{"status":"available","doknr":"OLD249717","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1124.6B1294.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-24","aktenzeichen":"6 B 1294/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie Bezirksregierung N. hat den Antragsteller unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen, da er die besondere \nPrüfung in den didaktischen Grundlagen des Unterrichtsfaches Mathematik \nwiederholt nicht bestanden habe, eine weitere Wiederholung der Prüfung nicht \nmöglich sei und er daher gemäß § 43 Abs. 4 OVP NRW nicht zur Zweiten \nStaatsprüfung zugelassen werden könne. Ein Bestehen der Laufbahnprüfung sei \ndamit ausgeschlossen.\n\n4\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die \naufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage 4 K 1503/08 \ngegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Februar 2008 in der \nFassung der mit Schriftsatz vom 17. April 2008 erklärten Änderung \nwiederherzustellen ist.\n\n5\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nInteresse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nund dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts \ngeht zu Lasten des Antragstellers aus. Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der \nEntlassungsverfügung bestehen - wie das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung \ndes § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ausgeführt hat - nicht.\n\n6\n\nSoweit die Beschwerde meint, der nachträglichen Festlegung des \nEntlassungszeitpunktes hätten eine erneute Anhörung des Antragstellers sowie eine \nnochmalige Beteiligung der Personalvertretung vorausgehen müssen, trifft dies nicht \nzu. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, auf die der Antragsgegner zu Recht \nverweist, ist alleiniger Gegenstand sowohl der Anhörung nach § 28 VwVfG NRW als \nauch der Beteiligung der Personalvertretung nach § 73 LPVG NRW der der \nEntlassung zu Grunde liegende Sachverhalt. Hatten der betroffene Beamte und die \nPersonalvertretung ausreichend Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu \nnehmen, ist bei einer sich zu Gunsten des Betroffenen auswirkenden bloßen \nVerschiebung der Entlassung auf einen späteren Zeitpunkt eine wiederholte \nAnhörung beziehungsweise Personalratsbeteiligung nicht erforderlich.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 - 2 C 35.88 -, ZBR 1990, 348, sowie \nBeschluss vom 10. Juni 1988 - 2 B 84.88 -, ZBR 1989, 178.\n\n8\n\nDie Beschwerde benennt darüber hinaus keine rechtlichen oder tatsächlichen \nGesichtspunkte, die entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die \nformelle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entlassungsverfügung im Hinblick auf \ndas Schriftformerfordernis oder die Zustellungsbedürftigkeit ernstlich in Frage \nstellen.\n\n9\n\nAuch materielle Mängel der Entlassungsverfügung sind nicht dargetan.\n\n10\n\nDie Beschwerde behauptet, die Beurteilung der Wiederholungsprüfung sei auf \nVerstöße gegen die Fürsorgepflicht des Prüfungsamtes sowie auf sachwidrige \nErwägungen des Prüfungsausschusses zurückzuführen. Sie wiederholt damit \nlediglich zusammenfassend den Vortrag des Antragstellers im erstinstanzlichen \nVerfahren, wonach er pflichtwidrig nicht auf seine Schwächen in der Deutschen \nSprache und auf die daraus für die Grundlagenprüfung resultierenden \nSchwierigkeiten hingewiesen worden sei. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, \nbei summarischer Prüfung sei unter Berücksichtigung der ausführlichen Begründung \ndes Widerspruchsbescheides des Landesprüfungsamtes vom 29. Mai 2008 nicht \ndavon auszugehen, dass die angegriffene prüfungsrechtliche Entscheidung \nwillkürlich sei oder sonstige gravierende Mängel aufweise, setzt sich die Beschwerde \nnicht auseinander und vermag sie daher nicht zu widerlegen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 \nGKG, wobei der sich \n\n12\n\ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-24/6-b-1294-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-24/6-b-1294-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249717","retrieved":"2026-07-09 02:11:53.328258+00:00"}}