{"status":"available","doknr":"OLD249753","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1121.10A2170.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-21","aktenzeichen":"10 A 2170/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 19. Juni 2008 wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf \nGrund des Antragsvorbringens nicht. \n\n4\n\nDie zugunsten des Grundstücks der Klägerin bzw. zu Lasten des Grundstücks \nder Beigeladenen eingetragene Baulast steht dem den Beigeladenen erteilten \nBauvorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes mit sechs Wohneinheiten \nnicht entgegen. Sie soll lediglich sicherstellen, dass Abstandflächen, die durch eine \nBebauung des Flurstücks 328 gegenüber dem Flurstück 313 ausgelöst werden, nicht \ndie - nur in diesem Fall benötigte - Abstandfläche des Wohnhauses der Klägerin \n(6,46m x 11,00m) überdecken. Für den Fall eines deckungsgleichen Anbaus an die \nWohnhauserweiterung der Klägerin auf dem Flurstück 313 ist die Baulast nach dem \nWillen der damaligen Grundstückseigentümer ungeachtet der missverständlichen \nFormulierung der Baulast gegenstandslos. Denn eine Baulast unterliegt wie jede \nrechtlich relevante Willensäußerung der Auslegung, bei der nicht am Wortlaut zu \nhaften, sondern der Wille der Beteiligten anhand aller konkreten Umstände des \nFalles zu ermitteln ist. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall diente die Baulast dem alleinigen Zweck, den \nWohnhausanbau der Klägerin auf einem schmalen Grundstück in einer durch offene \nund halboffene Bauweise geprägten Umgebung zu ermöglichen. Denn die \nRechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte keine Bauabsichten, so dass die \nErrichtung eines Doppelhauses, einer Hausgruppe oder eines einseitigen \nGrenzanbaus mit Abstand zum Flurstück 329 nicht gesichert erschien. Den \nGrundstücksnachbarn ging es hingegen nicht darum, eine Bebauung auf der \nbelasteten Parzelle 328 gänzlich zu verhindern, was jedoch Folge der von der \nKlägerin für richtig gehaltenen Auslegung der Baulast wäre. Denn neben der \nBaulastfläche von 6,46m und den seitlichen Abstandflächen eines in offener \nBauweise zu errichtenden Gebäudes von insgesamt mindestens 6,00m wäre bei \neiner Grundstücksbreite von 17,74m lediglich eine Gebäudebreite von 5,28m in \nBetracht gekommen. Dass dies nicht gewollt war, folgt auch aus der Gestaltung der \nklägerischen Gebäudes, das grenzständig und ohne Fenster in der zum Grundstück \nder Beigeladenen gerichteten Giebelwand ausgeführt worden ist, sowie aus dem \nUmstand, dass die Baulast entschädigungslos aus nachbarlicher Verbundenheit \ngewährt worden ist. \n\n6\n\nDie Einwände der Antragsbegründung überzeugen den Senat nicht. Sie beruhen \nim Kern auf der zumindest missverständlichen Annahme, die \n\"abstandflächenrechtlichen Grenzen\" des Flurstücks 313 seien durch die Baulast \nverschoben worden, sowie auf der unzutreffenden Folgerung, das Gebäude auf dem \nFlurstück 313 sei aus diesem Grunde nicht als grenzständiges Gebäude anzusehen. \nDer von der Antragsbegründung angeführte Beschluss vom 17. September 2004 - \nOVG NRW 7 B 1494/04 - gibt für diese Annahme jedoch nichts her, weil der zu \nGrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Während es im vorliegenden Fall \num ein grenzständiges Gebäude geht, dessen Abstandfläche in vollem Umfang auf \ndem Nachbargrundstück liegt, betraf jene Entscheidung ein Gebäude, dessen \nseitliche Abstandfläche teilweise auf eigenem, teilweise auf dem Nachbargrundstück \nlag, so dass ein Anbau von vornherein nicht in Frage kam. Die Annahme einer \n\"Verschiebung\" abstandflächenrechtlicher Grundstücksgrenzen entspricht im Übrigen \nschon deshalb nicht dem System des § 6 BauO NRW, weil es dem durch eine \nBaulast belasteten Grundstückseigentümer unbenommen bleibt, die Baulastfläche \ndurch Gebäude zu nutzen, die in den Abstandflächen eines anderen Gebäudes und \nohne eigene Abstandflächen zulässig sind, etwa Grenzgaragen. Im Übrigen reicht \ndas abstandflächenrechtliche Überdeckungsverbot (§ 6 Abs. 3 BauO NRW) zur \nSicherstellung der bauordnungsrechtlichen Ziele des Abstandflächenrechts aus; \neiner \"Verschiebung\" von \"abstandflächenrechtlichen\" Grenzen bedarf es hierzu \nnicht. Aus diesen Gründen ist das Gebäude der Klägerin als grenzständig im Sinne \nvon § 6 Abs. 1 Satz 2 b) BauO NRW anzusehen und stellt eine hinreichende \nAnbausicherung für das Bauvorhaben der Beigeladenen dar.\n\n7\n\nDer von Senat vorgenommenen Auslegung der Baulast kann nicht \nentgegengehalten werden, dass die Baulast damit auf eine reine Anbaubaulast \nreduziert würde. Dies ist nicht der Fall. Sollten die Beigeladenen beispielsweise eine \nBebauung des hinreichend großen Flurstücks 328 nicht straßenrandnah, sondern \nvon der Straße in die Tiefe des Grundstücks abgerückt planen, würde die Baulast die \nerforderlichen Abstände zwischen dem neu zu errichtenden Gebäude der \nBeigeladenen und dem Wohnhaus der Klägerin sicherstellen, weil die von der \nstraßenseitigen Fassade des Neubaus ausgelöste Abstandfläche die Baulastfläche \nnicht überdecken dürfte.\n\n8\n\nDie vom Verwaltungsgericht angestellte Kontrollüberlegung, dass mit der \nFertigstellung des Bauvorhabens der Beigeladenen das öffentliche Interesse an der \nBaulast entfiele, bestätigt dieses Ergebnis. Dasselbe folgt aus der weiteren \nÜberlegung, dass es als treuwidrig angesehen werden müsste, die volle Ausnutzung \ndes Flurstücks 313 durch eine Baulast zu erwirken und zugleich mit Hilfe derselben \nBaulast den belasteten Nachbarn das Recht auf einen die Ausnutzung ihres \nGrundstücks ebenfalls optimierenden Anbau an das Gebäude auf dem Flurstück 313 \nzu verwehren. Denn ohne die Baulast hätte der Wohnhausanbau der Klägerin bei \neiner Grundstücksbreite von etwa 11m nur eine Breite von ca. 5m haben können, \nwährend auf dem Flurstück 328 unter Wahrung seitlicher Abstandflächen ein \nGebäude von 11,74m Breite zulässig gewesen wäre. \n\n9\n\nDie weitere Frage, ob die Klägerin sich überhaupt auf die Baulast berufen oder \nob die Baulast lediglich grundstücksbezogen ist und deshalb keine subjektiv-\nöffentliche Rechtsposition vermittelt, muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden \nwerden.\n\n10\n\nSchließlich liegt auch kein Verstoß gegen § 51 Abs. 7 BauO NRW zu Lasten der \nKlägerin vor, da die Anordnung und Abschirmung der geplanten Stellplätze ihr \ngegenüber hinreichend rücksichtsvoll sind; im Übrigen hat die Antragsbegründung \nhierzu nichts Näheres ausgeführt.\n\n11\n\nDie Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf. Grundsätzliche Bedeutung hat eine \nRechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht \nabschließend geklärte und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von \nBedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Die \nvon der Klägerin aufgeworfene Frage, \n\n12\n\nob \"ein Gebäude, das aufgrund der Eintragung einer Baulast ohne Einhaltung der \nAbstandflächen auf dem eigenen Grundstück zulässig errichtet worden ist, für den \nFall, dass auf dem Nachbargrundstück grenzständig gebaut werden soll, trotz \nAbstandflächenbaulast als grenzständig anzusehen ist\",\n\n13\n\nwürde sich aus den bereits genannten Gründen in einem Berufungsverfahren \nnicht stellen, da die Baulast einem Anbau an das Gebäude der Klägerin nicht \nentgegen steht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist \nunanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das \nUrteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-21/10-a-2170-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-21/10-a-2170-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249753","retrieved":"2026-07-09 02:11:56.193760+00:00"}}