzte Zwischenstufe des bestmöglichen Gesamturteils \nrechtfertigen können. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass eine \nBeurteilerkonferenz nach Erstellung der Beurteilungsentwürfe unter Beteiligung aller \nAbteilungsleiter durchgeführt worden ist, in deren Rahmen unter Heranziehung \nsachlicher Abwägungskriterien ein Leistungsvorsprung einzelner Beamter hätte \nermittelt werden können, ist dieses unsubstanziierte Bestreiten nicht geeignet, die \nEinschätzung des Endbeurteilers in Frage zu stellen, wonach die Antragstellerin bei \nAnlegen eines strengen Maßstabes im Vergleich zu den übrigen Aufstiegsbewerbern \nmit \"erheblich über dem Durchschnitt\" zu beurteilen ist.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO. Eine den grundsätzlich \nvorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich \naus diesen Vorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die \nStreitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme \nder Hauptsache und damit eine endgültige Entscheidung gerichtet ist. Der Senat hat \ninsoweit die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts \nwegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/6-b-1743-08","cited_norms":[{"jurabk":"AGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AGG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/6-b-1743-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249622","retrieved":"2026-07-09 02:11:45.396643+00:00"}}