{"status":"available","doknr":"OLD249790","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1120.19A1246.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"19 A 1246/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger legte am 29. Oktober 1982 die Prüfung als staatlich geprüfter \nMusikschullehrer und selbständiger Musiklehrer im Studiengang Instrumentalpädagogik im \nFach Trompete ab. Am 2. April 2002 verlieh ihm die Hochschule für Musik L. auf Grund \ndieser Prüfung nachträglich den akademischen Grad eines Diplom-Musikpädagogen.\n\n3\n\nAm 10. Februar 2006 beantragte er die Anerkennung seiner Hochschulprüfung als Erste \nStaatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung im Fach Musik für das Lehramt an \nGymnasien und Gesamtschulen.\n\n4\n\nHierzu nahm die Hochschule für Musik E. am 5. Juli 2006 wie folgt Stellung: In dem \nvorgelegten Abschluss fehlten die zentralen Komponenten des musikpädagogischen/-\ndidaktischen Studiums, des musikwissenschaftlichen Studiums, die künstlerisch-praktischen \nAnteile des Gesangs, der Stimmbildung und Sprecherziehung, des schulpraktischen \nKlavierspiels und die Chor- und Orchesterleitung sowie die schulpraktischen Studien. Eine \nAnerkennung des vorgelegten Diploms als Erstes Staatsexamen für das Unterrichtsfach Musik \nam Gymnasium/an der Gesamtschule könne aus ihrer Sicht nicht erfolgen.\n\n5\n\nDen Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2006 unter \nHinweis auf eine andere Stellungnahme der Hochschule für Musik betreffend einen anderen \nBewerber ab.\n\n6\n\nHiergegen legte der Kläger am 9. August 2006 Widerspruch ein.\n\n7\n\nHierzu nahm das staatliche Prüfungsamt für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an \nSchulen am 28. August 2006 wie folgt Stellung: Die nochmalige Überprüfung der Studien- \nund Prüfungsunterlagen habe ergeben, dass die vom Kläger erbrachten Studien- und \nPrüfungsleistungen im Bereich Musik nicht dem Lehramtsstudiengang im Ein-Fach-Lehramt \nMusik an Gymnasien und Gesamtschulen entsprächen. Eine Anerkennung der vorgelegten \nAbschlussprüfung als Erstes Staatsexamen für das Ein-Fach-Lehramt Musik könne aus seiner \nSicht nicht erfolgen.\n\n8\n\nDaraufhin wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. August \n2006, dem Kläger zugestellt am 5. September 2006, zurück.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 5. Oktober 2006 Klage erhoben.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen, er leite seit mehreren Jahren ein Orchester, sei im schulpraktischen \nKlavierspiel ausgebildet und habe keine Defizite in den schulkünstlerisch-praktischen \nStudienanteilen des Gesangs, der Stimmbildung und der Sprecherziehung, da er diese bereits \nseit Jahren praktiziere. Außerdem sei er bereits seit mehreren Jahren als Lehrer in der \nSekundarstufe I tätig.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. August 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 31. August 2006 zu verpflichten, die von ihm abgelegte \nStaatliche Prüfung für Musikschullehrer und selbständige Musiklehrer als Erste Staatsprüfung \nfür das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Musik anzuerkennen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an der Vergleichbarkeit beider Prüfungen, \nweil die Inhalte der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \nin Nordrhein-Westfalen derzeit nicht bestimmt seien. Weder das Lehrerausbildungsgesetz \nNRW noch die Lehramtsprüfungsordnung NRW träfen entsprechende Regelungen. Die \nStudienordnungen der verschiedenen Hochschulen in Nordrhein-Westfalen könnten zur \nBestimmung der Inhalte der Ersten Staatsprüfung nicht herangezogen werden, weil der \nGesetz- oder Verordnungsgeber diese Bestimmungen selbst treffen müsse.\n\n16\n\nDer Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 1. April 2008 zugestellte \nUrteil am 2. Mai 2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n3. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2006 zu \nverpflichten, die von ihm abgelegte Staatliche Prüfung für Musikschullehrer und \nselbstständige Musiklehrer als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen im Ein-Fach-Lehramt Musik anzuerkennen, \n\n19\n\nhilfsweise,\n\n20\n\ndiese Prüfung teilweise anzuerkennen als Teil der Ersten Staatsprüfung für das Fach \nMusik als eines von zwei Unterrichtsfächern.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte \nund den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im \nErgebnis zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid vom 3. August 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids vom 31. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht \nin seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf \nAnerkennung seiner Prüfung als staatlich geprüfter Musikschullehrer und selbständiger \nMusiklehrer als Erste Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und \nGesamtschulen (1.), noch einen Anspruch auf Anerkennung seiner Prüfung als Teil einer \nErsten Staatsprüfung für das Fach Musik als eines von zwei Unterrichtsfächern (2.).\n\n26\n\n1. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind § 20 Abs. 2 Satz 1 des \nGesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG 2002) vom 2. \nJuli 2002, GV NRW S. 325, und § 50 Abs. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für \nLehrämter an Schulen (LPO 2003) vom 27. März 2003, GV NRW S. 182. Nach diesen \nVorschriften kann das Ministerium eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Erste \nStaatsprüfung oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung anerkennen. Diese Befugnis hat das \nMinisterium für Schule und Weiterbildung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG 2002 i. V. m. § 2 \nAbs. 2 lit. c der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von \nLehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die \nBeklagte als Bezirksregierung übertragen.\n\n27\n\nDie Voraussetzungen der §§ 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 sind \nnicht erfüllt. Die vom Kläger am 29. Oktober 1982 abgelegte Prüfung kann nicht als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Musik anerkannt \nwerden, weil sie keine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung im Sinne der §§ 20 Abs. 2 \nSatz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 ist. \n\n28\n\nDas gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal „eine andere für ein Lehramt \ngeeignete Prüfung\" ist erfüllt, wenn diese Prüfung den Anforderungen an das Erste \nStaatsexamen für ein Lehramt nach nordrhein-westfälischem Recht im Wesentlichen \nentspricht. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die Prüfung, deren Anerkennung \nin Rede steht, mit einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt in jeder Hinsicht identisch ist. \nDie anzuerkennende Prüfung muss dem nordrhein-westfälischen Ersten Staatsexamen auch \nnicht vollständig gleichwertig sein. Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein \nwesentliches Maß an Übereinstimmung.\n\n29\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2008 - 19 A 2143/06 -, Beschlüsse vom 25. Januar \n2006 - 19 B 7/06 - und vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, sowie Urteile vom 26. Mai \n2000 - 19 A 1731/98 -, und vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -.\n\n30\n\nDabei kommt es nicht darauf an, welche konkreten Prüfungsleistungen und sonstigen \nLeistungen der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung erbracht und welche Noten er erhalten \nhat. Entscheidend ist vielmehr, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller \nBetrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Bildungsgang, den der Kläger \ndurchlaufen hat, durch den Abschluss dieses Bildungsgangs erworben werden, und ob die \nerworbene Befähigung im Wesentlichen derjenigen entspricht, die durch das nordrhein-\nwestfälische Erste Staatsexamen vermittelt wird. Das ist der Fall, wenn unter \nBerücksichtigung der Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente bei \ngenereller Betrachtung eine Befähigung erworben wurde, die dem Ziel des nordrhein-\nwestfälischen Ersten Staatsexamens entspricht.\n\n31\n\nVgl. auch zum Beamtenrecht: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 42.81 -, \nBVerwGE 64, 142 (150).\n\n32\n\nBei der gebotenen generellen Betrachtung ist nicht nur auf Umfang und Inhalt der \nPrüfung, deren Anerkennung erstrebt wird, und des nordrhein-westfälischen Ersten \nStaatsexamens für das angestrebte Lehramt abzustellen, sondern auch auf den Inhalt des \ndiesen Prüfungen jeweils vorausgehenden Studiums. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LABG \n2002 sind in der Ersten Staatsprüfung auf der Grundlage fachwissenschaftlicher, \nfachdidaktischer und erziehungswissenschaftlicher Studien Qualifikationen und Kompetenzen \nnachzuweisen, die insbesondere für den Lehrerberuf erforderlich sind. Dementsprechend \nschließt nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LPO 2003 die bestandene Erste Staatsprüfung das \nordnungsgemäße Studium ab und wird gemäß § 13 Abs. 2 LPO 2003 durch die Erste \nStaatsprüfung festgestellt, ob die Studierenden auf der Grundlage ihrer \nerziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien über die \nKenntnisse und Fähigkeiten gemäß §§ 1 bis 4 LPO 2003 verfügen, die zum Eintritt in den \nVorbereitungsdienst erforderlich sind. Für die Gleichwertigkeitsprüfung können darüber \nhinaus die jeweiligen Studienzulassungsvoraussetzungen und die der Aufnahme des \njeweiligen Studiums vorausgehende Schulausbildung von Bedeutung sein.\n\n33\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und Beschluss vom 15. Juni 1999 \n- 19 A 1731/98 -.\n\n34\n\nBei der vergleichenden Betrachtung der Studien- und Prüfungsinhalte kommt es entgegen \nder Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die fachwissenschaftlichen, sondern zudem \nauf die fachdidaktischen Inhalte an. Denn das Lehramtsstudium umfasst auch am \nAusbildungsziel (§ 1 Abs. 1 LABG 2002) orientierte fachdidaktische Studien (§ 2 Abs. 4 und \n5 LABG 2002, § 3 LPO 2003). Außerdem ist in der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt \nnachzuweisen, dass die erforderlichen fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten \nvorhanden sind (§ 17 Abs. 1 LABG 2002, § 13 Abs. 2 LPO 2003). Soweit sich nach den \ngenannten Vorschriften das Lehramtsstudium und die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt \nauch auf erziehungswissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten beziehen, kommt es darauf \nfür die Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung nicht an. Denn nach § \n20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002, § 50 Abs. 4 LPO 2003 kann - hinsichtlich einer als Erstes \nStaatsexamen anzuerkennenden Prüfung - der Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen \nStudiums auch noch im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt erbracht werden. \nFachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten sind dagegen wie die fachwissenschaftlichen \nKenntnisse und Fähigkeiten notwendige Voraussetzung für die Anerkennung einer anderen \nfür ein Lehramt geeigneten Prüfung. Die von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat dargelegte Praxis der Beklagten, bei der Anerkennung einer \nanderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt auf den \nNachweis fachdidaktischer Kenntnisse zu verzichten, ist damit fehlerhaft, weil sie mit den \ngesetzlichen Vorgaben nicht in Einklang steht.\n\n35\n\nDer Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 lässt keinen Raum dafür, bei der \nAnerkennung auf den Nachweis fachdidaktischer Kenntnisse zu verzichten. Nach dieser \nVorschrift kann allein der Nachweis erziehungswissenschaftlicher Kenntnisse und \nFähigkeiten (spätestens) im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt nachgeholt \nwerden. Soweit § 50 Abs. 4 LPO 2003 die Möglichkeit vorsieht, ein didaktisches \nGrundlagenstudium spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt \nnachzuweisen, ist diese Regelung hier bereits nicht einschlägig. Denn sie gilt nach ihrem \nWortlaut nur für die Anerkennung von Prüfungen als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt an \nGrund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule, \nnicht aber für die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Diplomprüfung als Erstes \nStaatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Abgesehen davon steht der \nnach § 50 Abs. 4 LPO 2003 mögliche Verzicht auf ein fachdidaktisches Grundlagenstudium \nmit den eindeutigen Vorgaben in § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 nicht in Einklang.\n\n36\n\nAus § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 kann entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auch nicht mittelbar hergeleitet werden, dass fachdidaktische Kenntnisse \nbei der Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung entbehrlich sind. \nEiner dahingehenden Auslegung steht ebenso wie einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 \nSatz 2 LABG 2002 oder des § 50 Abs. 4 LPO 2003 entgegen, dass es ein zentrales Anliegen \ndes Gesetzgebers war, mit der Änderung der Lehrerausbildung durch das \nLehrerausbildungsgesetz 2002 die Fachdidaktik zu stärken und ihr einen höheren Stellenwert \nzuzumessen. Nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 18. September 1998, GV NRW S. 564, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2001, GV NRW S. 870, (LABG 1998) hatte \ndie Fachdidaktik ein geringeres Gewicht. Sie war nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LABG 1998 in das \nfachwissenschaftliche und erziehungswissenschaftliche Studium „einbezogen\". Mit der \nÄnderung der Lehrerausbildung durch das Lehrerausbildungsgesetz 2002 hat der Gesetzgeber \ndemgegenüber der bereits durch Beschluss vom 9. Juni 1999 formulierten Forderung des \nLandtags NRW nach einer qualitativen und quantitativen Stärkung der Position der \nFachdidaktik als wissenschaftlicher Disziplin Rechnung getragen und ihr einen höheren \nStellenwert gegeben.\n\n37\n\nLT- Drs. 12/3814, insbes. S. 3 und 5; LT-Drs 13/2084, insbes. S. 1 und 22.\n\n38\n\nDie Fachdidaktik ist dementsprechend nach der Neuregelung der Lehrerausbildung nicht \nmehr in die Fach- und Erziehungswissenschaft einbezogen, sondern als eigenständige \nwissenschaftliche Disziplin der Fach- und Erziehungswissenschaft gleichgeordnet (§ 2 Abs. 4 \nund 5 LABG 2002; vgl. auch §§ 2, 3 und 4 LPO 2003). \n\n39\n\nAngesichts dieser Absicht des Gesetzgebers kann nicht davon ausgegangen werden, dass \ner irrtümlich die Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 nicht auf die Fachdidaktik \nerweitert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er aufgrund der gewollten Stärkung der \nFachdidaktik bewusst davon abgesehen hat, die Möglichkeit der Nachholung eines \nerziehungswissenschaftlichen Studiums gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG 2002 auf die \nFachdidaktik zu erstrecken. Dies mag entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nzur Folge haben, dass die (volle) Anerkennung einer anderen für ein Lehramt geeigneten \nPrüfung als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt nur noch in Einzelfällen in Betracht kommt. \nEs ist jedoch allein Sache des Gesetzgebers, eine Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 2 LABG \n2002 zu beschließen. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Vertreter des \nStaatlichen Prüfungsamts für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat beachtliche Gründe dafür vorgetragen hat, dass ein \nNachholen von erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien während des \nVorbereitungsdienstes angesichts der damit verbundenen Zusatzbelastungen dazu führen \nkann, den Ausbildungserfolg im Vorbereitungsdienst zu gefährden.\n\n40\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 24. Januar 2008 \n- 19 A 2143/06 - und den diesem Urteil vorausgehenden und vom Verwaltungsgericht \nangeführten Beschluss des Senats vom 27. September 2007 - 19 A 2143/06 - berufen. Diese \nEntscheidungen betreffen die Anerkennung einer in Mecklenburg-Vorpommern erworbenen \nLehramtsprüfung gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002. Soweit der Senat in seinen \nEntscheidungen darauf abgestellt hat, dass die damalige Klägerin fehlende \nerziehungswissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse und Fähigkeiten während des \nVorbereitungsdienstes in Mecklenburg-Vorpommern nachgeholt hat, war dies allein vor dem \nHintergrund geboten, dass nach § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 die außerhalb Nordrhein-\nWestfalens erworbene Lehramtsbefähigung mit einer nordrhein-westfälischen \nLehramtsbefähigung verglichen werden muss. Bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung \nsind auch solche Kenntnisse und Fähigkeiten einzubeziehen, die durch Zusatzausbildungen \nwährend des Vorbereitungsdienstes außerhalb Nordrhein-Westfalens erworben und durch das \naußerhalb Nordrhein-Westfalens abgelegte Zweite Staatsexamen für ein Lehramt \nnachgewiesen sind. Daraus lassen sich aber keine Rückschlüsse für eine Anerkennung einer \nanderen für ein Lehramt geeigneten Prüfung als Erstes Staatsexamen für ein Lehramt gemäß § \n20 Abs. 2 LABG 2002 ziehen.\n\n41\n\nDie für die Anerkennung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 LABG 2002, 50 Abs. 1 LPO 2003 als \nVergleichsmaßstab heranzuziehenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studien- \nund Prüfungsinhalte nach nordrhein-westfälischem Recht sind auch hinreichend normativ \ngeregelt. Die für die Fachwissenschaft vertretene gegenteilige Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die darauf hinausläuft, dass mangels hinreichender normativer \nVorgaben der fachwissenschaftlichen Studien- und Prüfungsinhalte seit dem Inkrafttreten des \nLehrerausbildungsgesetzes 2002 keine ordnungsgemäße Lehrerausbildung in Nordrhein-\nWestfalen erfolgt, trifft nicht zu.\n\n42\n\nWas Inhalt der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt in Nordrhein-Westfalen und des dem \nzugrundeliegenden Studiums ist, ergibt sich aus dem Lehrerausbildungsgesetz, der \nLehramtsprüfungsordnung, den Rahmenvorgaben für Kerncurricula (§§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 3 \nLPO 2003), den sonstigen Rahmenvorgaben (§§ 10 Abs. 5, 51 Abs. 2 LPO 2003) und den \nStudienordnungen der Hochschulen einschließlich der Kerncurricula (§ 2 Abs. 6 Satz 4 \nLABG 2002, § 1 Abs. 4 Satz 3 LPO 2003). Das Lehrerausbildungsgesetz regelt diesbezüglich \nim Wesentlichen das Ziel der Ausbildung und des Studiums (§§ 1 und 2 LABG 2002), die \nDauer der Ausbildung (§§ 7 bis 10 LABG 2002), die Anzahl der zu studierenden \nUnterrichtsfächer oder beruflichen oder sonderpädagogischen Fachrichtungen (§§ 13 bis 16 \nLABG 2002) und den Zweck der Ersten Staatsprüfung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002). \nEiner weitergehenden gesetzlichen Regelung bedurfte es nicht. Dies hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt. Der Senat nimmt \nauf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts gemäß § 130 b Satz 2 VwGO \nBezug.\n\n43\n\nAuch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW ist entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts seiner Verpflichtung gemäß § 17 Abs. 4 LABG 2002, die \nDurchführung der Ersten Staatsprüfungen im Einzelnen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002) \nhinreichend nachgekommen, die Bezeichnung und Inhalte des Studiums der \nUnterrichtsfächer, der Lernbereiche, der beruflichen Fachrichtungen und der \nsonderpädagogischen Fachrichtungen einschließlich deren Verbindungen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 \nNr. 1 LABG 2002) sowie die Prüfungsanforderungen, insbesondere die Prüfungsfächer und \nihre Gewichtung, (§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 LABG 2002) zu regeln. In der vom Ministerium \nim Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium NRW erlassenen \nLehramtsprüfungsordnung sind die allgemeinen Inhalte der fachwissenschaftlichen, \nfachdidaktischen und erziehungswissenschaftlichen Studien (§§ 2 bis 4 LPO 2003), das \nStudienvolumen und die zu studierenden Unterrichtsfächer oder beruflichen oder \nsonderpädagogischen Fachrichtungen (§§ 32 bis 40 LPO 2003) und zudem für die Ersten \nStaatsprüfungen vorgegeben, dass sich die Prüfungen auf die Inhalte der (im Hauptstudium \nstudierten) Module beziehen müssen (§§ 14 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 4 LPO 2003, auch § 17 \nAbs. 2 Satz 2 LPO 2003). Weitergehender Regelungen durch das Ministerium für Schule und \nWeiterbildung NRW bedurfte es nicht. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des \nLehrerausbildungsgesetzes 2002 und dem systematischen Zusammenhang der \nVerordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 6 LABG 2002 insbesondere mit \nder Regelung in § 2 Abs. 6 Sätze 1 und 4 LABG 2002.\n\n44\n\nDie Verordnungsermächtigung und -verpflichtung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 6 \nLABG 2002 geht zurück auf den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/2084, S.13 \nf., und ist unverändert in das Lehrerausbildungsgesetz 2002 übernommen werden. In der \nBegründung des Gesetzentwurfs wird zu § 17 LABG 2002 unter anderem ausgeführt, dass \n„genauere Regelungen für den Inhalt des Studiums von der Gesetzesebene auf die Ebene der \nRechtsverordnung verlagert werden\".\n\n45\n\nLT-Drs. 13/2084, S. 25.\n\n46\n\nSie deutet für sich gesehen darauf hin, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass das \nMinisterium für Schule und Weiterbildung NRW als Verordnungsgeber, ähnlich wie noch in \nden Anlagen zur Lehramtsprüfungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. \nAugust 1994, GV NRW S. 754, geändert durch Verordnung vom 14. September 2000, GV \nNRW S. 647, (LPO 1994) vorgesehen, detaillierte Regelungen für die Studieninhalte der \neinzelnen Unterrichtsfächer treffen wird. Dieses Verständnis der Verordnungsermächtigung in \n§ 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 6 LABG 2002 ist jedoch überholt. Der Gesetzentwurf der \nLandesregierung hat im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine entscheidende Änderung \ndurch den vom Ausschuss für Schule und Weiterbildung und vom Landtag NRW \nangenommenen Änderungsantrag der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/ Die \nGrünen,\n\n47\n\nAnlage 1 zur Beschlussempfehlung und zum Bericht des Ausschusses für Schule und \nWeiterbildung, LT-Drs. 13/2741, \n\n48\n\nerfahren. Der Änderungsantrag zielte unter anderem auf eine Betonung der gemeinsamen \nVerantwortung der Hochschulen und des Staates für die Gestaltung und Weiterentwicklung \nder Ausbildung in der Studienphase ab. Dem trägt insbesondere § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG \n2002 Rechnung. Danach entwickeln die Hochschulen verbindliche Studieninhalte. \n\n49\n\nDiese nachträgliche Änderung des Gesetzentwurfs der Landesregierung hat zunächst \nunmittelbare Auswirkung auf die Auslegung der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 \nSatz 2 Nr. 1 LABG 2002. Sie ist einschränkend dahin auszulegen, dass der Verordnungsgeber \ndie Studieninhalte nicht im Einzelnen regeln muss. Andernfalls ließe sich der in § 2 Abs. 6 \nSatz 4 LABG 2002 zum Ausdruck kommende (geänderte) Gesetzeswille nicht \nverwirklichen.\n\n50\n\nFür eine einschränkende Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 spricht auch \n§ 2 Abs. 6 Satz 1 LABG 2002. Danach orientiert sich das Studium an der „Entwicklung\" der \ngrundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik \nsowie Evaluation und Qualitätssicherung. Der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum \nAusdruck, dass die Lehrerausbildung kein statischer, sondern in stärkerem Maße als noch \nunter der Geltung des Lehrerausbildungsgesetzes 1998 ein sich entwickelnder Prozess ist. \nDem dient auch die Regelung in § 1 Abs. 3 LABG 2002, die eine Verpflichtung zur \n„fortlaufenden Abstimmung\" der Lehreraus- und -fortbildung normiert. In diesen \nZusammenhang gehört schließlich auch die sog. Öffnungsklausel in § 1 Abs. 4 LABG 2002, \nnach der zur Erprobung neuer Konzepte der Berufsqualifizierung und des Berufseinstiegs \nvom Lehrerausbildungsgesetz 2002 abweichende Inhalte und Formen der Lehrerausbildung \nzugelassen werden können. Angesichts dieser Zielsetzungen ist eine einschränkende \nAuslegung der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG zu Gunsten der \ndurch § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 vorgegebenen stärkeren Verantwortung der Hochschulen \nim Rahmen der Lehrerausbildung zumindest gerechtfertigt. Denn die Hochschulen sind \naufgrund ihrer Aufgabenstellung (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen, Hochschulgesetz - HG) in der Lage, frühzeitig neue wissenschaftliche \nEntwicklungen aufzugreifen und in verbindliche Studieninhalte umzusetzen.\n\n51\n\nDieses Verständnis der §§ 2 Abs. 6 Satz 4, 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 LABG 2002 wird \nbestätigt durch § 6 Abs. 1 Satz 3 HG und des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes \nNordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG). Demnach gewährleisten die \nHochschulen und Kunsthochschulen gemeinsam mit der Landesregierung eine \nLehrerausbildung, die die Bedürfnisse der Schulen berücksichtigt. Hochschulen, \nKunsthochschulen und Landesregierung wirken demnach bei der Lehrerausbildung \nzusammen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Zusammenarbeit der Hochschulen, \nKunsthochschulen und der Landesregierung in der Weise erfolgen, dass die ministerielle \nDetailsteuerung entfällt und durch eine ergebnisorientierte Steuerung und durch eine größere \nEigenverantwortung der Hochschulen und Kunsthochschulen abgelöst wird. Mit der Stärkung \nder Verantwortung und Selbstständigkeit der Hochschulen auch im Rahmen der \nLehrerausbildung soll ein „umfassender Rückzug des Staates von der operativen \nEntscheidungsebene verbunden\" sein.\n\n52\n\nGesetzentwurf der Landesregierung zum Hochschulfreiheitsgesetz, LT-Drs. 14/2063, S. 1 \nf. und 140.\n\n53\n\nDie insbesondere in § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG 2002 zum Ausdruck kommende und vom \nGesetzgeber gewollte stärkere Einbeziehung der Hochschulen in die Lehrerausbildung hat \ndarüber hinaus auch Bedeutung für die Auslegung der Ermächtigung und Verpflichtung des \nVerordnungsgebers gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 Nr. 6 LABG 2002, die Prüfungsanforderungen \nzu regeln. Die stärkere Verantwortung der Hochschulen bei der Festlegung der verbindlichen \nStudienhalte rechtfertigt es, geringere Anforderungen an die Regelung der \nPrüfungsanforderungen durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW als \nVerordnungsgeber zu stellen. Denn die Auswahl des festzulegenden Prüfungsstoffs und die \ninhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsanforderungen werden maßgeblich vorentschieden \ndurch die Ziele und Inhalte der Berufsausbildung, hier der Lehrerausbildung, deren \nErfolgskontrolle die Prüfung dient.\n\n54\n\nBVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 -, BVerwGE 57, 130 (138), m. w. \nN.\n\n55\n\nDanach ist es nicht zu beanstanden, wenn die Prüfungsanforderungen nicht in der \nPrüfungsordnung im Einzelnen, sondern durch Bezugnahme auf verbindliche Studieninhalte \nfestgelegt werden, sofern gewährleistet ist, dass die Prüfungsinhalte am Ausbildungsziel \norientiert sind. Letzteres ist in Bezug auf die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen \nder Fall. Der Verordnungsgeber hat in §§ 14 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 4 LPO 2003 die \nPrüfungsanforderungen dahingehend bestimmt, dass die Prüfungsaufgaben und -\nthemenstellungen sich auf die (im Hauptstudium studierten) Module beziehen müssen. Der \nInhalt der Module wird durch die Studienordnungen geregelt (vgl. § 7 Abs. 3 LPO 2003). Da \ndie Studieninhalte sich gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 LABG 2002 am Ausbildungsziel orientieren \nmüssen, ist danach eine Regelung der Prüfungsanforderungen im Einzelnen in der \nLehramtsprüfungsordnung 2003 nicht geboten.\n\n56\n\nDas genannte Regelungskonzept des Lehrerausbildungsgesetzes - nur allgemeine \nVorgaben hinsichtlich der Studieninhalte durch die Prüfungsordnung, Festlegung der \nkonkreten Studien- und damit auch der Prüfungsinhalte durch die Hochschulen - ist mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Es liegt im Rahmen der \nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, ob er die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an \nSchulen als ausschließlich staatliche Prüfung oder als staatliche Prüfung unter Einbeziehung \nder Hochschulen, die als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz \n1 HG) den gleichen rechtlichen Bindungen unterliegen wie das Ministerium für Schule und \nWeiterbildung NRW, normiert. Allerdings muss der Gesetzgeber im Bereich der \nGrundrechtsausübung die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und, sofern \nEinzelregelungen einer Verordnung - oder hier den Studienordnungen der Hochschulen - \nüberlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreißen, dass sich der \nZweck und der mögliche Inhalt der Verordnung - hier der Studienordnungen - bestimmen \nlassen.\n\n57\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 2 BvR 1033/82 und 174/84 -, BVerfGE 80, 1 \n(20).\n\n58\n\nDies ist hier der Fall. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LABG 2002 ist Ziel der Ausbildung die \nBefähigung, ein Lehramt an öffentlichen Schulen selbstständig auszuüben. Nach § 2 Abs. 4 \nSatz 1 LABG 2002 umfasst das Studium am Ausbildungsziel orientierte \nerziehungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien, in die \nPraxisphasen von Beginn des Studiums an einzubeziehen sind. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 LABG \n2002 orientiert sich das Studium an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen \nKompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung und Diagnostik sowie Evaluation \nund Qualitätssicherung. Dazu entwickeln die Hochschulen nach § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG \n2002 verbindliche Studieninhalte. Damit gibt der Gesetzgeber den Hochschulen die zu \nentwickelnden Studieninhalte hinreichend bestimmt vor. Diese müssen grundlegend für den \nUnterricht des jeweiligen Faches - hier des Faches Musik - an der jeweiligen Schulform - hier \nGymnasien und Gesamtschulen - in Nordrhein-Westfalen sein. \n\n59\n\nHinsichtlich der Ermittlung des für die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt in Nordrhein-\nWestfalen allgemein festgelegten Inhalts folgt daraus, dass sich der Inhalt des Studiums und \ndamit der Prüfung nur aus dem übereinstimmenden Inhalt der Studienordnungen der \nHochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ergeben kann, an denen das betreffende Fach \nstudiert werden kann. Denn was nicht an allen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \nfür das Ablegen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt studiert werden muss, kann kein \nallgemein festgelegter Inhalt dieser Prüfung in Nordrhein-Westfalen sein. Allerdings kann ein \nübereinstimmender Studieninhalt auch dann vorliegen, wenn die Hochschulen das Studium \nzwar nicht identischer, aber vergleichbarer Inhalte verlangen. Sähe etwa ein Teil der \nStudienordnungen der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen für das Studium des \nFaches Musik nur den Bereich „Chorleitung\" als verbindlich vor, der andere Teil aber nur den \nBereich „Orchesterleitung\", dann wäre allgemein festgelegter Inhalt des Studiums des Faches \nMusik in Nordrhein-Westfalen der Bereich „Chor- oder Orchesterleitung\". \n\n60\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der vom Kläger am 29. \nOktober 1982 abgelegten Prüfung für staatlich geprüfte Musikschullehrer und selbständige \nMusiklehrer um keine für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in \nNordrhein-Westfalen geeignete Prüfung. Die vom Kläger abgelegte Prüfung erweist sich \nihrem Inhalt nach schon deshalb nicht als im Wesentlichen übereinstimmend mit einer Ersten \nStaatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen, weil das \nAblegen der Ersten Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und \nGesamtschulen in Nordrhein-Westfalen ein Studium der Musik von in der Regel 9 Semestern \nund im Umfang von mindestens 130 Semesterwochenstunden voraussetzt, die vom Kläger \nabgelegte Prüfung jedoch nur ein Studium von mindestens 6 Semestern, ohne dass ein \nbestimmter Umfang dieses Studiums gefordert wurde.\n\n61\n\nNach § 8 LABG 2002 erwirbt die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von 9 Semestern die \nErste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 \nMonaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht. Nach § 17 Abs. 4 \nNr. 3 LABG 2002 i. V. m. § 35 Abs. 3 LPO 2003 beträgt das Studienvolumen 155 bis 160 \nSemesterwochenstunden. Davon entfallen 25 bis 30 Semesterwochenstunden auf \nErziehungswissenschaft und jeweils mindestens 65 Semesterwochenstunden auf die beiden \nFächer. Da im Ein-Fach-Studium Musik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen \nnur dieses eine Fach statt der sonst geforderten zwei Fächer studiert wird (siehe § 14 Nr. 2 \nLABG 2002, § 35 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 LPO 2003), beträgt demnach der zu fordernde Umfang \nder fachlichen Studien für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen \nmindestens 130 Semesterwochenstunden.\n\n62\n\nDemgegenüber erforderte die vom Kläger abgelegte Prüfung lediglich ein Studium von \nmindestens 6 Semestern. Ein bestimmter Umfang des Studiums nach Semesterwochenstunden \nwar nicht vorgegeben. Nach § 2 Abs. 2 der Ordnung der Staatlichen Prüfung für \nMusikschullehrer und selbständige Musiklehrer (GABl. NRW 1976, 483) musste der \nBewerber als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung in der Regel eine Ausbildung von \nmindestens 6 Semestern am Musikpädagogischen Seminar einer Hochschule für Musik \nnachweisen.\n\n63\n\nDer dargestellte Unterschied in Dauer und Umfang des Studiums indiziert einen \nentsprechenden Unterschied hinsichtlich der Inhalte beider Studiengänge, nämlich \nhinsichtlich der damit vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten, weil durch ein Studium \ngeringeren Umfangs regelmäßig weniger Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Es \nist auch nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall durch das in einem Mindestumfang \nvon 6 Semestern konzipierte Studium des Klägers ausnahmsweise ein vergleichbares Maß an \nKenntnissen und Fähigkeiten vermittelt worden wäre wie durch das auf einen Regelumfang \nvon 9 Semestern konzipierte Lehramtsstudium. Im Gegenteil zeigt ein Vergleich der \nzugrundeliegenden Studien- und Prüfungsordnungen - wie noch auszuführen sein wird -, dass \nder Kläger zumindest die im Studium des Ein-Fach-Lehramtes Musik wesentlichen \nBestandteile der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und \nOrchesterleitung nicht studiert hat. Der Unterschied ist im vorliegenden Fall auch nicht \nunwesentlich. Das für die vom Kläger abgelegte Prüfung vorausgesetzte Studium war um ein \nDrittel kürzer als ein Studium des Ein-Fach-Lehramtes Musik an Gymnasien und \nGesamtschulen in Nordrhein-Westfalen. Einen notwendigen Mindestumfang an \nSemesterwochenstunden wies es überhaupt nicht auf.\n\n64\n\nUnabhängig hiervon erweist sich die vom Kläger abgelegte Prüfung auch deshalb nicht \nals mit einer Ersten Staatsprüfung für das Ein-Fach-Lehramt Musik an Gymnasien und \nGesamtschulen in Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen übereinstimmend, weil der Kläger \ndie für den Unterricht des Faches Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-\nWestfalen wesentlichen Bestandteile der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung \nund der Chor- und Orchesterleitung nicht studiert hat.\n\n65\n\nEine Auswertung der Studienordnungen der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen, an \ndenen Musik mit dem Ziel des Ablegens der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt Musik an \nGymnasien und Gesamtschulen studiert werden kann, ergibt, dass ein Studium des Faches \nMusik Studien der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und \nOrchesterleitung erfordert. Nach §§ 7 Abs. 1, 11 der Studienordnung für das Unterrichtsfach \nMusik für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der Hochschule für Musik E. \nsind im Ein-Fach-Studiengang Musik (LA II) wie auch im Zwei-Fächer-Studiengang Musik \n(LA I) im Studienfeld II „Stimme/Körper\" die Module M 1: Gesang/Stimmbildung und M 3: \nSprechen sowie im Studienfeld V „Ensembleleitung/-praxis\" die Module M 1 und 2: Basis \nund Aufbau Ensembleleitung/-praxis mit den Teilmodulen M1.1: Einführung, M 1.2: \nGrundlegung Chorleitung und M 1.3: Grundlegung Orchesterleitung zu studieren. Nach §§ 22 \nAbs. 2, 13 Abs. 2, 6 Abs. 2 der Studienordnung für das Unterrichtsfach Musik mit dem \nAbschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der \nFolkwang Hochschule Essen sind im Ein-Fach-Studium wie auch im Zwei-Fächer-Studium \nMusik unter anderem die Disziplinen A 2: Gesang, A 3: Sprecherziehung, A 4: \nChorleitung/Kinder- und Jugendchorleitung und A 5: Orchesterleitung/Leitung gemischter \nEnsembles zu studieren. Nach der Ziffer 3.2 i. V. m. der Ziffer 3.1 der Studienordnung \nLehramt Musik an Gymnasien und Gesamtschulen der Hochschule für Musik L. studieren \nStudierende im Studiengang „Lehramt Musik II\" (Ein-Fach-Studiengang) wie auch im \nStudiengang „Lehramt Musik I\" (Zwei-Fächer-Studiengang) unter anderem im Bereich A2 \nGesang, Sprechen, Stimmbildung, Chorleitung und Ensembleleitung. Ensembleleitung meint \nhier die Leitung vokaler und instrumentaler Ensembles, wie sich aus der Beschreibung des \nModuls in der Ziffer 1.4 des Anhangs I der Studienordnung ergibt. Die Studienordnungen der \nUniversitäten Siegen und Dortmund können zur Ermittlung des allgemein festgelegten Inhalts \ndes Lehramtsstudiums Musik in Nordrhein-Westfalen noch nicht herangezogen werden, weil \nsie noch nicht in Kraft getreten sind.\n\n66\n\nDiese Kenntnisse und Fähigkeiten hat der Kläger in seinem Studium nicht erworben. \nNach § 4 Abs. 3 lit. c) der Ordnung der Staatlichen Prüfung für Musikschullehrer und \nselbständige Musiklehrer musste der Kläger ein Studium in musikpraktischen Fächern durch \neine spezifizierte Abschlussbescheinigung (Anlage 1) nachweisen. Nach Abs. 4 Nr. 3 der \nAnlage 1 zu § 4 Abs. 3 war aus dem Bereich der musikpraktischen Fächer für ihn jedoch nur \neine Teilnahmebescheinigung an einem Chor oder einem Orchester als abschließender \nLeistungsnachweis verbindlich. Einen Leistungsnachweis in Stimmbildung, Gesang oder \nSprecherziehung musste der Kläger nicht erbringen. Gegenstand seines Studiums war damit \nlediglich die Teilnahme an einem Chor oder Orchester, aber nicht die Leitung eines Chores \nund eines Orchesters, und auch nicht die Stimmbildung, der Gesang oder die \nSprecherziehung. Der Kläger hat auch nicht behauptet, Stimmbildung, Gesang, \nSprecherziehung und Chor- und Orchesterleitung studiert zu haben, sondern trägt vor, sich \ndiese Fähigkeiten durch Leitung eines Orchesters und seine (weiteren) praktischen \nTätigkeiten angeeignet zu haben. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn die für die \nAnerkennung des Abschlusses des Klägers notwendige wesentliche Übereinstimmung mit \neiner Ersten Staatsprüfung für das Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen muss sich - \nwie dargelegt - aus dem allgemein, nämlich durch die entsprechenden Studien- und \nPrüfungsordnungen festgesetzten Inhalt beider Prüfungen und der ihnen zugrundeliegenden \nStudiengänge ergeben. Auf außerhalb des Studiengangs, mit dem die anzuerkennende \nPrüfung abschließt, erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es deshalb nicht an.\n\n67\n\nDer durch das Fehlen der Stimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- \nund Orchesterleitung im Studium des Klägers bewirkte Unterschied zwischen seinem \nAbschluss und der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt Musik an Gymnasien und \nGesamtschulen in Nordrhein-Westfalen ist auch nicht unwesentlich. Nach § 2 Abs. 6 Satz 1 \nLABG orientiert sich das Studium an der Entwicklung der grundlegenden Kompetenzen für \nden Unterricht. Hierzu entwickeln die Hochschulen nach § 2 Abs. 6 Satz 4 LABG \nverbindliche Studieninhalte. Wenn folglich ein bestimmter Studieninhalt Inhalt aller \nStudienordnungen der Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für ein bestimmtes Fach ist, dann \nist er auch grundlegend für den Unterricht dieses Faches in Nordrhein-Westfalen. Wenn er \ngrundlegend für den Unterricht dieses Faches ist, dann kann sein völliges Fehlen nicht als \nunwesentlich bewertet werden.\n\n68\n\nDieses Ergebnis wird im vorliegenden Fall bestätigt durch die Lehrpläne für den \nUnterricht des Faches Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen. \nNach § 29 Abs. 1 SchulG erlässt das Ministerium in der Regel schulformspezifische \nVorgaben für den Unterricht (Richtlinien, Rahmenvorgaben, Lehrpläne). Diese legen \ninsbesondere die Ziele und Inhalte für die Bildungsgänge, Unterrichtsfächer und Lernbereiche \nfest und bestimmen die erwarteten Lernergebnisse (Bildungsstandards). \n\n69\n\nDie Auswertung der Lehrpläne für das Fach Musik an Gymnasien und Gesamtschulen in \nNordrhein-Westfalen ergibt, dass grundlegend für den Unterricht dieses Faches unter anderem \nKenntnisse und Fähigkeiten in Stimmbildung, Gesang und Sprecherziehung sowie Chor- und \nOrchesterleitung sind. Wesentlicher Teil des Musikunterrichts ist demnach nicht nur das \nHören von Musik, sondern auch das eigene Musizieren der Schülerinnen und Schüler. Dies \nmacht besonders der Punkt 5 der Ziffer 3.1 des Lehrplans Musik für die Sekundarstufe I an \nGesamtschulen deutlich. Demnach haben die Schülerinnen und Schüler am Ende der \nJahrgangsstufe 10 unter anderem Kompetenzen für das eigene und gemeinschaftliche \ninstrumentale und vokale Musizieren einschließlich deren Präsentation vor schulischem und \naußerschulischem Publikum entwickelt und die dafür notwendigen fachlichen Grundlagen \nerworben. Daraus folgt, dass Lehrer des Faches Musik an Gesamtschulen in Nordrhein-\nWestfalen über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Leitung von Chören und Orchestern \nverfügen müssen, damit die Schülerinnen und Schülern die genannten Kompetenzen im \ngemeinschaftlichen instrumentalen und vokalen Musizieren erwerben können. Ferner folgt \ndaraus, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten in der Stimmbildung, dem Gesang und der \nSprecherziehung verfügen müssen, damit die Schülerinnen und Schüler die genannten \nKompetenzen im eigenen und gemeinschaftlichen vokalen Musizieren erwerben können. \nHierbei handelt es sich auch um kein unwesentliches Ziel des Musikunterrichts an \nGesamtschulen in Nordrhein-Westfalen. Die Fähigkeit zum eigenen und gemeinschaftlichen \nMusizieren ist eine von drei Handlungsebenen, die im Musikunterricht vermittelt werden \nsollen. Nach der Ziffer 2.1.2 des Lehrplans Musik für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen \nmuss sich die unterrichtliche Beschäftigung mit den fachlichen Inhaltsbereichen in einem \nWechselbezug von sinnlichem Wahrnehmen, praktischem Tun und verstandesmäßigem \nErkennen vollziehen. Die Grundlage unterrichtlicher Lernprozesse liegt deshalb in der \nVerknüpfung der Handlungsebenen „Musik hören und erleben\", „Musik machen\" und „Musik \nuntersuchen/deuten\". Ebenso benennt die Ziffer 2.2 des Lehrplans Musik für das Gymnasium \n- Sekundarstufe I - in Nordrhein-Westfalen „Musik machen\" als eine von vier grundlegenden \nUmgangsweisen der Schülerinnen und Schüler mit Musik im Unterricht der Sekundarstufe I \nan Gymnasien. Nach der Ziffer 3.2.2 des Lehrplans Musik für die Sekundarstufe II - \nGymnasium/Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen nehmen musikalische Gestaltungen \n(vokal, instrumental, sprachlich, graphisch-bildhaft, bewegungsmäßig, multimedia) einen \nbreiten Raum im Musikunterricht ein. Eine besondere Form des Gestaltens im \nMusikunterricht stellt die klangliche Realisation dar, bei der die individuellen instrumentalen \nund vokalen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler genutzt und gefördert werden können. \nEs liegt auf der Hand, dass das eigene Musizieren der Schülerinnen und Schüler im \nMusikunterricht vornehmlich im Klassenverband, also in Form gemeinsamen Singens oder \nSpielens als Chor oder Orchester erfolgt und deshalb der Lehrer über entsprechende \nFähigkeiten in der Leitung eines solchen Chores oder Orchesters verfügen muss. Ferner liegt \nes auf der Hand, dass er für die Ausbildung der Stimmen der Schülerinnen und Schüler zum \nZweck des eigenen oder gemeinsamen Singens über eine eigene Ausbildung in \nStimmbildung, Gesang und Sprecherziehung verfügen muss.\n\n70\n\n2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung der von ihm abgelegten \nPrüfung als Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Gymnasien und \nGesamtschulen, nämlich für das Fach Musik als einem von zwei Unterrichtsfächern. Auch \ninsoweit stimmt die vom Kläger abgelegte Prüfung nicht im Wesentlichen mit einer Ersten \nStaatsprüfung für das Lehramt im Fach Musik als einem von zwei Unterrichtsfächern an \nGymnasien und Gesamtschulen überein, weil er die für den Unterricht des Faches Musik an \nGymnasien und Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen wesentlichen Bestandteile der \nStimmbildung, des Gesangs, der Sprecherziehung und der Chor- und Orchesterleitung nicht \nstudiert hat. Die genannten Anforderungen der Studienordnungen der Hochschule für Musik \nE. , der Folkwang Hochschule Essen und der Hochschule für Musik L. gelten \ngleichermaßen für das Studium der Musik als Ein-Fach-Lehramt wie auch als eines von zwei \nUnterrichtsfächern.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n72\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n73\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n74","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-20/19-a-1246-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-20/19-a-1246-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249790","retrieved":"2026-07-09 02:11:59.145640+00:00"}}