{"status":"available","doknr":"OLD249669","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1125.12A2179.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"12 A 2179/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers wird zugelassen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren \nvorbehalten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n3\n\nAufgrund der vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen, deren \nBeschaffung ausweislich der beiden Mitteilungen der Innenverwaltung der Ukraine \nvom 3. Juli 2008 (Anlage K4 und K5 zur Zulassungsbegründungsschrift vom 5. \nSeptember 2008) erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 27. Juni 2008 erfolgt ist, bestehen ernstliche Zweifel an der \nentscheidungstragenden Feststellung des Einzelrichters, der Kläger habe kein \ndurchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum dargelegt, weil sich nicht \nerkennen lasse, dass er in seinem Inlandspass aufgrund einer von ihm abgegebenen \nNationalitätenerklärung stets als deutscher Volkszugehöriger geführt worden sei. Da \nnach der unter dem Aktenzeichen Nr. 60/7209 erteilten Auskunft der \nInnenverwaltung der Ukraine vom 3. Juli 2008 (Anlage K6 zur \nZulassungsbegründungsschrift vom 5. September 2008) kein Exemplar des \nFormblattes 1 aus dem Jahre 1957 mehr aufgefunden werden konnte, ist der zum \nNachweis seines durchgängigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum \nverpflichtete Kläger notgedrungen auf andere Beweismittel angewiesen, seinen \nschlüssigen Vortrag betreffend ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum zu belegen. \n\n4\n\nVgl. zur Erforderlichkeit eines schlüssigen Vortrags bei unverschuldetem \nBeweisnotstand etwa: BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1997 - 9 B 634.96 -, \nJuris, m. w. N.\n\n5\n\nEine weitergehende Prüfung der Aussagekraft der in Kopie vorgelegten \nDokumente, von denen die Anmeldekarte Formblatt A des Klägers (Anlage K2 zur \nZulassungsbegründungsschrift vom 5. September 2008) auf die Eintragung der \ndeutschen Volkszugehörigkeit jedenfalls schon in seinem Pass vom 8. Dezember \n1976 und das Formblatt 1 der Tochter des Klägers (Anlage K1 zur \nZulassungsbegründungsschrift vom 5. September 2008) sowie deren Anmeldekarte \nFormblatt A aus dem Jahre 1983 (Anlage K3 zur Zulassungsbegründungsschrift vom \n5. September 2008) auf den - wegen der ukrainischen Nationalität der Mutter nach \ndamaliger Rechtslage konsequenter Weise die deutsche Volkszugehörigkeit des \nVaters voraussetzenden - Eintrag der deutschen Volkszugehörigkeit in ihre eigenen \nPässe jedenfalls vom 25. Februar 1983 bzw. 13. Mai 1985 schließen lassen, würde \nden Rahmen des Zulassungsverfahrens sprengen und bleibt - sollte sich Bedarf \nergeben - dem Berufungsverfahren vorbehalten.\n\n6\n\nDafür, dass die Mutter des Klägers in ihrer Geburtsurkunde, die ohnehin keine \nNationalitätseintragung enthält, mit dem Vornamen „F. „ und nicht mit dem in den \nanderen Urkunden anzutreffenden Vornamen „F1. „ geführt wird, hat der Kläger \nmit der Zulassungsbegründung eine plausible Erklärung geliefert, deren \nWahrheitsgehalt ebenfalls der Prüfung im Berufungsverfahren vorbehalten bleibt. Die \nVerwendung auch unterschiedlicher Nachnamen in den für die Mutter des Klägers \nausgestellten Dokumenten erklärt sich nach den schlüssigen und glaubhaften \nAngaben des Klägers unschwer daraus, dass die Mutter bei ihrer Geburt, über die \ndie 1951 ausgestellte Urkunde rückblickend \n\n7\n\nAuskunft gibt, noch ihren Geburtsnamen „Q. „ führte und erst im Jahre 1938 \nden Namen ihres Ehemannes „C. „ angenommen und bis zu ihrem Tode \nverwendet hat. \n\n8\n\nOb die Tochter F. Q. des Klägers und sein Enkel T. L. , die in den \nAufnahmebescheid einbezogen werden sollen, den nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nerforderlichen Besitz von Grundkenntnissen der deutschen Sprache nachweisen \nkönnen, wird ebenfalls im Berufungsverfahren zu prüfen sein.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-25/12-a-2179-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-25/12-a-2179-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249669","retrieved":"2026-07-09 02:11:49.511009+00:00"}}