{"status":"available","doknr":"OLD249788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1120.14E1417.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"14 E 1417/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet \nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe des \nangefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung, selbst wenn \nes zutreffen sollte, dass der Klägerin erst durch ein Gespräch mit einer Kommilitonin \nnach der Klausur deutlich wurde, dass sie durch ungewohnte und ihr bis dahin \nunbekannte Sehbeeinträchtigungen in ihrer Prüfungsfähigkeit beeinträchtigt war. \nDenn sie hat aufgrund dieser Eigeneinschätzung nicht in der gebotenen Weise \nunverzüglich reagiert. \n\n4\n\nEntsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n5\n\nu. a. Urteil vom 7. 10. 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282,\n\n6\n\nder der Senat folgt,\n\n7\n\nvgl. Beschluss vom 30. 4. 2008 - 14 A 3072/07 -,\n\n8\n\nist an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten \nPrüfungsunfähigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist Sache des Prüflings, \nsich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch Krankheit \noder sonstige körperliche Einschränkungen erheblich beeinträchtigt ist. \nBejahendenfalls muss er daraus unverzüglich, spätestens dann, wenn er sich der \nEinschränkung seiner Prüfungsfähigkeit bewusst geworden ist, die in der jeweiligen \nPrüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen ziehen. \n\n9\n\nVgl. zu nachträglichen Zweifeln an der Prüfungsfähigkeit auch BVerwG, Urteil \nvom 15. 12. 1993 - 6 C 28.92 -, NVwZ-RR 1994, 442.\n\n10\n\nDenn jeder Rücktritt nach abgeschlossener Prüfung birgt die Gefahr einer \nVerletzung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen in sich, da sich der \nPrüfling so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. \nDieser Gefahr wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträglich geltend \ngemachte Prüfungsunfähigkeit oder Einschränkung der Prüfungsfähigkeit zwar als \nRücktrittsgrund nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ihre Geltendmachung aber \ndem so verstandenen Erfordernis der Unverzüglichkeit unterliegt. Die \nChancengleichheit im Prüfungsverfahren kann insbesondere - aber nicht nur - \nbeeinträchtigt werden, wenn ein Rücktritt erst nach Bewertung der Prüfungsleistung \nerklärt wird. Das Erfordernis der Unverzüglichkeit folgt auch aus dem \nprüfungsrechtlich anzuerkennenden Bedürfnis, zur Wahrung der Chancengleichheit \nRücktrittsgründe, die häufig vorübergehender Natur sind, angemessen verifizieren zu \nkönnen.\n\n11\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 11. 6. 2007 - 14 A 2097/06 -.\n\n12\n\nDieses Bedürfnis besteht unabhängig davon, ob der Rücktritt vor oder nach \nBekanntwerden der Bewertung der Prüfungsleistung erfolgt. \n\n13\n\nAngesichts dessen hätte sich die Klägerin unverzüglich an den Beklagten als die \nzuständige Stelle wenden müssen, um die aufgetretenen Bedenken gegen ihre \nuneingeschränkte Prüfungsfähigkeit geltend zu machen. Dazu bedarf es keiner \nbesonderen Rechtskenntnisse, die die vorherige Inanspruchnahme der kostenlosen \nRechtsberatung der Universität rechtfertigen könnten. Insbesondere bestand kein \nAnlass, mit der Erklärung des Rücktritts bis zur ärztlichen Untersuchung der von ihr \nwahrgenommenen Sehbeeinträchtigung zu warten. Denn aufgrund dieses Abwartens \nhatte die Klägerin die Möglichkeit, auf der Grundlage der zwischenzeitlich bekannt \ngegebenen Prüfungsergebnisse zu entscheiden, ob sie die Prüfung trotz der \nEinschränkung ihrer Prüfungsunfähigkeit gelten lassen will oder nicht. Dies zu \nvermeiden ist u. a. Sinn des rechtlichen Gebots, Rücktrittsgründe unverzüglich \ngeltend zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin das danach gebotene \nVorgehen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sind nicht erkennbar. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 \nAbs. 4 ZPO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-20/14-e-1417-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-20/14-e-1417-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249788","retrieved":"2026-07-09 02:11:58.977947+00:00"}}