{"status":"available","doknr":"OLD249616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.12A2391.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"12 A 2391/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin und der Beigeladene tragen die außergerichtlichen Kosten des \nBeklagten aus dem Berufungsverfahren je zur Hälfte. Ihre eigenen \naußergerichtlichen Kosten aus dem Berufungsverfahren tragen die Klägerin und der \nBeigeladene jeweils selbst. Darüber hinaus trägt der Beigeladene die Kosten des \nZwischenstreits, die ihm durch Beschluss vom 26. Februar 2008 auferlegt worden \nsind. Das Berufungsverfahren ist gerichtkostenfrei.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Gewährung von Hilfe zur Pflege in Form von nicht \ndurch eigene Einkünfte bzw. Leistungen der Pflegekasse gedeckte Pflegeheim-\nkosten, auf deren Übernahme die verstorbene Frau H. W. vom Zeitpunkt ihrer \nAufnahme in die - in der Trägerschaft der Klägerin stehende - Seniorenein-richtung \n„G. „ in I. /S. am 15. April 2004 bis zum 31. Oktober 2004 Anspruch \ngehabt haben soll. \n\n3\n\nIm Rahmen der Beantragung entsprechender Sozialhilfeleistungen am Einzugs-\ntage durch den Beigeladenen als Bevollmächtigten legte Frau W. offen, dass ihr \nder Beigeladene - als Ehemann einer entfernteren, inzwischen aber verstor-benen \nVerwandten, von der sie betreut worden sei - im Jahre 1984 den Erwerb einer \nEigentumswohnung und deren Ausbau mit insgesamt über 52.000 DM finanziert \nhabe und diese Immobilie von ihr mit notariellem Vertrag vom 16. Juni 2000 auf die \nnunmehrige - zweite - Ehefrau des Beigeladenen E. übertragen worden sei. Den \nzu den Verwaltungsvorgängen gereichten Bankunterlagen ist ferner zu entnehmen, \ndass Frau W. jedenfalls bis Ende Mai 2004 noch über ein Guthaben auf ihrem \nSparbuch mit der Kontonummer 13 81 375 bei der Stadt-sparkasse I. von 2.954,86 \nEUR und ein Guthaben auf ihrem Girokonto Nr. 47 24 49 bei der Stadtsparkasse I. \nüber 2.692,65 EUR verfügte. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. Juni 2004 lehnte der Beklagte den Sozialhilfeantrag der \nFrau W. mit der sinngemäßen Begründung ab, sie könne sich i. S. v. § 2 BSHG \nselbst helfen, indem sie nach § 528 BGB wegen Verarmung von der mit dem \nWohnungseigentum beschenkten Frau E. das Geschenkte zurückverlange und \nverwerte. Den dagegen von Frau W. eingelegten Widerspruch wies der Beklagte \nmit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2004 als unbegründet zurück. \n\n5\n\nMit ihrer Klage vom 17. November 2004 hat Frau W. ihr Begehren mit dem \nwesentlichen Argument weiterverfolgt, es habe sich bei der Übertragung der \nEigentumswohnung an Frau E. angesichts der damit gleichzeitig eintretenden \nTilgung eines Anspruchs des Beigeladenen auf Rückzahlung der von ihm für den \nErwerb und den Ausbau der Wohnung zur Verfügung gestellten Gelder und in \nAnbetracht des bei Übertragung grundbuchrechtlich vorbehaltenen Nießbrauchs \nbzw. Dauerwohnrechts nicht um eine Schenkung gehandelt. \n\n6\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage unter \nBejahung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs der Frau W. aus § 528 Abs. \n1 Satz 1 1. Alternative BGB als unbegründet abgewiesen.\n\n7\n\nNach dem Tode von Frau W. hat die jetzige Klägerin das seinerzeit im Beru-\nfungszulassungsstadium befindliche Gerichtsverfahren aufgenommen und den \nAnspruch der Verstorbenen auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG im \nZeitraum vom 15. April 2004 bis zum 31. Oktober 2004 als diejenige, auf die die \nForderung gem. § 28 Abs. 1 BSHG kraft Gesetzes übergegangen ist, \nweiterverfolgt.\n\n8\n\nHerr Heinz S. E. hat von der Fortführung des nämlichen Gerichtsverfahrens \nals Sonderrechtsnachfolger der Frau W. ausweislich des Senatsbeschlusses vom \n26. Februar 2008 Abstand genommen und ist mit Senatsbeschluss vom 3. März \n2008 wegen der Berührung seiner rechtlichen Interessen beigeladen worden. \n\n9\n\nZur Begründung ihrer Berufung wiederholt die Klägerin die für die \nBerufungszulassung maßgeblichen Argumente. \n\n10\n\nDie Klägerin steht im übrigen auf dem Standpunkt, dass die Behandlung der an \nFrau W. vom Beigeladenen am 13. Juli 2004 überwiesenen 4.000 EUR als \neinzusetzendes Vermögen eine Härte i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG darstelle.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom \n30. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2004 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - als \nRechtsnachfolgerin der verstorbenen Frau H. W. Sozialhilfe zu gewähren \ndurch Übernahme der anderweitig noch nicht gedeckten Unterbringungskosten von \nFrau W. in der Zeit vom 14. April bis zum 31. Oktober 2004.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr ist der Ansicht, es handele sich bei der Rückübertragung der \nEigentumswohnung nicht um eine Anstandsschenkung i. S. V. § 534 BGB, die nicht \nder Rückforderung unterliege. Ferner geht er vom Vorliegen einsetzbaren \nVermögens im Anspruchszeitraum insoweit aus, als Frau W. über ein \nBankguthaben über der Vermögensfreigrenze verfügt habe. \n\n16\n\nDer Beigeladene hat gegenüber dem Beklagten die Aufrechnung mit den \nseinerzeit an Frau W. überwiesenen 4.000,- EUR, die er bislang nicht \nzurückbekommen habe und deren Anrechnung vor dem Hintergrund seiner \ndamaligen Fürsorglichkeit unbillig sei, erklärt. Er schließt sich in der Sache der \nAuffassung der Klägerin an.\n\n17\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom \n30. Juni 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2004 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr - der Klägerin - als \nRechtsnachfolgerin der verstorbenen Frau H. W. Sozialhilfe zu gewähren \ndurch Übernahme der anderweitig noch nicht gedeckten Unterbringungskosten von \nFrau W. in der Zeit vom 14. April bis zum 31. Oktober 2004.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die vom \nBeigeladenen zur Gerichtsakte gereichten Kontounterlagen Bezug genommen. \n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung ist in der Person der Klägerin zwar zulässig, \n\n22\n\nvgl. zur Rechtsnachfolge in das anhängige Prozessrechtsverhältnis die \nAnhörungsverfügung des Senats vom 31. Januar 2008,\n\n23\n\nhat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n24\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2004 und sein Widerspruchsbescheid \nvom 20. Oktober 2004 sind - soweit sie die Hilfeleistung abgelehnt haben - \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Die aktivlegitimierte Klägerin\n\n25\n\n- vgl. insoweit ebenfalls die Anhörungsverfügung des Senats vom 31. Januar \n2008 sowie ergän-zend: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2005 \n\n26\n\n- 16 A 3806/03 -; Sächs. OVG, Urteil vom 25. April 2001 - 5 B 570/99 -, FEVS 53, \n459; BayVGH, Beschluss vom 9. Januar 2003 - 12 B 00.670 -, Juris - \n\n27\n\nkann keinen Anspruch der verstorbenen Frau H. W. auf Übernahme der \nnicht durch eigene Einkünfte bzw. Leistungen der Pflegekasse gedeckten \nPflegeheimkosten im Zeitraum vom 15. April 2004 bis zum 31. Oktober 2004 geltend \nmachen.\n\n28\n\nDer Anspruch auf Übernahme der nicht anderweitig gedeckten Heimpflegekosten \nbestimmt sich hier nach § 68 i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 BSHG. \n\n29\n\nZwischen den Beteiligten steht insoweit außer Frage, dass Frau W. im \nstreitigen Zeitabschnitt die persönlichen Voraussetzungen für den materiellen \nAnspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 Abs. 1 Satz 1 BSHG erfüllt hat. Der dort \nverwendete Begriff der Pflegebedürftigkeit knüpft an die Regelung in § 14 Abs. 1 \nSGB XI an, der seinerseits auf § 15 SGB XI verweist. Das Ausmaß der \nPflegebedürftigkeit nach dem SGB XI wird durch die drei Pflegestufen des § 15 SGB \nXI bestimmt. Nach § 68a BSHG ist die Entscheidung der Pflegekasse über das \nAusmaß der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI auch der Entscheidung im \nRahmen der Hilfe zur Pflege zugrunde zu legen, soweit sie auf Tatsachen beruht, die \nbei beiden Entscheidungen zu berücksichtigen sind. Die AOK S. hat mit \nBescheid vom 15. April 2004 Frau W. in die Pflegestufe I des § 15 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 SGB XI in der bis zum 31. März 2007 geltenden Fassung vom 14. Juni 1996 \neingestuft und mit Bescheid vom 2. Juli 2004 rückwirkend die Feststellung der \nPflegestufe II nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI a. F. getroffen. Frau W. war \nzudem seit dem 2. Lebensjahr behindert, ihr Grad der Behinderung betrug 100 % \nund sie erfüllte die Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und B. Danach steht \naußer Zweifel, dass sie zu dem Personenkreis gehörte, die wegen einer körperlichen, \ngeistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und \nregelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf \nDauer in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. \n\n30\n\nNach § 68 Abs. 2 BSHG umfasst die Hilfe zur Pflege an diesen Personenkreis \nauch die vollstationäre Pflege, deren Inhalt sich sodann nach den Regelungen der \nPflegeversicherung für die in § 28 Abs. 1 Nr. 1, 5 - 8 SGB XI aufgeführten Leistungen \nrichtet. § 28 Abs. 1 Nr. 8 SGB XI verweist für die vollstationäre Pflege auf § 43 SGB \nXI. Ein Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung, der hier - \nabweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB XI,\n\n31\n\nvgl. Merkler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand: März 2000, § 68 Rn. 48 j.1,\n\n32\n\nnach Maßgabe von § 27 Abs. 3 Satz 1 BSHG auch die Aufwendungen für \nUnterkunft und Verpflegung des Hilfeempfängers als Bestandteile des in der \nEinrichtung gewährten Lebensunterhaltes einschließt,\n\n33\n\nvgl. Krahmer, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 68 Rdnr. 15,\n\n34\n\nbesteht danach nur, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist \noder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Soweit man \nsich insoweit an Ziffer 4.4 der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien zu § 17 SGB IX i. d. F. \nvom 22. August 2002 orientiert,\n\n35\n\nvgl. Lachwitz, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 68 Rn. 92,\n\n36\n\nkann vollstationäre Pflege insbesondere erforderlich sein kann bei Fehlen einer \nPflegeperson, fehlender Pflegebereitschaft möglicher Pflegepersonen oder \ndrohender oder bereits eingetretener Überforderung der Pflegepersonen. Davon, \ndass bei Frau W. im Anspruchszeitraum eine solche Heimpflegebedürftigkeit \nvorgelegen hat, sind alle Beteiligten ausgegangen, ohne dass der Akteninhalt dem \nSenat Veranlassung für eine andere Einschätzung böte. Angesichts dessen kann \ndahinstehen, inwieweit § 43 Abs. 1 SGB XI ggfs. durch §§ 3 Abs. 2, 3a BSHG \nüberlagert werden kann. \n\n37\n\nVgl. zum Streitstand insoweit: Lachwitz, in: Fichtner, BSHG, 2. Aufl. 2003, § 68 \nRn. 93, m. w. N.\n\n38\n\nEin danach dem Grunde nach gegebener Anspruch konnte Frau W. - \ndiesbezüglich besteht unter den Beteiligten Einigkeit - nach Maßgabe des in § 2 Abs. \n1 BSHG niedergelegten Nachrangs der Sozialhilfe jedoch zunächst nur insoweit \nzustehen, als die Pflegeheimkosten nicht durch die zweckidentischen Leistungen der \nPflegeversicherung nach § 43 Abs. 5 SGB XI i. d. F. durch Art. 2 Nr. 8c des Gesetzes \nvom 23. Oktober 2001 (BGBl. I, 2702) und durch - nach §§ 28 Abs. 1, 76, 79 Abs. 1, \n81 Abs. 1 Nr. 5, 84 Abs. 1, 85 Abs. 1 Nr. 3 BSHG einsetzbares - Einkommen gedeckt \nwurden.\n\n39\n\nDer seinerzeit zu deckende Bedarf von Frau W. errechnete sich nach den dem \nSenat vorliegenden Unterlagen aus dem - Unterkunfts- und Verpflegungskosten als \nvon der Einrichtung gem. § 27 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 1 BSHG gewährtem \nLebensunterhalt mit umfassenden - täglichen Pflegesatz von 81,14 EUR und einem - \nebenfalls zum Lebensunterhalt zählenden - Barbetrag (Taschengeld) nach § 21 Abs. \n3 BSHG,\n\n40\n\nvgl. Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 27 Rdnr. 28; Lachwitz, in: \nFichtner, a.a.O., § 68 Rdnr. 100,\n\n41\n\nder bei Ansatz von 15% des damaligen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes \n(296,- EURO) als Höchstbetrag mit 44,40 EURO zu veranschlagen ist.\n\n42\n\nDie AOK S. leistete darauf als Pflegegeldkasse gem. Bescheid vom 15. \nApril 2004 einen Aufwendungsbetrag in Höhe von bis zu 1.023,00 EUR, der mit \nÄnderungsbescheid vom 2. Juli 2004 rückwirkend zum 15. April 2004 auf bis zu \n1.279,00 EUR aufgestockt worden ist. Daneben wurden von Frau W. nach dem \nRentenbescheid der LVA Rheinprovinz vom 8. März 2004 um einen Krankenkassen- \nund Pflegeversicherungsbeitrag geminderte Rentenleistungen i. H. v. monatlich \n745,13 EUR bezogen, die sie nach der Klageschrift vom 17. November 2004 an die \nPflegeeinrichtung abgetragen haben soll. Danach blieben bei einem Bedarf von \n2.478,60 EUR in Monaten mit 30 Tagen und von 2.559,74 EUR in Monaten mit 31 \nTagen noch Beträge von 454,57 EUR bzw. 535,61 EUR ungedeckt. Für den halben \nMonat Februar 2004 mit 29 Tagen fiel der restliche Bedarf entsprechend niedriger \naus.\n\n43\n\nAnders als die Klägerin und der Beigeladene meinen, war Frau W. die \nAufbringung der erforderlichen Mittel, die nicht durch Leistungen der Pflegekasse \nund Renteneinkünfte gedeckt waren, gem. dem Grundsatz des Nachrangs der \nSozialhilfe nach Maßgabe von §§ 2, 28 Abs. 1 BSHG ergänzend aus ihrem \nVermögen zumutbar, wobei gem. § 88 BSHG zum Vermögen das gesamte \nverwertbare Ver-mögen gehört (Abs. 1), soweit es nicht ausnahmsweise zu schonen \nist (Abs. 2) oder soweit nicht sein Einsatz eine Härte bedeuten würde (Abs. 3). \n\n44\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2008 \n\n45\n\n- 16 A 601/06 -. \n\n46\n\nOb insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu folgen ist, dass Frau \nW. schon mit einem Schenkungsrückforderungsanspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 \n1. Alternative BGB über einen entsprechend einsetzbaren Vermögenswert verfügt \nhat. \n\n47\n\nVgl. zum Schenkungsrückforderungsanspruch als verwertbares Vermögen etwa: \nOVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, FEVS 59, 503 \nm.w.N.\n\n48\n\noder die im Zulassungsbeschluss vom 28. April 2008 und im \nAnhörungsschreiben nach § 130a VwGO vom 29. August 2008 diesbezüglich \ndargelegten Bedenken durchschlagen,\n\n49\n\nvgl. zu dem Problemkreis auch: OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 16 A \n1409/07 (zu § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII im Pflegewohnrecht),\n\n50\n\nkann dahinstehen, denn darauf kommt es vorliegend letztlich nicht an. \n\n51\n\nFrau W. hat nämlich im Anspruchszeitraum jedenfalls über ein nach § 88 \nBSHG einzusetzendes Vermögen in Form von Bankguthaben verfügt. \n\n52\n\nVgl. zum Vermögen in Form von Bankguthaben etwa: OVG NRW, Beschluss \nvom 4. März 2005 \n\n53\n\n- 12 A 1319/01 -, Juris; Sartorius, in: Rothkegel, Handbuch zum Sozialhilferecht, \n1. Aufl. 2005, Teil III, Kapitel 14, S. 354 Fn. 155 zu Rdnr. 66, jew. m.w.N.\n\n54\n\nNach den - im Rahmen der Aufklärung durch den Senat - vom Beigeladenen \nüberreichten Unterlagen befanden sich im Anspruchszeitraum vom 15. April 2004 bis \nzum 31. Oktober 2004 trotz diverser Abbuchungen - etwa auch von \nErstattungsauslagen über 1.249,18 EUR am 11. Juni 2004 (Girokontoauszug Nr. \n6/2004), einer Einzahlung auf das Verwahrgeldkonto des Pflegeheims über 150,- \nEUR am 30. Juli 2004 (Girokontoauszug Nr. 8/2004) und einer Pflegeheimrechnung \nüber 275,56 EUR am 13. August 2004 (Girokontoauszug Nr. 9/2004) - auf den \nbeiden Konten der Frau W. zusammen bzw. - ab Auflösung des Sparbuches mit \nder Kontonummer 13 81 375 bei der Stadtsparkasse I. zum 13. Juli 2004 - auf \nihrem Girokonto Nr. 47 24 49 bei demselben Geldinstitut durchgehend ein Guthaben \nvon über 5.000 EUR, das die Vermögensfreigrenze von 2.301 EUR nach § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) 1. Alternative der Verordnung zur \nDurchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG um deutlich mehr als den nicht \nanderweitig gedeckten Restbedarf überschritten hat. Ein Fall des § 67 BSHG \n(Blindengeld) oder des § 69a Abs. 3 BSHG (Pflegegeld für \nSchwerstpflegebedürftigen) lag nicht vor, so dass nicht die höhere \nVermögensfreigrenze von 4.091 EUR maßgeblich war.\n\n55\n\nErst im November 2004 - d. h. im Anschluss an den Anspruchszeitraum - ist das \nBankguthaben der Frau W. durch verschiedene Überweisungen unter die \nVermögensfreigrenze in Höhe von 2.301 EUR gesunken (Girokontoauszug Nr. \n10/2004)\n\n56\n\nEntsprechend dem Zweck der Sozialleistungen nach dem BSHG, einer Notlage \nabzuhelfen, kommt es insoweit auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich \nverwertbaren Vermögenswerte grundsätzlich ohne Rücksicht darauf an, ob ihnen \nnoch Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen, \n\n57\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2008 \n\n58\n\n- 16 A 601/06 -, Juris, m. w. N.,\n\n59\n\nso dass es unerheblich ist, ob Frau W. im Anspruchszeitraum irgendwelche \nZahlungen zu leisten hatte, wie es der Beigeladene mit Schreiben an das Sozialamt \nvom 27. Mai 2004 und Schriftsätzen vom 30. Oktober 2007 sowie vom 22. Oktober \n2008 zumindest andeutungsweise geltend gemacht hat. Das gilt auch im Hinblick auf \nden vom Beigeladenen behaupteten Anspruch auf Rückzahlung der von ihm zum 13. \nJuli 2004 überwiesenen 4.000 EUR. Der Hilfesuchende muss in der Regel sein \nVermögen auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, \nbestehende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1991 - 5 B 61.90 -, Buchholz 436.0, § \n88 BSHG Nr. 22, und Urteil vom 27. Januar 1965 - V C 32.64 -, BVerwGE 20, 188; \nOVG NRW, Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4467/95 -, NVwZ-RR 2000, 685; \nSchellhorn/Schellhorn, a.a.O., § 88 Rn. 24.\n\n61\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht das nach § 88 \nAbs. 1 BSHG einzusetzende Vermögen dem Sozialhilfebezug - hier also der \nÜbernahme der nicht anderweitig gedeckten Restkosten für die Heimpflege - soweit \nund solange entgegen, als es noch nicht eingesetzt oder anderweitig verbraucht \nworden ist.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 \n\n63\n\n- 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105.\n\n64\n\nEtwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Beigeladene \nzum 13. Juli 2004 aus seinem eigenen Vermögen in Erwartung einer konkreten - \ndurch die Ablehnung des Sozialhilfeantrags mittels Ausgangsbescheides \nausgelösten - Heimkostenforderung der Klägerin einen zusätzlichen Betrag von \n4.000 EUR auf das Girokonto der Frau W. überwiesen hat, von dem noch am \ngleichen Tag ein entsprechender Forderungsbetrag über 3.501,74 EUR an die \nKlägerin überwiesen worden ist (Girokontoauszug Nr. 7/2004). Nachdem der \nBeklagte dem Heim mit Schreiben vom 30. Juni 2004 die Ablehnung des Antrags der \nFrau W. auf Sozialhilfe mitgeteilt und die Einrichtung gebeten hatte, die \nHeimunterbringungskosten der Heimbewohnerin selbst in Rechnung zu stellen, hatte \ndie Klägerin der Ehefrau J. E. des Beigeladenen als betreuender Angehörigen \nunter dem 5. Juli 2004 eine entsprechende Gesamtrechnung über noch nicht \nbeglichene Heimkosten aus dem Zeitraum vom 15. April bis zum 30. Juni 2004 \nzugesandt. \n\n65\n\nDa die mit der Überweisung des Beigeladenen von 4.000 EUR beabsichtigte \nZweckverfolgung postwendend durch Begleichung der vorgenannten Rechnung \nmittels Überweisung von 3.501,74 EUR umgesetzt worden ist und der mit dem \nZufluss verfolgte Zweck insoweit keines Schutzes mehr bedurfte, \n\n66\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit der Zweckbindung etwa: BayVGH, Urteil vom 27. \nSeptember 2005 - 12 BV 03.1439 -, FEVS 57, 374, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil \nvom 13. Mai 2004 - 5 C 3.03 -, BVerwGE 121, 34; OVG NRW, Beschluss vom \n5. Februar 2008 - 12 A 1147/06 -,\n\n67\n\nkann für die Frage, ob der Vermögenseinsatz i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG für Frau \nW. eine Härte bedeutet hätte, lediglich noch auf den in ihrem Bankguthaben \nverbliebenen, überschießenden Betrag von 498,26 EUR ( 4.000 EUR ./. 3.501,74 \nEUR) abgestellt werden. Selbst wenn man aber den Einsatz des Bankguthabens der \nFrau W. in Höhe dieses Betrages wegen Vorliegens einer Härte für unzumutbar \nhalten wollte, wäre auf ihrem Girokonto ab dem 13. Juli 2004 mit mehr als 2.200 EUR \nimmer noch ein so hoher Betrag über der maßgeblichen Vermögensfreigrenze \nverblieben (5.000 EURO ./. 498,26 EUR ./. 2.301 EUR), dass sie damit die nicht \nanderweitig gedeckten restlichen Pflegeheimkosten in Höhe von monatlich 454,57 \nEUR bzw. 535,61 EUR (15. bis 29. Februar 2004 knapp die hälftige Summe) aus \neigenen Mitteln hätte begleichen können.\n\n68\n\nUngeachtet dessen sieht der Senat aber auch keinen Ansatz, in der Verwertung \nder 498,26 EUR eine Härte i. S. v. § 88 Abs. 3 BSHG für Frau W. zu sehen. Dass \nder Einsatz des genannten Betrages eine angemessene Lebensführung oder die \nAufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren \nwürde (§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG) ist nicht greifbar, da der Einsatz des Geldes für die \nHeimpflegekosten vielmehr gerade der Ermöglichung einer angemessenen \nLebensführung dient. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Verwertung zu \neinem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2 BSHG nicht entsprechenden Ergebnis \nführen würde. \n\n69\n\nVgl. dazu, dass der Begriff der Härte i. S. d. § 88 Abs. 3 BSHG nur im \nZusammenhang mit den vorangehenden Vorschriften des BSHG über das \nSchonvermögen zutreffend erläutert werden kann: BVerwG, Urteil vom 26. Januar \n1966 \n\n70\n\n- V C 88.64 -, FEVS 14, 81.\n\n71\n\nDass einem Hilfebedürftigen Kapital von einer nahestehenden Person darlehens- \noder leihweise zwecks Schuldentilgung zur Verfügung gestellt wird, stellt keinen \natypischen Sachverhalt dar, der mit einem der Regelfälle des § 88 Abs. 2 BSHG \nvergleichbar ist. Namentlich aus der Herkunft des Betrages von 498,26 EUR aus \ndem Vermögen des Beigeladenen kann nicht auf das Vorliegen einer Härte \ngeschlossen werden. \n\n72\n\nVgl. dazu, dass die Herkunft des Vermögens unerheblich ist: BVerwG, Urteil vom \n19. April 1972 \n\n73\n\n- V C 40.72 -, FEVS 19, 361.\n\n74\n\nAus dem Wesen der Sozialhilfe im Allgemeinen, der Aufzählung der einzelnen \nSchonvermögen in § 88 Abs. 2 BSHG sowie aus der Umschreibung der in § 88 Abs. \n3 Satz 2 BSHG beispielsweise genannten Härtefälle folgt, dass es nach der \nRechtslage auf die künftige Verwendung des Vermögens ankommt, nicht aber \ndarauf, woher es stammt. \n\n75\n\nVgl. Zeidler, in: Merkler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand: März 2004, § 88 Rn. 18, m. \nw. N.\n\n76\n\nDementsprechend dient § 88 Abs. 3 BSHG nicht dem Schutz der Interessen \ndesjenigen, der das Vermögen zugewandt hat. Dass der Beigeladene Frau W. das \nGeld gutgläubig im Vertrauen auf einen baldigen Rückfluss aus rein fürsorglichen \nGesichtpunkten zur Verfügung gestellt haben will und ihr gegenüber nicht \nunterhaltspflichtig war, kann deshalb keine Berücksichtigung finden. \n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 188 Satz 2 1. Halbsatz \nVwGO. \n\n78\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n79\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/12-a-2391-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 534","ref_norm":"534","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/12-a-2391-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249616","retrieved":"2026-07-09 02:11:44.929984+00:00"}}