{"status":"available","doknr":"OLD249784","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1120.6A1136.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"6 A 1136/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es den Antrag des beklagten \nLandes betrifft.\n\nDer Antrag des Beigeladenen wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen das beklagte Land zu ¼ und der \nBeigeladene zu ¾. Ausgenommen hiervon sind ihre außergerichtlichen Kosten, die \nsie jeweils selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit das beklagte Land seinen Antrag auf Zulassung der Berufung \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 92 \nAbs. 3 Satz 1 und 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.\n\n3\n\nDer Antrag des Beigeladenen hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Antrag den Anforderungen genügt, die nach \n§ 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO an die Darlegung von \nBerufungszulassungsgründen zu stellen sind. Ein Zulassungsgrund ist im Sinne \ndieser Vorschriften dargelegt, wenn er vom Antragsteller zweifelsfrei benannt wird \nund konkret ausgeführt ist, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Der \nBeigeladene hat keinen der möglichen fünf Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nVwGO ausdrücklich benannt. Ob sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht der Klage stattgegeben, auch ohne ausdrückliche Benennung dem \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet werden kann, braucht \nder Senat nicht zu entscheiden.\n\n5\n\nJedenfalls liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor. Aus den im Zulassungsantrag \ndargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.\n\n6\n\nDas Vorbringen des Beigeladenen, der Klägerin fehle es an einem \nRechtsschutzinteresse, weil der Abbruch des Auswahlverfahrens ihr Recht auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung vom 19. März 2006 nicht \nberühre, greift nicht durch. Das Rechtsschutzinteresse für die Klage wäre nur zu \nverneinen, wenn die begehrte Entscheidung der Klägerin keinerlei rechtliche oder \ntatsächliche Vorteile bringen könnte. Das ist nicht der Fall. Die begehrte Fortführung \ndes zweiten Ausschreibungsverfahrens erhält ihr die Chance, aus dem begrenzten \nBewerberfeld dieses Verfahrens für die Besetzung der Realschulrektorenstelle in \nNideggen ausgewählt zu werden, ohne sich gegenüber möglichen weiteren \nBewerbern durchsetzen zu müssen.\n\n7\n\nDer Einwand des Beigeladenen, entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts habe die erneute Ausschreibung der streitbetroffenen Stelle am \n14. Februar 2007 nicht zu einem Abbruch des Auswahlverfahrens geführt und daher \nkeines sachlichen Grundes bedurft, geht fehl. Mit der Neuausschreibung einer Stelle \nwird ein neues Auswahlverfahren eingeleitet, was zugleich den Abbruch des noch \nlaufenden früheren Stellenbesetzungsverfahrens zur Folge hat. \n\n8\n\nSoweit der Beigeladene im Übrigen auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug \nnimmt, setzt er sich nicht entsprechend dem Darlegungserfordernis des § 124 a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinander.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 2, 159 Satz \n1 VwGO, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Sie berücksichtigt, dass das beklagte Land an dem \nZulassungsverfahren aufgrund der Rücknahme seines Antrags erheblich geringer \nbeteiligt war als der Beigeladene.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 \nGKG.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags des Beigeladenen wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ \n124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-20/6-a-1136-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-20/6-a-1136-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249784","retrieved":"2026-07-09 02:11:58.674531+00:00"}}