{"status":"available","doknr":"OLD249787","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1120.14A3356.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-20","aktenzeichen":"14 A 3356/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 13.000,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § \n124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, Grundlage für die \nErhebung der noch strittigen Vergnügungssteuer für Apparate ohne \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen für das Steuerjahr 2006 sei die \nVergnügungssteuersatzung vom 6. April 2006 in der Fassung der Änderungen vom \n16. Oktober 2006 und 31. Mai 2007. Art. 1 der Änderungssatzung sei rückwirkend \nzum 1. Januar 2004 und die Satzung im Übrigen sei zum 1. Januar 2006 in Kraft \ngetreten. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung betrage die Steuer für Apparate ohne \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen 35,00 Euro je Gerät und angefangenen \nKalendermonat. Die Satzung sei mit höherrangigem Recht, insbesondere auch mit \nArt. 105 Abs. 2a GG vereinbar. Zu den Aufwandsteuern gehöre traditionell die \nSpielautomatensteuer, mit der wirtschaftlich der Aufwand des Spielers erfasst werde, \nder sich des Automaten zu seinem Vergnügen bediene. Der Steuermaßstab nach der \nStückzahl der aufgestellten Spielgeräte begegne keinen Bedenken. Es stehe nicht \nfest, dass auf dem Gebiet der Stadt C. nur Apparate mit manipulationssicherem \nZählwerk aufgestellt seien und aufgestellt würden. Die Klägerin selbst habe nicht \ndargelegt, dass ihre Spielautomaten mit einem entsprechenden Zählwerk \nausgerüstet seien. Die Steuersatzung habe auch rückwirkend zum 1. Januar 2004 \nbzw. 1. Januar 2006 geändert werden dürfen. Es sei eine Steuersatzung, an deren \nGültigkeit bezüglich des Stückzahlmaßstabes für Geldspielgeräte zumindest Zweifel \nbestanden hätten, durch eine neue Satzungsregelung ersetzt worden. Für die \nSpielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit sei der Steuersatz nicht geändert worden. \n\n5\n\nHiergegen macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht sei darüber \nhinweggegangen, dass sie - die Klägerin - den Einwand erhoben habe, dass es sich \nhier um eine Unternehmersteuer handele. Möglich sei lediglich, die Steuer des \nsteuerpflichtigen Spielers über den Unternehmer als Steuerschuldner einzuziehen. \nEine Gleichsetzung des Steuerschuldners mit dem Steuerpflichtigen dürfe jedoch \nnicht erfolgen, da insoweit eine Ermächtigungsgrundlage fehle. In der Vergangenheit \nsei das Halten und das Bespielen eines Apparates von den Gerichten nicht \nunterschieden worden. Dies könne daran liegen, dass der Charakter der Steuer als \nUnternehmersteuer bisher von keiner Seite herausgestellt worden sei, so dass es \neiner genauen Beurteilung und Differenzierung nicht bedurft hätte. Im Hinblick auf die \nVergnügungsbesteuerung kämen nur zwei Personen in Frage. Dies sei der Halter \ndes Gerätes und der Teilnehmer der Veranstaltung, also der Spieler. Nur Letzterer \nkönne gemäß Art. 105 Abs. 2a GG besteuert werden. Hier werde in \nverfassungswidriger Weise der Unternehmer besteuert. Es bestünden deshalb \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Ferner liege eine grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache vor, da in nahezu allen Satzungen der Städte in \nNordrhein-Westfalen eine Halterbesteuerung vorgenommen werde. Ferner sei im \nvorliegenden Fall die Steuer rückwirkend erhoben worden. Eine rückwirkende \nSteuererhebung scheitere jedoch an der fehlenden Möglichkeit der rückwirkenden \nAbwälzbarkeit der Steuer. Von dem Unternehmer könne nicht erwartet werden, dass \ner die Steuer vorsorglich im Hinblick auf eine spätere wirksame Besteuerung \neinbehalte. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2008 weist die Klägerin auf ein Urteil des \nNiedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2008 hin, in dem ihrer Ansicht nach \nerkannt worden sei, dass es sich allein um eine Steuer des Unternehmers handele. \n\n6\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen. Das \nangefochtene Urteil unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch hat die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom \n10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76, 92 ausgeführt: \n\n7\n\nDer Steuertatbestand des § 21 Abs. 1 VStG 1956, nämlich das Halten eines \nSpielapparates in einer Gast- oder Schankwirtschaft oder an anderen dort \nbezeichneten Orten, stimmt mit dem Herkömmlichen überein; den gleichen \nSteuertatbestand enthielten schon die Reichsratsbestimmungen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) \nund das Vergnügungssteuergesetz 1948 (§ 19 Abs. 1 Nr. 1). \n\n8\n\nDieser Steuertatbestand hält sich im Rahmen der in Art. 105 Abs. 2 Nr. 1 GG \nbezeichneten Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis und widerspricht auch \nnicht, wie das vorliegende Gericht meint, dem Wesen einer Verbrauchs- oder \nVerkehrssteuer, die nur einen Vorgang, nicht einen unveränderlichen Zustand zum \nGegenstand haben könne.\n\n9\n\nAllerdings führt das bloße Halten eines Spielapparates an sich noch nicht zu der \nVeranstaltung eines Vergnügens, also zu einem Vorgang. Erst wenn Spieler den \naufgestellten Apparat benutzen, wird ein Vergnügen veranstaltet. Das Gesetz geht \naber aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung mit Recht davon aus, dass ein \nGastwirt oder ein anderer Gewerbetreibender, der einen Spielapparat in \ngewerblichen Räumen aufstellt, damit seine Gäste oder Besucher auffordert, den \nApparat auch zu benutzen, und dass er ihn sinnvoller weise nicht aufstellen würde, \nwenn nicht zu erwarten wäre, dass der Apparat auch benutzt wird. Dass ein in \ngewerblichen Räumen zum Spiel bereitgestellter Apparat keinen Spieler findet, also \nzur Veranstaltung eines Vergnügens nicht führt, widerspricht der Erfahrung des \nLebens so sehr, dass der Gesetzgeber dies nicht zu berücksichtigen braucht.\n\n10\n\nNur dieses Bereithalten für die Spieler kann vernünftigerweise das Gesetz mit \ndem Wort \"Halten\" gemeint haben. In diesem Sinne spricht § 21 Abs. 2 auch von \ndem \"Betriebsmonat\". Damit besteuert das Gesetz im Ergebnis einen Vorgang und \nhält sich im Rahmen einer Verbrauchs- oder Verkehrssteuer.\"\n\n11\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung somit klar zwischen \ndem Aufsteller des Gerätes und dem Spieler differenziert. Auch wenn der Begriff \n\"Halten\" gebraucht wird, wird im Ergebnis der Spielvorgang, das heißt der dafür \nbetriebene Aufwand besteuert. An diesem Befund hat sich in der Folgezeit nichts \nverändert, auch nicht dadurch, dass die Klägerin den Begriff Halter oder Aufsteller \ndes Gerätes durch den Begriff Unternehmer ersetzt. In Ansehung dieser \nEntscheidung wird von der Stadt C. der Aufwand für den Spielvorgang und nicht \nnur das bloße \"Halten\" des Spielapparates besteuert. Das von der Klägerin \nangesprochene Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2008 - 16 K \n481/07 - betrifft einen anderen Sachverhalt. Es stellt nicht die Feststellungen des \nBundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1962 für die heutige Zeit in Frage.\n\n12\n\nSoweit die Klägerin die rückwirkende Steuererhebung rügt, sind \nZulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt. Richtig ist, dass \neine rückwirkend erhobene Steuer nicht auf den Spieler abgewälzt werden kann. \nHier haben sich allerdings hinsichtlich der Steuer durch die Rückwirkung keine \nÄnderungen ergeben. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, sie habe auf die \nRechtswidrigkeit der früheren Steuererhebung vertraut und die Vergnügungssteuer \nden Spielern belassen bzw. zurückerstattet. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der \nGebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-20/14-a-3356-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VStG 1974","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-20/14-a-3356-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249787","retrieved":"2026-07-09 02:11:58.902021+00:00"}}