{"status":"available","doknr":"OLD249668","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1125.12A1564.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"12 A 1564/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Es vermag nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, \nauch bei Heranziehung der Regelung des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 sei eine \nrechtzeitige Erklärung der Klägerin, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu \nwollen, nicht feststellbar, weil die Klägerin (jedenfalls) nicht vor (dem 26. März) 2001 \neine Erwerbserklärung abgegeben habe und nicht erkennbar sei, dass der für diesen \nZeitpunkt anzunehmenden Erklärung durchgängig bis sechs Monate zuvor noch ein \nunverschuldetes Hindernis entgegengestanden habe. \n\n4\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antrag der Klägerin und ihrer \nFamilie auf Aufnahme als Aussiedler vom 2. März 1991 könne weder als \nErwerbserklärung verstanden noch in eine solche umgedeutet werden, wird nicht \ndurch das Vorbringen durchgreifend in Zweifel gezogen, die vertriebenenrechtliche \nDimension des Antrags werde hier von der deutschen Staatsangehörigkeit \nmitbestimmt. \n\n5\n\nEin isolierter Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen \nErklärungsgehaltes weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 \nRuStAÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichtete Erwerbserklärung \ngewertet werden kann, knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran \nanknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirktem \nPrüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension \nbeschränkt, auch wenn in diesem Antrag Tatsachen angegeben sind, aus denen sich \nnicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, sondern auch objektiv die Möglichkeit \neiner deutschen Staatsangehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst oder eines \nVorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer Prüfung ergeben, ob ein \nStaatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht kommt. Etwas anderes gilt \nnur dann, wenn der Antragsteller unabhängig von einem Übernahme- oder \nAufnahmeantrag oder über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, \nauch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden \nvertriebenenrechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14.06 -, Juris, - 5 C 16.06 -, \nJuris, und - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 203; OVG NRW, Beschluss vom 13. April \n2007 - 12 A 2279/06 -, Juris. \n\n7\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann der Aufnahmeantrag der Klägerin auch \nim Lichte des Zulassungsvorbringens nicht als Erwerbserklärung verstanden werden. \n\n8\n\nAllerdings trifft es zu, dass nach der für das in Rede stehende \nAufnahmeverfahren geltenden Rechtslage zwischen dem 1. Juli 1990 (Inkrafttreten \ndes Aussiedleraufnahmegesetzes) und dem 1. Januar 1993 (Inkrafttreten des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes) der Aussiedlerstatus auch unter Berufung auf \neine deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden konnte. Denn nach § 27 Abs. 1 \nBVFG F. 1990 wurde der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in \nden Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erteilt, die nach Verlassen \ndieser Gebiete die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllten, und Aussiedler i. S. d. § \n1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG F. 1990 konnte bei Vorliegen der in dieser Vorschrift ansonsten \nstatuierten Voraussetzungen nicht nur ein deutscher Volkszugehöriger sein, sondern \nauch ein (das Erfordernis der Volkszugehörigkeit nicht erfüllender) deutscher \nStaatsangehöriger. Hieraus folgt indes ersichtlich noch nicht, dass der hier zu \nbeurteilende Antrag auch tatsächlich an eine deutsche Staatsangehörigkeit der \nKlägerin angeknüpft und erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, die Klägerin wolle \nauch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden \nvertriebenenrechtlichen Grunde Deutsche werden. Das Zulassungsvorbringen enthält \ninsoweit keinen Sachvortrag, und auch die Aktenlage rechtfertigt eine solche \nAnnahme nicht. Denn die Klägerin hat sich in ihrem Aufnahmeantrag nicht auf eine \neigene deutsche Staatsangehörigkeit berufen, sondern als Staatsangehörigkeit bei \nGeburt und im Zeitpunkt der Antragstellung \"Russisch\" angegeben, einen Wechsel \nihrer Staatsangehörigkeit verneint (\"entfählt\") und lediglich bezogen auf ihre Mutter \nmitgeteilt, diese habe 1944 im Warthegau die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten \nund jetzt noch inne. Die verlautbarte Zielrichtung des Antrags bestand deshalb allein \ndarin, auf vertriebenenrechtlicher Grundlage aufgenommen zu werden und auf diese \nWeise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen zu können. \n\n9\n\nDas Zulassungsvorbringen weckt ferner keine ernstlichen Zweifel an der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, eine Erwerbserklärung der Klägerin sei auch \nim Zusammenhang mit dem 1992 von ihrem Ehemann betriebenen \nStaatsangehörigkeitsverfahren nicht feststellbar. Zwar wird das Vorliegen einer das \nSchriftformerfordernis (vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 RuStAÄndG 1974) erfüllenden \nErwerbserklärung auch dann anzunehmen sein, wenn der Erklärungsberechtigte \nlediglich einen schriftlichen Antrag auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises gestellt hat. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt \nsich aber nicht, dass die Klägerin 1992/1993 für sich selbst einen solchen Antrag \ngestellt hat. Der Vortrag der Klägerin, ausweislich des unter dem 31. Oktober 1992 \nausgefüllten Antragsformulars einen \"gemeinschaftlichen Antrag auf einen \ngemeinschaftlichen Staatsangehörigkeitsausweis oder Statusausweis gestellt\" zu \nhaben, greift nicht durch. Aus dem vorgegebenen Wortlaut des Antrags (wiederholt: \n\"ich\") und seiner Unterzeichnung in der Rubrik \"Unterschrift(en) des Antragstellers \noder des/der gesetzlichen Vertreter(s)\" nur durch \"A. Torno\" ergibt sich nämlich, dass \nAntragsteller allein der Ehemann der Klägerin, B. U. , war, der die \nAusstellung eines gemeinschaftlichen Staatsangehörigkeitsausweises beantragte, in \nden außer ihm selbst die Klägerin und die aufgeführten drei minderjährigen Kinder \naufgenommen werden sollten. Hierbei stellte die Formulierung, dass \"mein Ehegatte\" \n- hier also die Klägerin - einen gesonderten Antrag stelle, klar, dass der vorliegende \nAntrag einen Antrag der Klägerin noch nicht enthielt; die Erklärung des Ehemannes \nder Klägerin, die Klägerin solle in den von ihm beantragten Ausweis aufgenommen \nwerden, betraf daher - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - nur \nderen Aufnahme in einen gemeinsamen Ausweis für den Fall einer positiven \nEntscheidung über einen von der Klägerin noch zu stellenden Antrag auf Ausstellung \neines Staatsangehörigkeitsausweises. Nichts anderes ergibt sich aus dem \nsinngemäßen Zulassungsvorbringen, die auf dem Antragsformular vorhandene \nzweite Unterschrift sei die der Klägerin. Ob die von der Klägerin gerügte Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zutrifft, keine der in dem Formular befindlichen \nUnterschriften decke sich mit den aktenkundigen Unterschriftsleistungen der \nKlägerin, mag dabei offen bleiben. Denn auch dann, wenn die auf dem \nAntragsformular aufgebrachte zweite, nur den Nachnamen \"U. \" aufweisende \nUnterschrift [\"(Unterschrift(en) des/der gesetzlichen Vertreter(s)\"] von der Klägerin \nherrühren sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Klägerin habe einen Antrag \nauf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises (mit-) unterzeichnet und damit \nselbst gestellt. Denn die angeführte zweite Unterschrift bezieht sich ersichtlich nur \nauf die unmittelbar vorhergehende vorgedruckte Erklärung der Klägerin als \ngesetzliche Vertreterin ihrer Kinder, \"die Aufnahme der vorstehend aufgeführten \nminderjährigen Kinder in den gemeinschaftlichen Ausweis\" zu beantragen. Vor \ndiesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Klägerin schon selbst nicht \nbehauptet hat, zugleich mit ihrem Ehemann oder im Nachgang zu dessen \nAntragstellung in einem anderen Schriftstück 1992/1993 zumindest sinngemäß eine \nErwerbserklärung abgegeben zu haben, kann entgegen dem Zulassungsvorbringen \nnicht die Rede davon sein, die Klägerin habe zu jener Zeit die Klärung ihrer \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse beantragt bzw. ein eigenes \nStaatsangehörigkeitsverfahren angestrengt und durchgeführt. \n\n10\n\nAuch die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht erkennbar, \ndass einer Erwerbserklärung der Klägerin durchgängig bis sechs Monate vor Abgabe \nder Erklärung vom 21. März 2001 gegenüber der Beklagten am 26. März 2001, die \ndeutsche Staatsangehörigkeit annehmen zu wollen, noch ein unverschuldetes \nHindernis entgegengestanden habe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \nernstlich in Zweifel gezogen. \n\n11\n\nDie hierbei zunächst getroffene Annahme der Verwaltungsgerichts, ein \nunverschuldetes Erklärungshindernis i. S. d. Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 \nsei schon Jahre vor Abgabe der Erklärung im März 2001 weggefallen, wird durch das \nhierauf bezogene Zulassungsvorbringen jedenfalls im Ergebnis nicht erschüttert. \nNach der zitierten Vorschrift galt als unverschuldetes Hindernis auch der Umstand, \ndass der Erklärungsberechtigte durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert \nwar, seinen Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlegen. Ob \ninsoweit mit dem Verwaltungsgericht darauf abgestellt werden kann, dass bereits die \nbloße Möglichkeit, ohne Hinderung durch den Aufenthaltsstaat bei einer deutschen \nAuslandsvertretung vorzusprechen, zum Wegfall des Hindernisses i. S. v. Art. 3 Abs. \n7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 führt, mag dabei offen bleiben. Denn aus dem \nZulassungsvorbringen ergibt sich nicht einmal ansatzweise, dass die Klägerin noch \nbis Ende September 2000 durch Maßnahmen des Aufenthaltsstaates gehindert \ngewesen ist, ihren Aufenthalt in den Geltungsbereich des RuStAÄndG 1974 zu \nverlegen. Der behauptete Umstand, die Klägerin könne bis heute nicht in die \nBundesrepublik Deutschland einreisen, weil diese ihr kein Visum und auch keinen \nsonstigen Aufenthaltstitel erteile, liegt schon deshalb neben der Sache, weil es sich \ninsoweit nicht um Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, sondern der Bundesrepublik \nDeutschland handeln würde. Solche Maßnahmen reichen aber nach dem klaren \nWortlaut der Vorschrift zur Begründung des dort geregelten Hindernisses nicht aus. \nDie mit dem Zulassungsvorbringen weiter aufgestellte Behauptung, die Republik \nKasachstan erlaube es der Klägerin nicht, ihren Wohnsitz zu verlegen, ist ohne jede \nSubstanz geblieben und entspricht im übrigen auch nicht den tatsächlichen, dem \nSenat bekannten Gegebenheiten, die von der Einräumung der Reisefreiheit für \nkasachische Bürger schon in den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts \ngeprägt waren (vgl. insoweit auch die Ausführungen der Beklagten im \nAblehnungsbescheid vom 19. Juni 2006, Seite 2 unten: Möglichkeit der Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland für kasachische Bürger mit einem Besuchsvisum \nseit dem 1. Januar 1993). Im vorliegenden Fall wird das Bestehen einer \nAusreisemöglichkeit zudem eindrucksvoll dadurch belegt, dass der Ehemann der \nKlägerin (in, wie teilweise behauptet worden ist, Begleitung der Klägerin) sich \naktenkundig (Beiakte 2, Blatt 1) im Oktober und November 1992 zu einem Besuch \nbei seiner Tante in Deutschland aufgehalten und hierbei auch die Feststellung seiner \ndeutschen Staatsangehörigkeit beantragt hat. \n\n12\n\nDas Zulassungsvorbringen führt auch nicht zu ernstlichen Zweifeln in Bezug auf \ndie Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch der weitere klägerische Vortrag biete \nkeine hinreichende Grundlage für die Annahme, die Klägerin könne (bis Ende \nSeptember 2000) schuldlos gehindert gewesen sein, die Erklärungsfrist einzuhalten. \n\n13\n\nDer sinngemäße Vortrag der Klägerin, die nach der nicht beanstandeten und \nnicht zu beanstandenden Feststellung des Verwaltungsgerichts (spätestens) bei \nFormulierung des Aufnahmeantrags vom 2. März 1991 hinreichend Anlass zur \nKlärung, welche Möglichkeiten des Staatsangehörigkeitserwerbs sich für sie aus der \nEinbürgerung ihrer Mutter ergaben, und zur (vorsorglichen) Abgabe einer \nErwerbserklärung hatte, greift insoweit, als sie entgegen den Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts durch unrichtige oder unvollständige Auskünfte deutscher \nStellen an der rechtzeitigen Abgabe einer Erwerbserklärung gehindert gewesen sein \nwill, nicht durch. Das ergibt sich aus Folgendem: \n\n14\n\nBei einer bis zur Erwerbserklärung andauernden objektiven Ungewissheit ob der \ndeutschen Staatsangehörigkeit der Mutter eines Erklärungsberechtigten - hier: der \nMutter der Klägerin - kann ein fortdauerndes unverschuldetes Hindernis i. S. v. Art. 3 \nAbs. 7 RuStAÄndG 1974 auch dann vorliegen, wenn die Nichtabgabe einer \n(vorsorglichen) Erklärung auf das Verhalten deutscher Stellen (im Inland wie im \nAusland) zurückzuführen ist. Ist die Möglichkeit einer deutschen Staatsangehörigkeit \nder Mutter objektiv ungewiss oder ohne dessen Verschulden dem \nErklärungsberechtigten nicht bekannt, obwohl sie nach den den Betroffenen \nbekannten Tatsachen in Betracht kommt, kann dies etwa die Beratungs- und \nAufklärungspflichten von deutschen Behörden (dazu allgemein § 25 VwVfG) \ndurchaus mit der Folge erweitern, dass nicht nur eine objektiv fehlerhafte Auskunft \nüber die Möglichkeit eines Staatsangehörigkeitserwerbs durch Erklärung ein bis zur \nAnfrage i. S. d. Art. 3 Abs. 7 RuStaÄndG 1974 unverschuldetes Hindernis begründen \noder fortdauern lassen kann, sondern auch schon eine unklare, irreführende oder \nunvollständige Auskunft auf ein - erkennbar auch staatsangehörigkeitsrechtliche \nFragen erfassendes - Auskunftsbegehren hin. Zeitlich sind dabei allerdings nur \nsolche Auskünfte deutscher Behörden beachtlich, die noch innerhalb der Frist des \nArt. 3 Abs. 6 oder 7 RuStaÄndG 1974 erteilt bzw. unterlassen worden sind. Sachlich \nwird eine umfassende Auskunftspflicht auch nicht erst durch ein gezieltes \nAuskunftsbegehren mit Bezug auf die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen \nStaatsangehörigkeit oder durch Verlautbarungen von Erklärungsberechtigten \nausgelöst, die entweder bereits für sich gesehen als staatsangehörigkeitsrechtlich \nbeachtliche Erklärung zu verstehen waren oder zumindest einen Willen erkennen \nließen, staatsangehörigkeitsrechtlich erhebliche Schritte zu erwägen. Sie kann \nvielmehr schon dadurch ausgelöst werden, dass eine Person die Einreise oder die \nAufnahme in das Bundesgebiet nicht nur gezielt (zeitweilig) als Tourist oder \n(dauerhaft) im Wege des Übernahme- oder Aufnahmeverfahrens begehrt, sondern \nsie erkennbar eine umfassende Aufklärung bzw. Prüfung hinsichtlich aller \nMöglichkeiten anstrebt, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort \ndauerhaft - sei es aufgrund eines zumindest verfestigungsoffenen Aufenthaltsstatus, \nsei es aufgrund deutscher Staatsangehörigkeit - aufhalten zu können. Ein solches \nBegehren liegt jedoch nicht schon in der Stellung eines bloßen Übernahme- oder \nAufnahmeantrags, wie ihn die Klägerin hier gestellt hat. Das gilt - wie bereits in \nanderem Zusammenhang ausgeführt - auch dann, wenn in diesem Antrag Tatsachen \nangegeben sind, aus denen sich nicht nur eine deutsche Volkszugehörigkeit, \nsondern objektiv die Möglichkeit einer deutschen Staatsangehörigkeit des \nAufnahmebewerbers selbst oder eines Vorfahren bzw. Anhaltspunkte zu einer \nPrüfung ergeben, ob ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Erklärung in Betracht \nkommt. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n16\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a. a. O.\n\n17\n\nDenn der isolierte Aufnahmeantrag, der mangels staatsangehörigkeitsrechtlichen \nErklärungsgehaltes weder ausdrücklich noch sinngemäß i. S. d. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 \nRuStaÄndG 1974 als an eine Einbürgerungsbehörde gerichteter Erwerbserklärung \ngewertet werden kann, knüpft an die deutsche Volkszugehörigkeit und eine hieran \nanknüpfende Einreisemöglichkeit an und ist in Zielrichtung und hierdurch bewirkten \nPrüfungs- und Aufklärungsumfang auf die vertriebenenrechtliche Dimension \nbeschränkt.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 14, 16 und 18.06, a.a.O.; vgl. \nferner schon (zur Bitte um Registrierung) Beschluss vom 17. Juli 1998 \n\n19\n\n- 1 B 73.98 -, Buchholz 130.0 RuStaÄndG Nr. 3. \n\n20\n\nDiese Begründung gilt im Ergebnis auch schon für den Rechtsstand zwischen \ndem 1. Juli 1990 und dem 1. Januar 1993. \n\n21\n\nVgl. insoweit bereits den Senatsbeschluss vom 13. April 2007 - 12 A 2279/06 -, \nBeschlussabdruck Seite 7. \n\n22\n\nEs trifft zwar - wie bereits ausgeführt - zu, dass seinerzeit der Aussiedlerstatus \nnach §§ 27 Abs. 1, 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG F. 1990 auch anknüpfend an eine \n(bestehende) deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden konnte. Dies ändert \naber nichts an dem Erklärungsgehalt des Antrags. Zielrichtung des \nAufnahmeantrages war nämlich auch damals allein eine Aufnahme auf \nvertriebenenrechtlicher Grundlage und eine nur hieran anknüpfende \nEinreisemöglichkeit. Unabhängig davon spricht auch alles dafür, dass in dem \nAufnahmeverfahren schon mit Blick auf dessen vertriebenenrechtlichen Charakter \neine Prüfung einer nur behaupteten, nicht aber nachgewiesenen deutschen \nStaatsangehörigkeit nicht stattzufinden hatte, sondern ggf. ein gesondertes \nVerfahren vor der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde durchzuführen war. \n\n23\n\nVgl. insoweit auch Häußer, in: Häußer/Kapinos/Christ, Die Statusfeststellung \nnach dem Bundesvertriebenengesetz, 1990, Kommentar, § 1 Rn 57. \n\n24\n\nDas spiegelt sich auch darin wider, dass die Behördenzuständigkeit für eine \nFeststellung der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. für die Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises einerseits und für die Erteilung eines \nAufnahmebescheides andererseits seinerzeit durchaus auseinanderfallen konnte \n(zur örtlichen Zuständigkeit der Behörden für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten \nvgl. §§ 27, 17 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der \nStaatsangehörigkeit - StAngRegG - vom 22. Februar 1955, BGBl. I S. 65, zuletzt \ngeändert durch Art. 9 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der elterlichen \nSorge vom 18. Juli 1979, BGBl. I S. 1061). \n\n25\n\nAuch nach dem hier interessierenden Rechtsstand konnte also eine im Rahmen \neines Aufnahmeverfahrens abgegebene Erklärung nur dann zumindest sinngemäß \nals Erwerbserklärung aufgefasst werden, wenn unabhängig von dem \nAufnahmeantrag oder über diesen hinaus erkennbar zum Ausdruck gebracht worden \nwar, auch unabhängig von einem an die deutsche Volkszugehörigkeit anknüpfenden \nvertriebenenrechtlichen Grunde Deutscher werden zu wollen. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 \n\n27\n\n- 5 C 14, 16 und 18.06 -, a. a. O.\n\n28\n\nDa die Klägerin - wie bereits ausgeführt - unter dem 2. März 1991 ausschließlich \neinen regulären Antrag auf Aufnahme als Aussiedler nach § 27 BVFG F. 1990 \ngestellt und insbesondere nicht auf eine eigene deutsche Staatsangehörigkeit \nhingewiesen hat, bestand für die bearbeitenden Behörden hier jedoch keine \nVeranlassung, staatsangehörigkeitsrechtliche Hinweise in Bezug auf ihre Person zu \ngeben. \n\n29\n\nGleichwohl hat das Bundesverwaltungsamt die Klägerin und ihren Ehemann in \ndem Ablehnungsbescheid vom 2. Oktober 1991 darauf hingewiesen, dass es ihnen \nunbenommen bleibe, \"ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren bei der \nzuständigen Behörde zu betreiben\". Dieser Hinweis ist zunächst jedoch in keiner \nWeise geeignet, die unsubstantiiert gebliebene Behauptung der Klägerin zu belegen, \nsie habe im Aufnahmeverfahren die falsche Auskunft erhalten, die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht von ihrer Mutter erworben zu haben. Aber auch das \nweitere Zulassungsvorbringen, dieser Hinweis stelle deshalb eine Falschauskunft \ndar, weil es seinerzeit kein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren \"bei einer \nanderen Behörde als der Beklagten\" oder bei dem Bundesverwaltungsamt gegeben \nhabe, greift nicht durch. Denn die Außenstelle H. des Bundesverwaltungsamtes \nhat mit diesem Hinweis ungeachtet der Frage, ob es damals ein spezielles \n\"Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren\" gab, jedenfalls hinreichend deutlich \ngemacht, dass die Klägerin und ihr Ehemann im Falle der Absicht, als deutsche \nStaatsangehörige anerkannt zu werden, einen entsprechenden Antrag bei der \nzuständigen Behörde stellen mussten. Ausweislich des Zulassungsvorbringens in der \nBegründungsschrift vom 21. Juli 2008 (dort Seite 2, dritter Absatz) hat die Klägerin \ndiesen Hinweis dementsprechend auch als \"Rat der Beklagten\" verstanden und - so \nihre weitere Behauptung - sich deshalb nur wenige Monate nach dem Abschluss des \nerfolglos durchgeführten Aufnahmeverfahrens zusammen mit ihrem Ehemann an die \nAußenstelle H. des Bundesverwaltungsamtes gewendet und einen (allerdings \nnicht aktenkundigen) Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises \ngestellt. Schon aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, der Hinweis im \nAblehnungsbescheid vom 2. Oktober 1991 sei irreführend gewesen. Abgesehen \ndavon entsprach es 1991 der Verwaltungspraxis der Beklagten, im Falle ihrer \nZuständigkeit nämlich Verfahren auf Feststellung der Staatsangehörigkeit \ndurchzuführen. \n\n30\n\nVgl. insoweit nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-RR 1999, \n70 = Juris, dort Rn 4, 27; zu den seinerzeit gegebenen (gerichtlichen) Wegen, auf \ndenen die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person geklärt werden \nkonnte, vgl. etwa Meyer, NVwZ 1987, 15 ff. (25 f.). \n\n31\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden wäre ein falscher oder irreführender Hinweis \ndes Bundesverwaltungsamtes im Aufnahmeverfahren gemessen an dem \nZulassungsvorbringen nicht kausal für das Zuwarten der Klägerin mit einer \n(vorsorglichen) Erwerbserklärung gewesen. Denn die Klägerin hat, wie bereits \nausgeführt wurde, in der Zulassungsbegründungsschrift ausdrücklich behauptet, sich \nzusammen mit ihrem Ehemann dem \"Rat der Beklagten\" angeschlossen und deshalb \nbei dem Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises gestellt zu haben. Dass ihre Bemühungen insoweit \nunzureichend waren, geht zu ihren Lasten.\n\n32\n\nEntgegen dem Zulassungsvorbringen ist die Klägerin auch nicht durch ein \nVerhalten des Bundesverwaltungsamtes in dem von dem Ehemann der Klägerin \nbetriebenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren an der rechtzeitigen Abgabe \neiner Erwerbserklärung gehindert gewesen. Die Behauptung der Klägerin, ihr sei von \nder Außenstelle H. des Bundesverwaltungsamtes erklärt worden, sie sei keine \ndeutsche Staatsangehörige, ist schon deshalb nicht geeignet, das Vorliegen einer \nFalschauskunft zu belegen, weil das zugehörige Vorbringen, (auch) in Bezug auf ihre \nPerson sei 1992 gegenüber der Außenstelle H. ein Antrag auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises bzw. (sinngemäß) eine (zumindest) mündliche \nErwerbserklärung abgegeben worden, nach den zutreffenden und durch das \nZulassungsvorbringen nicht in Frage gestellten Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts widersprüchlich und vage geblieben ist und auch im \nZulassungsverfahren keinerlei Substantiierung erfahren hat. Ist ein erkennbar auch \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Fragen erfassendes Auskunftsbegehren der Klägerin \n1992/93 nicht feststellbar, so kann auch eine Pflicht der Beklagten, aufgeworfene \nstaatsangehörigkeitsrechtliche Fragen der Klägerin zutreffend und vollständig zu \nbeantworten und erforderliche Hinweise zu geben, nicht ausgelöst worden sein. \n\n33\n\nSelbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, ihr Ehemann habe für \nsie mündlich eine \"Erwerbserklärung\" abgegeben oder ein Auskunftsbegehren \nformuliert, ergibt sich nichts anderes. Denn die Beklagte hat durch die Gestaltung \ndes von ihr herausgegebenen Antragsformulars und insbesondere durch die darin \nenthaltene vorgegebene Wendung, nach der der Ehegatte \"einen gesonderten \nAntrag\" stellt, hinreichend deutlich gemacht, dass die Klägerin - wenn ihr ebenfalls an \nder Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gelegen war - einen \neigenständigen Antrag stellen musste. \n\n34\n\nAbgesehen von alledem muss auch insoweit die Kausalität eines unterstellten \nbehördlichen Fehlverhaltens für die verspätete Abgabe der Erwerbserklärung auf der \nBasis des Zulassungsvorbringens verneint werden. Denn die Klägerin hat in der \nZulassungsbegründungsschrift (Seite 2, dritter Absatz) ausdrücklich behauptet, sie \nhabe trotz der Erklärung des Bundesverwaltungsamtes - Außenstelle H. -, sie sei \nkeine deutsche Staatsangehörige, \"dennoch\" einen Antrag auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises gestellt. \n\n35\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. \n\n36\n\nDie als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen, \n\n37\n\n\"ob gemäß Art. 3 Abs. 7 Staatsangehörigkeitsänderungsgesetz von 1974 \nPersonen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach ihrer Verschleppung \nund Vertreibung in den Vertreibungsgebieten leben und von dort weder eine \nGenehmigung des dortigen Staates noch eine Genehmigung der Bundesrepublik \nDeutschland erhalten, um sich mehr als sechs Monate im Bundesgebiet niederlassen \nzu können, die Erklärung nach Art. 3 StAÄndG erst nach der Wohnsitznahme in \nDeutschland und innerhalb von sechs Monaten ab diesem Datum abgeben können \noder nicht\", \n\n38\n\nund \n\n39\n\n\"ob unabhängig von einem Verschulden hinsichtlich der Informationspflicht dann, \nwenn aufgrund von Maßnahmen des Aufenthaltsstaates, der Aufenthalt in \nDeutschland nicht genommen werden kann, die Frist bis zur Aufenthaltsnahme sich \nvon Gesetzeswegen verlängert und anschließend die Erklärung innerhalb von sechs \nMonaten abgibt\", \n\n40\n\nsind - gemessen an dem Zulassungsvorbringen - hier in einem \nBerufungsverfahren nicht entscheidungserheblich. Denn aus dem \nZulassungsvorbringen ergibt sich, wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, nicht \neinmal ansatzweise, dass die Klägerin noch bis Ende September 2000 durch \ninsoweit allein in den Blick zu nehmende Maßnahmen des Aufenthaltsstaates \ngehindert gewesen ist, ihren Aufenthalt in den Geltungsbereich des RuStAÄndG \n1974 zu verlegen. \n\n41\n\nDie Berufung kann schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. v. § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. \n\n42\n\nDie Rüge, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, \ngreift nicht durch. Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der \nAusprägung, die er in § 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, folgt nicht \ndie Pflicht des Gerichts, alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte umfassend \nzu erörtern. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten nicht vorab auf seine \nRechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, \nweil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der \n\"Schlussberatung\" i. S. d. auch für den Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin \ngeltenden Regelung des § 112 VwGO ergibt. Eine Ausnahme hiervon gilt allerdings \ndann, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten \ntatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt stützen will und damit dem Rechtsstreit \neine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter \nnach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt \nvertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2008 - 1 B 3.08 - und vom 12. Februar \n2008 - 9 B 70.07 -, jeweils in Juris und m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. \nJanuar 2008 - 12 A 1679/06 -, m. w. N.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. \n2006, § 138 Rn. 146. \n\n44\n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn die entscheidungserhebliche Frage, ob \nder schriftliche Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vom 31. \nOktober 1992 nicht nur von dem Ehemann der Klägerin, sondern auch von dieser \nselbst gestellt worden ist, war bereits während der Klageverfahrens von den Parteien \nangesprochen worden. So hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 24. April 2008 \nvorgetragen, aus den Akten der Beklagten ergebe sich, dass die Klägerin einen \nAntrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt habe. Dem \nhatte die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 30. April 2008 unter Hinweis u. a. auf \nBlatt 24 der Beiakte 2 - den Antrag auf Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises - entgegengehalten, die Klägerin finde in dem von \nihrem Ehemann betriebenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren nur insoweit \nErwähnung, als sie die für die seinerzeit minderjährigen Kinder erforderlichen \nErklärungen unterschrieben habe. Vor diesem Hintergrund war ohne weiteres zu \nerwarten, dass das Verwaltungsgericht eine Würdigung des ausgefüllten \nAntragsformulars vornehmen würde. Dass es hierbei in Bezug auf die Unterschrift \n\"U. \" in der \"Schlussberatung\" zu einer jedenfalls von der Klägerin für unrichtig \ngehaltenen, aber möglichen (Beweis-) Würdigung gelangt ist, rechtfertigt nach den \noben dargelegten Grundsätzen nicht schon die Annahme einer \nÜberraschungsentscheidung. \n\n45\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden kommt eine Zulassung der Berufung unter \ndem hier gerügten Gesichtspunkt des Vorliegens einer Überraschungsentscheidung \nauch deshalb nicht in Betracht, weil ein solcher Verfahrensfehler für den Ausgang \neines Berufungsverfahrens ohne Bedeutung wäre. Bezieht sich ein Gehörsverstoß \nauf einzelne Feststellungen, auf die es für die Berufungsentscheidung aber unter \nkeinen Umständen ankommt, so ist die Berufung trotz eines Verfahrensfehlers nicht \nzuzu-lassen. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 5 B 60.01 -, Juris; Seibert, in: \nSodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn 224. \n\n47\n\nSo liegt der Fall hier. Aus dem den Parteien bekannten Inhalt des fraglichen \nAntragsformulars selbst ist nämlich ohne weiteres ersichtlich, dass die Annahme, die \nKlägerin habe einen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises \n(mit-) unterzeichnet und damit selbst gestellt, auch dann nicht gerechtfertigt ist, wenn \ndie auf dem Formular aufgebrachte zweite, nur den Nachnamen \"U. \" aufweisende \nUnterschrift von der Klägerin herrühren sollte. Denn die angeführte zweite Unter-\nschrift bezieht sich, wie der Senat bereits weiter oben ausgeführt hat, erkennbar nur \nauf die unmittelbar vorhergehende vorgedruckte Erklärung der Klägerin als gesetzli-\nche Vertreterin ihrer Kinder, \"die Aufnahme der vorstehend aufgeführten minderjäh-\nrigen Kinder in den gemeinschaftlichen Ausweis\" zu beantragen, und gibt damit für \ndie Annahme, sie solle einen eigenen Antrag der Klägerin decken, nichts her. \n\n48\n\nIm übrigen ist in Bezug auf den gerügten Verfahrensfehler auch Rügeverlust \neingetreten. \n\n49\n\nZum Verlust des Rechts der Rüge, es liege eine Überraschungsentscheidung \nvor, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2006 - 1 B 102.06 -, Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 345; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2000 \n- 8 B 238.00 -, DVBl 2001, 918: Nimmt ein Beteiligter durch Fernbleiben von der \nmündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sich zu ergänzendem, in der mündlichen \nVerhandlung geleisteten Vortrag der übrigen Beteiligten zu äußern, nicht wahr, kann \ner sich später nicht mehr auf den Anspruch auf rechtliches Gehör berufen; vgl. \naußerdem OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 A 1679/06 - (Verlust des \nRechts, das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung durch eine bestimmte \nBeweiswürdigung des Gerichts zu rügen, wenn der Beteiligte in der mündlichen \nVerhandlung nicht auf eine Erörterung des Beweisergebnisses dringt oder die \nGelegenheit zu weiterem Vortrag nutzt), und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss \nvom 23. August 2005 - 3 N 346.03 -, Juris (Verlust des Rechts, das Vorliegen einer \nÜberraschungsentscheidung zu rügen, wenn ein Beteiligter es trotz Anhaltspunkten \ndafür, dass das Gericht an einer in einem Hinweisschreiben geäußerten rechtlichen \nWürdigung nicht mehr festhalten wird, im Zuge der Erörterung der Streitsache \nunterlässt, insoweit nachzufragen). \n\n50\n\nDenn die anwaltlich vertretene Klägerin hat dem Verwaltungsgericht schon nicht \ndie Gelegenheit eröffnet, den Fall auch im Hinblick auf eine Würdigung des \nAkteninhalts und insbesondere des ausgefüllten Antragsformulars mit ihr zu erörtern. \nIhre ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2008, \n11.00 Uhr, geladenen Prozessbevollmächtigten sind nämlich auch in Ansehung des \nin der Ladung erfolgten Hinweises darauf, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten \nauch ohne diesen verhandelt und entschieden werden könne, der mündlichen \nVerhandlung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben. Zwar hatte die Klägerin \nzuvor mit Schriftsatz vom 24. April 2008 die Verlegung des Termins beantragt, um \npersönlich und im Beisein ihres von ihr als Zeugen vorgesehenen Ehemannes an der \nmündlichen Verhandlung teilnehmen zu können; das Verwaltungsgericht hat diesen \nVertagungsantrag aber aus den zutreffenden Gründen seines Beschlusses vom 6. \nMai 2008, denen die Klägerin weder im vorliegenden Verfahren noch in ihrer \n(insoweit unzulässigen) Beschwerde vom 19. Mai 2008 entgegengetreten ist, \nabgelehnt. \n\n51\n\nAuch das weitere Zulassungsvorbringen zum Vorliegen von Verfahrensfehlern \n(Begründungsschrift Seite 8, sechster Absatz, bis Seite 9, vorletzter Absatz) führt \nnicht zur Zulassung der Berufung. \n\n52\n\nDie sinngemäße Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren \nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es den in der \nmündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den Ehemann der Klägerin als Zeugen \nzu hören\", ignoriert habe, geht schon deshalb fehl, weil ausweislich des Protokolls \nder mündlichen Verhandlung niemand für die Klägerin erschienen ist und es damit \nbereits an der behaupteten Stellung eines erforderlichen unbedingten \nBeweisantrages in der mündlichen Verhandlung fehlt; das gilt auch für den in der \nBegründungsschrift weiter angeführten Antrag auf Anhörung der Klägerin selbst. \nSoweit die Klägerin ferner einen Gehörsverstoß darin erblicken will, dass das \nVerwaltungsgericht den verwerteten Vertriebenen- und Staatsangehörigkeitsakten \nnicht entnommen habe, \"dass sich die Klägerin auch mit ihrem Anliegen auf \nFeststellung der Staatsangehörigkeit gewandt hat\", macht sie bei verständiger \nWürdigung nicht die Versagung rechtlichen Gehörs, sondern ernstliche Zweifel in \nBezug auf die die Akten betreffende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts \ngeltend, welche indes nach den obigen Ausführungen be-treffenden \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben sind. \n\n53\n\nSchließlich greift auch die (sinngemäße) Rüge der Klägerin nicht durch, das \nVerwaltungsgericht habe gegen die sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebende Pflicht \nzur Amtsermittlung verstoßen. Ihr insoweit erhobener Vorwurf, das \nVerwaltungsgericht habe entscheidungserhebliche Akten nicht beigezogen, ist nicht \nbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie sich aus den an die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Verfügungen vom 4. und 21. Mai \n2007 ergibt, den den Ehemann der Klägerin betreffenden \nStaatsangehörigkeitsvorgang und den die Klägerin und ihre Familie betreffenden \nAufnahmevorgang als Beiakten Hefte 2 und 3 beigezogen und im übrigen auch die \nmit Schriftsatz vom 22. August 2007 beantragte Einsichtnahme in diese Akten \ngewährt. Unabhängig von dem Vorstehenden ist hinsichtlich dieser Rüge und auch in \nBezug auf die weitere Rüge, dass sich eine Anhörung der Klägerin und eine \nVernehmung des Ehemannes der Klägerin dem Verwaltungsgericht hätten \naufdrängen müssen, Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung \nder Pflicht zur Amtsermittlung setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht gerügt worden ist. \n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 7. August 2007 - 12 A 189/06 -, m. w. N. \n\n55\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene \nAufklärung in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2008 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Die Klägerin hat sich vielmehr \ndadurch der Möglichkeit begeben, in der durchgeführten (oder in einer späteren) \nmündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die ihrer Ansicht nach \ngebotene Aufklärung einzufordern bzw. ihre Unterlassung zu rügen, dass für sie trotz \nordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen ist und Hinderungsgründe insoweit \nnicht geltend gemacht worden sind; dass die Ablehnung der beantragten Vertagung \nkeine abweichende Beurteilung rechtfertigt, hat der Senat bereits weiter oben \nausgeführt. Wer sich in dieser Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten \nbegibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die (angebliche) Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes berufen. \n\n56\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden ist im übrigen auch nicht erkennbar, dass \nsich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere \nSachaufklärung durch Anhörung der Klägerin und Befragung ihres Ehemannes als \nZeugen hätte aufdrängen müssen, weil es insoweit bereits an einem substantiierten \nund widerspruchsfreien Vortrag gefehlt hat. \n\n57\n\nDer in Bezug auf die Einhaltung der Fristen des Art. 3 Abs. 6 und 7 RuStAÄndG \n1974 darlegungs- und beweispflichtige Erklärungsberechtigte ist gehalten, \nhinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem \nsich - seine Richtigkeit unterstellt - die Einhaltung der Frist ergibt. Genügt das \nVorbringen diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch ohne \nBeweisaufnahme in der Sache entscheiden. \n\n58\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 \nf.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f., \nBeschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris; Beschluss vom 28. \nDezember 1999 \n\n59\n\n- 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, jeweils zum Asylrecht; \nOVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. \n\n60\n\nDie genannten Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Der sinngemäße - nicht \nschon die Würdigung der beigezogenen und von dem Verwaltungsgericht \nausgewerteten Akten betreffende - Vortrag der Klägerin, für sie sei (durch ihren \nhierzu bevollmächtigten Ehemann) im Jahr 1992 gegenüber der Außenstelle H. \nmündlich eine Erwerbserklärung abgegeben worden, ist derart widersprüchlich und \nvage geblieben, dass ihm eine entsprechende Tatsachengrundlage nicht entnommen \nwerden konnte. Zur Begründung nimmt der Senat auf die diesbezüglichen \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 10 Mitte) Bezug und \nweist ergänzend darauf hin, dass jegliche substantiierte Angabe dazu gefehlt hat \n(und noch immer fehlt), wer zu welchem Begehren bei wem vorgesprochen hat und \nwelche Auskunft daraufhin durch wen erfolgt ist. Das gilt auch für die - mangels \npersönlichen Kontakts zum Bundesverwaltungsamt im Aufnahmeverfahren und in \nAnsehung des im Ablehnungsbescheid erfolgten Hinweises auf ein mögliches \nStaatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren ohnehin wenig glaubhafte - Behauptung, \nder Klägerin sei schon im Aufnahmeverfahren mitgeteilt worden, sie sei keine \ndeutsche Staatsangehörige. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n62\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249668","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-25/12-a-1564-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249668","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249668","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-25/12-a-1564-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249668","retrieved":"2026-07-09 02:11:49.427510+00:00"}}