{"status":"available","doknr":"OLD249670","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1125.12A303.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"12 A 303/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. \n\nDas Urteil wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin verurteilt worden ist, \nder Klägerin auf den zurückzuerstattenden Betrag in Höhe von 6.916,79 Euro für den \nZeitraum vom 12. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2005 überhaupt Zinsen zu zahlen und für \nden Zeitraum ab dem 1. August 2005 höhere Zinsen als 0,5 Prozent pro Monat zu \nzahlen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 10/11, der \nBeklagte zu 1/11. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht \nder jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 70.167,54 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über den Beitrag der Klägerin zur Insolvenzsicherung für \ndas Jahr 2002.\n\n4\n\nDie Klägerin übernahm zum 1. Januar 2002 den vollständigen Geschäftsbetrieb \nder öffentlich-rechtlichen Körperschaft (KdöR) „X. Q. -M. \n„. Die Wirtschaftsjahre der Klägerin laufen - genauso wie diejenigen ihrer \nRechtsvorgängerin, der KdöR, zuvor - jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, \ndecken sich mithin mit dem Kalenderjahr. Die KdöR hatte ihren Arbeitnehmern eine \nbetriebliche Altersversorgung in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen \ngewährt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 2003 setzte der Beklagte den \nInsolvenzsicherungsbeitrag der Klägerin für das Kalenderjahr 2002 auf 77.084,33 \nEuro fest. Für die Bemessung der Beitragshöhe im Jahr 2002 zog der Beklagte die \nvon der Klägerin für das Jahr 2003 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage heran, \ndie die Zahlen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2002 widerspiegeln. Den gegen \ndiesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch \nWiderspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 zurück.\n\n6\n\nAm 12. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen \ngeltend gemacht hat, dass § 10 Abs. 3 Ziffer 1 des Gesetzes zur Verbesserung der \nbetrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der vorliegenden Fallgestaltung als \nErmächtigungsgrundlage für die erfolgte Beitragsfestsetzung nicht in Betracht \nkomme. Sie sei zwar dem Grunde nach im Jahr 2002 erstmals beitragspflichtig \ngewesen, die Höhe des Beitrages habe jedoch Null betragen. Denn die Höhe des \nBeitragsanspruchs des Beklagten bestimme sich nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 \nBetrAVG nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres, das im \nabgelaufenen Kalenderjahr geendet habe. Dies führe in ihrem Fall dazu, dass sie \nkeinen Beitrag für das erste Beitragsjahr 2002 schulde, da sie zum maßgeblichen \nStichtag des 31. Dezember 2001 im Vorgriff auf den Betriebsübergang zum 1. Januar \n2002 zwar bereits rechtlich existiert habe, aber noch keine Arbeitnehmer gehabt \nhabe und dementsprechend auch noch keine betrieblichen \nVersorgungsverpflichtungen. Es bestehe insoweit auch keine Gesetzeslücke \nbezüglich der während eines laufenden Kalenderjahres neu eintretenden Mitglieder \nin der Insolvenzsicherung, da der Gesetzgeber das Einsetzen der Beitragspflicht mit \neinem Jahr Verzögerung aus Vereinfachungsgründen gewollt habe. Daher sei ein \nRückgriff auf § 25 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) oder auf die \nAllgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der betrieblichen \nAltersversorgung unzulässig.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 aufzuheben und den Beklagten zur \nRückzahlung des Beitrages für 2002 in Höhe von 77.084,33 Euro zuzüglich \nJahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \ndem 9. Dezember 2003 zu verpflichten.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, die Beitragspflicht des Arbeitgebers entstehe grundsätzlich \nmit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nach § 10 Abs. 1 BetrAVG. Mit dem \nBetriebsübergang von der KdöR auf die Klägerin zum 1. Januar 2002 seien gemäß \n§ 613 a BGB zu diesem Zeitpunkt mit den Arbeitsverhältnissen auch die \nunverfallbaren Versorgungsanwartschaften auf Leistungen der betrieblichen \nAltersversorgung auf die Klägerin übergegangen, so dass ab diesem Zeitpunkt die \nBeitragspflicht der Klägerin bestanden habe. Die Festsetzung und Geltendmachung \ndes Beitrages für das Jahr 2002 könne im Übrigen auch auf § 25 Abs. 2 VAG sowie § \n6 Abs. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der \nbetrieblichen Altersversorgung gestützt werden, da das BetrAVG die Höhe des \nBeitrages bei Begründung und Erlöschen des öffentlich-rechtlichen \nBeitragsverhältnisses nicht regele.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2004 lediglich \ninsoweit aufgehoben, als darin ein Beitrag festgesetzt wurde, der über 70.167,54 \nEuro hinausgeht. Es hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in \nHöhe von 6.916,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2005 zu erstatten. Zur Begründung hat es \nausgeführt, dass die Klägerin mit der Übernahme des Geschäftsbetriebes der KdöR \nzum 1. Januar 2002, 0.00 Uhr, gemäß § 613 a BGB auch bezüglich der \nVersorgungsverpflichtungen in die Rechte und Pflichten der KdöR eingetreten sei \nund damit zu dem genannten Zeitpunkt auch den gesetzlichen Tatbestand des § 10 \nAbs. 1 BetrAVG erfüllt habe, wodurch ihre Beitragspflicht entstanden sei. Nach § 10 \nAbs. 3 BetrAVG habe die Klägerin grundsätzlich den Teil des vom Beklagten \nbenötigten Beitragsaufkommens aufbringen müssen, der dem Verhältnis ihrer \npersönlichen Beitragsbemessungsgrundlage zu der Summe der \nBeitragsbemessungsgrundlagen aller insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber \nentspreche. Für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage der Klägerin sei \nder in § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG genannte Stichtag maßgeblich, d.h., \ndass die Beitragsbemessungsgrundlage für ein bestimmtes Kalenderjahr auf den \nSchluss des Wirtschaftsjahres festzustellen sei, das im abgelaufenen Kalenderjahr \ngeendet habe. Diese Feststellung sei im vorliegenden Fall des Betriebsübergangs \nmöglich, auch wenn zum Schluss des Jahres 2001 Arbeitgeberin noch die KdöR \ngewesen sei und nicht die Klägerin. Bei § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG \nhandele es sich lediglich um eine Stichtagsregelung für die Bemessung der Beiträge, \ndie ihrerseits das Bestehen der öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht voraussetze. Aus \ndem Gesetz ergebe sich lediglich, dass eine Bemessung des Beitrags am Stichtag \nüberhaupt möglich sein müsse, nicht aber, dass die Beitragspflicht eines bestimmten \nUnternehmens schon am Stichtag bestanden haben müsse. Insoweit habe der \nBeklagte auf die für das abgeschlossene Wirtschaftsjahr 2001 vorhandenen Größen \ndes Arbeitgebers zurückgreifen dürfen, dessen Geschäftsbetrieb am 1. Januar 2002 \nauf die Klägerin übergegangen sei. Im Hinblick darauf, dass § 10 Abs. 3 BetrAVG \ninsoweit eine abschließende Regelung treffe, scheide ein Rückgriff auf § 25 Abs. 2 \nVAG und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Insolvenzsicherung der \nbetrieblichen Altersversorgung aus. Der Beklagte habe daher zu Unrecht auf die von \nder Klägerin für das Jahr 2002 im Hinblick auf die Beitragsbemessung für das Jahr \n2003 gemeldeten Zahlen abgestellt, weshalb der angefochtene Bescheid nur \nteilweise Bestand haben könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung \ndes Verwaltungsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n13\n\nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Klägerin und der Beklagte \njeweils fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.\n\n14\n\nZur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen \naus dem erstinstanzlichen Verfahren.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2006 insoweit \naufzuheben, wie die Klage abgewiesen worden sei, \n\n17\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchbescheides vom 13. Juni 2005 auch im Hinblick auf den darin \nfestgesetzten Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe von 70.167,54 Euro aufzuheben und \n\n18\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr auch den Beitrag für das Jahr 2002 in Höhe \nvon 70.167,54 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5 Prozent monatlich ab dem 1. \nAugust 2005 zu erstatten.\n\n19\n\nZur Begründung seiner Berufung weist der Beklagte auf die Vorschrift des § 10 a \nAbs. 3 Satz 1 und 2 BetrAVG hin, wonach zu erstattende Beiträge mit einem Zinssatz \nvon 0,5 Prozent pro Monat ab Rechtshängigkeit zu verzinsen seien, wobei \nangefangene Monate außer Betracht blieben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n21\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen und das angefochtene Urteil insoweit \naufzuheben, als der Beklagte darin verurteilt worden ist, der Klägerin auf den \nzurückzuerstattenden Betrag in Höhe von 6.916,79 Euro für den Zeitraum vom 12. \nJuli 2005 bis zum 31. Juli 2005 überhaupt Zinsen zu zahlen und für den Zeitraum ab \ndem 1. August 2005 höhere Zinsen als 0,5 Prozent pro Monat zu zahlen.\n\n22\n\nZur Begründung des Zurückweisungsantrages wiederholt und vertieft auch der \nBeklagte sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n24\n\nII.\n\n25\n\nÜber die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden \nwerden, weil der Senat die Berufung der Klägerin einstimmig für unbegründet und die \nBerufung des Beklagten einstimmig für begründet hält und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Hierzu hat \nder Senat die Beteiligten mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 gemäß § 130 a Satz 2 \ni.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.\n\n26\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des \nBeklagten vom 29. Juli 2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 \njedenfalls im Hinblick auf den noch nicht in Rechtskraft erwachsenen und noch im \nStreit stehenden Beitrag in Höhe von 70.167,54 Euro rechtmäßig sind und die \nKlägerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, mit \nder Folge, dass auch der behauptete Anspruch auf Rückzahlung dieser Summe nicht \nbestehen kann.\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Erhebung des Beitrages zur gesetzlichen \nInsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist § 10 des Gesetzes zur \nVerbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der im Jahr 2002 \ngeltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I, 2167 (2178).\n\n28\n\nDie Voraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor. Die Klägerin ist seit \ndem 1. Januar 2002 dem Grunde nach beitragspflichtig. Nach § 10 Abs. 1 BetrAVG \nwerden die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung auf Grund öffentlich-\nrechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen \nder betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben. Die Beitragspflicht \nentsteht mit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes, d.h. mit dem Eintritt der \nersten gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft oder der Aufnahme einer laufenden \nVersorgungsleistung.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1994 \n\n30\n\n- 1 C 41.92 -, BVerwGE 97, 1ff. ; Berenz, in: \n\n31\n\nKemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Bode/Pühler, BetrAVG, Kommentar zum \nBetriebsrentenge-\n\n32\n\nsetz, 3. Auflage 2008, § 10 Rn. 8. \n\n33\n\nDass diese Voraussetzung im Falle der Klägerin zum 1. Januar 2002 erfüllt war, \nstellt diese selbst nicht in Abrede. \n\n34\n\nDie Klägerin schuldet auch einen Beitrag in der noch streitigen Höhe. Der \nUmfang und die Bemessung des jeweils geschuldeten Betrages ergeben sich aus § \n10 Abs. 2 und 3 BetrAVG. Dabei stellt das Gesetz in § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG \nklar, dass die Beiträge den Barwert der im laufenden Kalenderjahr entstandenen \nAnsprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung, die im gleichen Zeitraum \nentstehenden Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die mit der Gewährung der \nLeistungen zusammenhängen, und die Zuführung zu einem vom \nBundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen festgesetzten Ausgleichsfonds zu \ndecken haben. Die Bemessung des konkret auf den einzelnen Arbeitgeber \numzulegenden Beitrages ergibt sich dann aus § 10 Abs. 3 BetrAVG, differenziert \nnach den Durchführungswegen der betrieblichen Alterversorgung - im Fall der \nKlägerin nach § 10 Abs. 3 Ziff. 1 BetrAVG. Der Umstand, dass die Klägerin zu dem in \n§ 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG genannten Stichtag für die in den Ziffern 1-4 \ngenannten Beträge - der Schluss des Wirtschaftsjahres des Arbeitgebers, das im \nabgelaufenen Jahr geendet hat - noch keine beitragspflichtige Arbeitgeberin im Sinne \ndes § 10 BetrAVG war, da sie noch keine Arbeitnehmer beschäftigte, führt dabei \nnicht etwa dazu, dass die Klägerin in dem ersten Jahr ihrer Mitgliedschaft in der \nInsolvenzversicherung der betrieblichen Altersversorgung keinen Beitrag schuldet. \nDabei kann es keine Rolle spielen, dass die Klägerin, wie sie vorträgt, zum Stichtag \ndes abgelaufenen Wirtschaftsjahres, das mit dem abgelaufenen Kalenderjahr \nidentisch ist, also zum 31. Dezember 2001, bereits als juristische Person existiert hat, \nauch wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeitnehmer beschäftigt hat. Denn § \n10 BetrAVG stellt für die Beitragspflicht auf die Eigenschaft als Arbeitgeber ab. § 10 \nAbs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG stellt mit dem dort genannten Bilanzstichtag aus \nPraktikabilitätsgründen für die Bemessung der Beiträge des laufenden \nKalenderjahres auf die im abgelaufenen Kalenderjahr festgestellten Beträge ab. Da \nein im laufenden Kalenderjahr neu beitragspflichtig gewordener Arbeitgeber \ngrundsätzlich nicht über solche Zahlen zu dem maßgeblichen Stichtag verfügt, ist \ndieser Fall in der Vorschrift nicht geregelt. \n\n35\n\nEine Regelung dieser Frage findet sich auch nicht etwa in § 25 Abs. 1 des \nGesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen - \nVersicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG \ngrundsätzlich im Hinblick auf während des Wirtschaftsjahres neu eintretende oder \nausscheidende Mitglieder anzuwenden ist.\n\n36\n\nVgl., BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 \n\n37\n\n- 6 C 19.07 -, NVwZ-RR 2008, 480; Urteil \n\n38\n\nvom 14. März 1991 - 3 C 24.90 -, \n\n39\n\nBVerwGE 88,79.\n\n40\n\nDenn § 25 Abs. 1 VAG regelt zwar, dass auch solche Mitglieder zu der Umlage \nbeizutragen haben, wobei sich die Beitragspflicht danach bemisst, wie lange das \njeweilige Mitglied in dem Geschäftsjahr dem Verein angehört hat („pro rata \ntemporis\"). Im Hinblick auf die Klägerin ist danach jedenfalls klargestellt, dass sie, da \nsie das gesamte Jahr 2002 Mitglied des Beklagten war, einen gesamten \nJahresbeitrag schuldet. Eine andere Frage ist es jedoch, nach welchen \nBerechnungsgrundlagen dieser Beitrag festzusetzen ist.\n\n41\n\nVgl., BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 \n\n42\n\n- 6 C 19.07 -, a.a.O..\n\n43\n\nHierfür enthält auch § 25 VAG keine Regelung, so dass tatsächlich eine \nRegelungslücke besteht - allerdings alleine im Hinblick auf den maßgeblichen \nStichtag für die Bemessungsgrundlage. Diese Regelungslücke ist nach Auffassung \ndes Senates planwidrig und daher im Wege der Auslegung zu schließen. Dass der \nGesetzgeber die Arbeitgeber, die im laufenden Kalenderjahr erstmals \nbeitragspflichtig werden, generell für das erste Beitragsjahr von der Beitragspflicht \nausnehmen wollte, wie die Klägerin meint, lässt sich dem Gesetz unter keinem \nGesichtspunkt entnehmen. Insbesondere § 10 Abs. 1 und 2 BetrAVG, die die \nUmlage der im laufenden Kalenderjahr entstehenden Ansprüche und Kosten auf alle \nArbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern betriebliche Altersversorgung zugesagt haben, \nvorsehen, lassen keinerlei Ausnahme erkennen. Das Argument der Klägerin, es \nentstehe im Regelfall keine Deckungslücke, da der ausscheidende Arbeitgeber noch \nfür das laufende Kalenderjahr in Anspruch genommen werden könne, verfängt nicht, \nda die Beitragspflicht des ausscheidenden Arbeitgebers - korrespondierend mit dem \nEntstehen der Beitragspflicht des „neuen\" Arbeitgebers - endet, sobald das öffentlich-\nrechtliche Mitgliedschaftsverhältnis endet, nämlich sobald der Arbeitgeber keine \nArbeitnehmer mehr beschäftigt, denen er eine betriebliche Altersversorgung \nschuldet. Der Beitrag des ausscheidenden Arbeitgebers bemisst sich nach §§ 10, 14 \nAbs. 1 Satz 4 BetrAVG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 VAG zudem danach, wie lange \ndieser im Jahre des Ausscheidens Mitglied des Beklagten gewesen ist.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 \n\n45\n\n- 3 C 24.90 -, a.a.O.\n\n46\n\nEine Herausnahme der im laufenden Kalenderjahr neu in die \nInsolvenzversicherung der betrieblichen Altersversorgung eingetretenen Arbeitgeber \nwürde damit dem vorrangig mit der Beitragserhebung nach § 10 BetrAVG verfolgten \nZiel zuwiderlaufen, im Sinne einer Solidarhaftung aller Arbeitgeber die für die \nInsolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel \naufzubringen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, a.a.O.\n\n48\n\nAußerdem würde eine solche Herausnahme zu einer Privilegierung dieser \nArbeitgeber führen, die unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht mehr zu \nrechtfertigen wäre, auch wenn die Abgabengerechtigkeit nicht vorrangiges Ziel des \nGesetzes ist.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, a.a.O.\n\n50\n\nZwar hat der Gesetzgeber - der soeben dargestellten Gewichtung der mit der \nBeitragserhebung nach § 10 Abs. 3 BetrAVG verfolgten Ziele entsprechend - das \nÄquivalenzprinzip, nach dem die Beiträge der Arbeitgeber dem versicherten Risiko \nentsprechen sollen und das im Wesentlichen auf dem versicherungsrechtlichen \nGleichbehandlungsgrundsatz beruht (§ 21 Abs. 1 VAG), im BetrAVG nicht \nvollumfänglich umgesetzt, indem er aus Gründen der Praktikabilität und \nWirtschaftlichkeit die Bewertungsgrundsätze des Steuerrechts für die Ermittlung der \nBemessungsgrundlage übernommen und auch bestimmte Risikofaktoren in seiner \npauschalierenden Betrachtungsweise unberücksichtigt gelassen hat.\n\n51\n\nVgl. Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentenge-\n\n52\n\nsetz, 4. Auflage 2006, § 10 Rn.73, 74; Pauls-\n\n53\n\ndorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der \n\n54\n\nbetrieblichen Altersversorgung, 1996, § 10 \n\n55\n\nRn. 82-84.\n\n56\n\nEine Privilegierung neu eingetretener, dem Grunde nach beitragspflichtiger \nArbeitgeber, lässt sich all dem aber nicht entnehmen. Hätte der Gesetzgeber dies \ngewollt, hätte er dies regeln müssen, wobei eine solche Regelung sicherlich \nverfassungsrechtlichen Bedenken begegnet wäre. Dass der Gesetzgeber davon \nausgegangen ist, dass sich alle beitragspflichtigen Arbeitgeber nicht nur dem Grunde \nnach, sondern auch in einer bestimmten Höhe an der Bedarfsdeckung zu beteiligen \nhaben, ergibt sich darüber hinaus auch aus der bereits erwähnten Vorschrift des § 25 \nAbs. 1 VAG, die über § 14 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG anwendbar ist und zu einer \nanteiligen Beitragspflicht von im Laufe des Geschäftsjahres eingetretenen oder \nausgeschiedenen Mitgliedern führt. \n\n57\n\nEnthält das BetrAVG mithin keine Bilanzstichtagsregelung im Hinblick auf im \nlaufenden Kalenderjahr neu eintretende Mitglieder, ist diese planwidrige \nRegelungslücke im Wege der Auslegung zu schließen. Der Senat geht dabei davon \naus, dass es sowohl Sinn und Zweck der Regelung als auch dem System der \nBeitragsberechnung nach § 10 BetrAVG entspricht, diese Lücke zu schließen, indem \nanstatt auf die - in diesem Fall grundsätzlich nicht vorhandenen - Werte des \nabgelaufenen Kalenderjahres auf die Werte des laufenden Jahres zurückgegriffen \nwird, wie es der Beklagte unter Rückgriff auf seine Allgemeinen \nVersicherungsbedingungen für die Insolvenzversicherung der betrieblichen \nAltersversorgung (AIB) getan hat.\n\n58\n\nVgl. Berenz, a.a.O., § 10 Rn. 11; Paulsdorff, \n\n59\n\na.a.O., § 10 Rn. 23.\n\n60\n\nDabei lässt der Senat offen, ob und inwieweit der Beklagte befugt ist, die \nBetragserhebung durch Allgemeine Versicherungsbedingungen zu regeln.\n\n61\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom \n\n62\n\n23. Januar 2008 - 6 C 19.07 -, a.a.O.\n\n63\n\nDenn solange sich der Beklagte mit dieser Handhabung im Rahmen des \ngesetzlich Zulässigen bewegt, kommt es auf diese Frage nicht an. \n\n64\n\nDie Beitragsbemessung auf der Basis der laufenden Kalenderjahres im Falle neu \neingetretener Mitglieder entspricht Sinn und Zweck der den Arbeitgebern nach § 10 \nBetrAVG auferlegten Beitragspflicht, der darin besteht, im Sinne einer Solidarhaftung \ndie für die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung erforderlichen Mittel \naufzubringen,\n\n65\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 \n\n66\n\n- 6 C 19.07 -, a.a.O.,\n\n67\n\nwas eine Befreiung von der Beitragspflicht im ersten Jahr der Mitgliedschaft \nverbietet.\n\n68\n\nDass der Beklagte die Werte des laufenden Kalenderjahres 2002 für die \nBerechnung der Beitragspflicht im Jahre 2002 zu Grunde gelegt hat, erscheint auch \nsystemgerecht im Hinblick auf das in § 10 Abs. 2 und 3 BetrAVG zum Ausdruck \ngekommene Bestreben des Gesetzgebers, durch die konkrete Verteilung des nach § \n10 Abs. 2 BetrAVG bestehenden Bedarfs auf die einzelnen beitragspflichtigen \nMitglieder nach der Regelung des § 10 Abs. 3 BetrAVG eine möglichst zeitnahe \nDeckung zu erzielen. Es drängt sich danach auf, für den Fall, dass es Referenzwerte \nfür das Vorjahr noch nicht gibt, auf die Werte des laufenden Kalenderjahres \nabzustellen. Dies ist auch insoweit sach- und systemgerecht, als diese Werte den \nBedarf des Beklagten, der sich ja auf die Deckung der Ansprüche und Kosten im \nlaufenden Kalenderjahr bezieht, im Grunde noch genauer abbilden als dies die Werte \ndes Vorjahres tun. Schließlich entspricht eine solche Handhabung auch dem \nAnsinnen des Gesetzgebers, das Beitragsberechnungsverfahren möglichst einfach \nzu halten (vgl. BT-Drs. 7/2843, S. 10, zu § 6 d des Entwurfs des BetrAVG), da es \nsich bei den Zahlen für das laufende Jahr um Informationen handelt, die der neu \neingetretene Arbeitgeber nach § 11 Abs. 2 BetrAVG dem Beklagten zur Ermittlung \ndes Beitrages im Folgejahr spätestens bis zum 30. September des ersten \nKalenderjahres der Mitgliedschaft ohnehin zu melden hat.\n\n69\n\nOb neben dieser Möglichkeit, die Regelungslücke in § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 \nBetrAVG zu schließen, noch die Möglichkeit besteht, in dem Fall, dass der neu in die \nInsolvenzversicherung eingetretene Arbeitgeber valide Zahlen vorlegen kann, die \nsich auf den Stichtag des § 10 Abs. 3 Halbsatz 2 BetrAVG beziehen, auf diese \nZahlen des Vorjahres abzustellen wie es das Verwaltungsgericht getan hat, kann der \nSenat offen lassen, da jedenfalls die Handhabung durch den Beklagten dem Gesetz \nentsprach.\n\n70\n\nDie Berufung des Beklagten, mit dem dieser sinngemäß die Aufhebung des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils insoweit begehrt, als er verpflichtet wurde, der \nKlägerin auf den zurückzuerstattenden Beitrag für den Zeitraum vom 12. Juli 2005 \nbis zum 31. Juli 2005 überhaupt Zinsen zu zahlen und für den Zeitraum ab dem 1. \nAugust 2008 höhere Zinsen als 0,5 Prozent pro Monat zu zahlen, ist, wie sich aus § \n10a Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrAVG ergibt und auch unstreitig ist, begründet.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt im Hinblick auf die Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens aus § 155 Abs. 1 VwGO, bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens \naus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nerfolgt gem. § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n72\n\nDie Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.\n\n73\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \nDer in Höhe der noch streitigen Hauptforderung festgesetzte Streitwert war nicht um \ndie Summe des streitigen Zinsanspruches zu erhöhen. Zwar sind in dem - hier \ngegebenen - Fall, dass wechselseitig eingelegte Rechtsmittel vorliegen und nicht in \ngetrennten Prozessen verhandelt werden, gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Sätze 1 und 3 \nGKG Ansprüche, die - wie hier - nicht denselben Gegenstand betreffen, \nzusammenzurechnen. Bezieht sich aber - wie vorliegend eines der Rechtsmittel auf \nden Hauptanspruch, das andere hingegen auf eine Nebenforderung, die nach §§ 43 \nAbs. 1 GKG, 4 ZPO neben der Hauptforderung nicht zu berücksichtigen ist, so ist der \nStreitwert in Anwendung der soeben genannten Regelungen allein nach dem \nHauptanspruch zu bestimmen. \n\n74\n\nVgl. Meyer, GKG, 9. Aufl., 2007, § 45 Rn. 26, und Hartmann, Kostengesetze, 38. \nAufl. 2008, GKG § 45 Rn. 38.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-25/12-a-303-07","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":23},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-25/12-a-303-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249670","retrieved":"2026-07-09 02:11:49.598850+00:00"}}