{"status":"available","doknr":"OLD249618","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.12A2791.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"12 A 2791/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für ein beabsichtigtes \nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 17. September 2008 wird abgelehnt. \n\nGerichtsgebühren werden für das Verfahren über die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht den Schriftsatz vom 16. Oktober 2008 mit seinem Antrag auf \n\"Zulassung der Berufung\" allein als den - in diesem Schriftsatz zugleich gestellten - \nAntrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt \neinzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2008 Prozesskostenhilfe zu \ngewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der wörtlich gestellte \nZulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - \nwie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben - durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3, Abs. \n2 Satz 1 VwGO) oder durch eine andere als Bevollmächtigte vor dem \nOberverwaltungsgericht zugelassene Person (§ 67 Abs. 4 Satz 5, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nbis 7 VwGO) hat vertreten lassen, obgleich er auf dieses Vertretungserfordernis in \nder dem erstinstanzlichen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen \nworden ist. Diesem dem Kläger bereits mit der Verfügung vom 11. November 2008 \ndargelegten Verständnis seines Antrags ist der Kläger bis heute nicht \nentgegengetreten. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich \nzu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 \nZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nDa die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf die am 15. Oktober 2008 erfolgte Zustellung \ndes vollständigen Urteils an den Kläger bereits mit Ablauf des 17. November 2008 \n(Mon-tag) verstrichen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn \nWiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem \nRechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der \nnach § 67 Abs. 4 VwGO vorge-schriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, \ngrundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe \nunter Beiordnung eines Rechtsan-walts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit \neiner Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb \nder Rechtsbehelfsfrist ein voll-ständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht \nworden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung \nüber die persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 \nZPO.\n\n5\n\nVgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 \nPKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen. \n\n6\n\nDaran fehlt es hier. \n\n7\n\nUngeachtet dessen sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 \nVwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hier aber auch deshalb zu verneinen, weil nach \ndem Vorbringen des Klägers und dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, dass es \ngelingen könnte, Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Berufung gegen das \nverwaltungsgerichtliche Urteil rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der sorgfältig und zutreffend begründeten \nerstinstanzlichen Entscheidung bestehen könnten, mit der die Klage abgewiesen \nworden ist. Auch die sinngemäße Verfahrensrüge des Klägers, ihm sei im Laufe des \nVerfahrens keine Möglichkeit gegeben worden, Stellung zu nehmen, greift ersichtlich \nnicht durch. Denn der Kläger hat seine Klage zunächst mit Schriftsätzen vom 24. \nApril 2008 und vom 1. Juni 2008 begründet und sodann mit Schriftsatz vom 20. \nAugust 2008 ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet bzw. sein Einverständnis mit einer Entscheidung durch \"einen schriftlichen \nBescheid\" erklärt. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 \nZPO. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249618","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/12-a-2791-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249618","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249618","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/12-a-2791-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249618","retrieved":"2026-07-09 02:11:45.092267+00:00"}}