{"status":"available","doknr":"OLD249720","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1124.7D52.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-24","aktenzeichen":"7 D 52/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahren je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die Bebauungspläne \"Erweiterung T. \n/H. \" und \"Äußere Erschließung T. \" der Antragsgegnerin, weil sie \nBeeinträchtigungen ihres Grundstücks F.---straße 53 durch aus dem Plangebiet \nabgeleitetes Niederschlagswasser befürchten.\n\n3\n\nDas Grundstück F.---straße 53 (Gemarkung C. , Flur 24, Flurstücke 740, \n892, 893 und 894) steht im Eigentum des Antragstellers zu 2.; die Antragstellerin \nzu 1. betreibt hier einen Schlachthof. Das Grundstück liegt unmittelbar an der \nWestseite der F.---straße (B 480), die die Kernstadt der Antragsgegnerin in Nord-\nSüd-Richtung durchquert. Rd. 40 bis 80 m östlich der F.---straße fließt etwa parallel \nzu dieser die Odeborn von Norden nach Süden. Aus dem westlich der\n\n4\n\nF.---straße und dem Grundstück der Antragsteller gelegenen H. fließt der \nH1. auf die P. zu, wobei er das Grundstück der Antragsteller und die F.---\nstraße unterquert. Die Querung erfolgt mittels einer Verrohrung, die in den \n50er/60er-Jahren des vorigen Jahrhunderts angelegt wurde, als auf dem Grundstück \nder Antragsteller noch der städtische Schlachthof betrieben wurde. Die Verrohrung \nendet am Westufer der P. .\n\n5\n\nDie strittigen Bebauungspläne sollen eine Erweiterung der im nördlichen Bereich \ndes H2. gelegenen Bebauung nach Westen und deren Erschließung über eine \nvon Süden kommende Straße ermöglichen. Ihre Plangebiete und der bereits bebaute \nBereich bis zum Grundstück der Antragsteller sind aus dem nachfolgenden \nÜbersichtsplan ersichtlich.\n\n6\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n7\n\nDas Plangebiet des Bebauungsplans \"Erweiterung T. /H. \" beginnt rd. \n350 m nordwestlich des Grundstücks der Antragsteller neben dem Gelände der \nBaumrainklinik und der nördlich hiervon gelegenen Wohnbebauung. Es erstreckt sich \nvon hier aus zwischen dem H1. im Südwesten und der Straße Am T. im \nNorden auf rd. 250 bis 300 m Tiefe nach Nordwesten bis zur Hofstelle des Hofs \nT. . Das Plangebiet des Bebauungsplans \"Äußere Erschließung T. \" \nschließt in westlicher Richtung auf rd. 100 bis 150 m Tiefe an den Bebauungsplan \n\"Erweiterung T. /H. \" an und erfasst darüber hinaus die Trasse eines \nvorhandenen Wegs, der von der Hofstelle T. zunächst rd. 300 m nach Süden \nbis zu dem südlich des H3. gelegenen Stadion führt und sodann in einen gut \n150 m entlang des Stadions nach Osten führenden Verlauf abschwenkt.\n\n8\n\nDer Bebauungsplan \"Erweiterung T. /H. \" enthält insbesondere \nfolgende Festsetzungen:\n\n9\n\nFür das Plangebiet sind weit überwiegend allgemeine Wohngebiete mit einer \nGrundflächenzahl von 0,3, einer Geschossflächenzahl von 0,6 sowie maximal zwei \nVollgeschossen festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch \nBaugrenzen festgelegt. Die Verkehrsflächen sind in der Planzeichnung weit \nüberwiegend als Straßenverkehrsflächen mit farblicher Kennzeichnung in Goldocker \n(Nr. 6.1 der Anlage zur PlanzV) ausgewiesen; einzelne Abschnitte sind in Goldocker \nschraffiert ausgewiesen und mit den Symbolen für \"Fußgängerbereich\" bzw. \n\"Verkehrsberuhigter Bereich\" nach Nr. 6.3 der Anlage zur PlanzV gekennzeichnet. Im \nPlangebiet sind verschiedene Bereiche in Grün farbig angelegt. Einer dieser \nBereiche enthält das Symbol \"Spielplatz\" nach Nr. 9 der Anlage zur PlanzV. Ein \ngrößerer in Grün angelegter Bereich südlich der Hofstelle T. ist mit der in der \nLegende dargestellten Signatur \"Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum \nSchutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 9 (1) 20 BauGB) \n(siehe textliche Festsetzung Nr. 2.6.5)\" umrandet. Verschiedene Streifen entlang der \nVerkehrsflächen sind mit den in der Legende dargestellten Signaturen \"Umgrenzung \nvon Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen \n(§ 9 (1) 25 a.) BauGB) (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.6.4)\" bzw. \"Umgrenzung \nvon Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, \nSträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern (§ 9 (1) 25 b.) \nBauGB) (siehe textliche Festsetzung Nr. 2.6.4)\" umrandet. Am Südwestrand des \nPlangebiets ist ein in Grün farbig angelegter Bereich weit überwiegend zugleich mit \nder in der Legende dargestellten Signatur \"Umgrenzung von Flächen für die \nWasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses\" \numrandet; hier sollen Regenrückhaltebecken angelegt werden. Die textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplans verhalten sich über die Zulässigkeit von \nNebenanlagen (Nr. 2.1), die Zulässigkeit von Garagen und Stellplätzen (Nr. 2.2), die \nVerpflichtung zur Duldung von Böschungen, Stützmauern und Abgrabungen, sofern \nsie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind (Nr. 2.4), sowie zu \nlandschaftspflegerischen Maßnahmen (Nr. 2.6). Zu letzteren enthalten Nr. 2.6.4 \ninsbesondere die Vorgabe standortgerechter Gehölze und Nr. 2.6.5 u.a. eine \nRegelung über die Zuordnung der Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft als Sammelersatzmaßnahme sowie nähere \nAngaben über die durchzuführenden Maßnahmen. In die textlichen Festsetzungen \nsind ferner örtliche Gestaltungsvorschriften gem. § 9 (6) BauGB i.V.m. § 86 BauO \nNRW aufgenommen.\n\n10\n\nDer Bebauungsplan \"Äußere Erschließung T. \" weist in seinem nördlichen \nBereich gleichfalls ein allgemeines Wohngebiet mit entsprechenden Festsetzungen \nsowie Straßenverkehrsflächen aus. Der Bereich eines eingetragenen Naturdenkmals \nwestlich neben der im Bebauungsplan \"Erweiterung T. /H. \" festgesetzten \nFläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und \nLandschaft ist mit der Signatur \"Umgrenzung von Schutzgebieten und \nSchutzobjekten im Sinne des Naturschutzrechts\" umrandet, kleinere Bereiche sind \nferner als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von \nNatur und Landschaft bzw. als Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern \nund sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. Der Bereich des nach Süden zum \nStadion und dort entlang führenden Wegs ist als - gegenüber dem bisherigen \nBestand breitere - Straßenverkehrsfläche ausgewiesen und teilweise begleitet durch \nFestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a) bzw. b) BauGB. Ferner sind verschiedene \nBereiche im Plangebiet mit der in der Legende enthaltenen Signatur \"Entfernung von \nBaum- und Strauchstrukturen\" gekennzeichnet. Die textlichen Festsetzungen \nentsprechen denen des Bebauungsplans \"Erweiterung T. /H. \".\n\n11\n\nDie parallel geführten Verfahren zur Aufstellung der beiden Bebauungspläne \nnahmen folgenden Verlauf:\n\n12\n\nAm 2. Juli 2001 fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin \ndie Beschlüsse zur Aufstellung der Bebauungspläne \"Erweiterung T. /H. \" \nund \"Äußere Erschließung T. \", wobei das Plangebiet \"Äußere Erschließung \nT. \" seinerzeit noch größere Flächen westlich des zum Stadion führenden \nWegs mit umfasste. Am 14. Juli 2003 beschloss die Stadtverordnetenversammlung \ndie Verkleinerung des Plangebiets \"Äußere Erschließung T. \" auf seine letztlich \nfestgesetzte Größe. Am 17. November 2003 fand eine Informationsveranstaltung \nstatt, in der die Planung vorgestellt wurde. 2003/2004 kam es zu verschiedenen \nUntersuchungen und Besprechungen insbes. bezüglich der Entwässerung des \nPlangebiets. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 19. Mai \n2004 erstmals beteiligt. Der Kreis T1. -X. führte mit Stellungnahme vom \n21. Juni 2004 u.a. aus, die Entwässerungskonzeption sei in einem \nwasserwirtschaftlichen Fachplan unter Einbeziehung der möglichen \nGewässerveränderungen im H1. zu präzisieren; für die Anlagen der \nRegenwasserbewirtschaftung und die damit verbundenen Gewässerveränderungen \nin dem - im Plangebiet gelegenen - Verrohrungsbereich des H3. seien \ngleichlaufend mit der Bebauungsplanung die wasserrechtlichen Zulassungen \neinzuholen. Das Staatliche Umweltamt T1. führte in seiner Stellungnahme vom \n26. Juli 2004 u.a. aus, unter Berücksichtigung der im Erläuterungsbericht \ndargestellten örtlichen Umstände würden Bedenken zurückgestellt, wenn der \nverrohrte Gewässerbereich dauerhaft von Bebauungen oder ähnlichen Nutzungen \nfreigehalten werde.\n\n13\n\nBei ihrem Beschluss vom 19. Juli 2004 zu den von den Trägern vorgetragenen \nAnregungen und Bedenken folgte die Stadtverordnetenversammlung u.a. folgenden \nErwägungen: Zu den wasserrechtlichen Belangen habe die beauftragte \nPlanungsgemeinschaft eng mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises \nzusammengearbeitet und das Resümee in den Bebauungsplan eingearbeitet; da die \nUntere Wasserbehörde im laufenden Bebauungsplanverfahren eng in die einzelnen \nVerfahrensschritte eingebunden sei, werde auch die weitere Vorgehensweise \nentsprechend abgestimmt. Die Notwendigkeit der wasserrechtlichen Zulassungen sei \nbekannt, diese würden parallel zum Bebauungsplanverfahren beantragt und \neingeholt. Anschließend beschloss die Stadtverordnetenversammlung die \nOffenlegung der Planentwürfe, die gemäß Bekanntmachung vom 4. Februar 2005 in \nder Zeit vom 18. Februar bis 21. März 2005 stattfand. Die Träger öffentlicher Belange \nwurden mit Anschreiben vom 17. Februar 2005 beteiligt. Das Staatliche Umweltamt \nT1. teilte mit Schreiben vom 21. März 2005 mit, es würden keine Anregungen \nvorgetragen. Der Kreis T1. -X. führte mit Schreiben vom 18. März 2005 als \nUntere Wasserbehörde u.a. aus, die Planfestsetzungen zu den Flächen für die \nWasserwirtschaft gründeten sich auf die Abstimmungsgespräche, die der Planung \nvorausgegangen seien. Aufgrund der bisher fehlenden gewässerfachlichen \nZulassungen könne den wasserwirtschaftlichen Festsetzungen in den \nBebauungsplänen nur unter Vorbehalt zugestimmt werden; sollten die noch \nausstehenden fachplanerischen Entscheidungen zu den wasserwirtschaftlichen \nBelangen der Bebauungsplanungen Änderungen beinhalten, die nicht mit den \nbauplanerischen Festsetzungen übereinstimmten, wären die Bebauungsplanungen \nan die wasserrechtlichen Vorgaben anzupassen. Am 25. April 2005 befasste sich die \nStadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den eingegangenen \nStellungnahmen. Zu den Ausführungen der Unteren Wasserbehörde folgte sie der \nErwägung, die wasserrechtlichen Belange seien im Vorfeld zusammen mit der \nUnteren Wasserbehörde vor Ort besprochen und die Planungen entsprechend \ndarauf abgestimmt worden. Die Unterlagen für die wasserrechtlichen \nGenehmigungsverfahren (Abwasser und Niederschlagswasser) würden auf dieser \nGrundlage zur Zeit erstellt und in Kürze zur Genehmigung vorgelegt. Anschließend \nfasste die Stadtverordnetenversammlung die Satzungsbeschlüsse zu beiden \nBebauungsplänen. Die Bekanntmachung der Satzungsbeschlüsse erfolgte durch \nAushang vom 28. April bis 6. Mai 2005 nach Hinweisen in mehreren Tageszeitungen \nvom 28. April 2005.\n\n14\n\nAuf die von der Antragsgegnerin am 15. Juli 2005 aufgestellte Anzeige nach § 58 \nAbs. 1 LWG zur Erschließung T. teilte der Kreis T1. -X. als Untere \nWasserbehörde mit Bescheid vom 4. November 2005 mit, es stünde kein \nRegelungsbedarf in der Form an, dass die eingereichten Unterlagen grundsätzlich zu \nändern oder zu ergänzen wären; allerdings bestünden Bedenken im Hinblick auf die \nLage der geplanten Versickerungsmulden im Bereich des Naturdenkmals 37 (5 \nEichen). Die Kanalisation und die Lage der hiermit in Verbindung stehenden \nVersickerungsmulden seien so zu errichten bzw. zu verändern, dass Kronentrauf- \nund Wurzelbereiche der geschützten Bäume nicht beeinträchtigt würden. Auf den \nvon der Antragsgegnerin gleichfalls am 15. Juli 2005 aufgestellten \nGenehmigungsantrag nach § 31 WHG zur Erschließung T. erteilte der Kreis \nT1. -X. als Untere Wasserbehörde mit Bescheid vom 19. November 2005 \ndie Genehmigung zur Öffnung des im Bereich des Plangebiets \"Erweiterung T. \n/H. \" verrohrten H4. ; hierzu erging auf Antrag der Antragsgegnerin unter \ndem 1. August 2006 ein Änderungsbescheid.\n\n15\n\nDie Antragsteller haben am 27. April 2007 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor:\n\n16\n\nIhr Antrag sei zulässig, da durch die Ableitung zusätzlichen Wassers ihre \nUnterhaltungspflicht für den unter ihrem Grundstück verrohrten Bachlauf tangiert \nwerde und die Rohrbruchgefahr steige. Hierzu verweisen sie insbesondere darauf, \ndass anlässlich eines Hochwasserereignisses im Jahr 1998 bei ihnen Schäden von \n100.000,-- DM aufgetreten seien und es zu einer außergerichtlichen \nVergleichsvereinbarung mit der Antragsgegnerin gekommen sei, nach der die \nUnterhaltungspflicht des verrohrten Bachlaufs ihnen obliege. Da nur die Aufhebung \nder Bebauungspläne sie vor planbedingten Beeinträchtigungen sichere, sei auch ihr \nRechtsschutzinteresse gegeben.\n\n17\n\nIhr Antrag sei auch begründet. Die Pläne litten unter mehreren materiellen \nMängeln.\n\n18\n\nIn formeller Hinsicht sei die Schlussbekanntmachung zu beanstanden. Sie \nerwecke mit der Formulierung, dass die Aufstellung der Bebauungspläne \nbeschlossen worden sei, den Eindruck, der Aufstellungsbeschluss werde bekannt \ngemacht. Die Bekanntmachungen seien auch keiner Auslegung nach § 133 BGB \nzugänglich. Die Pläne seien ferner nicht hinreichend bestimmt. Für die Grenze des \nräumlichen Geltungsbereichs sei bei beiden Plänen in der Legende eine andere \nKennzeichnung verwendet worden als in der Planzeichnung. Die in der \nPlanzeichnung des Plans \"Erweiterung T. /H. \" verwendeten Planzeichen \nfür die Zweckbestimmungen Spielplatz, verkehrsberuhigter Bereich und \nFußgängerbereich seien in der Legende nicht erläutert; dies \"solle\" nach § 2 Abs. 4 \nder PlanzV jedoch erfolgen.\n\n19\n\nBeide Pläne genügten auch nicht den Anforderungen des Abwägungsgebots. \nDurch die geplante Entsorgung des Niederschlagswassers beider Baugebiete über \nden H1. drohe eine akute Überschwemmungsgefahr ihrer - der Antragsteller - \nGrundstücke. Der Planung müsse eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, \ndie das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser schadlos beseitige. Zudem \nmüsse die Gemeinde bei Erlass des Bebauungsplans davon ausgehen können, dass \ndas notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und \nfunktionstüchtig sein werde, in dem die nach dem Plan zulässigen Anlagen fertig \ngestellt und nutzungsreif seien. Gemessen hieran sei schon die Sammlung des \nAbwägungsmaterials unzureichend und verfahrensfehlerhaft erfolgt. Zwar hätten sie - \ndie Antragsteller - im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung die Überflutungsgefahr \nihres Grundstücks nicht als Bedenken gegen die Planungen eingebracht. Die \nGefährdung ihrer Belange als Unterlieger habe die Antragsgegnerin jedoch auch \nohne diesbezüglichen Vortrag erkennen müssen, zumal der Antragsgegnerin ihre - \nder Antragsteller - Unterhaltspflicht für die Rohrleitung des H3. bekannt \ngewesen sei. Der konkrete Ausbauzustand der Rohrleitung unter ihrem Grundstück \nsei auf das Abflussverhalten des H3. von entscheidender Bedeutung; hierzu \nhabe die Antragsgegnerin jedoch nichts ermittelt. In den Planunterlagen fänden sich \nkeine Angaben, wie viel Wasser über das Regenrückhaltebecken an den H1. \nabgegeben werde; die Auswirkungen der geplanten Niederschlagswasserentsorgung \nbeider Baugebiete auf das Abflussverhalten des H3. sei außer Betracht \ngelassen und damit seien ihre - der Antragsteller - von der Planung berührten \nBelange in wesentlichen Punkten nicht ermittelt worden. Dieses Defizit könne durch \ndie vorgesehenen Regenrückhaltebecken nicht aufgehoben werden, da diese \nAusweisung noch keine Aussage dazu beinhalte, wie sich diese Einspeisung auf den \nGewässerhaushalt auswirken werde. Dieser Mangel sei auch beachtlich im Sinne \nvon § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.\n\n20\n\nEin weiterer Abwägungsmangel liege darin, dass der öffentliche Belang des \nUmweltschutzes wegen fehlender Ermittlungen der Auswirkungen der Einspeisung \nvon Niederschlagswasser auf den Gewässerhaushalt fehlerhaft berücksichtigt \nworden sei. Die an das Planverfahren anschließenden wasserrechtlichen \nGenehmigungsverfahren änderten hieran nichts. Teile der Konfliktbewältigung \nkönnten nur dann in Nachfolgeverfahren verlagert werden, wenn dort nach Lage der \nDinge eine Konfliktbewältigung erwartet werden könne. Die wasserrechtlichen \nAnträge seien erst nach Fassung der Satzungsbeschlüsse gestellt worden; auch sei \ndie Überschwemmungsgefahr ihres Grundstücks in diesen Verfahren nicht geprüft \nworden. Dieses Defizit werde durch die nachträglich vorgelegte Niederschlags-\nAbfluss-Berechnung des Ingenieurbüros nicht behoben; diese habe bei \nSatzungsbeschluss nicht vorgelegen und weise verschiedene Mängel auf.\n\n21\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n22\n\ndie Bebauungspläne \"Erweiterung T. / H. \" und \"Äußere Erschließung \nT. \" der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nSie trägt insbesondere vor, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. \nDie Antragsteller begehrten der Sache nach primär eine notwendige Verbesserung \nder Abflussmöglichkeiten des H3. . Allein ihre Befürchtung künftiger \nÜberflutungen reiche zur Durchführung des Normenkontrollverfahrens nicht aus, \nzumal seit 1998 - seinerzeit seien nach der Überflutung Veränderungen der \nVerrohrung vorgenommen worden - keine Überflutungen im Bereich ihres \nGrundstücks mehr aufgetreten seien. Die Antragsteller trügen lediglich unbegründete \nZweifel an der Richtigkeit ihrer - der Antragsgegnerin - Berechnungen vor. Den \nAntragstellern fehle auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse; aus ihren \nAusführungen sei nicht zu erkennen, inwieweit die Aufhebung der angegriffenen \nBebauungspläne ihre Rechtslage verbessern könne.\n\n26\n\nDer Antrag sei auch unbegründet. Formelle und materielle Mängel der Pläne \nlägen nicht vor.\n\n27\n\nBei einer Würdigung in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB sei die \nSchlussbekanntmachung dahin zu verstehen, dass die Bebauungspläne als Satzung \ngeltendes Ortsrecht geworden seien; dies verdeutliche schon der Zusatz \"als \nSatzung beschlossen\" in der Bekanntmachung. Den Plänen fehle auch nicht die \nhinreichende Bestimmtheit. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufnahme einer \nErläuterung der Planzeichen in der Legende bestehe nicht. Die Einwände gegen die \nAbgrenzung der Plangebiete beträfen Zeichnungsungenauigkeiten, die die \nWirksamkeit der Bebauungspläne nicht in Frage stellen könnten.\n\n28\n\nIn materieller Hinsicht seien Abwägungsmängel nicht erkennbar. Die gesamte \nProblematik der Abwasserbeseitigung sowie der Niederschlagswasser- und \n\n29\n\nOberflächenwasserbeseitigung sei bereits im Vorfeld der Planaufstellung \ndetailliert betrachtet worden; es habe eine Vielzahl von Gesprächen zum Thema \n\"Abführung der anfallenden Niederschlagswasser\" stattgefunden. Dabei sei sie - die \nAntragsgegnerin - zu der Erkenntnis gelangt, dass die Abflusssituation im verrohrten \nBereich des H4. keine nachteiligen Auswirkungen im Abflussgeschehen zur \nFolge haben könne. Sie habe den Antragstellern auch im Jahr 2006 sämtliche von ihr \nnochmalig überprüften Niederschlags-Abfluss-Berech-nungen und die \nZusammenfassung der Ergebnisse der hydraulischen Überrechnung des \nAbflussgebietes übergeben. Diese Berechnungen hätten allein dazu gedient, die \nvorangegangenen Berechnungen und Abwägungen zu überprüfen, und hätten \nergeben, dass diese zutreffend gewesen seien. Die Ereignisse im Jahr 1998 seien im \nÜbrigen nicht durch Hochwasser verursacht worden, vielmehr seien an der \nRohrleitung bereits Schäden vorhanden gewesen, so dass es bei einem erhöhten \nAbfluss zu Rückstau- und Hochwasserschäden im Bereich des Grundstücks \ngekommen sei; die Rohrleitung sei eingebrochen und damit eingeengt gewesen.\n\n30\n\nIm Hinblick auf im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats vom \n7. April 2008 angesprochene Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung \nder Pläne hat die Antragsgegnerin diese rückwirkend zum 29. April 2005 erneut \nbekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgte durch Aushang für die Dauer \neiner Woche ab 25. April 2008, wobei am 24. April 2008 in mehreren Tageszeitungen \nauf den Aushang hingewiesen wurde.\n\n31\n\nGemäß Beweisbeschluss des Senats vom 19. Juni 2008, ergänzt durch \nBeweisbeschlüsse des Berichterstatters vom 28. Oktober 2008, hat der \nBerichterstatter des Senats als beauftragter Richter die Zeugen B. -N. , L. , \nN1. , E. und G. vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 28. Oktober 2008 verwiesen.\n\n32\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von der Antragsgegnerin \nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und Pläne sowie der von den Antragstellern \nvorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere \nnicht die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.\n\n35\n\nDiese Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend geltend \nmachen, durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit können die Antragsteller, deren \nGrundstück außerhalb des Geltungsbereichs der strittigen Bebauungspläne liegt, nur \ngeltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange\n\n36\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 \nNr. 46 -\n\n37\n\nverletzt zu sein.\n\n38\n\nIm Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehen die von ihnen befürchteten \nBeeinträchtigungen ihres Grundstücks wegen der Ableitung des auch in den \nPlangebieten anfallenden Niederschlagswassers durch die unter ihrem Grundstück \nbefindliche Verrohrung des H3. . In diesem Zusammenhang tragen die \nAntragsteller insbesondere vor, die Antragsgegnerin habe die problematische \nSituation der Verrohrung, bei der es in der Vergangenheit zu Beeinträchtigungen \nihres - der Antragsteller - Grundstücks gekommen sei, gekannt und \ndementsprechend bei ihrer abwägenden Entscheidung über die strittigen Pläne \nberücksichtigen müssen. Zur Frage, ob und inwieweit dieser Einwand greift, ist die \nvom Berichterstatter des Senats durchgeführte Beweisaufnahme erfolgt. Auch wenn \ndiese Beweisaufnahme - wie noch darzulegen ist - ergeben hat, dass der \nAntragsgegnerin bei der Aufstellung der strittigen Bebauungspläne hinsichtlich der \nNiederschlagswasserproblematik keine beachtlichen Ermittlungsdefizite unterlaufen \nsind, folgt hieraus nicht, dass bereits die Antragsbefugnis der Antragsteller und damit \ndie Zulässigkeit ihres Normenkontrollantrags zu verneinen ist.\n\n39\n\nDie Antragsbefugnis ist bereits zu bejahen, wenn die Antragsteller eine \nVerletzung ihres subjektiven Rechts auf Abwägung ihrer Belange - hier bereits durch \nfehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen bei der Zusammenstellung des \nAbwägungsmaterials - hinreichend geltend machen. Hierfür reicht es aus, wenn nach \ndem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller eine Verletzung des drittschützenden \nAbwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise \nunmöglich ist.\n\n40\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 \nNr. 46.\n\n41\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist auf Grund des Vortrags der Antragsteller \njedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen, dass die Antragsgegnerin \nbei ihren Planungsentscheidungen auch die Situation des H3. im Bereich des \nGrundstücks der Antragsteller in den Blick zu nehmen hatte. Eine eindeutige Klärung \nhat sich erst auf Grund der Beweisaufnahme ergeben.\n\n42\n\nDer nach alledem zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die \nstrittigen Bebauungspläne leiden nicht an beachtlichen Mängeln, die zu ihrer \nUngültigkeit führen, so dass sie gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu \nerklären wären.\n\n43\n\nAllerdings waren beide Bebauungspläne ursprünglich wegen eines Mangels der \nAusfertigung fehlerhaft. Durch die Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der \nInhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des \ngemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt.\n\n44\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 \n\n45\n\n- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41.\n\n46\n\nDabei gibt das Bundesrecht nicht vor, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 \n\n48\n\n- 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25, und vom 16. Mai 1991- 4 NB 26.90 -, BRS 52 \nNr. 32.\n\n49\n\n§ 12 BauGB ist jedoch mittelbar geeignet, einen Hinweis auf die zeitliche Abfolge \nvon Ausfertigung und Verkündung zu geben. Die Ausfertigung erweist sich danach \nals ein Verfahrensschritt, der der Bekanntmachung vorauszugehen hat. Die \nVerkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtsetzungsvorganges, denn sie stellt \nden für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar.\n\n50\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 \n\n51\n\n- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 m.w.N..\n\n52\n\nInsoweit muss ein Bebauungsplan nicht vor seinem Inkrafttreten, d.h. dem \nWirksamwerden der Bekanntmachung, ausgefertigt werden. Entscheidend ist \nvielmehr, dass der Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d.h. dem \nBekanntmachungsakt, ausgefertigt wird.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999\n\n54\n\n- 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.\n\n55\n\nHieran anknüpfend ist für das maßgebliche Landesrecht in der Rechtsprechung \ndes erkennenden Gerichts geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer \nVorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine \nOriginalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des \nRats zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der \nSatzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen \nBebauungsplan als Satzung beschlossen\" hat. Zugleich ist auch geklärt, dass der \nBürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte \nmit der Erledigung bestimmter Aufgaben - mithin auch der Ausfertigung von \nBebauungsplänen - durch eine besondere Willenserklärung auftragsweise betrauen \nkann, so dass der Ausfertigungsvermerk auch von einer entsprechend beauftragten \nPerson unterzeichnet werden kann.\n\n56\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE -, NVwZ-\nRR 2003, 667 m.w.N..\n\n57\n\nDen genannten Anforderungen wurden die Ausfertigungen der beiden \nOriginalpläne ursprünglich nicht gerecht. Die Unterzeichnung der \nAusfertigungsvermerke durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin am 3. Mai \n2005 ist zwar nach dem Satzungsbeschluss vom 25. April 2005 erfolgt, aber nicht vor \ndem nach dem Vorstehenden maßgeblichen Bekanntmachungsakt, der hier bereits \nmit dem 28. April 2005 - dem ersten Tag des Aushangs der Bekanntmachung - \nbegann, aber erst mit Ablauf der Wochenfrist für die Dauer des Aushangs endete. \nDies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n58\n\nDie Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall von den Bekanntmachungsformen, \ndie § 4 Abs. 1 der BekanntmVO bei durch Rechtsvorschrift - hier: § 10 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB - vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen zur Verfügung stellt, in \nÜbereinstimmung mit ihrer Hauptsatzung die in Buchstabe c) des § 4 Abs. 1 \nBekanntmVO vorgesehene Form gewählt. Hiernach erfolgt die Bekanntmachung \ndurch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde für die Dauer von \nmindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung \noder das Internet auf den Anschlag hinzuweisen ist. In den Fällen der Buchstaben a) \nund b) der genannten Vorschrift, in denen die Bekanntmachung im Amtsblatt oder in \neiner oder mehreren in der Hauptsatzung bestimmten Zeitungen zu erfolgen hat, ist \ndiese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BekanntmVO bereits mit Ablauf des \nErscheinungstags des Amtsblatts bzw. der Zeitung vollzogen. In den hier in Rede \nstehenden Fällen einer Bekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) BekanntmVO ist \nder Bekanntmachungsakt hingegen nicht an einem Tag abgewickelt, sondern dauert \n- mindestens - eine Woche; er beginnt mit dem ersten Tag des Anschlags an der \nBekanntmachungstafel und endet mit der Abnahme von der Bekanntmachungstafel, \ndie - frühestens - nach Ablauf einer Woche erfolgen darf. Wenn die Ausfertigung, wie \ndargelegt, vor dem Bekanntmachungsakt erfolgen muss, hat dies in den hier in Rede \nstehenden Fällen eines über mehrere Tage andauernden Bekanntmachungsakts \nmithin grundsätzlich bereits vor dem ersten Tag dieses Akts - mithin vor dem ersten \nTag des Anschlags an der Bekanntmachungstafel - zu erfolgen. Ob die Ausfertigung \nggf. auch noch am ersten Tag des Bekanntmachungsakts, etwa zeitlich vor dem \nAnschlag an der Bekanntmachungstafel, erfolgen kann\n\n59\n\n- zur vergleichbaren Situation der Ausfertigung am Erscheinungstag des \nAmtsblatts bzw. der Zeitung vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - \n4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29 -,\n\n60\n\nbedarf aus Anlass des vorliegenden Falls keiner Vertiefung, da hier die \nAusfertigung vom 3. Mai 2005 in keinem Fall vor dem am 28. April 2005 beginnenden \nBekanntmachungsakt erfolgt ist und damit - ursprünglich - den an sie zu stellenden \nAnforderungen nicht genügte.\n\n61\n\nDiesen Mangel hat die Antragsgegnerin fehlerfrei dadurch behoben, dass die \nBebauungspläne erneut bekannt gemacht wurden, indem die Bekanntmachung vom \n25. April 2008 an für die Dauer einer Woche an der Bekanntmachungstafel \nangeschlagen wurde. Das Datum der Ausfertigung - 3. Mai 2005 - liegt nunmehr \nnach dem Satzungsbeschluss vom 25. April 2005 und vor dem erneuten \nBekanntmachungsakt, der nach den dargelegten Grundsätzen am 25. April 2008 \nbegann.\n\n62\n\nFehlgeschlagen ist allerdings die mit der erneuten Bekanntmachung vom April/ \nMai 2008 verbundene Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens der beiden \nBebauungspläne.\n\n63\n\nNach § 214 Abs. 4 BauGB können u.a. Satzungen nach dem BauGB - mithin \nauch Bebauungspläne - durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern \nrückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Möglichkeit zur rückwirkenden \nInkraftsetzung von Bebauungsplänen nach einer Fehlerbehebung im ergänzenden \nVerfahren gestattet eine Abweichung von dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 4 \nBauGB, wonach ein Bebauungsplan erst mit der Bekanntmachung in Kraft tritt. Sie \nlässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft gewesenen - Bebauungsplan jedenfalls für \nden Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei fehlerfreiem Verfahren in Kraft \ngetreten wäre.\n\n64\n\nSo bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - \n4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13.\n\n65\n\nMit der rückwirkenden Inkraftsetzung soll dem bereits im Satzungsbeschluss \ngeäußerten Willen der Gemeinde Rechnung getragen und ein Rechtszustand \nhergestellt werden, wie er nach der ursprünglichen - abwägenden - Entscheidung \nhergestellt werden sollte und wie er - wenn auch fälschlich - durch die im \nursprünglichen Verfahren geschehene ortsübliche Bekanntmachung als schon \ngegeben verlautbart worden ist.\n\n66\n\nVgl.: Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juli 2005, RdNrn. 92 ff. \nzu § 214 BauGB.\n\n67\n\nHiervon ausgehend ist die durch die erneute Bekanntmachung vom April/Mai \n2008 erfolgte rückwirkende Inkraftsetzung des strittigen Bebauungsplans zum \n29. April 2005 deshalb zu beanstanden, weil sie auf ein Datum bezogen wurde, zu \ndem der strittige Bebauungsplan bei fehlerfreiem Verfahren noch gar nicht hätte in \nKraft treten können. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n68\n\nDie ursprüngliche Bekanntmachung der strittigen Bebauungspläne ist - wie \ndargelegt - in Form des Anschlags an der Bekanntmachungstafel gem. § 4 Abs. 1 \nBuchst. c) BekanntmVO 1999 erfolgt. Zur Frage, wann die Bekanntmachung in \ndiesen Fällen \"vollzogen\" und damit wirksam ist, enthält die BekanntmVO keine \nausdrückliche Regelung. § 6 Abs. 1 BekanntmVO 1999 erfasst nur den Vollzug der \nBekanntmachung im Amtsblatt und in den Zeitungen, mithin die Fälle der \nBekanntmachung nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) und b), nicht aber nach Buchst. c) der \ngenannten Vorschrift. Die Regelungen des § 6 Abs. 2 BekanntmVO 1999 erfassen \nlediglich die Fälle der Bekanntmachung von Ratssitzungen nach § 4 Abs. 3 \nBekanntmVO 1999. Die Regelung, diese Bekanntmachung sei mit Ablauf des ersten \nTags des Aushangs vollzogen, lässt sich schon deshalb nicht auf die \nBekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 \nBuchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen, weil der Anschlag nach dieser Vorschrift \nmindestens eine Woche dauern muss, während der Aushang (Anschlag) nach § 4 \nAbs. 3 BekanntmVO 1999 nicht an eine bestimmte (Mindest-) Frist gebunden ist. Aus \ndem letztgenannten Grund lässt sich auch die Regelung des § 6 Abs. 3 BekanntmVO \n1999 für den Vollzug der Bekanntmachung durch Aushang (Anschlag) nach § 4 \nAbs. 4 BekanntmVO 1999 - Bekanntmachung in den Fällen, in denen die in der \nHauptsatzung festgelegte Bekanntmachungsform infolge höherer Gewalt oder \nsonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich ist - nicht auf die \nBekanntmachung von ortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 \nBuchst. c) BekanntmVO 1999 übertragen.\n\n69\n\nSchließlich lässt sich aus dem Umstand, dass auf die Bekanntmachung von \nortsrechtlichen Bestimmungen durch Anschlag nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) \nBekanntmVO 1999 gleichzeitig durch das Amtsblatt oder die Zeitung (oder das \nInternet) hinzuweisen ist, nicht ableiten, dass die Bekanntmachung entsprechend § 6 \nAbs. 1 Satz 1 BekanntmVO 1999 mit Ablauf des Erscheinungstags des Amtsblatts \noder der Zeitung, die den entsprechenden Hinweis auf die Bekanntmachung enthält, \nbereits vollzogen ist und nicht erst mit Ablauf der Wochenfrist für den Anschlag \n(Aushang). Die gegenteilige Sicht\n\n70\n\n- vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2007 \n\n71\n\n- 7 A 3851/06 -, JURIS-Dokumentation - \n\n72\n\nhat der Senat nach Überprüfung aufgegeben.\n\n73\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - \n7 D 120/07.NE -, ZfBR 2008, 802.\n\n74\n\nIst nach alledem die Bekanntmachung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Buchst. c) \nBekanntmVO 1999 erst mit Ablauf der Mindestfrist für den Anschlag vollzogen und \ndamit wirksam, tritt das Ortsrecht (hier: der Bebauungsplan) erst zu diesem Datum in \nKraft. Da bei der ersten Bekanntmachung der strittigen Bebauungspläne der \nAnschlag am Donnerstag, 28. April 2005 begonnen hatte, konnten die Pläne \nfrühestens mit Ablauf von Mittwoch, 4. Mai 2005 - ungeachtet des Umstands, dass \nder Anschlag wohl erst am Freitag, 6. Mai 2005 von der Bekanntmachungstafel \nabgenommen wurde - in Kraft treten. Die durch die erneute Bekanntmachung von \nApril/Mai 2008 angeordnete rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans zum \n29. April 2005 ist damit fehlgeschlagen.\n\n75\n\nAus dem Fehlschlagen der angeordneten Rückwirkung des Inkrafttretens des \nstrittigen Bebauungsplans folgt jedoch nicht, dass die erneute Bekanntmachung \ndamit insgesamt unwirksam wäre. Städtebauliche Satzungen sind hinsichtlich ihres \nzeitlichen Geltungsanspruchs objektiv teilbar und im Regelfall ist anzunehmen, dass \ndie Gemeinde, wenn sie die Unzulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung - oder \nwie hier die Unzulässigkeit des angenommenen Zeitpunkts der Rückwirkung - \nerkannt hätte, jedenfalls eine Inkraftsetzung für die Zukunft gewollt hätte. Damit führt \nder Fehler nur zur Teilunwirksamkeit des Plans, soweit die Rückwirkung angeordnet \nwurde; mit Wirkung vom Zeitpunkt der (Wirksamkeit der) Bekanntmachung an - \nmithin ex nunc - ist der Plan hingegen wirksam.\n\n76\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 \n\n77\n\n- 4 B 23.01 -, BRS 64 Nr. 110 m.w.N..\n\n78\n\nFür die von den Antragstellern begehrte Unwirksamkeitserklärung, für die auf die \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, ist \ndamit wegen des Fehlschlagens der rückwirkenden Inkraftsetzung kein Raum.\n\n79\n\nAuch auf die von den Antragstellern gerügten Mängel der hiernach nicht \nmaßgeblichen Schlussbekanntmachung beider Bebauungspläne durch den Anschlag \nan der Bekanntmachungstafel vom 28. April bis 6. Mai 2005 kommt es nach alledem \nnicht an.\n\n80\n\nEine Unwirksamkeit der Bekanntmachung folgt schließlich auch nicht etwa \ndaraus, dass die Antragsgegnerin nicht befugt gewesen wäre, von der \nBekanntmachungsalternative \"Anschlag mit Hinweis in der Zeitung\" Gebrauch zu \nmachen. Hierzu hat der Senat in dem bereits erwähnten Urteil 14. August 2008 - \n7 D 120/07.NE - (ZfBR 2008, 802) ausgeführt:\n\n81\n\n\"In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist seit langem geklärt, dass \ndie Bekanntmachung durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel bzw. Aushang \njedenfalls für größere Gemeinden eine \"absolut ungeeignete Form der \nBekanntmachung von Ortsrecht\" ist.\n\n82\n\nSo bereits OVG NRW, Urteil vom 25. August 1965 - III A 530/65 -, OVGE 21, 311 \n(319), bestätigt durch OVG NRW, Urteil vom 20. November 1972 - II A 403/70 -, \nOVGE 28, 143 (145); vgl. auch: Held / Becker / Decker / Kirchhof / Krämer / \nWansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Anm. 5.10 zu § 7 \nGO.\n\n83\n\nDabei wurde die Grenze für die Zulässigkeit einer Bekanntmachung durch \nAnschlag in den angeführten Entscheidungen bei einer Einwohnerzahl von 35.000 \ngezogen.\n\n84\n\nDie in dieser Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten \nBedenken gegen eine Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag jedenfalls in \ngrößeren Gemeinden bestehen weiterhin. Die rechtsstaatlichen Anforderungen an \neine Verkündung von Ortsrecht gebieten es, Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer \nWeise förmlich zugänglich zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis \nvon ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in \nunzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausge-staltung \ndes Verkündungsvorganges im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip \nim Übrigen unmittelbar nicht.\n\n85\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 \n\n86\n\n- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 Nr. 23.\n\n87\n\nDas Rechtsstaatsprinzip fordert hiernach, dass die Obliegenheit von \nGrundstückseigentümern - oder auch anderen Betroffenen - ortsübliche \nBekanntmachungen zur Kenntnis zu nehmen, nicht unverhältnismäßig oder \nunzumutbar sein darf.\n\n88\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2007 \n\n89\n\n- 9 B 18.06 -, Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 187 \n\n90\n\n= JURIS-Dokumentation.\n\n91\n\nBestätigt wird der Befund, dass das Rechtsstaatsprinzip Grenzen für die \nMöglichkeit einer Bekanntmachung von Ortsrecht setzt, sowohl durch die \nEntstehungsgeschichte der BekanntmVO als auch durch einen Blick auf das \neinschlägige Landesrecht anderer Bundesländer...\n\n92\n\nWo die verfassungsrechtlich gebotene Grenze einer Bekanntmachung von \nOrtsrecht durch Anschlag (Aushang) für das hier einschlägige Landesrecht zu ziehen \nist, kann im vorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen. Die in der angeführten \nRechtsprechung des erkennenden Gerichts verlautbarten Gesichtspunkte für eine \nBeschränkung der Einwohnerzahl auf 35.000 sind auch weiterhin nicht von der Hand \nzu weisen. Andererseits kann es auch sachgerecht erscheinen, wenn der Normgeber \nbei der ihm obliegenden Ausgestaltung eines rechtsstaatlichen \nVerkündungsverfahrens\n\n93\n\n- vgl.: BVerfG, Urteil vom 22. November 1983 \n\n94\n\n- 2 BvL 25/81 -, BVerfGE 65, 283 = BRS 40 \n\n95\n\nNr. 23 -\n\n96\n\nnicht an eine starre Einwohnerzahl anknüpft, sondern - wie es in § 4 Abs. 3 \nBekanntmVO 1999 für den Sonderfall der Bekanntmachung von Ratssitzungen \ngeschehen ist - die Grenze an einen bestimmten Status von Gemeinden knüpft, der \nwie die Bestimmung zu einer Mittleren kreisangehörigen Stadt oder einer Großen \nkreisangehörigen Stadt förmlich festzustellen und förmlich zu ändern ist (vgl. hierzu \n§ 4 GO NRW). Eine dahingehende Regelung sieht die BekanntmVO für die \nBekanntmachung ortsrechtlicher Vorschriften jedoch nicht vor.\"\n\n97\n\nEiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob an der in der angeführten \nRechtsprechung verlautbarten Einwohnerzahl von 35.000 als absoluter Obergrenze \nfür die Bekanntmachung von Ortsrecht durch Anschlag festzuhalten ist, bedarf es im \nvorliegenden Fall - wie im vorerwähnten Urteil vom 14. August 2008 - nicht. \nDurchgreifende Gesichtspunkte für eine höhere Grenze sind allerdings nicht \nerkennbar.\n\n98\n\nZur Untauglichkeit der Bekanntmachung durch Aushang bei größeren \nGemeinden vgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 7 D 30/07.NE -, \nJURIS-Dokumentation (41.000 Einwohner) und Urteil vom 11. September 2008 - \n7 D 64/07.NE -, JURIS-Dokumentation (54.000 Einwohner).\n\n99\n\nJedenfalls erscheint die Wahl dieser Bekanntmachungsform durch die \nAntragsgegnerin (noch) unbedenklich. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um \neine Gemeinde im ländlichen Raum, die lediglich rd. 20.500 Einwohner (unter \nMitberücksichtigung der Nebenwohnsitze etwas über 22.000 Einwohner) hat. Sie \nliegt damit weit unter der in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts \nangeführten Grenze. Sie gehört auch nicht etwa zu den Mittleren oder gar Großen \nkreisangehörigen Städten (vgl. § 4 GO NRW). Damit kann sie auch bei einer eher \npauschalierenden Betrachtung noch als kleine Gemeinde anzusehen sein und hat \nkeinen größenordnungsmäßig bezogenen Status, der von vornherein für \nBekanntmachungen ortsrechtlicher Vorschriften durch Anschlag unvertretbar \nerscheint. Auf den im Schriftsatz der Antragsteller vom 13. November 2008 betonten \nStatus der Antragsgegnerin als der \"flächenmäßig größten Stadt im Kreis T1. -\nX. und Luftkurort\" kommt es demgegenüber nicht an. Abzustellen ist nach der \ngenannten Rechtsprechung nicht auf die Situation im Vergleich zu anderen \nbenachbarten Gemeinden. Auch der Umstand, dass im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin zahlreiche nicht ortsansässige Grundeigentümer vorhanden sind, ist \nkeine spezifische Besonderheit, die den Maßstab der Einwohnerzahl im hier \ngegebenen Fall als untauglich erscheinen lässt.\n\n100\n\nFehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die Eintragungen in der \nPlanurkunde seien nicht hinreichend bestimmt. Soweit die Antragsteller in der \nLegende zum Bebauungsplan \"Erweiterung T. /H. \" nähere Erläuterungen \nzu den Signaturen für die Nutzungszwecke Spielplatz, verkehrsberuhigter Bereich \nund Fußgängerbereich vermissen, kann bei verständiger Würdigung kein Zweifel \ndaran aufkommen, was mit diesen Signaturen gemeint ist. Der Plangeber hat \ninsoweit die Signaturen verwendet, die in der Anlage zur Planzeichenverordnung \n(PlanzV) vorgesehen sind. Es handelt sich um die Signaturen \"Fußgängerbereich\" \nund \"Verkehrsberuhigter Bereich\", die nach Nr. 6.3 der Anlage zur PlanzV zur \nnäheren Umschreibung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung - solche \nsind hier mit der Schraffierung in Goldocker/Weiß ausgewiesen - vorgesehen sind, \nsowie die Signatur \"Spielplatz\", die nach Nr. 9 der Anlage zur PlanzV zur näheren \nUmschreibung der Zweckbestimmung von Grünflächen - solche sind hier mit der \nfarbigen Anlegung in Grün ausgewiesen - vorgesehen ist. Der Hinweis der \nAntragsteller auf § 2 Abs. 4 PlanzV, wonach die verwendeten Planzeichen im \nBauleitplan erklärt werden \"sollen\", vernachlässigt, dass Absatz 5 der genannten \nVorschrift ausdrücklich regelt, dass eine Verletzung von Vorschriften der Absätze 1 \nbis 4 (des § 2 PlanzV) unbeachtlich ist, wenn die Festsetzung hinreichend deutlich \nerkennbar ist. Daran kann kein Zweifel bestehen, wenn - wie hier - genau die in der \nAnlage zur PlanzV vorgesehenen Signaturen verwendet werden. Dies gilt umso \nmehr, als selbst bei Abweichungen von der Darstellungsart der PlanzV hierdurch \nallein die Bestimmtheit des Plans nicht in Frage gestellt wird, wenn der Inhalt der \nFestsetzungen gleichwohl hinreichend deutlich erkennbar ist.\n\n101\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2001 \n\n102\n\n- 4 BN 42.00 -, BRS 64 Nr. 78.\n\n103\n\nFerner liegt auch kein beachtlicher, zur Ungültigkeit der Pläne führender Mangel \nhinsichtlich der Festlegungen der Geltungsbereiche beider Bebauungspläne vor. \nAllerdings trifft es zu, dass insoweit in der Planzeichnung eine andere Signatur \nverwendet worden ist, als die Legende in Nr. 1.8.1 mit der Umschreibung \"Grenze \ndes räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes\" enthält. In der Legende \nfindet sich die in Nr. 15.13 des Anhangs zur PlanzV für farbig angelegte \nBebauungspläne vorgesehene Signatur einer Umrandung im Farbton \"Grau dunkel\", \nwährend in der Planzeichnung die für Schwarz-Weiß-Pläne vorgesehene Signatur \neiner unterbrochenen Balkenlinie als Umrandung verwendet worden ist. Bei dieser \nSachlage kann jedoch kein Zweifel daran aufkommen, dass hier die unterbrochene \nBalkenlinie die Geltungsbereiche der Bebauungspläne umrandet und damit näher \neingrenzt.\n\n104\n\nDie strittigen Bebauungspläne sind auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden.\n\n105\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der strittigen Pläne nach § 1 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB steht ebenso außer Streit wie die Anpassung der Planungen an die Ziele der \nRaumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und die Entwicklung der Bebauungspläne aus \ndem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Näherer Ausführungen hierzu \nbedarf es demgemäss nicht.\n\n106\n\nDie Pläne wahren auch die Anforderungen des Abwägungsgebots gemäß § 1 \nAbs. 7 BauGB.\n\n107\n\nDer Antragsgegnerin sind nicht, wie die Antragsteller meinen, bereits bei der \nErmittlung und Bewertung der für die Abwägung bedeutsamen Belange, mithin des \nAbwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), beachtliche Fehler unterlaufen.\n\n108\n\nIm Vordergrund des Vortrags der Antragsteller steht insoweit die \nabwägungsgerechte Bewältigung der mit der Beseitigung des in den Plangebieten \nanfallenden Niederschlagswassers zusammenhängenden Fragen. Diese waren hier \nin der Tat von beachtlichem Belang für die planerische Abwägung, und zwar sowohl \nim Hinblick auf die öffentliche Belange als auch im Hinblick auf die privaten, \nnamentlich durch Art. 14 GG geschützten Belange der Planbetroffenen.\n\n109\n\nDie Abwasserbeseitigung gehört zu den Belangen, die nach Lage der Dinge \nregelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind (vgl. \nauch § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Abwasser, zu dem auch das Niederschlagswasser \ngehört, ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird \n(§ 18a Abs. 1 Satz 1 WHG). Zur Beachtung dieser allgemeinen Anforderungen an \ngesunde Wohnverhältnisse und den Eigentumsschutz hat die planende Gemeinde \nschon bei der Planung und nicht erst bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung der \nZulässigkeit von Bauvorhaben Gefahrensituationen zu ermitteln und in die \nplanerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen oder \nverfestigt werden können. Insbesondere muss der Planung eine \nErschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende \nNiederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der \nPlanbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen. \nÜberschwemmungen und Wasserschäden als Folge der Planverwirklichung müssen \ndie Nachbarn des Plangebiets ebenso wenig hinnehmen wie die Bewohner des \nPlangebiets selbst. Bei Erlass des Satzungsbeschlusses muss die Gemeinde davon \nausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in \ndem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach \ndem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sein \nwerden.\n\n110\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 CN 14.00 -, BRS 65 \nNr. 17.\n\n111\n\nBeachtliche Mängel bei der Aufbereitung des diesbezüglichen \nAbwägungsmaterials (Ermittlung und Bewertung der Belange) liegen nicht vor.\n\n112\n\nDie Frage der ordnungsgemäßen, insbesondere Gefährdungen vermeidenden \nBeseitigung des Niederschlagswassers war, wie die Antragsgegnerin zutreffend \nhervorhebt, Gegenstand umfangreicher Ermittlungen und Erörterungen im \nPlanaufstellungsverfahren, und zwar in enger Abstimmung mit den zuständigen \nBehörden, namentlich der beim Kreis T1. -X. angesiedelten Unteren \nWasserbehörde. Dabei hat sich die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Vor- \nund Nachteile der verschiedenen Varianten, wie sie etwa in der bei den \nAufstellungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Variantenuntersuchung \n(Bl. 454 ff. der Beiakte Heft 3) dargestellt sind, schließlich für eine Kombination von \nVersickerungsmulden und Rückhaltung in Regenrückhaltebecken mit gedrosselter \nAbgabe an den H1. entschieden.\n\n113\n\nZwar trifft der Einwand der Antragsteller zu, dass die bautechnischen Details \ndieser Entwässerungsplanung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die \nstrittigen Bebauungspläne noch nicht abschließend wasserrechtlich geprüft und mit \nden entsprechenden wasserrechtlichen Zulassungen versehen waren. \nDementsprechend hat der Landrat des Kreises T1. -X. als Untere \nWasserbehörde in seiner Stellungnahme vom 18. März 2005 (Bl. 582 f. der Beiakte \nHeft 3) ausgeführt, aufgrund der bisher fehlenden gewässerfachrechtlichen \nZulassungen könne den wasserwirtschaftlichen Festsetzungen in den \nBebauungsplänen nur unter Vorbehalt zugestimmt werden. Daraus folgt jedoch nicht, \ndass die Antragsgegnerin bei dem Satzungsbeschluss die ihr obliegende \nsachgerechte Aufbereitung des Abwägungsmaterials rechtsfehlerhaft unterlassen \nhätte.\n\n114\n\nDen von der Unteren Wasserbehörde angesprochenen wasserwirtschaftlichen \nFestsetzungen in den Bebauungsplänen, die insoweit als einheitliches Konzept zu \nwerten sind, lag jedenfalls eine wasserrechtliche Vorplanung (Nr. 1 der Beiakte \nHeft 5) vom Januar 2004 zugrunde, die letztlich auch in die im Juli 2005 - kurz nach \ndem Satzungsbeschluss - gestellten wasserrechtlichen Zulassungsanträge \neingeflossen ist. Hierzu heißt es in der bereits erwähnten Stellungnahme der Unteren \nWasserbehörde vom 18. März 2005 ausdrücklich, die vorgesehenen \nPlanfestsetzungen zur Sicherung der Areale für die Kombination aus zentralen und \ndezentralen Entwässerungseinrichtungen gründeten sich auf die Ergebnisse der \nwasserwirtschaftlichen Abstimmungsgespräche, die der Planung vorausgegangen \nseien; diese Entwässerungskonzeption sei in einem wasserwirtschaftlichen Fachplan \nzu präzisieren. Bei dieser Sachlage konnte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses durchaus davon ausgehen, das für die hier in Rede stehenden \nneuen Bauflächen notwendige Entwässerungssystem werde \n\n115\n\n- im Sinne der bereits angeführten Rechtsprechung zur Abwägungsbeachtlichkeit \nder Niederschlagswasserbeseitigung - in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und \nfunktionstüchtig sein, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen \nfertiggestellt und nutzungsreif sein werden. Gerade der ausdrückliche Hinweis der \nUnteren Wasserbehörde auf die erfolgten fachlichen Abstimmung gab der \nAntragsgegnerin ferner keinen Anlass, die grundsätzliche Tauglichkeit des \nvorgesehenen Entwässerungssystems in Frage zu stellen. Konkreten Anlass, sich \nnäher mit eventuellen Zweifeln an der Aufnahmefähigkeit des H3. für die zu \nberücksichtigenden Wassermengen zu befassen, hatte die Antragsgegnerin \nangesichts der im Planverfahren verlautbarten - positiven - Einschätzungen der \nzuständigen Fachbehörden einerseits und des Fehlens substantiierter Hinweise auf \npotentielle Mängel der zugrunde gelegten Prämissen andererseits nicht.\n\n116\n\nBestätigt wird diese Einschätzung, dass der Antragsgegnerin keine beachtlichen \nErmittlungsdefizite unterlaufen sind, dadurch, dass die auf der wasserrechtlichen \nVorplanung von Januar 2004 beruhenden Detailplanungen letztlich zu den \nerforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen geführt haben, wobei - bezogen auf \ndie Entscheidung nach § 58 LWG - nach dem Bescheid der Unteren Wasserbehörde \nvom 4. November 2005 (Nr. 3 der Beiakte Heft 5) lediglich einige Details der \nVersickerungsmulden im Bereich des Naturdenkmals 37 (Eichen) der Korrektur \nbedurften.\n\n117\n\nSoweit die Antragsteller in den bei den vorliegenden Akten befindlichen \nUnterlagen konkrete Ermittlungen namentlich der Durchflussmöglichkeiten der im \nBereich ihres Grundstücks vorhandenen Verrohrung des H3. vermissen, hatte \ndie Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren keinen Anlass zu näheren, konkret \nauf die Situation des Grundstücks der Antragsteller bezogenen Ermittlungen. Dies \nsteht nach dem Ergebnis der vom Berichterstatter des Senats durchgeführten \nBeweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.\n\n118\n\nDie speziellen Gegebenheiten des Grundstücks der Antragsteller, namentlich die \ndort vorhandene Verrohrung des H3. , war den das Planaufstellungsverfahren \nfür die Antragsgegnerin maßgeblich betreibenden Bediensteten der Antragsgegnerin \n- jedenfalls spätestens seit der Behebung des Schadensereignisses aus dem Jahr \n1998 - bekannt. Dies folgt aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen B. -N. \nund Grund. Der Zeuge B. -N. hat als Leiter des Fachbereichs II der \nAntragsgegnerin die Arbeiten bei der Aufstellung der strittigen Bebauungspläne \nkoordiniert, wobei nach seiner Aussage auch die Vermerke und Stellungnahmen \nhinsichtlich der Niederschlagswasserproblematik \"über meinen Tisch gelaufen\" sind. \nIhm war auch das Schadensereignis des Jahres 1998 auf dem Betriebsgelände der \nAntragstellerin zu 1. bekannt, weil er nach seiner glaubhaften Aussage die \nVerhandlungen mit der Familie M. und die Klärungen mit den Fachbehörden \nbegleitet hat. Nichts anderes gilt für den Zeugen Grund, der bereits in seiner in der \nmündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2008 abgegebenen dienstlichen Erklärung \ndarauf hingewiesen hatte, dass bei Gesprächen mit der Unteren Wasserbehörde das \nRohr an der Grenze des Grundstücks der Antragsteller bedacht und seine \nAufnahmefähigkeit überschlägig geprüft worden sei. Bei seiner Vernehmung als \nZeuge hat er dies dahin präzisiert, dass die Berechnungen bezüglich der \nLeistungsfähigkeit der Verrohrung M. im Zusammenhang mit dem 1998 \neingetretenen Schadensereignis durchgeführt worden seien. Bestätigt wird die \nRichtigkeit dieser Aussagen durch den seitens des Zeugen L. vorgelegten \nGenehmigungsvorgang der Unteren Wasserbehörde aus den Jahren 1998/99 \n(Aktenzeichen 69.2.1.667 - 53 / 01 / 04; Beiakte Heft 6). Hiernach ist bezüglich der \nvon der Antraggegnerin bei der Unteren Wasserbehörde gestellten \nGenehmigungsanträge von 22. Dezember 1998 und 2. Februar 1999 der Zeuge G. \nals Auskunftsperson benannt; der Antrag vom 2. Februar 1999 ist vom Zeugen B. -\nN. unterzeichnet.\n\n119\n\nNichts anderes gilt hinsichtlich des Zeugen L. als des im \nPlanaufstellungsverfahren maßgeblich beteiligten Bediensteten der Unteren \nWasserbehörde. Dieser hat glaubhaft bekundet, die Abflusssituation im H. sei \nihm seit 1998 bekannt, denn er habe seinerzeit die Genehmigungen der Unteren \nWasserbehörde zur Sanierung der Situation auf den Grundstücken M. bearbeitet. \nDies wird durch den Inhalt der vorerwähnten Genehmigungsakte bestätigt.\n\n120\n\nDen maßgeblichen Bediensteten der Antragsgegnerin war auch bekannt, dass \ndie neue Verrohrung unter dem Grundstück der Antragsteller für eine schadlose \nAbleitung des Hochwasserabflussgeschehens zu dimensionieren war und dass nach \nden 1998/99 angestellten fachlichen Einschätzungen dies bei Realisierung der \ngenehmigten Verrohrung gesichert war. Dies haben die Zeugen B. -N. und G. \nglaubhaft bekundet und ergänzend darauf hingewiesen, dass die Verrohrung nach \nder seinerzeitigen Einschätzung auch mögliche Einflüsse durch ein neues Baugebiet \naufnehmen könne. Bestätigt wird dies durch die Aussage des Zeugen L. , nach der \ndieser auf Grund der seinerzeit angestellten Ermittlungen gleichfalls zu dem Ergebnis \ngekommen sei, dass die Verrohrung mögliche Einflüsse durch das Baugebiet \nschadlos abführen könne.\n\n121\n\nAuf Grund dieser bereits 1998/99 angestellten Ermittlungen und Überprüfungen \nhatte die Antragsgegnerin bei der Aufstellung der strittigen Bebauungspläne keinen \nAnlass mehr, sich von Amts wegen speziell mit konkreten Auswirkungen des \nAbflussgeschehens auf die über 400 m vom Plangebiet entfernt beginnende \nVerrohrung unter dem Grundstück der Antragsteller zu befassen. Sie konnte vielmehr \ndavon ausgehen, dass - wie der Zeuge B. -N. glaubhaft bekundet hat - für die \nFachleute offensichtlich war, dass die Niederschlagssituation in den Plangebieten bei \nDurchführung bestimmter technischer Vorkehrungen gefahrlos beseitigt werden \nkonnte, und dass - wie der Zeuge G. glaubhaft bekundete - \"die Situation geklärt\" \nwar. Folgerichtig hat sich die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren bei der \nPrüfung der Niederschlagswasserproblematik darauf beschränkt, den Gebietsabfluss \nnach den fachlichen Grundsätzen so zu steuern, dass er den natürlichen Abfluss \nnicht übersteigt, wie der Zeuge L. glaubhaft erläutert hat und durch die Aussage \ndes Zeugen N1. , für den das Grundstück der Antragsteller kein Problem mehr \ndarstellten, bestätigt wird. Hierfür sind die letztlich wasserrechtlich zugelassenen \nAnlagen im Bebauungsplan planerisch gesichert worden.\n\n122\n\nDer Vortrag der Antragsteller in ihrem Schriftsatz vom 13. November 2008 gibt zu \neiner anderen Beurteilung keinen Anlass. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass bei \nder Neuverrohrung auf dem Grundstück der Antragsteller Seitenanschlüsse \nunterblieben und in weiterer Hinsicht Mängel unterlaufen sein sollten, kommt es \ndarauf für die hier allein interessierende Frage einer ordnungsgemäßen Ermittlung \nund Bewertung der von der strittigen Planung berührten Belange nicht an. Die \nAntragsgegnerin konnte bei Fehlen anderweitiger konkreter, im \nPlanaufstellungsverfahren verlautbarter Hinweise ohne Weiteres davon ausgehen, \ndass die konkreten Umsetzungen bei der Sanierung der schadhaften Verrohrung den \nVorgaben der im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren \nangestellten Ermittlungen Rechnung tragen. Aufgabe der Öffentlichkeitsbeteiligungen \nist es gerade, der planenden Gemeinde Interessenbetroffenheiten sichtbar zu \nmachen. Hat es ein Betroffener - wie hier die Antragsteller - unterlassen, seine \nBetroffenheit im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung vorzutragen, ist die Betroffenheit \nnur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der planenden Gemeinde die Tatsache \ndieser Betroffenheit aufdrängen musste.\n\n123\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2006 \n\n124\n\n- 4 BN 19.06 -, BRS 70 Nr. 47 m.w.N..\n\n125\n\nVon Letzterem kann keine Rede sein, soweit es um - möglicherweise - \nfehlerhafte bautechnische Ausführungen der sanierten Verrohrung geht. Dies gilt \numso mehr, wenn es sich - wie hier - um solche Anlagen handelt, für deren \nUnterhaltung der private Betroffene selbst verantwortlich ist. Hierauf ist der \nAntragsteller zu 2. anlässlich der 1998/99 durchgeführten Sanierung der Verrohrung \nmit Schreiben der Unteren Wasserbehörde vom 23. Juni 1999 auch ausdrücklich \nhingewiesen worden. Die seitens der Antragsteller weiter betonte Gefahr einer \n\"Verstopfung\" der Verrohrung war für Antragsgegnerin gleichfalls nicht \nabwägungsrelevant. Sie konnte selbstverständlich davon ausgehen, dass - neben \nden Antragstellern - auch die übrigen Gewässerunterhaltungspflichtigen den ihnen \nobliegenden, aus dem Wasserrecht folgenden Pflichten ordnungsgemäß \nnachkommen. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre dies keine von der städtebaulichen \nPlanung der Antragsgegnerin zu bewältigende Frage, sondern nach dem \neinschlägigen Wasserrecht zu lösen.\n\n126\n\nIm Ergebnis bestätigt wird die Einschätzung, die ausreichende Dimensionierung \nder das in den Plangebieten anfallende Niederschlagswasser steuernden Anlagen \nseien bereits im Planaufstellungsverfahren hinreichend abgeschätzt worden, \nschließlich durch die den Antragstellern nachträglich - auf Grund ihrer nach dem \nSatzungsbeschluss vorgetragenen Einwände - übermittelten Berechnungen. Hierbei \nist, wie der Zeuge N1. glaubhaft erläutert hat, für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 \nbis zum 31. Dezember 2005 die konkrete Ableitung des Wassers bei den gegebenen \nNiederschlagsmengen von einem Fachbüro mit einem entsprechendem \nRechenprogramm simuliert worden. Diese Simulation hat über den Zeitraum von \nmehr als 20 Jahren nur für einen Tag - 1. August 2002 - zu einem Überstau mit \nEntlastung in den H1. geführt, der nach der zusammenfassenden Betrachtung \nvom 14. Dezember 2006 von der Verrohrung selbst bei gleichzeitigem Abfluss einer \n100-jährigen Abflussspende und der weiteren Abflüsse hätte bewältigt werden \nkönnen.\n\n127\n\nKonkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger Defizite bei der Ermittlung \nund Bewertung der Belange sowie bei der abwägenden Gewichtung der Belange \nuntereinander sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. So hat die \nAntragsgegnerin ihrer Planungsentscheidung insbesondere auch die sonstigen hier \nin Betracht kommenden Auswirkungen der Planung auf die durch beide \nBebauungspläne betroffenen natürlichen Gegebenheiten und sonstigen \numweltrelevanten Belange umfangreich ermittelt und bewertet. Hierzu kann auf die \nim Planaufstellungsverfahren erstellten Fachbeiträge und die Vorprüfung zur \nUmweltverträglichkeit verwiesen werden. Substantiierte Einwände, die Anlass zur \nweiteren Erörterungen geben könnten, sind nicht dargetan.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. \n§ 100 ZPO.\n\n129\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n130\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n131","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-24/7-d-52-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"PlanzV 90","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-24/7-d-52-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249720","retrieved":"2026-07-09 02:11:53.586113+00:00"}}