{"status":"available","doknr":"OLD249830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1119.6A4839.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"6 A 4839/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis 300,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu \nprüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils.\n\n4\n\nDie Klägerin macht geltend, sie sei für die Dauer der Klassenfahrt denselben \nBelastungen wie eine Vollzeitkraft ausgesetzt gewesen. Dass sie hierfür eine \ngeringere Besoldung erhalte als vollzeitbeschäftigte Lehrer, sei mit § 6 Abs. 1 BBesG \nund Art. 141 EGV nicht vereinbar. Es sei zweifelhaft, ob teilzeitbeschäftigte \nLehrkräfte tatsächlich in geringerem Umfang als vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte zu \nKlassenfahrten herangezogen würden. Jedenfalls könne eine solche Kompensation \ndem geltend gemachten Besoldungsanspruch nicht entgegengehalten werden. \n\n5\n\nDiese Einwände stellen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nicht \ndurchgreifend in Frage.\n\n6\n\n§ 6 Abs. 1 BBesG kommt als Grundlage für das Klagebegehren nicht in Betracht. \nDie Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter knüpft nach dieser Vorschrift an die mit \nder Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung festgelegte Arbeitszeit an. Bei Lehrern ist \nauf die Zahl der festgelegten Pflichtstunden abzustellen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, BVerwGE 122, 65; v. \nZwehl in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand Juni 2008, § 6 \nRdnr. 6.\n\n8\n\nDie Pflichtstundenzahl ändert sich durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt \nnicht. \n\n9\n\nAuf die §§ 78 a Abs. 2 LBG NRW, 48 Abs. 1 BBesG i.V.m. den Vorschriften der \nVerordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) \nlässt sich der geltend gemachte Anspruch ebenfalls nicht stützen. Die Teilnahme an \neiner Klassenfahrt ist bereits keine Mehrarbeit im Sinne der MVergV. Aus § 5 Abs. 2 \nMVergV ergibt sich, dass die MVergV unter Mehrarbeit im Schuldienst nur die \nLeistung zusätzlicher Unterrichtsstunden versteht. Darüber hinaus scheitert ein \nAnspruch auf Mehrarbeitsvergütung an dem Vorrang des Freizeitausgleichs gemäß \n§ 78 a Abs. 2 Satz 1 LBG NRW und § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV. Danach entsteht ein \nVergütungsanspruch nur, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen \nGründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden \nkann. Für einen derartigen Ausnahmefall sind Anhaltspunkte weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich.\n\n10\n\nAuch aus Art. 141 Abs. 1 und 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaften (EGV) i.V.m. mit der Richtlinie 75/117/EWG des Rates der \nEuropäischen Gemeinschaften folgt nicht, dass das Verwaltungsgericht der Klage \nhätte stattgeben müssen. \n\n11\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet der in \ndiesen Vorschriften enthaltene Entgeltgleichheitsgrundsatz keinen Anspruch \nteilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte auf eine zusätzliche Vergütung für die \nTeilnahme an Klassenfahrten. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung \nteilzeitbeschäftigter Lehrer gegenüber Vollzeitkräften sei zu verneinen, wenn \nvorübergehende Belastungen durch Entlastungsmaßnahmen des Dienstherrn \ninnerhalb des maßgeblichen Zeitraums, der bis zu zwölf Kalendermonate betragen \nkönne, ausgeglichen würden. Dies sei der Fall, wenn - wie hier - durch Richtlinien ein \nseltenerer Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte bei Klassenfahrten möglich \ngemacht werde.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a.a.O.\n\n13\n\nZwar ist einzuräumen, dass diese Erwägung mit der neueren Rechtsprechung \ndes Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zur \nMehrarbeit teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen \nist. Nach dieser Rechtsprechung sind Unterrichtsstunden, die ein solcher Lehrer \nzusätzlich zu seinem Pflichtstundendeputat bis zur regulären Arbeitszeit eines \nvollzeitbeschäftigten Lehrers leistet, anteilig zu besolden. \n\n14\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - C-300/06 -; BVerwG, Urteil vom 13. \nMärz 2008 - 2 C 128.07 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2008 - 6 A \n2445/05 -, vom 10. September 2008 - 6 A 2446/05 - und vom 17. September 2008 - \n6 A 3421/05 -.\n\n15\n\nEs verstößt gegen den Entgeltgleichheitsgrundsatz, dass Teilzeitbeschäftigte \naufgrund der Vorschriften der MVergV für die gleiche Arbeit und gleiche Anzahl von \nStunden eine geringere Vergütung erhalten als Vollzeitbeschäftigte. Auch während \neiner Klassenfahrt werden teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im selben Umfang in \nAnspruch genommen wie vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte, dabei jedoch geringer \nbesoldet.\n\n16\n\nDer Senat stellt seine Bedenken jedoch zurück und schließt sich dem BVerwG im \nInteresse einer einheitlichen Rechtsanwendung an. Eine Rechtfertigung hierfür sieht \ner in einer Besonderheit, welche die Leistung zusätzlicher Unterrichtsstunden von der \nMehrbeanspruchung durch die Teilnahme an einer Klassenfahrt unterscheidet. \nZusätzliche Unterrichtsstunden eines teilzeitbeschäftigten Lehrers führen zu einer \nunmittelbaren Erhöhung der Vergleichsgröße, an die der europarechtliche \nEntgeltgleichheitsgrundsatz anknüpft. Nach Art. 141 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b) \nEGV muss das Entgelt für eine nach Zeit bezahlte Arbeit bei gleichem Arbeitsplatz \ngleich sein. Bei beamteten Lehrkräften bedeutet dies, dass mit der Zahl der \nUnterrichtsstunden, die der Maßstab für die Höhe der Besoldung ist, auch eben diese \nBesoldung in demselben Verhältnis ansteigen muss. Die Teilnahme an einer \nKlassenfahrt führt demgegenüber zu keiner unmittelbaren Erhöhung dieser \nVergleichsgröße.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 und \n72 Nr. 1 GKG.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-19/6-a-4839-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-19/6-a-4839-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249830","retrieved":"2026-07-09 02:12:02.556561+00:00"}}