{"status":"available","doknr":"OLD249621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.6B1519.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"6 B 1519/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. September 2008 zur Nr. 1 \nist wirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden den Beteiligten je zur \nHälfte auferlegt.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Absatz 3 Satz 1 \nVwGO einzustellen; zugleich ist der angefochtene Beschluss in Bezug auf die darin \nenthaltene Sachentscheidung entsprechend § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 \nAbsatz 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären.\n\n3\n\nDie Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt. Die dahingehende Erklärung des Antragstellers ist am 28. Oktober \n2008 bei Gericht eingegangen. Der Antragsgegner hat zwar mit einem am \n31. Oktober 2008 eingegangenen Telefaxschreiben zunächst erklärt, der Rechtsstreit \nsei nicht erledigt, dann aber mit am 3. November 2008 eingegangenem Schriftsatz \nebenfalls eine uneingeschränkte Erledigungserklärung abgegeben. Das \nTelefaxschreiben vom 31. Oktober 2008 enthielt auch keinen Hinweis darauf, dass \ndie (mit Datum vom 30. Oktober versehene) Erledigungserklärung vom 3. November \n2008 nicht gelten solle, obwohl eine entsprechende Klarstellung für den \nAntragsgegner - sollte eine dahingehende Absicht überhaupt bestanden haben - \nohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre.\n\n4\n\nMit den übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist die Rechtshängigkeit der \nHauptsache beendet worden und die Grundlage für die Fortführung des Verfahrens \nentfallen. Die nachträglich - am 4. und 7. November 2008 - eingegangenen \nErklärungen des Antragsgegners und des Antragstellers können daran nichts \nändern. Eine Erledigungserklärung des Rechtsschutzsuchenden ist als \nProzesserklärung jedenfalls nach Eingang einer damit übereinstimmenden Erklärung \ndes Prozessgegners - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - weder \nanfechtbar noch widerruflich.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7.8.1998 - 4 B 75.98 -, NVwZ-RR 1999, 407; BFH, \nBeschluss vom 15.4.1986 - VII R 152/83 -; BSG, Urteil vom 20.12.1995 - 6 RKa \n18/95 -; BayObLG, Beschluss vom 18.4.1996 - 2 Z BR 126/95 -; BayVGH, \nBeschluss vom 19.6.1998 - 15 B 96.3661 -.\n\n6\n\nDie demzufolge nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Entscheidung über die \nKosten des Verfahrens fällt im Sinne der Beschlussformel aus. Der Antragsgegner \nhat mit seinem Bescheid vom 1. August 2008 die Bewerbung des Antragstellers um \ndie Stelle eines Oberstudiendirektors als Leiter einer beruflichen Schule am L. -\nT. -Berufskolleg des S. -F. -Kreises in C. endgültig und unter \nRücksendung der Bewerbungsunterlagen abgelehnt, ohne zu verdeutlichen, dass \nder Antragsteller eine weitere Mitteilung über das Ergebnis der späteren \nAuswahlentscheidung erhalten werde. Eine solche Mitteilung hat er erstmals im \nBeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2008 zweifelsfrei angekündigt. \nFür den Antragsteller bestand deshalb entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts jedenfalls insoweit kein Grund, von der Inanspruchnahme \nvorläufigen Rechtsschutzes zunächst Abstand zu nehmen. Ob dies deshalb \nveranlasst war, weil das Bewerbungsverfahren aus den im Schriftsatz des \nAntragsgegners vom 1. September 2008 dargestellten Gründen noch nicht sehr weit \nfortgeschritten war, muss im Rahmen des vorliegenden Kostenstreits dahinstehen. \nNichts anderes gilt für die weitere Frage, ob der Antragsteller zu Unrecht aus dem \nweiteren Bewerbungsverfahren ausgeschlossen worden ist und einen \nAnordnungsanspruch im Sinne der Klage VG Köln 3 K 5810/08 glaubhaft gemacht \nhat. Ausgehend davon entspricht es billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 \nVwGO, dass die Beteiligten die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur \nHälfte tragen.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 47 \nGKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/6-b-1519-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/6-b-1519-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249621","retrieved":"2026-07-09 02:11:45.320952+00:00"}}