{"status":"available","doknr":"OLD249615","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1126.10B1696.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"10 B 1696/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 28. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 600,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung. Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n4\n\nInsbesondere ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend \nbegründet. Sie stützt sich in zutreffender Weise auf die Erwägung, dass eine \nNutzung formell illegaler baulicher Anlagen während der Dauer eines \nRechtsbehelfsverfahrens - ggf. also über einen mehrjährigen Zeitraum - eine \nnegative Vorbildwirkung hätte. Diejenigen, die in rechtmäßiger Weise erst nach \nErteilung einer Baugenehmigung die genehmigte Anlage errichten, wären gegenüber \ndenjenigen benachteiligt, die Nutzungsvorteile aus einem rechtswidrigen Verhalten \nziehen könnten, weil sie die noch nicht genehmigte Anlage bis zum Abschluss eines \nVerfahrens ohne Rücksicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit nutzen könnten. Einer \nweiteren Begründung bedarf es nicht, weil eine Nutzungsuntersagung aus den \ngenannten Gründen bei formeller Illegalität regelmäßig dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit entspricht. Auf die Massivität des Verstoßes gegen das Baurecht \noder die Intensität der wirtschaftlichen Nutzungsvorteile kommt es im Normalfall nicht \nan.\n\n5\n\nAuch die übrigen von der Beschwerde gegen die Ordnungsverfügung \nvorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Die Grenzgarage des Antragstellers \nist formell illegal, da sie von der nachträglich erteilten Baugenehmigung abweicht. \nDen dieser Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen lässt sich \nentnehmen, dass die Garage mit einer Länge von 8,99m beantragt worden ist und \ndass dasselbe Maß auch für das Dach der Garage gelten soll (vermaßte Darstellung \nin den grün gestempelten Bauvorlagen \"Grundrisse und Schnitte\" für das \nDachgeschoss). Tatsächlich weist die Garage jedoch eine Länge von 8,99m \nzuzüglich eines Dachüberstandes von 1,79m, also eine Gesamtlänge von 10,78m \nauf. Dass die Dachüberstände in die Berechnung einzubeziehen sind, ergibt sich \nschon aus der Überlegung, dass die vom Antragsteller gewählte Bauweise eine \ndeutlich bessere Ausnutzung des grenzständigen Gebäudes ermöglicht als dies bei \neiner gleich großen Garage mit Flachdach oder bei einer Garage der Fall wäre, die \nzwar ein Satteldach aufweist, wegen der Längenbeschränkung auf 9,00m jedoch \neine kürzere Wandlänge aufweisen müsste.\n\n6\n\nVgl. ebenso zu der Frage, ob ein Dachüberstand der Grundfläche des Gebäudes \nhinzuzurechnen ist, OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2003 - 7 A 4232/01 -, \nUrteilsabdruck S. 12ff.\n\n7\n\nDie Garage ist auch materiell rechtswidrig. Sie belastet die Grundstücksgrenze \nzum Flurstück 738 mit 10,78m. Dies ist nach § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NRW nicht \nzulässig. Die vom Antragsteller gewählte Bauweise ermöglicht jedenfalls im hinteren \nBereich eine dem Gebäude zuzuordnende Nutzung, die unter dem Dachüberstand, \njedoch außerhalb der rückwärtigen Außenmauer stattfindet und den Nachbarn damit \nsogar stärker belastet als eine innerhalb des geschlossenen Gebäudes befindliche \nNutzung. Die Frage der materiellen Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Gebäudehöhe \nbedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung; hinzuweisen ist allerdings auf \n§ 6 Abs. 11 Satz 4 BauO NRW in der aktuellen Fassung des Gesetzes.\n\n8\n\nSchließlich geht auch der Einwand der Beschwerde fehl, die Ordnungsverfügung \nsei unverhältnismäßig, weil sie dem Antragsteller den Abbruch der Garage aufgebe. \nDenn es bleibt - wie die Ordnungsverfügung ausdrücklich ausführt - dem \nAntragsteller unbenommen, hierfür ein Austauschmittel - etwa die Ersetzung des \nvorhandenen Daches durch ein Flachdach - anzubieten und so den vollständigen \nAbbruch zu verhindern.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/10-b-1696-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-26/10-b-1696-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249615","retrieved":"2026-07-09 02:11:44.853026+00:00"}}