{"status":"available","doknr":"OLD249620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.6B1416.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"6 B 1416/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die \nbeiden am 5. November 2007 für den Kreis X. ausgeschriebenen Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO/Entgeltgruppe 13 TV-L nicht mit den Beigeladenen \nzu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nSie hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin glaubhaft gemacht, der in \nder sich aus dem Tenor ergebenden Form zu sichern ist. Die zu Gunsten der \nBeigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist rechtswidrig. Die schriftliche \nNiederlegung der für diese Auswahlentscheidung wesentlichen Erwägungen genügt \nnicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts an die insoweit bestehende Dokumentationspflicht des \nDienstherrn zu stellen sind.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, \n1178.\n\n5\n\nDas Schreiben, mit dem die Bezirksregierung E. die Antragstellerin vom \nAusgang des Auswahlverfahrens in Kenntnis gesetzt hat, ist im Hinblick auf die \nAuswahlerwägungen nichtssagend. Darin heißt es: \"Die Auswahlentscheidung \nerfolgte unter Zuhilfenahme der Kriterien dienstliche Beurteilung sowie Dienstalter\". \nEine solche Mitteilung versetzt den unterlegenen Bewerber nicht in die Lage, \nsachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung des Dienstherrn \nhinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf \nfaire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher \ngerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Ihr ist nicht mit der gebotenen \nKlarheit zu entnehmen, dass und auf welcher Grundlage die Bezirksregierung \nbezogen auf die Antragstellerin und beide Beigeladenen von einem \nQualifikationsgleichstand ausgegangen ist und die Auswahlentscheidung daher allein \nanhand des Hilfskriteriums \"Dienstalter\" getroffen hat.\n\n6\n\nEbenso wenig sind die wesentlichen Auswahlerwägungen in den \nVerwaltungsvorgängen hinreichend schriftlich fixiert, sodass sich die Antragstellerin \nauch durch Akteneinsicht keine Kenntnis davon verschaffen, sondern allenfalls \nVermutungen anstellen konnte. Dass sich der Dienstherr die Einschätzung des \nschulfachlichen Dezernenten RSD T. in dessen Stellungnahme vom 9. Juni 2008 \nzu eigen gemacht hat, wonach mangels signifikanter Unterschiede bei den \nvorgelegten dienstlichen Beurteilungen keine Auswahl im Wege der \nBinnendifferenzierung getroffen werden könne, ist an keiner Stelle ausdrücklich \nvermerkt. Da die dienstlichen Beurteilungen, auf Grund derer RSD T. seine \nEinschätzung abgegeben hat, weder nach Datum noch sonst irgendwie \ngekennzeichnet sind, kann nur vermutet werden, dass es sich ausschließlich um die \njeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen der in die nähere Wahl einbezogenen \nBewerber gehandelt hat. Ob der Dienstherr darüber hinaus auch zurückliegende \ndienstliche Beurteilungen geprüft hat, um einen möglichen Qualifikationsvorsprung \neines Bewerbers zu ermitteln, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht.\n\n7\n\nWie das Dienstalter der Bewerber als Hilfskriterium für die \nBeförderungsentscheidung berechnet worden ist, lässt sich den \nVerwaltungsvorgängen nicht zweifelsfrei entnehmen. Die dort aufgenommenen \nBerechnungsbögen \"Berechnung Probezeit/Anstellung/Nachteilsausgleich\" werfen \nals Ergebnis zwei Daten aus, nämlich das Datum, an dem die laufbahnrechtliche \nProbezeit des jeweiligen Beamten endet und das Datum der planmäßigen Anstellung \nnach Berücksichtigung des Nachteilsausgleichs gemäß § 9 LVO NRW. Welches \ndieser Daten für die Berechnung des Dienstalters als Hilfskriterium maßgeblich sein \nsoll, erschließt sich nicht. Zudem ist der für die Beigeladene zu 1. erstellte \nBerechnungsbogen in sich widersprüchlich. Das Datum, an dem ihre \nlaufbahnrechtliche Probezeit laut Eintragung geendet hat, ist der 27. April 1997. \nDarunter ist handschriftlich lediglich notiert: \"- 4 J. Vordienstzeiten = 27/04/1993\". Auf \nSeite 2 des Berechnungsbogens sind in der dafür vorgesehenen Tabelle keine \nVordienstzeiten eingetragen. Als Datum der planmäßigen Anstellung nach \nBerücksichtigung des Nachteilsausgleichs gemäß § 9 LVO NRW ist der 27. Februar \n1998 vermerkt.\n\n8\n\nSoweit die Beschwerde darüber hinaus die Auswahlentscheidung in der Sache \nbemängelt, vermag der Senat keinen Fehler zu erkennen. Dass sich aus den Texten \nder der Antragstellerin und den Beigeladenen erteilten aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen ein Qualifikationsvorsprung für die Antragstellerin herleiten lässt, \nbelegt die Beschwerde in keiner Weise. Drängt sich der Qualifikationsvorsprung \neines Bewerbers im Vergleich mehrerer dienstlicher Beurteilungen nicht auf, kann es \nder Dienstherr bei der Feststellung belassen, dass die Bewerber nach diesen \nBeurteilungen gleich qualifiziert sind. Was die Beschwerde meint, wenn sie \"die \ninhaltliche Ausschöpfung der vorliegenden Beurteilungen unter Beachtung eines \nStellenprofils, eines Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für die \nzukünftige Aufgabe\" vermisst, vermag der Senat mit Blick auf den konkreten Streitfall \nnicht nachzuvollziehen. Inwieweit sich bei der Betrachtung zurückliegender \ndienstlicher Beurteilungen ein Qualifikationsvorsprung der Antragstellerin ergeben \nkönnte, legt die Beschwerde nicht dar.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/6-b-1416-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/6-b-1416-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249620","retrieved":"2026-07-09 02:11:45.247209+00:00"}}