{"status":"available","doknr":"OLD249719","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1124.7D109.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-24","aktenzeichen":"7 D 109/07.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nVon den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 1. und 2. je ein\nSiebtel, der Antragsteller zu 3. zwei Siebtel und die Antragsteller zu 4. und 5. je drei\nVierzehntel.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 06/1\n\"Südumgehung\" der Antragsgegnerin, weil sie durch die mit diesem Bebauungsplan\nermöglichte Anlage der Südumgehung ihrer Meinung nach unzumutbaren\nLärmimmissionen ausgesetzt sein würden.\n\n3\n\nDie Antragsteller sind Eigentümer von Wohngrundstücken, die nördlich der im\nSüden von E. gelegenen I. Straße liegen. Diese verläuft von der nach\nSüdwesten aus E. heraus führenden I1. Straße zunächst nach Osten bis zur\nvon Süden kommenden Straße H. , deren nördliche Fortführung nach E.\nhinein C.---weg heißt, und durchquert dabei einen gewerblich genutzten Bereich. Im\nweiteren bogenförmigen Verlauf nach Osten bzw. Nordosten bildet die I. Straße\ndie Süd- bzw. Südostgrenze der Bebauung von E. und kreuzt dabei den nach\nSüden führenden N.-----weg (K 17) sowie den nach Südosten führenden E1.\nI2.----weg . Südlich bzw. südöstlich der I. Straße öffnet sich der unbebaute\nFreiraum zum Gut F. sowie zu dem von Nordosten nach Südwesten\nfließenden X. und der in einem Abstand von rd. 200 m parallel hierzu\nverlaufenden Bahnstrecke N1. - S. .\n\n4\n\nDie Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Stadt\nE. , Flur 16, Flurstücke 63 und 64 (F. 8). Dieses liegt unmittelbar nördlich\nder I. Straße südöstlich der von der I. Straße nach Nordosten in die\nOrtslage hinein führenden Straße F1. . Der Antragsteller zu 2. ist Eigentümer\ndes Grundstücks Gemarkung Stadt E. , Flur 16, Flurstück 88 (F. 7). Dieses\nliegt nordwestlich der Straße F. und rd. 25 m nördlich der I. Straße, von\nder es durch zwei bebaute Grundstücke getrennt ist. Der Antragsteller zu 3. ist\nEigentümer der Grundstücke Gemarkung Stadt E. , Flur 15, Flurstück 471 (N.-----\nweg 131) und Flurstück 505 (N.-----weg 133). Diese Grundstücke liegen ca. 20 bis\n30 m nördlich der I. Straße und sind von dieser jeweils durch ein bebautes\nGrundstück getrennt; zum N.-----weg hin ist das Grundstück N.-----weg 131 dem\nGrundstück N.-----weg 133 vorgelagert. Der Antragsteller zu 4. ist Eigentümer des\nGrundstücks Gemarkung Stadt E. , Flur 15, Flurstück 918 (I. Straße 74).\nDieses liegt unmittelbar nördlich der I. Straße etwa in der Mitte zwischen dem\nN.-----weg und dem C.---weg ; das westlich dieses Grundstücks an der Nordseite der\nI. Straße gelegene Gelände bis zum C.---weg ist derzeit nicht bebaut. Die\nAntragsteller zu 4. und 5. sind Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung Stadt\nE. , Flur 15, Flurstück 919 (I. Straße 76), das unmittelbar östlich des\nGrundstücks I. Straße 76 liegt. Hieran schließt sich nach Osten bis zum N.-----\nweg das Grundstück Gemarkung Stadt E. , Flur 15, Flurstück 673 (N.-----weg\n135) an, das im Eigentum des Antragstellers zu 5. steht. Hinsichtlich der\nGrundstücke I. Straße 74 und 76 sind die Eintragungen im Grundbuch nach\ndem Vortrag der Antragsteller unrichtig (eingetragen ist noch der verstorbene Vater\nder Antragsteller zu 4. und 5.); die Berichtigung des Grundbuchs ist veranlasst.\nSämtliche Grundstücke der Antragsteller werden vom strittigen Bebauungsplan nicht\nerfasst. Sie sind nach den Ausführungen in der Planbegründung Bestandteil des im\nZusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB, der sich von der\nI. Straße nach Norden erstreckt.\n\n5\n\nDer strittige Bebauungsplan Nr. 06/1 \"Südumgehung\" (im Nachfolgenden\n\"Bebauungsplan Südumgehung\" genannt) soll gemeinsam mit dem Bebauungsplan\nNr. 79/4 \"H. \" II. Änderung (im Nachfolgenden \"Bebauungsplan H. II\"\ngenannt) - dieser war Gegenstand des beim Senat anhängig gewesenen Verfahrens\n7 D 93/08.NE, das durch Antragsrücknahme beendet worden ist - insbesondere die\nNeuanlegung einer Südumgehung ermöglichen. Diese soll die I1. Straße mit\nder die Bahnstrecke N1. - S. in einer Schlaufe kreuzenden K 27 -\n\"Lange Nase\" - verbinden, die ihrerseits an die von E. in Richtung Südosten nach\nP. führende B 474 und das weitere Straßennetz von E. angebunden ist.\n\n6\n\nZur Verfolgung dieser Zielsetzung erfasst der Bebauungsplan H. II den\nwestlichen Streckenabschnitt der Südumgehung von der I1. Straße bis zur\nKreuzung mit dem Straßenzug H. /C.---weg . In diesem Abschnitt soll die\nSüdumgehung dem Verlauf der bestehenden I. Straße folgen, die nach den\nFestsetzungen des Bebauungsplans H. II deutlich aufgeweitet werden soll.\nDieser Bebauungsplan weist ferner nördlich der I. Straße ausgedehnte\nGewerbegebiete sowie südlich der I. Straße neben einem kleineren\nGewerbegebiet ausgedehnte Grünflächen mit der Zweckbestimmung \"Sportplatz\"\naus.\n\n7\n\nDer Geltungsbereich des im vorliegenden Verfahren strittigen Bebauungsplans\nSüdumgehung ist im nachfolgenden Kartenausschnitt wiedergegeben:\n\n8\n\nKarte aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt\n\n9\n\nDie in diesem Bebauungsplan festgesetzte Südumgehung knüpft östlich an den\nBebauungsplan H. II an. Sie schwenkt in Höhe der bisherigen Kreuzung mit\ndem Straßenzug H. /C.---weg aus dem Verlauf der I. Straße etwas nach\nSüden ab und führt von dieser Kreuzung an bis zum E1. I2.----weg\nweitgehend in einem Abstand von ca. 30 bis 40 m südlich der I. Straße nach\nOsten, um sodann in einen dem bisherigen E1. I2.----weg bis zur Querung\nder Bahnstrecke N1. - S. folgenden Verlauf nach Südosten\nüberzugehen. Nach Unterquerung der Bahnstrecke soll die Südumgehung etwa\nparallel zur Bahn entlang des östlich der Bahn gelegenen Waldfriedhofs nach\nNordosten bis zur K 27 führen.\n\n10\n\nÜber die neue Trasse der Südumgehung hinaus weist der Bebauungsplan\nSüdumgehung am Westrand des Plangebiets einen knapp 200 m langen Abschnitt\ndes nach Südwesten führenden H. als Verkehrsfläche aus. Dieser Abschnitt\ndes H. soll zwar an die Südumgehung angebunden werden, nicht jedoch die\nbislang als C.---weg nach Nordosten in die Ortslage hinein führende Fortsetzung\ndieses Straßenzugs. Für den C.---weg ist lediglich eine Verknüpfung mit der\nSüdumgehung als Fuß- und Radweg in Richtung Westen ausgewiesen; ferner soll\nder C.---weg mit dem nach Osten, am Südrand der Bebauung entlang führenden\nAbschnitt der I. Straße verknüpft werden. Knapp 200 m östlich des H. /C.--\n-weg führt der N.-----weg von Süden kommend in die Ortslage von E. hinein. Die\nbestehende Kreuzung dieser Straße mit der I. Straße soll erhalten bleiben,\nferner soll der N.-----weg auch mit der südlich der I. Straße verlaufenden\nSüdtangente verknüpft werden. Der rd. 300 m östlich des N2.-----wegs aus der\nOrtslage heraus nach Südosten führende E1. I2.----weg soll vor der\nSüdumgehung mit einem Wendehammer enden und lediglich mit einem Fuß- und\nRadweg zur Südumgehung führen, die ihrerseits rd. 50 m südöstlich des\nWendehammers des E1. I3.----wegs mit der etwa parallel zur Bahnstrecke\nN1. - S. am X. entlang führenden Straße Am C1. verknüpft\nwerden soll. Gut 200 m südöstlich hiervon unterquert die Südumgehung die\nBahnstrecke.\n\n11\n\nÜber diese Verkehrsflächen hinaus trifft der Bebauungsplan Südumgehung\nfolgende Festsetzungen:\n\n12\n\nFür den südöstlich des Burgwegs und nördlich der I. Straße gelegenen\nbislang unbebauten Bereich setzt der Bebauungsplan allgemeine Wohngebiete mit\neiner vom C.---weg abzweigenden Stichstraße als innere Erschließung fest. Im\nÜbrigen werden die nördlich der I. Straße gelegenen Bereiche, insbesondere\nauch die Grundstücke der Antragsteller, nicht vom Bebauungsplan erfasst. Für den\nweitgehend 30 bis 40 m tiefen, bislang unbebauten Bereich zwischen der\nbestehenden I. Straße und der neuen Südumgehung bis zum E1. I2.----\nweg sind allgemeine Wohngebiete mit maximal eingeschossiger Bebauung\nfestgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4. Als abweichende Bauweise ist\nvorgegeben, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel- oder\nDoppelhäuser zu errichten sind, wobei die Länge der Häuser höchstens 20 m\nbetragen darf. Ferner sind abgestufte Trauf- und Firsthöhen festgesetzt. Die neuen\nWohngebiete werden lediglich durch den nach Süden führenden N.-----weg getrennt.\nZur Südumgehung sowie zum N.-----weg hin sind die neuen Wohngebiete durch\nLärmschutzwände mit im Detail abgestuften Höhen bis zu 3,90 bzw. 3,70 m\nabgegrenzt.\n\n13\n\nDer Bebauungsplan weist ferner verschiedene Parkplätze, Grünflächen, Flächen\nfür Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und\nLandschaft sowie Wald und Flächen für Bahnanlagen aus. Die textlichen\nFestsetzungen verhalten sich über Details zur Art und zum Maß der baulichen\nNutzung, zur Höhenlage, zu Garagen, Stellplätzen und Nebenanlagen, zu Flächen\nfür Anpflanzungen und zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung\nvon Boden, Natur und Landschaft. Der Plan enthält schließlich örtliche\nBauvorschriften sowie Kennzeichnungen und Hinweise; letztere auch zu\nAnforderungen an die Ausführung der nach außen abschließenden Bauteile von\nAufenthaltsräumen (passiver Lärmschutz) sowie zur Vorbelastung durch\nGeruchsimmissionen eines südlich der I. Straße gelegenen landwirtschaftlichen\nBetriebs.\n\n14\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Südumgehung, das parallel\nmit dem Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan H. II durchgeführt\nwurde, nahm folgenden Verlauf:\n\n15\n\nAm 8. November 2000 beauftragte die Stadtverordnetenversammlung der\nAntragsgegnerin die Verwaltung, die Planungsarbeiten für eine stadtkernnahe\nsüdliche Umgehung von der \"Langen Nase\" bis zur I1. Straße voranzutreiben.\nNachdem am 22. November 2000 eine erste Bürgerversammlung zur Vorstellung der\nPlanung \"südliche Umgehungsstraße\" erfolgt war und verschiedene Varianten für die\nLinienführung der Südumgehung untersucht worden waren, beschloss die\nStadtverordnetenversammlung am 11. Juli 2002, den Bebauungsplan Südumgehung\naufzustellen und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung als Bürgerversammlung\ndurchzuführen, die am 29. November 2005 stattfand. Es wurden verschiedene\nGutachten eingeholt, insbesondere ein Geruchsgutachten bezüglich der\nGeruchsimmissionen des südlich des Plangebiets ansässigen landwirtschaftlichen\nBetriebs mit Schweinehaltung vom 30. Januar 2004 sowie eine lärmtechnische\nUntersuchung zu den Auswirkungen der Südumgehung vom 13. Oktober 2005;\nferner wurde ein Umweltbericht erstellt. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit\nAnschreiben vom 27. Juli 2005 erstmals gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.\n\n16\n\nAm 9. Februar 2006 beschloss der Bau- und Umweltausschuss der\nAntragsgegnerin die Offenlegung des Planentwurfs. Diese fand in der Zeit vom\n27. Februar bis 27. März 2006 statt. Es gingen verschiedene Stellungnahmen\nPrivater - darunter auch mehrerer Antragsteller - ein, die sich gegen die Planung\naussprachen. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 23.\nFebruar 2006 hierüber unterrichtet und um Stellungnahme gemäß § 4 Abs. 2 BauGB\ngebeten.\n\n17\n\nAm 22. Juni 2006 befasste sich die Stadtverordnetenversammlung der\nAntragsgegnerin schließlich mit den eingegangenen Stellungnahmen, denen sie im\nWesentlichen nicht folgte, und beschloss die Begründung zum Bebauungsplan sowie\nden Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde - gemeinsam mit\nder Genehmigung der im Parallelverfahren aufgestellten 41. Änderung des\nFlächennutzungsplans sowie dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan H.\n II - durch Aushang vom 12. Oktober bis 19. Oktober 2006 bekannt gemacht; auf den\nAushang wurde in der E2. Zeitung vom 11. Oktober 2006 hingewiesen.\n\n18\n\nIm Hinblick auf Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bekanntmachung durch\nAushang änderte die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit\nBeschluss vom 18. September 2008 die Hauptsatzung der Antragsgegnerin u.a.\ndahin, dass öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift\nvorgeschrieben sind, anders als in der Fassung der Hauptsatzung gemäß\nÄnderungssatzung vom 3. April 2006, die eine Bekanntmachung durch Aushang\nvorsah, nunmehr im Amtsblatt für den Kreis D. vollzogen werden. Die Änderung\ngemäß Satzungsbeschluss vom 18. September 2008 wurde entsprechend der\nBekanntmachungsregelung in der Urfassung der Hauptsatzung der Antragsgegnerin\nvom 5. November 1999 in der E2. Zeitung vom 25. September 2008 bekannt\ngemacht. Im Amtsblatt für den Kreis D. vom 30. September 2008 wurde\ndaraufhin u.a. der Satzungsbeschluss zum strittigen Bebauungsplan Südumgehung\nerneut bekannt gemacht, und zwar rückwirkend zum 20. Oktober 2006.\n\n19\n\nDie Antragsteller zu 1. und 3. bis 5. haben am 20. September 2007 den\nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, der sich zugleich auch gegen den\nBebauungsplan H. II richtete. Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juli 2008\nden gegen den Bebauungsplan H. II gerichteten Antrag vom vorliegenden\nVerfahren abgetrennt. Der Antragsteller zu 2. ist dem vorliegenden Verfahren in der\nmündlichen Verhandlung vom 14. August 2008 beigetreten. Zur Begründung ihres\nNormenkontrollantrags gegen den strittigen Bebauungsplan Südumgehung tragen\ndie Antragsteller insbesondere vor:\n\n20\n\nDer Normenkontrollantrag sei zulässig, weil sie - die Antragsteller - auf Grund der\nNähe ihrer Grundstücke zum Plangebiet nachhaltigen Beeinträchtigungen durch das\nPlanvorhaben ausgesetzt und in ihrem Recht auf Abwägung ihrer privaten Belange\nverletzt würden.\n\n21\n\nDer Antrag sei auch begründet, weil der angegriffene Bebauungsplan aus\nmehreren Gründen unwirksam sei.\n\n22\n\nDie mit Blick auf die Rechtsprechung des Senats zur Fehlerhaftigkeit der\nursprünglichen Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans durch\nAnschlag an der Bekanntmachungstafel erfolgte \"Heilung\" sei aus mehreren\nGründen zu beanstanden. Bei der Bekanntmachung der Änderungssatzung zur\nHauptsatzung habe nicht auf die frühere Bekanntmachungsform durch\nVeröffentlichung in der E2. Zeitung zurückgegriffen werden können. Es verstoße\nauch gegen den Grundsatz der Normenklarheit im Hinblick auf das Inkrafttreten von\nOrtsrecht, wenn die Änderungssatzung nach der Bekanntmachung in der E2.\nZeitung einige Tage später noch einmal im Amtsblatt des Kreises D. bekannt\ngemacht worden sei. Ferner sei bei der Bekanntmachung der Änderungssatzung\ndarauf hingewiesen worden, dass die Hauptsatzung in der Fassung der\nÄnderungssatzung vom 2. April 2006 außer Kraft trete.\n\n23\n\nEin Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots folge daraus, dass\ndie mit dem Planvorhaben einhergehende Immissionsbelastung nur unzureichend\nund im Ergebnis unzutreffend erfasst worden sei. Im Hinblick auf ihre - der\nAntragsteller - nördlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke sei von einem\nvollständigen Abwägungsausfall auszugehen. Die Lärmbelastung dieser\nGrundstücke sei in der lärmtechnischen Untersuchung vom 13. Oktober 2005 nicht\nuntersucht worden; diese befasse sich nur mit der zu erwartenden Lärmbelastung\nder innerhalb des Plangebiets festgesetzten Wohnbebauung. Ihrem - der\nAntragsteller - im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwand, die Südumgehung\nführe für die nördlich des Plangebiets gelegene Wohnbebauung zu unzumutbaren\nLärmimmissionen, sei nur apodiktisch entgegen gehalten worden, die\nLärmeinwirkungen lägen bei Realisierung der aktiven Lärmschutzmaßnahmen weit\nunterhalb der für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Orientierungswerte. Für\ndiese Aussage fehle es mangels näherer Untersuchungen an jeder Grundlage. Auch\nkönne nicht davon ausgegangen werden, dass ihre - der Antragsteller - Grundstücke\nin einem allgemeinen Wohngebiet lägen, mangels wohnfremder Nutzungen im\nmaßgeblichen Bereich sei vielmehr von einem reinen Wohngebiet auszugehen.\n\n24\n\nDie Antragsgegnerin habe ferner die objektive Gewichtigkeit der zu erwartenden\nVerkehrslärmbelastungen wegen unzutreffender Einschätzung der künftigen\nBelastungssituation grundlegend verkannt. Bei zutreffender Erfassung des zu\nerwartenden Verkaufsaufkommens liege die Lärmbelastung oberhalb der Werte der\neinschlägigen DIN-Vorschriften und überschreite damit das Maß des rechtlich\nZulässigen. An der geplanten Wohnbebauung nördlich der Südumgehung würden\ndie Orientierungswerte der DIN 18005 sogar um mehr als 5 dB (A) überschritten. Die\nfestgesetzte Lärmschutzwand werde die Immissionen schon deshalb nicht auf ein\nzumutbares Maß reduzieren, weil ihre Höhe von 2,50 bis 3,50 m deutlich hinter der\nim Rahmen der Bürgeranhörungen zugesagten Höhe von 3,70 m zurückbleibe. Nach\ndem Gutachten würde nur eine 5 bis 7 m hohe Lärmschutzwand die Einhaltung der\nOrientierungswerte an allen Gebäudeteilen gewährleisten. Auch die Begrenzung der\nzulässigen Vollgeschosse auf 1 führe nicht zum Ausschluss unzumutbarer\nGeräuschimmissionen. Der evidente Immissionskonflikt werde nicht durch Vorgaben\nzu Schalldämmmaßen an den Außenwandflächen gelöst; solche seien hier nicht als\nrechtsverbindliche Festsetzungen getroffen, sondern nur als Hinweise. Selbst wenn\nentsprechende Auflagen im Baugenehmigungsverfahren erfolgen könnten, würde die\nKonfliktlösung letztlich ohne sachlichen Grund in das Baugenehmigungsverfahren\nverlagert; dies sei mit dem Grundsatz der Konfliktbewältigung nicht vereinbar. Das\nGutachten belege im Übrigen, dass auch nach Vornahme sämtlicher\nimmissionsreduzierender Maßnahmen eine Belastung mit gesundheitsgefährdendem\nAusmaß verbleibe.\n\n25\n\nDie tatsächlich zu erwartende Lärmbelastung dürfte bei zutreffender Erfassung\nder tatsächlichen Gegebenheiten noch deutlich höher liegen als in der\nlärmtechnischen Untersuchung angenommen. Die dort zugrunde gelegten\nBelastungsdaten des Verkehrsgutachtens der E3. D1. GmbH vom 1. Oktober\n2003 seien bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung überholt gewesen, weil sie auf\nPlandaten des Jahres 1998 beruhten. Nicht berücksichtigt worden seien die\nBaugebiete im Bereich E4. im Südosten der Antragsgegnerin, die\nVerkehrsaufkommen aus dem aktuell ausgewiesenen Gewerbegebiet C2. -L. -\nStraße und aufgrund der zu erwartenden Umnutzungen der Kaserne. Insoweit sei\nnicht berücksichtigt worden, dass die Kaserne erst im Jahr 2003 geschlossen worden\nsei. Im Zeitpunkt der einschlägigen Verkehrszählung vom 30. August 2001 habe die\nStandortverwaltung noch ca. 650 Personen beschäftigt, dazu seien ca. 1.400\nSoldaten gekommen. Bei diesen habe es sich überwiegend um Wehrdienstleistende\ngehandelt, die als sog. \"Heimschläfer\" die Möglichkeit genutzt hätten, über die I.\nStraße entlang ihrer - der Antragsteller - Wohngrundstücke und den E1. I2.----\nweg zur Kaserne zu gelangen. Dieser Verkehr habe sicher mit der Hälfte des\nGesamtverkehrsaufkommens auf der I. Straße angesetzt werden können. Ein\nerhebliches Verkehrsaufkommen auf dieser Straße sei daher mit Schließung der\nKaserne im Jahr 2003 vollständig entfallen.\n\n26\n\nFerner sei die Einführung der Maut-Gebühren nicht berücksichtigt worden, die für\nden Lkw-Verkehr einen Anreiz biete, zwecks Kostenorientierung von den\nBundesautobahnen abzufahren und stattdessen örtliche Umgehungsstraßen in\nAnspruch zu nehmen. So biete es sich an, die A 43 bei E. -Nord zu verlassen und\nnach Inanspruchnahme der Südumgehung bei I4. -M. wieder aufzufahren. Im\nBereich der O. sähen sich Anwohner bereits einer erhöhten\nVerkehrsbelastung durch Lkw-Verkehr ausgesetzt, der die Autobahn zur Vermeidung\nvon Maut-Gebühren verlasse. Ebenso sei der in den letzten Jahren stark\nangestiegene Motorrad-Verkehr insbesondere in den sensiblen Abendstunden und\nam Wochenende nicht berücksichtigt worden. Aus dem Lärmgutachten erschließe\nsich ferner nicht, wie der angenommene Lkw-Anteil ermittelt worden sei. Die\nAntragsgegnerin sei in der Pflicht, das tatsächlich zu erwartende\nVerkehrsaufkommen und die daraus resultierende Immissionsbelastung durch\naktuelle Gutachten klären zu lassen.\n\n27\n\nDer Umstand, dass ihre - der Antragsteller - Wohngrundstücke von der\nSüdumgehung ca. 50 m entfernt seien, stehe der Annahme nicht entgegen, dass bei\nihnen die zulässige Immissionsbelastung gleichfalls überschritten werde. Es fehle an\neiner näheren Untersuchung zum Ausbreitungsverhalten der von der Südumgehung\nausgehenden Lärmimmissionen. Die an die Südumgehung angrenzende neue\nWohnbebauung entfalte wegen ihrer geringen Höhe keine nennenswerte\nschalldämmende Wirkung. Auch sei nicht sicher, dass die betreffenden Grundstücke\nin der nächsten Zeit überhaupt bebaut würden. Erschwerend komme hinzu, dass\ngegenwärtig nicht sichergestellt sei, dass die Lärmschutzwand zeitgleich mit der\nSüdumgehung gebaut werde. Die Antragsgegnerin verstehe die Lärmschutzwand\nnur als Schutzvorkehrung für die neue Wohnbebauung nördlich der Südumgehung,\nso dass zu befürchten sei, dass die Wand erst errichtet werde, wenn eine Bebauung\ndes neuen Wohngebiets anstehe.\n\n28\n\nDass entgegen den Feststellungen in der Planbegründung davon auszugehen\nsei, dass durch die geplante Umgehung zusätzliche Immissionen auf ihre\nGrundstücke einwirken würden, werde durch Äußerungen des technischen\nBeigeordneten der Antragsgegnerin bestätigt. Hiernach sei eine verkehrliche\nEntlastung der Innenstadt (15.000 Autos am Tag) nur durch den geplanten Bau der\nSüdumgehung (I. Straße) möglich. Damit würden die Belastungen der\nbetroffenen Anlieger klar benannt. Auch sei in den 80er Jahren das seinerzeitige\nPlanungsverfahren für den Ausbau der Südumgehung u.a. mit dem Argument\neingestellt worden, dass man nicht eine Entlastung für einen Teil der Bevölkerung\ndurch Belastung eines anderen Teils schaffen dürfe.\n\n29\n\nIm Rahmen der Abwägung hätten auch weitere Immissionen berücksichtigt\nwerden müssen, nämlich durch die nahe gelegene Bahnstrecke mit 120 bis 200\nZugbewegungen täglich, durch die Bundesautobahn A 43 und durch die bei\nungünstigen Windverhältnissen wahrnehmbaren Bewegungen von Flugzeugen, die\nden Flugplatz N1. /P1. ansteuerten. Auch könne nicht vernachlässigt\nwerden, dass für den nur wenige Kilometer entfernten Sportflughafen \"C3. \"\neine Verlängerung der Startbahn genehmigt worden sei. Bereits heute würden ihre -\nder Antragsteller - Grundstücke an Sonn- und Feiertagen besonders häufig von\nHobbyfliegern überflogen. Zudem sei bereits vor Jahren eine Ausweitung des\nFlughafens zu einem Geschäftsverkehrsflughafen angedacht worden.\n\n30\n\nEin weiterer zur Unwirksamkeit des Plans führender Mangel liege darin, dass der\nKonflikt der geplanten Wohnbebauung mit dem südlich gelegenen\nlandwirtschaftlichen Betrieb F2. und der dortigen Mastschweinehaltung nicht\nangemessen gelöst worden sei. Das im Rahmen der Bauleitplanung zwingend zu\nbeachtende Rücksichtnahmegebot gebiete, dass einerseits unzumutbare\nGeruchsimmissionen auf die heranrückende Wohnbebauung vermieden würden und\nandererseits dem landwirtschaftlichen Betrieb eine Fortsetzung und angemessene\nErweiterung ermöglicht werde. Nach dem vorliegenden Geruchsgutachten werde in\neinem Bereich, der auch die geplante Wohnbebauung erfasse, der maßgebliche\nGrenzwert der GIRL von 0,10 bereits für den gegenwärtigen Ist-Zustand (Haltung von\n650 Mastschweinen) mit einem Wert von 0,12 deutlich überschritten. Entsprechende\nÜberschreitungen ergäben sich auch für die gutachterlich untersuchten\nErweiterungsszenarien. Diese Umstände habe die Antragsgegnerin ohne\nersichtlichen Grund vollständig unberücksichtigt gelassen. Bei zutreffender\nBerücksichtigung der zu erwartenden Geruchsimmissionen widerspreche die\nFestsetzung der nördlich der Südumgehung gelegenen Wohnbebauung zumindest in\nTeilen dem Rücksichtnahmegebot und dem in § 1 Abs. 7 BauGB normierten\nAbwägungsgebot. Dies gelte in besonderem Maße, weil das Gutachten von einer\noptimierten Situation ausgegangen sei, die so möglicherweise nicht vorliege, nämlich\neinem Zentralkamin anstelle von sieben Dachlüftern, der zumindest im\nBegutachtungszeitraum noch nicht bestanden habe. Mögliche technische\nVorkehrungen, die die zu erwartenden Geruchsimmissionen auf das zulässige Maß\nreduzieren könnten, seien planerisch nicht sichergestellt.\n\n31\n\nDer Bebauungsplan sei ferner unwirksam, weil die berechtigten\nEigentümerinteressen der Anwohner der Straße F. nicht berücksichtigt\nworden seien. Die dortige Bebauung sei einer erhöhten Gefahr der Beschädigung\ndurch die Baumaßnahmen für die Südumgehung ausgesetzt. Die Siedlungshäuser\nseien 1957/58 als Notunterkünfte für Flüchtlinge und Vertriebene gebaut worden. Sie\nwiesen entsprechend der damaligen Bauweise eine extrem dünne Mauerstärke auf\nund seien angesichts der vorgefundenen Bodenbeschaffenheit - Fließsand - auf\nSchwimmbetonplatten gebaut worden. Bei Errichtung der Südumgehung und ihrem\nBetrieb seien Risse im Mauerwerk oder gar eine erschütterungsbedingte Absenkung\nder Betonplatten zu befürchten. Diese Gesichtspunkte seien bei der früheren\nPlanung einer Südumgehung thematisiert worden, die vor 25 Jahren am Widerstand\nder Anwohner gescheitert sei. Seinerzeit habe die Antragsgegnerin den Anwohnern\neine einmalige Abfindungszahlung angeboten. Dass diese Interessen nicht\nberücksichtigt worden seien, sei nicht nachvollziehbar.\n\n32\n\nDer Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die bei der Wohnbebauung zu\nerwartenden Geruchsimmissionen auch gegen das in § 50 BImSchG normierte\nTrennungsgebot. Die Überschreitungen der in der GIRL normierten Grenzwerte seien\nals schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren und hätten eine deutlichere\nräumliche Trennung erfordert, die entsprechende Geruchsimmissionen\nausschließe.\n\n33\n\nDie angeführten Mängel führten zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans,\nda die Festsetzungen der Südumgehung und der Wohnbebauung offensichtlich eine\nplanerische Einheit bildeten. Der Unwirksamkeit des Bebauungsplans lasse sich\nauch nicht entgegen halten, dass die getroffenen Festsetzungen zur Verfolgung des\nplanerischen Ziels zwingend erforderlich wären. Die mit der Südumgehung verfolgte\nZielsetzung lasse sich auch durch abweichende Trassenführungen erreichen, wie sie\ndie Antragsgegnerin selbst in ihre Überlegungen einbezogen habe. Die Alternativen\nhätten den Vorzug, unzulässige Lärmimmissionen für die vorhandene und geplante\nWohnbebauung vollständig zu vermeiden. Auch die weiteren planungsrechtlichen\nVorzüge der Alternativen, wie sie im Einwendungsschreiben vom 27. März 2006\nausführlich dargelegt worden seien, seien von der Antragsgegnerin nicht widerlegt\nworden. Die privaten Belange - ausreichender Schutz vor unzumutbaren Lärm- und\nGeruchsimmissionen - seien abwägungsfest, so dass eine Trassenführung habe\ngewählt werden müssen, die entsprechende Immissionen vermeide. Auch unter dem\nGesichtspunkt des unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landschaft sei die\nfestgesetzte Trassenführung keineswegs so vorteilhaft wie von der Antragsgegnerin\ndargelegt. Eine Trassenführung unter Nutzung des Koppelwegs erfordere keine\nBeeinträchtigung der vorhandenen Baumbestände, zudem könne zumindest\nteilweise auf eine vorhandene Straße aufgebaut werden.\n\n34\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n35\n\nden Bebauungsplan Nr. 06/1 \"Südumgehung\" der Antragsgegnerin für unwirksam\nzu erklären.\n\n36\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n37\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n38\n\nSie trägt insbesondere vor, den Antragstellern fehle bereits die erforderliche\nAntragsbefugnis. Ihr in den Vordergrund gestelltes Interesse, von planbedingten\nImmissionen verschont zu bleiben, sei nicht abwägungsrelevant. Nicht jede\nplanbedingte Zunahme von Verkehrslärm begründe eine Antragsbefugnis, sondern\nnur eine solche, die die Geringfügigkeitsschwelle überschritten. Nach den\neingeholten gutachterlichen Untersuchungen liege die stärkste planbedingte\nZunahme von Verkehrslärm am Grundstück der Antragstellerin zu 1. (F. 7)\nbei 1,9 dB (A); diese liege noch unter der Hörbarkeitsschwelle, die bei\nPegelunterschieden ab 2 dB (A) anzusetzen sei. Unter Berücksichtigung der\numfassenden Maßnahmen zum aktiven Schallschutz an der Südumgehung sowie\nder Herabstufung der I. Straße, der künftig lediglich die Funktion einer\nAnliegerstraße zukomme, sei ferner bezogen auf dieses Grundstück eine\nGesamtbelastung zu erwarten, die die Orientierungswerte der DIN 18005 für\nallgemeine Wohngebiete um mindestens 5 dB (A) unterschreite. Die von den\nAntragstellern angesprochenen Beschädigungen ihrer Wohnbebauung seien nicht\nsubstantiiert und angesichts des Abstands der neuen Trasse von den Wohnhäusern\nbereits im Ansatz nicht nachvollziehbar.\n\n39\n\nDer Normenkontrollantrag sei im Übrigen auch nicht begründet.\n\n40\n\nDie fehlerhafte erste Bekanntmachung des strittigen Bebauungsplans sei geheilt\nworden. Der Rückgriff auf die frühere Bekanntmachungsform bei der\nBekanntmachung der Änderung der Hauptsatzung sei nicht zu beanstanden. Ebenso\nsei unschädlich, wenn eine Satzung nach ihrem Inkrafttreten noch einmal bekannt\ngemacht werde. Schließlich sei der Beschluss über die Aufhebung der Hauptsatzung\nerst mit der Bekanntmachung in der E2. Zeitung wirksam geworden; zugleich\nhabe mit dem Außerkrafttreten dieser Fassung die neue Fassung in Kraft gesetzt\nwerden können.\n\n41\n\nDie planbedingte Geräuschbelastung habe sie - die Antragsgegnerin - zutreffend\nerfasst. Dass die Verkehrslärmbelastung der nördlich an das Plangebiet\nangrenzenden Wohngrundstücke nicht untersucht worden sei, treffe nicht zu. Die\nUntersuchung habe zutreffend die Immissionsbelastung der geplanten\nWohnbebauung auf der Grundlage der DIN 18005 und die der bestehenden\nWohnbebauung (einschließlich der Häuser der Antragsteller) auf der Grundlage der\n16. BImSchV ermittelt. Da die Grundstücke der Antragsteller außerhalb des\nPlangebiets lägen, hätten sie einen Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der\n16. BImSchV, die nach der lärmtechnischen Untersuchung deutlich unterschritten\nwürden. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass eine Summenpegelbetrachtung\nangezeigt sein könnte, weil Gesundheitsgefahren oder Eingriffe in die Substanz des\nEigentums zu erwarten wären. Der maximale Beurteilungspegel werde im 1.\nObergeschoss des Wohnhauses N.-----weg 131 mit Werten von 62,3 dB (A) tags\nund 50,9 dB (A) nachts erreicht, die fern der gesundheitlichen und\nenteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle von 70 dB (A) tags und 60 dB (A)\nnachts lägen. Im Übrigen komme es an diesem Immissionspunkt planbedingt sogar\nzu einer Verringerung der Gesamtverkehrsimmissionen um 0,4 bzw. 0,5 dB (A). An\nden Immissionspunkten, an denen überhaupt eine planbedingte Steigerung zu\nverzeichnen sei, würden selbst die Orientierungswerte der DIN 18005 um\nmindestens 3,8 dB (A) unterschritten.\n\n42\n\nDie Eigenart der näheren Umgehung der Grundstücke der Antragsteller sei auch\ndurch nicht unerhebliche Anteile gewerblicher Nutzungen (E5.---weg 17, 21, 27, 51;\nE1. I2.----weg 2 und N.-----weg 116) sowie die Sportanlagen an der I.\nStraße geprägt. Angesichts dessen dürfte von einem faktischen allgemeinen\nWohngebiet auszugehen sein.\n\n43\n\nHinsichtlich der neuen, an die Südumgehung angrenzenden Wohnbebauung\nwürden die Orientierungswerte der DIN 18005 zwar an einzelnen Häusern deutlich\nüberschritten. Daraus sei jedoch kein Abwägungsfehler herzuleiten, denn ein\nÜberschreiten der Orientierungswerte könne aus gewichtigen, für die Planung\nsprechenden Gründen hingenommen werden. Bei 31 der 41 möglichen Hausgruppen\nwürden die Werte vollständig eingehalten. Bei acht Hausgruppen komme es\nausschließlich im Bereich des Dachgeschosses zu Überschreitungen bis max. 3,2\ndB (A). Lediglich bei zwei Hausgruppen komme es zu Überschreitungen im Erd- und\nDachgeschoss, und zwar am stärksten bei der Hausgruppe westlich der Überführung\ndes N2.-----wegs , nämlich um 8,2 dB (A) im Dachgeschoss und um 2,6 dB (A) im\nErdgeschoss; die Immissionen auf die nach Süden orientierten Außenwohnbereiche\nblieben innerhalb der Orientierungswerte der DIN 18005. Die Überschreitungen der\nOrientierungswerte könnten hingenommen werden, weil allgemein ein Bedarf an\nWohnbauflächen in E. bestehe und speziell ein sinnvoller Abschluss des\nSiedlungsbereichs bis an die Südumgehung vorgesehen sei. Zudem ermögliche die\nPlanung einen beidseitigen Anbau an die I. Straße als Anliegerstraße und stelle\ndamit eine effiziente Nutzung der Infrastruktur sicher. Eine vollständige Einhaltung\nder Orientierungswerte hätte 5 bis 7 m hohe Lärmschutzwände erfordert, was aus\nstädtebaulichen und wirtschaftlichen Gründen nicht sachgerecht erschienen sei.\n\n44\n\nDie Bedenken gegen die der Lärmuntersuchung zugrunde gelegten\nVerkehrszahlen griffen nicht durch. Sie stammten aus der im Oktober 2003\nergänzten Untersuchung der E3. D1. GmbH von Dezember 2001, der\nZählungen vom 30. August 2001 zugrunde lägen. Auch seien mit der\nZugrundelegung des Verkehrsentwicklungskonzepts der E3. D1. vom Januar\n1998 verschiedene absehbare Entwicklungen bei der Ermittlung der\nVerkehrsbelastung berücksichtigt worden, so etwa die Entwicklung der Baugebiete\nim E4. und \"Am I5. \". Die weitere Entwicklung der leer stehenden\nKasernen sei immer noch offen, so dass keine Schlussfolgerungen für die künftige\nVerkehrsbelastung gezogen werden könnten. Der Hinweis auf Zusatzbelastungen\nwegen der Mautgebühren überzeuge nicht. Aktuelle Verkehrserhebungen hätten\nkeine Erhöhungen der Lkw-Anteile ergeben; durch die Südumgehung würden sich\nauch keine Weg- und Zeitersparnisse ergeben.\n\n45\n\nHinsichtlich der Lkw-Anteile am Gesamtverkehr sei auf die Tabelle der RLS-90\nfür eine Gemeindeverbindungsstraße zurückgegriffen worden. Für die Nachtzeit sei\nder sich hieraus ergebende Lkw-Anteil von 10 % wegen der anliegenden\nGewerbegebiete auf 15 % erhöht worden, um auf der sicheren Seite zu liegen. Die\nweiteren verkehrsbedingten Immissionen hätten vernachlässigt werden können. Der\nFlughafen N1. - P1. sei 50 km entfernt und offensichtlich irrelevant. Die\nAutobahn A 43 sei mindestens 2,7 km und die Bahnstrecke ca. 500 m entfernt. Die\ndiesbezüglichen Immissionen hätten ersichtlich keinen nennenswerten Einfluss auf\ndie Gesamtbelastung. Auch die Befürchtung der Antragsteller, die Lärmschutzwände\nwürden nicht oder erst später errichtet, sei nicht begründet. Mit den Wänden sei u.a.\nein Schutz der nördlich der I. Straße vorhandenen Wohnbebauung\nbeabsichtigt, ihrer Festsetzung komme daher nachbarschützende Wirkung auch\nzugunsten der Antragsteller zu.\n\n46\n\nEin Abwägungsfehler liege auch nicht im Hinblick auf die Geruchsbelastung\ndurch den Betrieb F2. vor. Das Gutachten weise nach, dass bei jetzigem\nBetriebsstand eine Belastung von 11 % der Jahresgeruchsstunden nicht\nüberschritten werde. Wenn die Lüftungstechnik des bestehenden Stalls mit 650\nTieren mit einer zentralen Abluftführung versehen werde, werde dieser Wert auch bei\nErrichtung eines zusätzlichen Stalls für 300 Mastschweine nicht überschritten. Die\nWerte der GIRL seien im Übrigen keine Grenzwerte, sondern nur Orientierungswerte.\nSo könne am Rand eines Wohngebiets zum Außenbereich der Wert von 10 % der\nJahressgeruchsstunden auch etwas überschritten werden. Ein Erweiterungsinteresse\nsei von dem Landwirt selbst nicht geltend gemacht worden, gleichwohl sei es - um\nauf der sicheren Seite zu liegen - unterstellt worden. Bei Anlage einer zentralen\nAbluftführung könne die bestehende Belastung eingehalten werden; der Landwirt\nselbst sehe damit seine Interessen hinreichend berücksichtigt. im Übrigen sei auch\ndie bereits vorhandene Wohnbebauung mit 11 % der Jahresgeruchsstunden\nbelastet, so dass sich durch die neue Wohnbebauung keine nennenswerte\nVerschärfung der Situation ergebe.\n\n47\n\nAus den Darlegungen zur hinreichenden Berücksichtigung der\nGeruchsimmissionen folge zugleich, dass die Planung insoweit auch nicht, wie die\nAntragsteller meinen, gegen § 50 BImSchG verstoße.\n\n48\n\nSollte die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets unwirksam sein, würde\ndies nicht den gesamten Plan unwirksam machen, da die Straßenplanung nicht von\nder Möglichkeit der Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets abhängig sei.\n\n49\n\nDie Erwägungen der Antragsteller zur mangelnden Erforderlichkeit der konkreten\nPlanung würden schließlich die Anforderungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB\nverkennen. Diese sei ohne Weiteres zu bejahen. Es gehe um eine zentrumsnahe\nUmfahrungsmöglichkeit im südlichen Stadtbereich mit dem Ziel, die Innenstadt\nverkehrlich zu entlasten, insbesondere um hier verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche\neinrichten zu können. Sie - die Antragsgegnerin - habe im Übrigen die möglichen\nTrassenvarianten in einem aufwendigen Auswahlprozess im Einzelnen auf ihre\nZwecktauglichkeit und Raumwiderstände untersucht. Die gewählte Variante habe\nsich als am besten geeignet erwiesen.\n\n50\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin\nvorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n51\n\nEntscheidungsgründe:\n\n52\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig. Den Antragstellern fehlt insbesondere\nnicht die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.\n\n53\n\nDiese Antragsbefugnis setzt voraus, dass die Antragsteller hinreichend geltend\nmachen, durch den strittigen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein oder in\nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Insoweit können alle Antragsteller, deren\nWohngrundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des strittigen Bebauungsplans\nliegen, nur geltend machen, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer\nBelange\n\n54\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60\nNr. 46 -\n\n55\n\nverletzt zu sein.\n\n56\n\nHinsichtlich der im Vordergrund des Vortrags der Antragsteller stehenden\nBelastungen durch Verkehrslärm setzt die Abwägungsrelevanz solcher\nBeeinträchtigungen eine planbedingte Zunahme des Lärms voraus. Diese darf\nallerdings nicht nur geringfügig sein bzw. sich nur unwesentlich auf das\nNachbargrundstück auswirken. Hiernach kann auch eine Lärmzunahme, die bezogen\nauf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum\nwahrnehmbar ist, bereits zum Abwägungsmaterial gehören. Daraus ist allerdings\nnicht zu folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als\nAbwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr stets einer wertenden\nBetrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen\nVorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.\n\n57\n\nZu alledem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BauR\n2007, 2041 m.w.N.; vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 \n\n58\n\n- 9 A 5.07 -, DVBl 2008, 1311 m.w.N..\n\n59\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags\nder Antragsgegnerin eine Antragsbefugnis aller Antragsteller noch zu bejahen.\n\n60\n\nZwar macht die Antragsgegnerin geltend, namentlich bei den Antragstellern,\nderen Grundstücke unmittelbar nördlich der I. Straße liegen, sei unter\nBerücksichtigung der planbedingten Reduzierung des Verkehrsaufkommens auf der\nnahe gelegenen I. Straße einerseits und der durch die festgesetzten Anlagen\naktiven Lärmschutzes entlang der Südumgehung und des im Plangebiet gelegenen\nAbschnitts des N2.-----wegs geminderten Auswirkungen der Südumgehung\nandererseits im Ergebnis eine Reduzierung der insgesamt einwirkenden\nVerkehrslärmimmissionen zu erwarten. Dem treten die Antragsteller jedoch mit\ndiversen Einwänden gegen die diesen Ansätzen zugrunde liegenden Prämissen und\nErmittlungen entgegen. Die Richtigkeit dieser Einwände kann letztlich nur bei einer\nmateriellen Prüfung der strittigen Planung - insbesondere hinsichtlich Ermittlung und\nBewertung der Belange des Immissionsschutzes - festgestellt oder widerlegt werden.\nDies ist jedoch nicht Aufgabe der bezüglich des Vorliegens einer Antragsbefugnis\nvorzunehmenden Prüfung. Für die Antragsbefugnis genügt es vielmehr, wenn die\nAntragsteller eine Verletzung ihres subjektiven Rechts auf Abwägung ihrer Belange -\nhier bereits durch fehlerhafte Ermittlungen und Bewertungen bei der\nZusammenstellung des Abwägungsmaterials - hinreichend geltend machen. Dafür\nreicht es aus, wenn nach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragsteller eine\nVerletzung des drittschützenden Abwägungsgebots nicht offensichtlich und eindeutig\nnach jeder Betrachtungsweise unmöglich ist.\n\n61\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60\nNr. 46.\n\n62\n\nHieran gemessen ist jedenfalls nicht von vornherein von der Hand zu weisen,\ndass die Antragsteller bei Realisierung der Südumgehung planbedingt eine - gewisse\n- Erhöhung ihrer Lärmbelastung zu gewärtigen haben. Dies gilt namentlich dann,\nwenn entsprechend dem Vortrag der Antragsteller in der Tat von einer nur geringen\nEntlastung der I. Straße - etwa wegen einer bereits vor Erlass des\nSatzungsbeschlusses eingetretenen deutlichen Reduzierung des dort vorhandenen\nVerkehrsaufkommens - auszugehen war. Dann könnte bei einer Gesamtbetrachtung\ndes Verkehrslärms die in jedem Fall anzusetzende Zusatzbelastung durch die\nSüdumgehung in der Tat zur Folge haben, dass die Antragsteller höheren\nLärmimmissionen ausgesetzt würden als zuvor. Dies gilt für die Antragsteller, bei\nderen Wohngrundstücken die Vorbelastung durch die I. Straße wegen des\ndeutlicheren Abstands zur Straße ohnehin geringer ist und selbst nach der eigenen\nEinschätzung der Antragsgegnerin immerhin mit einer gewissen Erhöhung der\nGesamtbelastung zu rechnen ist, erst recht.\n\n63\n\nDer nach alledem zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Der\nangegriffene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln, die zu seiner Ungültigkeit\nführen, so dass er gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären\nwäre.\n\n64\n\nAllerdings litt der Plan ursprünglich an einem Mangel seiner Bekanntmachung.\nInsoweit ist für das hier einschlägige Landesrecht des Landes Nordrhein-Westfalen\ngeklärt, dass die von der Antragsgegnerin seit der Änderung ihrer Hauptsatzung\ndurch Satzung vom 3. April 2006 praktizierte Form der Bekanntmachung von\nOrtsrecht durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde gemäß § 4\nAbs. 1 Buchst. c) BekanntmVO jedenfalls für Gemeinden mit mehr als 35.000\nEinwohnern eine ungeeignete Form der Bekanntmachung von Ortsrecht ist.\n\n65\n\nVgl.: OVG NRW, Urteile vom 14. August 2008 \n\n66\n\n- 7 D 120/07.NE -, vom 28. August 2008 \n\n67\n\n- 7 D 30/07.NE - und vom 11. September 2008 \n\n68\n\n- 7 D 64/07.NE, jeweils in JURIS-Dokumentation.\n\n69\n\nDass dieser Mangel bei der Antragsgegnerin greift, unterliegt angesichts ihrer\nGröße von über 47.000 Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2007) keinem\nZweifel.\n\n70\n\nDiesen Mangel hat die Antragsgegnerin in zwei Schritten behoben. Zunächst hat\nsie ihre Hauptsatzung dahin geändert, dass sie sich nunmehr für die\nBekanntmachungsform nach § 4 Abs. 1 Buchst. a) BekanntmVO (Bekanntmachung\nim Amtsblatt des Kreises) entschieden hat. Die entsprechende Änderung der\nHauptsatzung wurde in der E2. Zeitung vom 25. September 2008 bekannt\ngemacht. Diese Bekanntmachung ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen\ngerichteten Einwände der Antragsteller greifen nicht durch.\n\n71\n\nDie neue Bekanntmachungsform im Amtsblatt des Kreises war bei der\nBekanntmachung der Änderungssatzung zur Hauptsatzung noch nicht wirksam\nfestgelegt, so dass die Antragsgegnerin diese Bekanntmachungsform noch nicht\nanwenden konnte. Die bisherige Bekanntmachungsform durch Anschlag an der\nBekanntmachungstafel unterlag den genannten rechtlichen Bedenken und war daher\nungültig\n\n72\n\n- vgl.: OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 \n\n73\n\n- 7 D 30/07.NE -, JURIS-Dokumentation -,\n\n74\n\nso dass die Antragsgegnerin die Änderungssatzung zur Hauptsatzung auch nicht\nin dieser Form ordnungsgemäß bekannt machen konnte.\n\n75\n\nHiernach unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin\nbei der Bekanntmachung der Änderungssatzung zu ihrer Hauptsatzung auf die in der\nUrfassung ihrer Hauptsatzung vorgesehene Bekanntmachungsform nach § 4 Abs. 1\nBuchst. b) BekanntmVO (Veröffentlichung in einer regelmäßig erscheinenden\nZeitung; hier der E2. Zeitung) zurückgegriffen hat. Mit dieser Bekanntmachung\nist die Änderung der Hauptsatzung gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 GO NRW -\nübereinstimmend mit der auch in der Satzung selbst getroffenen Regelung - am Tag\nnach der Bekanntmachung, mithin am 26. September 2008, in Kraft getreten, so\ndass die Antragsgegnerin bei weiteren Bekanntmachungen ihres Ortsrechts\nanschließend die neue Bekanntmachungsform durch Veröffentlichung im Amtsblatt\ndes Kreises D. anwenden konnte.\n\n76\n\nFehl geht der Einwand der Antragsteller, es verstoße im Hinblick auf das\nInkrafttreten von Ortsrecht gegen den Grundsatz der Normenklarheit, wenn die\nÄnderungssatzung zur Hauptsatzung nach ihrer Bekanntmachung in der E2.\nZeitung vom 25. September 2008 noch einmal im Amtsblatt des Kreises D. vom\n30. September 2008 bekannt gemacht worden sei. Ist die Änderungssatzung mit\nihrer Bekanntmachung vom 25. September 2008, wie dargelegt, am darauffolgenden\nTag - 26. September 2008 - in Kraft getreten, ändert eine weitere Bekanntmachung\nnichts daran, dass das neue Ortsrecht mit dem 26. September 2008 Gültigkeit\nerlangt hat. Die Wirksamkeit der ersten - ordnungsgemäßen - Bekanntmachung wird\ndurch eine nachfolgende erneute Bekanntmachung nicht in Frage gestellt. Ob es zur\nVermeidung von Verwirrungen zweckmäßig gewesen wäre, bei der erneuten\nBekanntmachung auf die bereits erfolgte erste Bekanntmachung mit der Folge des\nInkrafttretens am Tag nach dieser (ersten) Bekanntmachung hinzuweisen, oder ob\nein solcher nachträglicher Hinweis auch derzeit noch zweckmäßig wäre, bedarf hier\nkeiner weiteren Erörterung. Entscheidend ist, dass die erste Bekanntmachung in der\nE2. Zeitung vom 25. September 2008 ordnungsgemäß erfolgt und die\nÄnderungssatzung damit wirksam geworden ist, so dass in der Folgezeit die neue\nBekanntmachungsform angewandt werden konnte.\n\n77\n\nKeinen Bedenken unterliegt es schließlich auch, wenn in die Bekanntmachung\nvom 25. September 2008 folgende, mit dem Beschluss der\nStadtverordnetenversammlung vom 18. September 2008 übereinstimmende Fassung\ndes § 17 der Hauptsatzung aufgenommen wurde:\n\n78\n\n\"Diese Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt E. vom 05.11.1999 in der Fassung\nder II. Änderungssatzung vom 03.04.2006 außer Kraft.\"\n\n79\n\nSatz 1 dieser Regelung ist nicht etwa dahin zu verstehen, dass mit \"dieser\nHauptsatzung\" lediglich der Text der am 18. September 2008 von der\nStadtverordnetenversammlung beschlossenen Änderungen der Hauptsatzung\ngemeint ist. Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung enthält in den Artikeln\nI bis IV zwar textliche Änderungen bzw. Ergänzungen der Hauptsatzung, macht\nzugleich aber deutlich, dass der übrige Text der Hauptsatzung unverändert bleiben\nsoll. Satz 1 des neuen § 17 der Hauptsatzung ist somit dahin zu verstehen, dass\n\"diese Fassung der Hauptsatzung\" mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft\ntreten soll. Hieran anknüpfend legt Satz 2 des neuen § 17 der Hauptsatzung\nfolgerichtig fest, dass \"die Hauptsatzung... in der Fassung der II. Änderungssatzung\"\ngleichzeitig außer Kraft tritt. Die bisherige Fassung der Hauptsatzung ist damit\nnahtlos durch die neue Fassung ersetzt worden.\n\n80\n\nAuf Grund dieser Neufassung der Hauptsatzung konnte die Antragsgegnerin\nsodann den Satzungsbeschluss zum strittigen Bebauungsplan nunmehr durch\nVeröffentlichung im Amtsblatt des Kreises D. als maßgeblicher\nBekanntmachungsform am 30. September 2008 (erneut) bekanntmachen. Dass die\nAntragsgegnerin sich dabei zugleich dafür entschieden hat, den Bebauungsplan\nrückwirkend in Kraft zu setzen, ist von § 214 Abs. 4 BauGB gedeckt.\n\n81\n\nAuch das Datum der Rückwirkung - 20. Oktober 2006 - ist nicht zu beanstanden.\n§ 214 Abs. 4 BauGB lässt es zu, einen - zunächst fehlerhaft gewesenen -\nBebauungsplan jedenfalls für den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem er bei\nfehlerfreiem Verfahren in Kraft getreten wäre.\n\n82\n\nSo bereits zu § 155a Abs. 5 BBauG: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 -\n4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13.\n\n83\n\nDie - fehlgeschlagene - erste Bekanntmachung war jedenfalls mit Ablauf der\nWochenfrist für den vom 12. bis 19. Oktober 2006 durchgeführten Anschlag an der\nBekanntmachungstafel vollzogen\n\n84\n\n- vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 14. August 2008 - 7 D 120/07.NE -, JURIS-\nDokumentation -,\n\n85\n\nso dass der Bebauungsplan, der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der\nBekanntmachung in Kraft tritt, bei fehlerfreiem Verfahren am hier gewählten\nRückwirkungsdatum - 20. Oktober 2006 - in Kraft gewesen wäre.\n\n86\n\nRügepflichtige Form- oder Verfahrensmängel sind nicht gerügt. Für sonstige\nauch ohne Rüge beachtliche Mängel ist nichts ersichtlich.\n\n87\n\nDer strittige Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu\nbeanstanden.\n\n88\n\nDie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung\nder Planung der Südumgehung als solcher unterliegt keinen Bedenken.\n\n89\n\nDiese neue Straßentrasse ist nach den Ausführungen in Abschnitt 4 (S. 5/6) der\nBegründung des strittigen Bebauungsplans im Wesentlichen folgendermaßen\nmotiviert worden:\n\n90\n\n\"Der Bebauungsplan 'Südumgehung' zielt primär darauf ab, die\nplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Verbindungsstraße\nzwischen der K 27 ('Lange Nase') und der I6. Straße am südlichen Rand des\nStadtbezirkes E. -Mitte zu schaffen. Gleichzeitig soll die Grundlage für eine\nErweiterung des bestehenden Wohngebietes nördlich der I. Straße und eine\ndamit verbundene bauliche Abrundung und Neugestaltung des Ortsrandes gebildet\nwerden...\n\n91\n\nIm Rahmen des Verkehrsgutachtens zu dem im Jahr 1998 aufgestellten\nInnenstadtentwicklungskonzept wurde die Notwendigkeit einer zentrumsnahen\nUmfahrungsmöglichkeit der Innenstadt im südlichen Stadtbereich erneut\nherausgestellt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verkehrsbelastung\nder E2. Innenstadt zu einem großen Teil durch Binnenverkehre hervorgerufen\nwird, für deren Umleitung im südlichen Stadtbereich bisher kein geeignetes\nStraßennetz zur Verfügung steht. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass die\nkünftige Siedlungsentwicklung der Stadt E. sich nach der städtebaulichen\nGrundkonzeption des Flächennutzungsplanes im wesentlichen auf den Stadtbezirk\nE4. konzentrieren wird und insoweit entsprechende Zusatzverkehre aus diesem\nbzw. in diesen Bereich des Stadtgebietes zu erwarten sind. Darüber hinaus muss\ndavon ausgegangen werden, dass der ebenfalls in diesem Stadtbezirk gelegene\nStandort der St.-C4. -Kaserne durch die Aufgabe der militärischen Nutzung\nzumindest langfristig eine städtebauliche Reaktivierung erfahren könnte, die erhöhte\nqualitative und quantitative Anforderungen an die äußere Erschließung des Gebietes\nstellt.\n\n92\n\nAusgehend von den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens und im Hinblick auf\ndas übergeordnete stadtentwicklungspolitische Ziel einer verkehrlichen Entlastung\ndes Stadtzentrums, richtet sich die Funktion einer solchen südlichen\nVerbindungsstraße nach der zugrundeliegenden Konzeption darauf,\n\n93\n\n- Verkehre vom Stadtbezirk E4. in Richtung Stadtmitte gezielt einzelnen\nFahrtzielen in der südlichen Innenstadt zuzuleiten,\n\n94\n\n- Verkehre vom Stadtbezirk E4. in Richtung I7. um den\nInnenstadtbereich herumzuleiten und\n\n95\n\n- eine Alternative für den Nord-Süd-Verkehr auf der Achse I1. Straße/N3.----\n--straße dadurch zu schaffen, dass eine Umfahrung der Innenstadt über die\nSüdumgehung und die Straßenverbindung 'Lange Nase' - F3.--------straße - P2.--\ndamm - P3. ermöglicht wird.\n\n96\n\nIn dieser Funktion ist die südliche Verbindungsstraße auch als eine wesentliche\nVoraussetzung für die im Innenstadtentwicklungskonzept vorgesehene Errichtung\nverkehrsberuhigter Geschäftsbereiche auf den Hauptverkehrsstraßen im\nStadtzentrum zu betrachten.\"\n\n97\n\nAll die angeführten Aspekte sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 4, Nr. 8 Buchst. a), Nr. 9\nund Nr. 11 BauGB städtebaulich legitime Zielsetzungen. Sie sind in ihrer hier\nangestrebten Kumulierung in besonderem Maße geeignet, die strittige Planung\nstädtebaulich zu rechtfertigen.\n\n98\n\nIm Zusammenhang mit der hiernach als solcher grundsätzlich gerechtfertigten\nPlanung der Südumgehung einschließlich der trassenbegleitenden\nLärmschutzanlagen konnte die Antragsgegnerin neben der Festlegung der neuen\nStraßentrasse und der Neugestaltung des Wegenetzes auch bestimmte\nRandbereiche zulässigerweise mit überplanen. Für die ausgewiesenen Baugebiete\nfolgt dies aus der bereits dargelegten Erwägung einer \"Abrundung und\nNeugestaltung des Ortsrandes\". Hinsichtlich der festgesetzten Ausgleichsflächen\nfolgt die städtebauliche Rechtfertigung aus dem Gebot des § 1a Abs. 3 BauGB,\nBeeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit\ndes Naturhaushalts - u.a. durch entsprechende Festsetzungen im Plan -\nauszugleichen.\n\n99\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des strittigen Bebauungsplans Südumgehung\nist auch nicht deshalb zu verneinen, weil dieser Plan nur den östlichen Bereich der\nSüdumgehung verbindlich regelt.\n\n100\n\nEine Planung von neuen Straßen in Abschnitten ist grundsätzlich zulässig. Das\ngilt auch für die Bauleitplanung. Die Bildung von Teilabschnitten einer Straße ist\nallerdings gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nur gerechtfertigt, wenn sie auf der\nGrundlage einer konzeptionellen Gesamtplanung vorgenommen wird. Jeder\nAbschnitt, der einer eigenständigen Planung unterworfen wird, muss eine\nVerkehrsfunktion erfüllen können. Mit diesen Voraussetzungen soll gewährleistet\nwerden, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das\nGesamtplanungskonzept nachträglich als nicht realisierbar erweist oder aufgegeben\nwird.\n\n101\n\nDiese grundsätzlichen Erfordernisse bedürfen der Einschränkung. So kann eine\nabschnittsweise Straßenplanung auch dann nicht zu beanstanden sein, wenn zwar\neine Verbindung zum vorhandenen Straßennetz (noch) fehlt, die Gefahr der\nEntstehung eines Planungstorsos aber ausgeschlossen werden kann, weil ein\nLückenschluss sichergestellt ist. Ferner leidet eine Abschnittsbildung nicht schon\ndeshalb an einem Fehler, weil es für die Weiterführung des Straßenvorhabens über\nden verbindlich geregelten Abschnitt hinaus (noch) keine hinreichend verfestigte\nPlanung gibt. Die Gefahr eines Planungstorsos besteht auch nicht, wenn hinreichend\nverbindlich geregelt ist, dass mit dem Bau eines noch funktionslosen Abschnittes erst\nnach vollziehbarer (lückenschließender) Anschlussplanung begonnen werden darf.\nVon der Möglichkeit einer Fehlplanung und damit eines Torsos in der\nAbschnittsbildung ist ferner dann nicht auszugehen, wenn die Gemeinde es\nentsprechend ihren verkehrspolitischen Vorstellungen jederzeit in der Hand hat, für\neine eigene Anbindung an das bereits vorhandene Verkehrsnetz zu sorgen.\n\n102\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65\nNr. 20 m.w.N..\n\n103\n\nGemessen an diesen Maßstäben unterliegt die hier vorgenommene\nAbschnittsbildung der neuen Südumgehung keinen Bedenken. Das der Planung\nzugrunde liegende Gesamtkonzept ist vollständig realisiert, wenn sowohl der westlich\nanschließende Bebauungsplan H. II als auch der strittige Bebauungsplan\numgesetzt werden. Davon kann hier ohne Weiteres ausgegangen werden. Die\nGefahr eines \"Planungstorsos\" besteht im Übrigen schon deshalb nicht, weil die\nSüdumgehung - sollte der Bebauungsplan H. II nicht zeitgleich mit dem\nstrittigen Bebauungsplan umgesetzt werden - für einen gewissen Zeitraum auch\nohne Ausbau des westlichen Abschnitts der I. Straße bis zur I1. Straße\ngeführt werden kann.\n\n104\n\nDer strittige Bebauungsplan wahrt entgegen der Auffassung der Antragsteller\nauch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB.\n\n105\n\nVon der Antragsgegnerin war zunächst die konzeptionelle Ausgestaltung der\nSüdumgehung - insbesondere ihre Linienführung - abwägend zu prüfen. Hierzu sind\nin Abschnitt 4 (S. 6/7) der Planbegründung die geprüften Varianten dargelegt und\nerörtert. Zusammenfassend heißt es:\n\n106\n\n\"Im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der Trassenalternativen konnte\nfestgestellt werden, dass die Auswahltrasse den größten Beitrag zur angestrebten\nverkehrlichen Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes leistet und bezogen\nauf die im einzelnen betrachteten städtebaulichen, ökonomischen, ökologischen und\nwasserwirtschaftlichen Kriterien zugleich als vorteilhafteste Linienführung zu\nbeurteilen ist.\"\n\n107\n\nMängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange liegen insoweit ebenso\nwenig vor wie bei ihrer wertenden Gewichtung, die nach der abwägenden\nEntscheidung der Antragsgegnerin letztlich zu der festgesetzten Linienführung\ngeführt hat. Bei ihren in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008\nerörterten Einwänden lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass die\nAntragsgegnerin bei ihrer konzeptionellen Ausgestaltung der Linienführung einen\nweiten Planungsspielraum hat.\n\n108\n\nBei früheren Planungsansätzen wurden Linienführungen entsprechend dem\nbestehenden Verlauf der I. Straße - mithin neben der an der Nordseite dieser\nStraße gelegenen Wohnbebauung - sowie eine Weiterführung nach Nordosten\nwestlich der Bahnstrecke nahe dem X. mit seinem Auenbereich erwogen. Dass\neine solche Planung unter Berücksichtigung des nunmehr anerkannten Gewichts der\nBelange des Immissionsschutzes sowie des Schutzes von Natur und Landschaft\nnicht mehr vertretbar erschien, leuchtet ohne Weiteres ein. Folgerichtig hat sich die\nAntragsgegnerin - ausgehend von der planerischen Zielsetzung einer Verknüpfung\nder I1. Straße im Westen mit der Langen Nase im Nordosten - nur noch näher\nmit solchen Varianten befasst, bei denen die Südumgehung gegenüber der hier\nvorgesehenen Linienführung weiter von der bestehenden Bebauung nach Süden\nabgerückt ist. Dass diese Varianten aus der subjektiven Sicht der Antragsteller\ndeutlich vorteilhafter sind, liegt auf der Hand. Die Antragsgegnerin konnte aber auch\ndie Nachteile dieser Varianten nicht vernachlässigen.\n\n109\n\nIn diesem Zusammenhang stand nach den dargelegten Erwägungen in der\nPlanbegründung insbesondere das Planziel einer verkehrlichen Entlastung der\nInnenstadt im Vordergrund, nämlich eine wesentliche Voraussetzung für die im\nInnenstadtentwicklungskonzept vorgesehene Einrichtung verkehrsberuhigter\nGeschäftsbereiche auf den Hauptverkehrsstraßen im Stadtzentrum zu schaffen.\nDass hierfür eine möglichst stadtnahe Südumgehung verkehrlich attraktiv ist, bedarf\nkeiner weiteren Erläuterung. In städtebaulicher Hinsicht ging es der Antragsgegnerin\ndarum, die verbleibenden Flächen zwischen der Südumgehung und der I.\nStraße nicht nur zugunsten aktiver Lärmschutzmaßnahmen zu nutzen, sondern unter\neffektiver Nutzung der vorhandenen Erschließungsstraße mit einer einzeiligen\nWohnbebauung auch die Voraussetzungen für eine funktionale Abrundung und\nNeugestaltung des Siedlungsrandes zu schaffen. Schließlich waren auch\nökologische Aspekte von Belang, für die eine längere Trassierung im Freiraum\nbeachtliche Nachteile bewirkt.\n\n110\n\nWenn die Antragsteller demgegenüber meinen, eine ortsfernere Trassierung\nhabe im Hinblick auf die Belange des Immissionsschutzes gewählt werden müssen,\nvernachlässigen sie, dass die gewählte Trassierung unter Berücksichtigung der\nvorgesehenen Maßnahmen aktiven Lärmschutzes - wie im Nachfolgenden noch\nnäher darzulegen ist - den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen in jeder\nHinsicht gerecht wird.\n\n111\n\nInsoweit ist zugleich auch kein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50\nBImSchG erkennbar. Nach dieser Abwägungsdirektive hat die Gemeinde zu\nberücksichtigen, dass bei raumbedeutsamen Planungen die für bestimmte\nNutzungen vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche\nUmwelteinwirkungen so weit wie möglich vermieden werden. Es kann jedoch auch\nein gewichtiges Interesse der Gemeinde daran bestehen, vorhandene Baugebiete zu\nerweitern und damit vorhandene Infrastruktur mit zu nutzen, wie es hier geschehen\nist. Auch ist das Gebot kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2\nBauGB). Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist\ndurch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1\nNr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse\nentstehen.\n\n112\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 C 2.06 -, NVwZ 2007,\n831 m.w.N..\n\n113\n\nGemessen hieran liegt - bezogen auf den Schutz vor Verkehrslärm - kein Verstoß\ngegen § 50 BImSchG vor. Nichts anderes gilt, wie gleichfalls im Nachfolgenden noch\nnäher darzulegen ist, auch im Hinblick auf die seitens der Antragsteller\nangesprochene Geruchsbelastung durch den südlich der Umgehungsstraße\nvorhandenen Tierhaltungsbetrieb F2. .\n\n114\n\nAuch die abwägende Ausgestaltung der Details der Planung ist nicht zu\nbeanstanden. Hinsichtlich der im Vordergrund der Einwände der Antragsteller\nstehenden Belange des Schutzes vor Verkehrslärm ist anzumerken:\n\n115\n\nGrundlage einer Prüfung der immissionsmäßigen Auswirkungen einer neuen\nStraße kann - selbstverständlich - nur eine Prognose sein. Eine solche Prognose, wie\nsie von der Antragsgegnerin hier ihrer Planungsentscheidung zugrunde gelegt\nwurde, ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar.\n\n116\n\nPrognostische Einschätzungen zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen müssen\nin einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet\nwerden. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung von Prognosen ist daher die Frage,\nob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie zu\nstellenden Anforderungen genügt, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere\nEntwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt ist.\n\n117\n\nSo grundlegend: BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 -, BRS 33\nNr. 1.\n\n118\n\nKonkret hat das Gericht mithin (nur) zu prüfen, ob die Prognose nach einer\ngeeigneten Methode durchgeführt wurde, ob der zugrunde gelegte Sachverhalt\nzutreffend ermittelt wurde und ob das Ergebnis einleuchtend begründet ist.\n\n119\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 -, BRS 69 Nr. 19 (S. 133)\nm.w.N..\n\n120\n\nGemessen an diesen Maßstäben geben die Einwände der Antragsteller nichts\ndafür her, die Sachgerechtheit der von der Antragsgegnerin ihrer\nPlanungsentscheidung zugrunde gelegten Prognose der planbedingten\nVerkehrszunahme und der darauf beruhenden Prognose der künftigen Belastungen\nder betroffenen (Wohn)Bevölkerung durch Verkehrslärm zu verneinen.\n\n121\n\nHinsichtlich der voraussichtlichen Verkehrsmengen wurden, wie mit den\nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008 im Einzelnen\nerörtert wurde, in den lärmtechnischen Berechnungen der Ingenieurgesellschaft\nmbH vom 13. Oktober 2005 (Bl. 25 ff. der Beiakte Heft 5) - im Nachfolgenden \" -\nGutachten 2005\" genannt - nach den Ausführungen auf S. 7 des -Gutachtens 2005\nfolgende hier interessierende Belastungen für die auf das nördlich der I. Straße\ngelegene Wohngebiet einwirkenden Abschnitte der Südumgehung und des N2.-----\nwegs zugrunde gelegt:\n\n122\n\n- Südumgehung von I1. Straße bis Knoten Südumgehung/H. :\n\n123\n\nDTV = 3.888 LKW-Anteil 20 % Tag 15 % Nacht\n\n124\n\n- Südumgehung von Knoten Südumgehung/H. bis N.-----weg :\n\n125\n\nDTV = 4.438 LKW-Anteil 20 % Tag 15 % Nacht\n\n126\n\n- Südumgehung von N.-----weg bis C2. -L. -Str./E1. :\n\n127\n\nDTV = 5.902 LKW-Anteil 20 % Tag 15 % Nacht\n\n128\n\n- N.-----weg südlich der Südumgehung:\n\n129\n\nDTV = 3.301 LKW-Anteil 10 % Tag 3 % Nacht\n\n130\n\n- N.-----weg nördlich der Südumgehung:\n\n131\n\nDTV = 2.809 LKW-Anteil 10 % Tag 3 % Nacht\n\n132\n\nDiese Werte stimmen hinsichtlich der DTV-Werte überein mit den Ergebnissen,\ndie in der ergänzenden Stellungnahme des Büros E3. -D1. vom 1. Oktober\n2003 (Bl. 123 ff. der Beiakte Heft 5) - im Nachfolgenden \"E3. -Gutachten 2003\"\ngenannt - für den Planungsfall \"gesamte Innenstadt wird verkehrsberuhigter\nGeschäftsbereich\" prognostiziert worden sind, wie aus den\nKnotenpunktsbelastungen Bl. 139 bis 141 der Beiakte Heft 5 folgt.\n\n133\n\nDass der genannten Prognose im E3. -Gutachten 2003 nach den\nvorgenannten Grundsätzen beachtliche Mängel zugrunde lägen, ist nicht erkennbar.\nDie hiergegen gerichteten Einwände der Antragsteller - insbesondere S. 9 bis 12\nihres Schriftsatzes vom 17. Juni 2008 - greifen nicht durch.\n\n134\n\nDen prognostischen Betrachtungen der E3. -D1. lag, wie von einem\nMitarbeiter dieses Unternehmens in der mündlichen Verhandlung vom 24. Novem-\nber 2008 nachvollziehbar und plausibel erläutert wurde, hinsichtlich der\nVerkehrsströme ein Modell der Stadt E. zugrunde, das aus gegebenem Anlass -\netwa hinsichtlich der Bevölkerung und damit auch des Ziel- und Quellverkehrs der\nVerkehrszellen sowie auch bezüglich der Ausgestaltung des Straßennetzes - jeweils\naktualisiert wird. Insoweit war bei den Verkehrsuntersuchungen aus Januar 1998\nhinsichtlich der baulichen Entwicklung im Bereich E4. das nach dem\nGebietsentwicklungsplan mögliche Entwicklungspotential von maximal 4.000\nEinwohnern betrachtet, hiervon auf Grund der \"derzeitigen\" Bauleitplanung - hierzu\ngehört auch die Flächennutzungsplanung - als \"vorsichtige Prognose\" allerdings nur\nein Viertel berücksichtigt worden. Ergänzend sind in der Folgezeit auch die\nBebauungsplanverfahren I5. und C5.----------weg mit ihren Auswirkungen auf\ndas Verkehrsaufkommen im Stadtgebiet berücksichtigt worden. Zudem ist in das bei\nder Planungsentscheidung schließlich berücksichtigte E3. -Gutachten 2003 eine\nVerkehrsberuhigung der gesamten Innenstadt mit voraussichtlich etwas höheren\nAuswirkungen auf die Belastung der Südumgehung eingeflossen. All dies lässt\ndurchgreifende Mängel der Prognose nicht erkennen.\n\n135\n\nSoweit die Antragsteller auf eventuelle künftige Nutzungen des\nKasernengeländes hinweisen, hält die Antragsgegnerin dem zutreffend entgegen,\ndass die künftige Entwicklung dieses Bereichs noch offen ist. Spekulative\nErwägungen zu denkbaren Planungen auf militärischen oder anderen Brachen\nbraucht die planende Gemeinde bei der Planung neuer Straßenbauvorhaben nicht\nprognostisch in Rechnung zu stellen. Ebenso wenig liegen konkrete Anhaltspunkte\ndafür vor, dass die LKW-Maut zu beachtlichen Veränderungen des\nVerkaufsaufkommens im hier betroffenen Raum führt und die Antragsgegnerin dies\nbei der strittigen Planung bereits prognostisch hat berücksichtigen müssen. Die\nAnnahme der Antragsteller, der LKW-Verkehr würde zur Vermeidung von\nMautgebühren die westlich von E. verlaufende Bundesautobahn A 43 zwischen\nE. -Nord und I4. -M. , mithin auf einer Strecke von ca. 14 km, verlassen,\num auf dem offensichtlich längeren Weg östlich am Zentrum von E. vorbei, auf\ndem im Regelfall zudem nur deutlich geringere Geschwindigkeiten gefahren können,\nKosten zu sparen, ist fernliegend. Auf das Verkehrsaufkommen von Motorrädern ist\nbei den hier einschlägigen technischen Regelwerken für die Beurteilung von\nStraßenverkehrslärm nicht abzustellen. Diese berücksichtigen vielmehr in nicht zu\nbeanstandender Weise lediglich die Schallereignisse \"Vorbeifahrt PKW\" und\n\"Vorbeifahrt LKW\".\n\n136\n\nAngesichts dessen bedurfte es der seitens der Antragsteller in der mündlichen\nVerhandlung vom 14. August 2008 beantragten Einholung eines\nSachverständigengutachtens zu den Ansätzen des Verkehrsaufkommens im -\nGutachten 2005, hinsichtlich der auf eine isolierte Beschlussfassung des Senats\nverzichtet worden war, nicht. Im Übrigen lässt der Beweisantrag die bereits\ndargelegten Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Prognosen\nunberücksichtigt.\n\n137\n\nSchließlich sind auch die den lärmtechnischen Ermittlungen zugrunde gelegten\nprognostischen Ansätze der LKW-Anteile nicht zu beanstanden. Wie die\nAntragsgegnerin zutreffend auf S. 7 ihres Schriftsatzes vom 13. August 2008\nvorgetragen hat, konnten bei einer Straße der hier in Rede stehenden Funktion als\nGemeindeverbindungsstraße nach dem einschlägigen Regelwerk - Tabelle 3 der\nRLS 90 - LKW-Anteile von 20 % tags und 10 % nachts angesetzt werden. Wenn mit\nBlick auf die Nähe des Plangebiets zu den gewerblich genutzten Bereichen\ninsbesondere zwischen H. und I1. Straße der nächtliche LKW-Anteil\nsogar mit 15 % angesetzt wurde, ist dies im Interesse der Lärmbetroffenen - auch der\nAntragsteller - nicht zu beanstanden, sondern liegt zu ihren Gunsten \"auf der\nsicheren Seite\".\n\n138\n\nAuf der Grundlage der nach alledem nicht zu beanstandenden prognostischen\nAbschätzung der künftigen Verkehrsbelastungszahlen sind im -Gutachten 2005\ngleichfalls nicht zu beanstandende Werte der an den maßgeblichen\nImmissionspunkten zu erwartenden Verkehrslärmbelastung prognostiziert\nworden.\n\n139\n\nInsoweit ist zunächst klarzustellen, dass die Ermittlungen fehlerfrei zwischen dem\nSchutz der im Plan neu festgesetzten Wohnbauflächen einerseits und der außerhalb\ndes Plangebiets liegenden vorhandenen Wohnbebauung - einschließlich der\nWohnhäuser der Antragsteller - andererseits differenzieren. Im -Gutachten 2005\nauf S. 5 ff. ist demgemäß zutreffend darauf abgestellt, ob bei den neuen\nWohnbauflächen die Orientierungswerte der DIN 18005 - möglichst - eingehalten\nwerden, und auf S. 15 ff. darauf, ob bei der vorhandenen Wohnbebauung -\neinschließlich der Wohnhäuser der Antragsteller - die (deutlich höheren) Grenzwerte\nder 16. BImSchV gewahrt werden.\n\n140\n\nSubstantielle Einwände gegen die Sachgerechtheit und technische Richtigkeit\nder konkreten Berechnungen im -Gutachten 2005 sind weder dargetan noch\nsonst ersichtlich. Ebenso wenig bedurfte es insoweit der in der mündlichen\nVerhandlung vom 14. August 2008 weiter beantragten Beweiserhebung durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass als Folge der\nfehlerhaften Verkehrsprognose bei den Anwesen der Antragsteller die für ein\nallgemeines bzw. reines Wohngebiet zulässigen Höchstwerte überschritten würden.\nVon einer - nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben - fehlerhaften\nVerkehrsprognose, mithin der Prognose des Verkehrsaufkommens, kann hier aus\nden bereits dargelegten Gründen keine Rede sein. Dieser Beweisantrag lässt im\nÜbrigen im Unklaren, auf welche \"zulässigen Höchstwerte\" - etwa nach der\nDIN 18005 oder der 16. BImSchV - abzustellen sein soll.\n\n141\n\nErweist sich nach alledem, dass der Antragsgegnerin bei den - prognostisch - zu\ntreffenden Ermittlungen bezüglich der als Folge der Planung zu erwartenden\nLärmimmissionen keine beachtlichen Fehler unterlaufen sind, ist auch kein\nbeachtlicher Mangel ihrer hieran anknüpfenden Bewertung und abwägenden\nGewichtung erkennbar, diese Immissionen unter Berücksichtigung der im Plan\ngetroffenen Festsetzungen zum Lärmschutz als zumutbar zu werten. Insoweit ist\nzwischen den neu im Plan ausgewiesenen Wohnbauflächen einerseits und der\naußerhalb des Plangebiets liegenden vorhandenen Wohnbebauung - einschließlich\nder Wohnhäuser der Antragsteller - andererseits folgendermaßen zu\ndifferenzieren:\n\n142\n\nHinsichtlich der neuen Wohnbauflächen hat die Antragsgegnerin nach den\nDarlegungen in Abschnitt 10 (S. 16/17) der Planbegründung maßgeblich auf\nfolgende Erwägungen abgestellt:\n\n143\n\n\"Da die Lärmschutzwand zur vollständigen Einhaltung der genannten\nOrientierungswerte <der DIN 18005> an der geplanten Bebauung eine in\nstadtgestalterischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht vertretbare Höhe zwischen\n5 m und 7 m erhalten müsste, stellt die unter Bezug auf den jeweiligen\nStraßengradient in einem Maß zwischen 2,5 m und 3,5 m <im Plan selbst sind sogar\nHöhen von 2,70 m bis max. 3,90 m festgesetzt> festgesetzte Wandhöhe als Ergebnis\neiner sachgerechten Abwägung zwischen den genannten Belangen dar. Dabei\nhalten sich die festgesetzten Wandhöhen im Rahmen der bei\nLärmschutzmaßnahmen an innerstädtischen Straßen üblichen Größenordnung, bei\nder die hinterliegende Bebauung als prägender Bestandteil des Ortsrandes aus der\nSicht des außen stehenden Betrachters optisch wahrnehmbar bleibt und zugleich\neine erdrückende Wirkung sowie vollständige Verschattung der angrenzenden\nWohngrundstücke vermieden wird.\n\n144\n\nDennoch können bei dieser Höhe der Lärmschutzwand die maßgeblichen\nOrientierungswerte der DIN 18005 an 15 der im näheren Umfeld der Straßentrasse\nmöglichen 23 Doppelhäusern bzw. Hausgruppen in vollem Umfang eingehalten\nwerden. An den übrigen Standorten beschränken sich die Überschreitungen dieser\nWerte mit einer Ausnahme lediglich auf die Dachgeschossebene der schutzwürdigen\nBebauung und bleiben zumeist deutlich unter 5 dB (A), so dass bei konventioneller\nmassiver Bauweise und schallgedämmten Lüftungseinrichtungen an den zur\nStraßentrasse ausgerichteten Schlafräumen im Dachgeschoss die erforderlichen\nInnenschallpegel gemäß VDI-Richtlinie 2719 ohne erhöhte Aufwendungen in einem\nzumutbaren Maß gehalten werden können. Zur Information enthält der\nBebauungsplan neben einer Kennzeichnung der durch Lärm vorbelasteten Bereiche\neinen Hinweis auf das nach DIN 4109 \"Schallschutz im Hochbau\" erforderliche\nresultierende Schalldämm-Maß der betreffenden Außenwandflächen.\n\n145\n\nDie Lärmeinwirkung der hier im wesentlichen nach Süden orientierten\nAußenwohnbereiche der künftigen Wohnbaugrundstücke bleibt nach der\nvorliegenden Immissionsprognose ebenfalls im Rahmen der maßgeblichen\nOrientierungswerte der DIN 18005, so dass Immissionskonflikte zwischen der\ngeplanten Südumgehung und der bestehenden bzw. künftig zulässigen Bebauung im\nErgebnis der insgesamt getroffenen Festsetzungen vermieden werden.\"\n\n146\n\nDiese Erwägungen halten sich im Rahmen des Abwägungsspielraums\nhinsichtlich eventueller Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005, der\nin der Rechtsprechung anerkannt ist. Hiernach können die Orientierungswerte der\nDIN 18005 im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe\nherangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte überschritten werden, desto\ngewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen\nGesichtspunkte sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und\ntechnischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese\nAuswirkungen zu verhindern.\n\n147\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 \n\n148\n\n- 4 CN 2.06 -, NVwZ 2007, 831 = ZfBR 2007, 466.\n\n149\n\nGemessen an diesen Maßstäben lassen die dargelegten Erwägungen der\nAntragsgegnerin eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange nicht erkennen. Für\ndie Erdgeschosse und auch die zu ebener Erde liegenden Außenwohnbereiche (z.B.\nGärten, Terrassen) der neuen Wohnbebauung sind die Orientierungswerte der DIN\n18005 gewahrt. In den Obergeschossen der Bebauung, die hier ohnehin nur ein\nVollgeschoss aufweisen darf und zudem mit Trauf- und Firsthöhen gesteuert ist,\nkann ein Außenwohnbereich (z.B. Balkon) bei Bedarf an der lärmabgewandten\nGebäudeseite angelegt werden. Im Übrigen konnte die Antragsgegnerin es\nangesichts der weitgehend nicht sonderlich hohen Überschreitungen der\nOrientierungswerte als Außenwerte im Wege planerischer Zurückhaltung den\njeweiligen Bauherren überlassen, nach der ihnen genehmen freien Entscheidung\ndurch hinreichende Ausgestaltung der Außenbauteile im Inneren der Gebäude\nzumutbare Innenpegel sicherzustellen, zumal dies nach den dargelegten\nAusführungen zumeist bereits bei konventioneller Bauweise gewährleistet ist.\n\n150\n\nHinsichtlich der weiter von der Südumgehung entfernten vorhandenen\nWohnbauflächen hat die Antragsgegnerin nach den Darlegungen in Abschnitt 10\n(S. 16) der Planbegründung maßgeblich darauf abgestellt, dass nach den\nErmittlungen im -Gutachten 2005 bei der vorhandenen Bebauung bereits ohne\naktive Schallschutzmaßnahmen die Grenzwerte der 16. BImSchV gewahrt werden.\nAngesichts dessen liegt auf der Hand, dass bei Realisierung der im Plan\nfestgesetzten Lärmschutzanlagen die Grenzwerte der 16. BImSchV noch deutlicher\nunterschritten werden. Bestätigt wird dies dadurch, dass nach den Ermittlungen in\nAnhang 2.1 (S. 36) des -Gutachtens 2005 bei allen Gebäuden unmittelbar\nnördlich der I. Straße die Differenz der Lärmprognose mit und ohne Lärmschutz\nsich in Bereichen von 3,0 bis 9,0 dB (A) bewegt. Ob damit die Orientierungswerte\nder DIN 18005 bei der gesamten Bebauung nördlich der I. Straße vollständig\ngewahrt würden, brauchte nicht näher ermittelt zu werden, da diese Werte bei der\nPlanung neuer Straßen - wie dargelegt - nicht als Schutzmaßstab einschlägig sind.\nHinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Verkehrsaufkommen auf der I.\nStraße als Folge der vom Bebauungsplan festgesetzten neuen Netzkonzeption\nersichtlich deutlich geringer wird und dass auch die auf den neuen Bauflächen\nzulässige Bebauung bei ihrer zu erwartenden Realisierung einen zusätzlichen\nAbschirmeffekt gegenüber der Südumgehung bewirken wird.\n\n151\n\nUnter diesen besonderen Umständen des vorliegenden Falls ist es nicht zu\nbeanstanden, wenn die Antragsgegnerin das konkrete Ausmaß der auf die\nvorhandene Bebauung zukommenden Gesamtbelastung an Verkehrslärm\n(verbleibende I. Straße und Südumgehung) nicht im Detail ermittelt hat. Ebenso\nwenig kommt es darauf an, ob die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist,\ndass die vorhandene Bebauung nördlich der I. Straße als allgemeines\nWohngebiet zu qualifizieren ist oder es sich hierbei - wie die Antragsteller meinen -\num ein faktisches reines Wohngebiet handelt. Für die hier maßgebliche Orientierung\nan den Grenzwerten der 16. BImSchV kommt es auf diesen Unterschied nicht an,\nweil § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV hinsichtlich des Schutzes gegenüber dem\nLärm neuer Straßen nicht zwischen allgemeinen und reinen Wohngebieten\ndifferenziert. Angesichts dessen bedurfte es auch der in der mündlichen Verhandlung\nvom 14. August 2008 beantragten Ortsbesichtigung zwecks Ermittlung des\nCharakters der Umgebung der Liegenschaften der Antragsteller als eines reinen\nWohngebiets nicht.\n\n152\n\nDie Ermittlungen der Antragsgegnerin sind im Hinblick auf die Belange des\nSchutzes vor Lärm auch nicht etwa deshalb defizitär, weil die Antragsgegnerin sich\nnicht näher mit den seitens der Antragsteller angesprochenen weiteren Lärmquellen\n(Bahnstrecke, Autobahn A 43, Flugverkehr des Flughafens N1. /P1. ,\nFlugverkehr des Sportflughafens \"C3. \") befasst hat. Geht es - wie im\nvorliegenden Fall - um den Bau einer neuen Straße, sind nach der 16. BImSchV\ngrundsätzlich nur die von dem neuen Verkehrsweg ausgehenden Lärmimmissionen\nzu betrachten. Eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung anderer Lärmquellen ist\n- wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt - nur dann geboten, wenn die\nGesamtbelastung eine Gesundheitsgefährdung darstellt.\n\n153\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 \n\n154\n\n- 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1 = NVwZ 1996, 1003.\n\n155\n\nIst diese Schwelle der Gesundheitsgefahr überschritten, so sind\nSchutzmaßnahmen zu ergreifen. Droht - sei es erst aufgrund der\nSummationswirkung verschiedener Lärmquellen - ein Verfassungsverstoß (vgl. Art. 2\nAbs. 2 GG), so darf es mit einer bloß sektoralen Lärmbeurteilung nicht sein\nBewenden haben.\n\n156\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 \n\n157\n\n- 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = JURIS-Dokumentation (dort RdNr.\n390).\n\n158\n\nVon einer solchen Gesamtbelastung kann hier keine Rede sein. Der Rahmen,\nbei dem verfassungsrechtliche Schutzanforderungen greifen, beginnt hinsichtlich des\nTagwerts erst bei einem Mittelungspegel von 70 dB (A)\n\n159\n\n- vgl. auch hierzu: BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, a.a.O.\n(JURIS-Dokumentation RdNr. 376) -,\n\n160\n\nder hier offensichtlich bei weitem nicht erreicht ist, selbst wenn man alle\nangesprochenen Lärmquellen summierend betrachtet. Für die Nacht liegt erst recht\nkein Anhalt dafür vor, dass bei einer summierenden Betrachtung die\nLärmimmissionen sich der Schwelle zur Gesundheitsgefahr auch nur nähern. \n\n161\n\nFehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die Geruchimmissionen des\nlandwirtschaftlichen Betriebs F2. mit seiner Mastschweinehaltung seien\nunzulänglich ermittelt und bewertet worden. Hierzu heißt es in Abschnitt 10 (S. 18)\nder Planbegründung:\n\n162\n\n\"Nach den Ergebnissen eines... erstellten Geruchsgutachtens ist festzustellen,\ndass innerhalb des durch den Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen\nWohngebietes unter den derzeitigen Betriebsbedingungen der entsprechende\nGeruchsschwellenwert der für die sachliche Beurteilung zugrundegelegten\nGeruchsimmissions-Richtlinie des Landes NRW (GIRL) von 0,10 Geruchsstd./Jahr\nim östlichen Teilbereich des betreffenden Wohngebietes geringfügig um 0.01\nGeruchsstd./Jahr überschritten, im übrigen Wohngebiet jedoch deutlich unterschritten\nwird.\n\n163\n\nDas Gutachten belegt darüber hinaus, dass auch ein Teilbereich der nördlich der\nI. Straße bestehenden Wohngrundstücke ebenfalls bereits einer Belastung von\n0,11 Geruchsstd./Jahr ausgesetzt ist, so dass die geplante Erweiterung des\nWohngebietes gegenüber dem betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb keine\nVerschlechterung seiner immissionsschutzrechtlichen Situation darstellt. Vielmehr\nbestimmt die bereits bestehende Bebauung auch zugleich den Rahmen möglicher\nEntwicklungen des landwirtschaftlichen Betriebes. Dabei stellt das Gutachten anhand\nverschiedener Entwicklungsszenarien dar, dass unter Berücksichtigung einer dem\nheutigen Stand der Technik entsprechenden Abluftführung eine deutliche\nErweiterung der Schweinehaltung ohne zusätzliche Immissionsbelastungen der\nbestehenden Wohnbebauung realisierbar bleibt und auch durch die geplante\nErweiterung des Wohngebietes nicht weitergehend eingeschränkt wird.\n\n164\n\nDie genannte Überschreitung des Geruchsschwellenwertes der GIRL in einem\nTeilbereich des geplanten allgemeinen Wohngebietes erscheint im Hinblick auf die\nzum Außenbereich gerichtete Randlage des Plangebietes und die anhand des\nGeruchsgutachtens nachgewiesene Ortsüblichkeit der Immissionen auch nach den\nergänzenden Beurteilungskriterien der GIRL in einem städtebaulich und\nplanungsrechtlich vertretbaren Rahmen.\"\n\n165\n\nDiese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.\n\n166\n\nEs ist sachgerecht, wenn die Antragsgegnerin berücksichtigt hat, dass die\nBewohner im Ostteil des neuen Wohngebietes nach dem in der mündlichen\nVerhandlung vom 24. November 2008 mit den Beteiligten erörterten Gutachten keine\nhöheren Immissionen zu gewärtigen haben, als dies bereits bei den Bewohnern des\nbestehenden Wohngebiets der Fall ist. Von einer Verschärfung der aus den\nbauplanungsrechtlichen Regelungen der §§ 30 ff. BauGB folgenden\nRücksichtnahmepflichten des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs kann\nhiernach keine Rede sein.\n\n167\n\nHinsichtlich der geringfügigen Überschreitung der Richtwerte für Wohngebiete\num 0,01 Geruchsstunden/Jahr ist zu berücksichtigen, dass die Immissionswerte der\nvon der Antragsgegnerin berücksichtigten Fassung der GIRL aus dem Jahr 2004\nnach den Ausführungen in ihrem Abschnitt 5 (Beurteilung im Einzelfall) namentlich\nauch mit Blick auf die - von der Antragsgegnerin ausdrücklich berücksichtigte -\nPrägung des betroffenen Gebiets durch eine vorhandene Geruchsbelastung sowie\nden Bestandsschutz bestehender Anlagen nicht als absolute Grenzwerte zu werten\nsind. Soweit die Antragsteller zutreffend weiter darauf verweisen, dass nach der\nAusbreitungsrechnung für den Ist-Zustand der Südrand des mittleren Teils des neuen\nWohngebiets in einem Raster mit einer Belastung von 12 Geruchsstunden/Jahr liegt,\nist anzumerken, dass diese Belastung nur die deutlich von den Bauflächen\nabgesetzten rückwärtigen Bereiche der neuen Baugrundstücke erfasst, die sich\nzudem unmittelbar neben dem Lärmschutzwall entlang der Südumgehung befinden.\nFür diese Bereiche erscheint die Entscheidung der Antragsgegnerin, die ermittelte\nBelastung (noch) als zumutbar zu werten, mit Blick auf die bereits angesprochenen\nMaßstäbe der GIRL für Einzelfallbewertungen noch vertretbar.\n\n168\n\nVgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 6. April 2007 \n\n169\n\n- 7 D 4/07.NE - zur Zumutbarkeit von 13 % der Jahresgeruchsstunden im an den\nAußenbereich angrenzenden Randbereich eines Wohngebiets.\n\n170\n\nIm Ergebnis bestätigt wird diese Wertung durch die seitens der Antragsgegnerin\nin der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008 angesprochene\nzwischenzeitlich vorliegende Neufassung der GIRL aus dem Jahr 2008. Deren\nAbschnitt 4.6 sieht nunmehr für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, die durch\nTierhaltungsanlagen verursacht werden, für den Vergleich der Gesamtbelastung mit\nden Immissionswerten die Berücksichtigung einer belästigungsrelevanten Kenngröße\nIGb vor, in deren Ermittlung ihrerseits die in Tabelle 4 festgelegten\nGewichtungsfaktoren f für einzelne Tierarten einfließen. Für die Haltung von\nMastschweinen, die im hier betroffenen Bereich ersichtlich die einzige\nGeruchsbelastung durch Tierhaltung hervorruft, ist danach der Gewichtungsfaktor f\nvon 0,75 anzuwenden. Im Ergebnis kann daher, wie seitens der Antragsgegnerin in\nder mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008 hervorgehoben wurde, in\nAnwendung der Neufassung der GIRL wohl sogar von einem Unterschreiten der\nRichtwerte der GIRL ausgegangen werden.\n\n171\n\nNach den vorstehend dargelegten Erwägungen der Antragsgegnerin kann weiter\nkeine Rede davon sein, das Gutachten sei von einer optimierten Situation\nausgegangen. Eine Optimierung des vorhandenen Betriebs durch Zentralisierung der\nLüftungstechnik ist nach den Ausführungen auf S. 3 des Gutachtens vielmehr nur im\nHinblick auf die Szenarien \"Erweiterung um 300 Mastschweine\" bzw. \"Erweiterung\num 600 Mastschweine\" in den Blick genommen worden.\n\n172\n\nSoweit die Antragsteller schließlich darauf verweisen, die Bebauung an der\nStraße F. sei einer erhöhten Gefahr der Beschädigung durch die\nBaumaßnahmen für die Südumgehung ausgesetzt, sind Mängel bei der Ermittlung\nund Bewertung der Belange gleichfalls nicht erkennbar. Mit der im Gerichtsverfahren\nerstmals artikulierten Gefahr von Rissen oder gar erschütterungsbedingten\nAbsenkungen der über Fließsand angelegten Schwimmbetonplatten brauchte sich\ndie Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung aus mehreren Gründen nicht\nnäher zu befassen.\n\n173\n\nEs versteht sich von selbst, dass die planende Gemeinde dann, wenn sie den\nPlan für den Ausbau oder die Neuanlage einer Straße aufstellt, davon ausgehen\nkann, dass bei der konkreten Umsetzung des Plans der Aus- oder Neubau technisch\nso erfolgt, dass der Straßenbau als solcher und der künftige Verkehr ohne\nGefährdung der Straßenrandbebauung oder sogar noch weiter (hier über 50 m) von\nder Straße entfernt liegender Bebauung abgewickelt wird. Die solchermaßen zu\nwahrenden Regeln der Technik für den Straßenbau braucht die planende Gemeinde\nbei ihrer Planungsentscheidung nicht näher zu prüfen. Vielmehr kann sie ohne\nWeiteres von deren Einhaltung bei der konkreten Planumsetzung ausgehen.\n\n174\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2007 \n\n175\n\n- 7 D 129/06.NE -.\n\n176\n\nIm Übrigen wäre die spezifische bautechnische Ausgestaltung der älteren\nSiedlungshäuser bzw. Notunterkünfte für Flüchtlinge und Vertriebene auch nur dann\nabwägungsrelevant gewesen, wenn sie im Planaufstellungsverfahren verlautbart\nworden wäre. Abwägungsrelevant sind nämlich nur solche Belange, die für die\nplanende Stelle bei der Abwägung über den Plan als abwägungsbeachtlich\nerkennbar sind. Insoweit hat die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zuletzt die Aufgabe,\nder planenden Stelle Interessen(betroffenheiten) sichtbar zu machen. Hat es ein\nBetroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Beteiligung der\nÖffentlichkeit vorzutragen, ist die Betroffenheit nur dann abwägungsbeachtlich, wenn\nsich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste.\n\n177\n\nVgl. hierzu bereits: BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -,\nBRS 35 Nr. 24.\n\n178\n\nBestätigt wird diese Sicht dadurch, dass § 4a Abs. 1 BauGB nunmehr\nausdrücklich klarstellt, die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung diene\ninsbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der\nPlanung berührten Belange.\n\n179\n\nVgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BauR 2008,\n1268 = NVwZ 2008, 899 = ZfBR 2008, 859.\n\n180\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist nicht erkennbar, dass sich hier eine\nbesondere Betroffenheit von Anliegern nördlich der I. Straße wegen der von\nden Antragstellern angesprochenen Baumerkmale - extrem dünne Mauerstärke und\nErrichtung von Gebäuden auf Schwimmbetonplatten - aufgedrängt hätte. Aus dem\nUmstand, dass dieser Aspekt bei früheren Planungen vor 25 und mehr Jahren\nangesprochen worden sein soll, folgt nichts Gegenteiliges.\n\n181\n\nSonstige Mängel des angegriffenen Bebauungsplans sind nicht dargetan und\nauch nicht ersichtlich.\n\n182\n\nBei der auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO beruhenden\nKostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass insgesamt sieben\nWohngrundstücke der fünf Antragsteller betroffen sind, wobei die Antragsteller in\nunterschiedlichem Umfang Eigentümer sind.\n\n183\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n184\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind.\n\n185","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249719","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-24/7-d-109-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249719","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249719","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-24/7-d-109-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249719","retrieved":"2026-07-09 02:11:53.478947+00:00"}}