{"status":"available","doknr":"OLD249718","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1124.6B1415.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-24","aktenzeichen":"6 B 1415/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer \nentsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch des Antragstellers, der gegebenenfalls in der sich \naus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre, hat die Beschwerde nicht \nglaubhaft gemacht. Sie bemängelt die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens mit \ndem alleinigen Argument, der Antragsgegner habe auf der Grundlage der um eine \nNote besseren Beurteilung des Beigeladenen fälschlich einen \nQualifikationsvorsprung zu dessen Gunsten angenommen, obwohl die Beurteilung in \neinem niedrigeren Statusamt erteilt worden sei als die Beurteilung des Antragstellers. \nZur Begründung dieser Auffassung führt die Beschwerde lediglich aus, die \neinschlägige Rechtsprechung des Senats sei dahingehend zu verstehen, dass im \nAuswahlverfahren um eine Beförderungsstelle ein Bewerber, der nur um eine Note \nbesser beurteilt worden sei als ein im nächsthöheren Statusamt beurteilter Bewerber, \ndiesem gegenüber allenfalls als gleich qualifiziert angesehen werden dürfe.\n\n5\n\nDas trifft nicht zu. Der dienstlichen Beurteilung des Inhabers eines höherwertigen \nAmtes kommt zwar gegenüber der gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers \nim Allgemeinen ein größeres Gewicht zu, doch lässt sich dieses Gewicht nicht in \neinem für alle Fälle gültigen Notenwert ausdrücken. Die konkrete Gewichtung der in \nunterschiedlichen Statusämtern erteilten Beurteilungen hat sich an den abstrakten \nAnforderungen dieser Statusämter zu orientieren und fällt im Übrigen in den nur \neingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.\n\n6\n\nDass es im Bereich der Polizei weit verbreiteter, von der Rechtsprechung \ngebilligter Praxis entspricht, die um einen Punktwert besser ausgefallene \nRegelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten \nRegelbeurteilung gleichzustellen, bedeutet nicht, dass bei den deutlich weniger \nstandardisierten Anlassbeurteilungen im Schulbereich ebenso verfahren muss. Das \ngilt umso mehr, wenn - wie im Streitfall - die Statusämter der Konkurrenten sich nicht \nin der Besoldungsgruppe, sondern nur durch eine Amtszulage unterscheiden. Die \nBeschwerde trägt überdies nicht vor, dass im Schulbereich eine mit dem Bereich der \nPolizei vergleichbare Praxis besteht, von der der Antragsgegner abgewichen ist.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 VwGO, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n8\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-24/6-b-1415-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-24/6-b-1415-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249718","retrieved":"2026-07-09 02:11:53.400258+00:00"}}