{"status":"available","doknr":"OLD249619","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.20E1289.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"20 E 1289/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndie beantragte Gewährung eines Reisekostenvorschusses für die Anreise zum Termin zur \nmündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt. Dabei hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nzugrunde gelegt, dass die Entscheidung über das Gesuch einer Partei um Reiseentschädigung \nin entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe \nerfolgt. \n\n3\n\nBVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1.97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO \nNr. 37; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - 3 M 52.08 -, juris; OVG \nNRW, Beschluss vom 10 November 2005 - 6 A 2970/05 -, juris; BGH, Beschluss vom \n19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29.74 -, NJW 1975, 1124; einschränkend: Bay. VGH, \nBeschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, juris.\n\n4\n\nEs geht um Parteiauslagen, die grundsätzlich nur im Falle hinreichender Erfolgsaussicht \nübernommen werden. Daran fehlt es vorliegend. Die Richtigkeit der diesbezüglichen \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag in dem \nVerfahren 20 E 1288/07 bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf jene \nAusführungen Bezug genommen. \n\n5\n\nAnknüpfungspunkte, dem Kläger trotz fehlender Erfolgsaussichten seiner Klage die \nKosten der Anreise zum Termin auszulegen bzw. zu erstatten, hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend verneint. Aspekte des rechtlichen Gehörs kann der Kläger zu seinen Gunsten \ninsoweit nicht anführen. Dabei ist einzustellen, dass verfassungsrechtlich zugleich unter dem \nGesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs eine unbemittelte Person nur einer solchen \nbemittelten Person gleichzustellen ist, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei \ndas Kostenrisiko berücksichtigt. Liegt aber eine Fallkonstellation vor, wonach - wie hier - \neine verständige bemittelte Person das Kostenrisiko des Prozesses erst gar nicht eingegangen \nwäre, ist zugleich anzunehmen, dass diese ebenfalls Abstand davon genommen hätte - \nungeachtet des Vorhandenseins ausreichender eigener Mittel - zu einer mündlichen \nVerhandlung anzureisen. Daraus, dass die Vorschussbewilligung nicht voraussetzt, dass \nzugleich auch Prozesskostenhilfe gewährt wird, \n\n6\n\nvgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74 -, a.a.O.,\n\n7\n\nfolgt nichts anderes. Es obliegt der Disposition der Partei, ob sie sich auf die Gewährung \neines Reisekostenvorschusses beschränken will. Zugleich sind Fallkonstellationen denkbar, in \ndenen sich bezogen auf die Bewilligungsvoraussetzungen nach §§ 114 ff. ZPO eine \ndifferenzierte Bewertung ergibt. Das gilt etwa, wenn es der Partei bei geringem Streitwert \nzumutbar ist, die sonstigen Gerichtskosten zu tragen, nicht aber die Kosten der Anreise zur \nmündlichen Verhandlung. Eine vergleichbare Differenzierung in Anknüpfung an das \nKriterium der hinreichenden Erfolgsaussicht scheidet demgegenüber regelmäßig - wie hier - \naus. \n\n8\n\nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend auch unter Gehörsgesichtspunkten \nkeine Notwendigkeit für den Kläger gesehen, an dem Termin persönlich teilzunehmen. Bei \ndem gegebenen Sach- und Streitstand war seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung \nnicht angezeigt, zumal eine anwaltliche Vertretung bestand. Weder war sein persönliches \nErscheinen angeordnet worden noch war er persönlich geladen. Es spricht auch nichts dafür, \ndass seine Anwesenheit zur Abklärung einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreites \nerforderlich gewesen wäre. Wie sich aus den Ausführungen zum Fehlen der hinreichenden \nErfolgsaussichten der Klage im Beschluss des Senates vom heutigen Tage in dem Verfahren \n20 E 1288/07 ergibt, bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, im Rahmen der \nmündlichen Verhandlung von der Beklagten eine weitergehende Erläuterung zu verlangen, \nwelche Einheiten des Internetauftritts des Klägers sie als jugendgefährdend einstuft. Erst recht \nbestand kein Anlass abzuklären, bei Entfernung welcher Einheiten des Internetauftrittes die \nBeklagte eine mögliche Streichung aus der Liste in Aussicht stellen würde. Aus der \nschriftlichen Anfrage des Gerichts, ob eine vergleichsweise Regelung auf der Basis der von \nder Beklagten mit Schriftsatz vom 7. November 2007 erwogenen Veränderungen des \nklägerischen Internetangebots in Betracht kommt, erschließt sich nichts anderes. Sie diente \nersichtlich allein der Abklärung, ob das Verfahren überhaupt weiter streitig durchgeführt \nwerden soll, und zwar vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat \nsich hierzu mit Schriftsatz vom 13. November 2007 eindeutig ablehnend geäußert und seine \nRechtsstandpunkte zur Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidung dabei im Prinzip \nerneut bekräftigt. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249619","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/20-e-1289-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249619","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249619","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/20-e-1289-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249619","retrieved":"2026-07-09 02:11:45.170583+00:00"}}