{"status":"available","doknr":"OLD249833","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1119.13B1543.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-19","aktenzeichen":"13 B 1543/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 7. Oktober 2008 teilweise geändert. \n \nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 und \n3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2008 wird angeordnet.\n\n \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 4/5 und die \nAntragsgegnerin zu 1/5. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 50.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen und erbringt \nEisenbahnverkehrsleistungen im Personennahverkehr. Sie betreibt 43 \nWartungseinrichtungen (Werkstätten) und andere technische Einrichtungen (z. B. \nWaschstraßen) für Fahrzeuge des Schienenverkehrs. Für den Zugang zu diesen \nEinrichtungen und die Erbringung der damit verbundenen Leistungen stellt sie \nNutzungsbedingungen für die Instandhaltungsleistungen in Einrichtungen der DB \nRegio (NBInst-DB-Regio) auf. Mit Bescheid vom 31. Juli 2008, auf den Bezug \ngenommen wird, widersprach die Bundesnetzagentur (BNetzA) einzelnen \nBestimmungen der Nutzungsbedingungen. Hiergegen erhob die Antragstellerin \nWiderspruch. Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Mit ihrer Beschwerde \nverfolgt sie ihr Begehren weiter.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO - im Grundsatz - nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen\n\n6\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77 = \nNJW 2004, 2510, 2511; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS \n02.1922 -, NVwZ 2003, 632 -\n\n7\n\nder Antragstellerin befindet, hat zum Teil Erfolg. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. August 2008 gegen den \nBescheid der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2008 in vollem Umfang abgelehnt. Die im \nRahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse \nder Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur \nabschließenden Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und \ndem öffentlichen Interesse an der möglichst schnellen Durchsetzung der Verfügung \nfällt aus der Sicht des Senats zum Nachteil der BNetzA aus, soweit sie mit Ziffer 2 \ndes Bescheids der beabsichtigten Neufassung der NBInst-DB-Regio hinsichtlich der \nZiffer 1.2.2 widersprochen und der Antragstellerin aufgegeben hat, die in dieser Ziffer \nbenannten Regelungen unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten \nRechtsauffassung der Bundesnetzagentur abzuändern und bis spätestens zum \n16. September 2008 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 der \nEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) zu veröffentlichen; die \naufschiebende Wirkung erstreckt sich auch auf die in Ziffer 3 des Bescheids verfügte \nZwangsgeldandrohung, die sich auf den Fall der Nichterfüllung der unter Ziffer 2 \nangeordneten Verpflichtung bezieht. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin \nist in diesem Umfang geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Im \nÜbrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung, soweit er den Widerspruch der BNetzA gegen die beabsichtigte \nNeufassung der Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Ziffern 2.6.2, 2.7.1, 2.7.12 \nsowie 2.8.2 betrifft, zu Recht abgelehnt.\n\n9\n\n1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die \nSach- und Rechtslage in dem vorliegenden Aussetzungsverfahren hinreichend \ngeklärt. \n\n10\n\nDie gebotene summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage bedeutet \neinerseits, dass in der Regel eine umfassende Klärung des Sachverhalts nicht \nerfolgt, obgleich der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO Anwendung \nfindet. Andererseits sind auch schwierige und komplexe Fragen des materiellen \nRechts im Aussetzungsverfahren einer zumindest vorläufigen Beantwortung \nzuzuführen.\n\n11\n\nVgl. Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, \nKommentar, 4. Aufl. 2007, § 80 Rn. 91 m. w. N.\n\n12\n\nDieses Vorgehen der Verwaltungsgerichte erfolgt in Übereinstimmung mit den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG, der dem Bürger einen \nAnspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle gibt. Das hieraus \nfolgende Gebot effektiven Rechtschutzes verlangt, dass die Gerichte den betroffenen \nGrundrechten auch tatsächlich Wirksamkeit verschaffen. Wenn sich die \nRechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme bei summarischer Überprüfung nicht \nhinreichend übersehen lässt, darf sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des \nSofortvollzugs einer behördlichen Maßnahme auf die Durchführung einer \nInteressenabwägung beschränken.\n\n13\n\nVgl. BVerfG. 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. Februar 2002 - 1 \nBvR 300/02 -, NJW 2002, 2225, und 2. Kammer des Zweiten Se-\n\n14\n\nnats, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 2062/07 -, NVwZ-RR, 2008, 657.\n\n15\n\nIrreparable Entscheidungen sind allerdings soweit wie möglich \nauszuschließen.\n\n16\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 4. Januar 2004 - 1 \nBvR 506/03 -, NVwZ 2004, 718.\n\n17\n\nAnlass für die Annahme eines beachtlichen Defizits bei der Gewährung \nvorläufigen Rechtschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG bietet der angefochtene \nBeschluss demnach nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf die Komplexität der sich \nbei der Anwendung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der \nEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ergebenden Rechtsfragen verwiesen \nund eine Klärungsfähigkeit der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei \nsummarischer Prüfung verneint, andererseits eine mögliche offensichtliche \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 31. Juli 2008 geprüft, diese \naber nicht festgestellt. Soweit die Antragstellerin die Schaffung vollendeter und \nunumkehrbarer Tatsachen befürchtet, könnte ein solcher Verlauf nicht dazu führen, \ndie sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids allein deshalb auszusetzen. \nBerechtigten Interessen des von einer sofortigen Vollziehung Betroffenen kann \ndadurch entsprochen werden, dass bei drohender Schaffung vollendeter Tatsachen \nauf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abgestellt wird. In Übereinstimmung \nhiermit hat das Verwaltungsgericht in der Sache aber eine (summarische) materiell-\nrechtliche Prüfung an Hand der anzuwendenden Vorschriften des Allgemeinen \nEisenbahngesetzes und der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung \nvorgenommen und nicht nur eine vom materiellen Recht losgelöste reine \nInteressenabwägung. \n\n18\n\n2. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die BNnetzA \nin dem Bescheid vom 31. Juli 2008 der beabsichtigten Neufassung der \nNutzungsbedingungen hinsichtlich der Ziffern 2.6.2, 2.7.1, 2.7.12 sowie 2.8.2 auf der \nGrundlage des § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG widersprochen hat. Die beabsichtigten \nEntscheidungen der Antragstellerin entsprechen nicht den Vorschriften des \nEisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. Die benannten Ziffern \nverstoßen gegen § 24 Abs. 4 ElBV, der Regelungen über Entgelte für \nServiceeinrichtungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen enthält. \n\n19\n\na) Die Antragstellerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das nach § 10 \nAbs. 1 Satz 1 ElBV Nutzungsbedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen \nund die Erbringung der damit verbundenen Leistungen aufzustellen hat. Gemäß § 2 \nAbs. 3 AEG umfasst die Eisenbahninfrastruktur die Betriebsanlagen der \nEisenbahnen einschließlich der Bahnstromfernleitung. Weder im Allgemeinen \nEisenbahngesetz noch in der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung findet \nsich eine Bestimmung des Begriffs der Betriebsanlagen. Allerdings gehören die hier \nin Rede stehenden Wartungseinrichtungen zu den sog. Serviceeinrichtungen i. S. v. \n§ 2 Abs. 3c Nr. 7 AEG. Serviceeinrichtungen und der Eisenbahninfrastrukturbegriff \nschließen sich nicht gegenseitig aus. Zwar werden Dienstleister, die eine der in § 2 \nAbs. 3c AEG genannten Anlagen betreiben, nicht ohne Weiteres zu \nEisenbahninfrastrukturunternehmen. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind sie nur \ndann, wenn die von ihnen betriebene Serviceeinrichtung eine sonstige \nEisenbahninfrastruktur i. S. d. § 2 Abs. 3 AEG ist.\n\n20\n\nVgl. auch Suckale, in: Hermes/Sellner, Beck´scher AEGKommentar, 2006, § 2 \nRdnr. 104.\n\n21\n\nJedenfalls geht der Senat davon aus, dass Serviceeinrichtungen nach § 2 Abs. \n3c AEG auch zu den Betriebsanlagen der Eisenbahnen i. S. v. § 2 Abs. 3 AEG zu \nrechnen sind. Dass der Gesetzgeber Serviceeinrichtungen in § 2 Abs. 3c AEG \nseparat anführt, dürfte seinen redaktionellen Grund in den unterschiedlichen Rechten \nund Pflichten anknüpfend an Schienenanlagen im weiteren Sinne und \nServiceeinrichtungen finden.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 68/08 -, N & R 2008, \n152.\n\n23\n\nb) Die nach den Nutzungsbedingungen von dem Zugangsberechtigten zu \nentrichtenden Leistungen für Standplatzmiete und Stornierungsentgelt sind Entgelte \ni. S. v. § 14 Abs. 4 und 5 AEG und § 24 ElBV. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht \ndavon ausgegangen, dass mit dem weder im Allgemeinen Eisenbahngesetz noch in \nder Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung definierten Begriff \"Entgelt\" der \nPreis der Leistung gemeint ist. \n\n24\n\nZum Begriff \"Entgelt\" im Telekommunikationsrecht vgl. \nHolznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, 2. Aufl., 2006, Rn. 264,\n\n25\n\nDas Entgelt drückt also hier die Gegenleistung für die Nutzung von Leistungen \neines Unternehmens aus. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich aus \nden eisenbahnrechtlichen Gesetzen eine Einschränkung des weiten \nBegriffsverständnisses nicht ableiten. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hätte eine \nEinschränkung des Begriffs in den eisenbahnrechtlichen Vorschriften hinreichend \nkenntlich machen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Dass in den von der \nAntragstellerin zitierten Vorschriften (§ 14 Abs. 4 und 5 AEG, §§ 20 ff. ElBV) mit \nEntgelten solche Zahlungen bezeichnet sind, die als Gegenleistung für die jeweilige \nHauptleistung des Betreibers der Schienenwege oder des Betreibers einer \nServiceeinrichtung erbracht werden, führt nicht dazu, dass stets ein \nsynallagmatisches Verhältnis für die Annahme eines Entgelts vorliegen müsste. Auch \ndie Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom \n26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die \nErhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die \nSicherheitsbescheinigung enthält keine den Begriff \"Entgelt\" einengende \nBestimmung. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Erwägungsgrund 11 der \nRichtlinie, dass mit Entgelt eine Gegenleistung in umfassenden Sinne gemeint ist, \nweil bei den Entgelt- und Kapazitätszuweisungsregelungen allen Unternehmen ein \ngleicher und nicht diskriminierender Zugang geboten werden sollte (vgl. \nErwägungsgrund 11). Der Qualifizierung als Haupt- oder Nebenleistung kommt \ndemnach hier keine Bedeutung zu.\n\n26\n\nc) Im Rahmen der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist ein \nVerstoß gegen das eisenbahnrechtliche \"Diskriminierungsverbot\" zu bejahen. In \nBezug auf den diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen ist die \nVorschrift des § 24 Abs. 4 ElBV vorrangig einschlägig. Nach dieser Bestimmung sind \ndie Entgelte grundsätzlich gegenüber jedem Zugangsberechtigten in gleicher Weise \nzu berechnen. Seine formal-gesetzliche Entsprechung findet § 24 Abs. 4 EIBV in § \n14 Abs. 5 AEG. Danach haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihre Entgelte für \nden Zugang zu Serviceeinrichtungen einschließlich der damit verbundenen \nLeistungen so zu bemessen, dass die Wettbewerbsmöglichkeiten der \nZugangsberechtigten nicht missbräuchlich beeinträchtigt werden (Satz 1). Sie dürfen \ninsbesondere einzelnen Zugangsberechtigten keine Vorteile gegenüber anderen \nZugangsberechtigten einräumen, soweit hierfür nicht ein sachlich gerechtfertigter \nGrund vorliegt (Satz 2). Die Auslegung der nationalen Vorschriften wird auch \nbestimmt von der Richtlinie 2001/14/EG und insbesondere von deren bereits \nerwähnten Erwägungsgrund 11, nach dem bei den Entgeltregelungen allen \nUnternehmen ein gleicher und nicht diskriminierender Zugang geboten werden sollte. \nArt. 4 Abs. 5 der Richtlinie knüpft hieran an. Danach haben die Betreiber der \nInfrastruktur dafür Sorge zu tragen, dass die Anwendung der Entgeltregelung zu \ngleichwertigen und nicht diskriminierenden Entgelten für unterschiedliche \nEisenbahnunternehmen führen. \n\n27\n\nHiervon ausgehend ist nach der ständigen Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts NRW\n\n28\n\n- vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 2003 - 20 B 113/03 -, NvWZ-RR 2004, 399, vom \n16. Februar 2006 - 20 B 748/05 -, NwWZ-RR 2007, 14, vom 28. Januar 2008 - 13 B \n2014/07 sowie 13 B 2024/07 -, jeweils juris - \n\n29\n\neine eisenbahnrechtliche Diskriminierung gegeben, wenn \nEisenbahnverkehrsunternehmen beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur ohne \nsachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. \n\n30\n\nZum Elektrizitätsmarkt vgl. auch EuGH, Urteil vom 7. Juni 2005 - C 17.03 -, \nEuZW 2005, 695.\n\n31\n\nDas eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot kann schon Prüfungskriterium \nsein, wenn sachlich nicht begründete unterschiedliche Behandlungen von \nZugangsberechtigten tatsächlich noch nicht gegeben sind, die hinreichende \nMöglichkeit einer solchen Behandlung aber besteht. Hiervon ist auch das \nVerwaltungsgericht ausgegangen und hat eine grundlose Ungleichbehandlung von \nexternen Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Zugang zu den \nWartungseinrichtungen der Antragstellerin auf Grund der konkreten Ausgestaltung \nder beanstandeten Ziffern hier als greifbar und damit ersichtlich bejaht. Die \nhinreichende Möglichkeit einer solchen Ungleichbehandlung folgt aus den nicht \nnäher ausdifferenzierten Nutzungsbedingungen, die Entgeltleistungen auf der \nGrundlage von Einzelvereinbarungen ermöglichen sollen. Auch der Senat hat bereits \nentschieden, dass eine derartige Entgeltregelung eine Andersbehandlung infolge \nunterschiedlicher individueller Vereinbarungen ermögliche und mit dem \nGleichbehandlungsgebot des § 24 Abs. 4 ElBV unvereinbar sei.\n\n32\n\nVgl. Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 B 2025/07 -, juris.\n\n33\n\nDie eisenbahnrechtliche Entgeltregulierung orientiert sich derzeit an einem \"Als-\nOb-Wettbewerb\". Das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der \nEisenbahninfrastruktur wird zunächst ohne Einschreiten einer staatlichen Behörde \nauf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem berechtigten \nUnternehmen erzielt.\n\n34\n\nVgl. auch Gerstner, in: Hermes/Sellner, a. a. O., § 14 Rn. 210 sowie Rn. \n169.\n\n35\n\nDie gesetzgeberische Konzeption führt daher nicht zur Einführung von \nEinheitsentgelten. Solange das Gebot der diskriminierungsfreien Behandlung von \nSeiten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens beachtet wird, sind \nEntgeltdifferenzierungen zulässig. Allerdings hat der Betreiber der Infrastruktur für \nnichtdiskriminierende Entgelte zu sorgen (vgl. Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie \n2001/14/EG). Die Regulierungsbehörde muss daher im Zuge der Vorabprüfung nach \n§ 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG in der Lage sein, beurteilen zu können, ob sachwidrige \nUngleichbehandlungen strukturell bedingt sind, weil Entgeltnutzungsbedingungen im \nRegelwerk keine Entscheidungskriterien benennen, an Hand derer die Höhe der \njeweiligen Entgelte verlässlich bestimmbar wären. Derartig weitreichende \nEntscheidungsspielräume zeichnen eine sich anschließende sachwidrige \nUngleichbehandlung der Nutzer von Serviceeinrichtungen vor. Es bestehen daher \nversteckte Ungleichbehandlungen, die zwar formal unterschiedslos für jeden \nZugangsberechtigten gelten, tatsächlich aber zu unterschiedlicher Behandlung \nführen, weil sie der Antragstellerin einen weitreichenden Entscheidungsspielraum \nzubilligen und nicht hinreichend klar formuliert sind.\n\n36\n\nd) Eine Abwägung von privatem und öffentlichem Interesse kann sich hier von \nvornherein auf solche Umstände konzentrieren, die die Antragstellerin vorgetragen \nhat und die Annahme rechtfertigen könnten, dass im konkreten Fall von der \ngesetzgeberischen Grundentscheidung in § 37 AEG ausnahmsweise abzuweichen \nist. Dabei sind die Folgen, die sich für den einzelnen Antragsteller mit dem \nSofortvollzug verbinden, nur insoweit beachtlich, als sie nicht schon als regelmäßige \nFolge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen \nGrundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. \n\n37\n\nZur gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung vgl. insbesondere BVerfG, 2. Kammer \ndes Ersten Senats, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, \n93, 94.\n\n38\n\nSolche in diesem Sinne qualifizierten Argumente hat die Antragstellerin nicht \nvorgebracht. Ihr Vortrag weist nicht auf besondere Umstände hin, auf Grund derer \neine Abwägung zu Gunsten ihrer privaten Interessen ausfallen müsste. Vielmehr \nbeschränkt sie sich, - bezogen auf die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 der \nangefochtenen Verfügung - auf den Hinweis, dass sowohl das Verwaltungsgericht \nals auch die BNetzA das öffentliche Vollziehungsinteresse unzureichend dargelegt \nhätten. Dieses Vorbringen vermag die Abwägung im Aussetzungsverfahren nicht zu \nihren Gunsten zu bestimmen.\n\n39\n\n3. Der Senat hat allerdings durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die \nAnforderung hinsichtlich der konkreten Leistungsbeschreibung in Ziffer 2 des \nBescheidstenors zu Ziffer 1.2.2 der Nutzungsbedingungen. Der Senat kann nach \nsummarischer Prüfung nicht feststellen, dass die BNetzA der Ziffer 1.2.2 NBInst-DB-\nRegio gemäß § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG widersprechen durfte.\n\n40\n\nGemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ElBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen für \nden Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Erbringung der damit verbundenen \nsowie der in Anlage 1 Nr. 2 genannten Leistungen Nutzungsbedingungen \naufzustellen. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin mit den von ihr formulierten \nNutzungsbedingungen formal nachgekommen. Der jeweilige Inhalt der \nNutzungsbedingungen ist nach Maßgabe der Regelungen des § 10 EIBV \nanzugeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 ElBV sind in den Nutzungsbedingungen \nfür Serviceeinrichtungen nicht nur die Entgeltgrundsätze darzulegen, sondern auch \nInformationen zu den mit dem Zugang verbundenen Leistungen. Allerdings weist die \nAntragstellerin zu Recht darauf hin, dass § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV allein auf \nServiceeinrichtungen i. S. v. § 2 Abs. 3c Nr. 2 bis 6 AEG Bezug nimmt, so dass \nbezogen auf die in § 2 Abs. 3c Nr. 7 aufgeführten und hier in Rede stehenden \nWartungseinrichtungen keine Pflicht zur Vorlage von konkreten \nLeistungsbeschreibungen besteht. Es fehlt daher an einer hinreichenden \nErmächtigungsgrundlage für den Widerspruch der BNetzA gegen Ziffer 1.2.2 der \nNutzungsbedingungen und der vorgenommenen Verpflichtung der Antragstellerin, \ndie in dieser Ziffer benannten Regelungen gemäß der nachfolgend dargestellten \nRechtsauffassung der Bundesnetzagentur abzuändern.\n\n41\n\nZum Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage für ein Auskunftsverlangen der \nBNetzA vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 B 68/08 -, N & R \n2008, 152.\n\n42\n\nDer Senat kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Materialien zur \nEisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (vgl. BR-Drucks. 249/05) keine \nAnhaltspunkte für ein bloßes Redaktionsversehen des Verordnungsgebers oder für \neine planwidrige Regelungslücke feststellen. Danach kommt dem Wortlaut des § 10 \nAbs. 1 Satz 4 ElBV ausschlaggebende Bedeutung zu, so dass eine richterrechtliche \nRechtsfortbildung ausscheidet. Der Verordnungsgeber hat daher, falls er dies für \nangezeigt hält, selbst die Pflicht zur Vorlage detaillierter Leistungsbeschreibungen zu \nnormieren. \n\n43\n\nOb schließlich die von der BNetzA geforderten Angaben Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnisse sind, muss der Senat daher nicht beantworten, wenngleich \naus seiner Sicht hier wenig für das Vorliegen von schutzwürdigen Betriebs- und \nGeschäftsgeheimnissen spricht, da das in einer Werkstatt angebotene allgemeine \nLeistungsspektrum jedenfalls auf Nachfrage des Zugangsberechtigten zugänglich \nist.\n\n44\n\nDamit erweist sich auch die von der BNetzA in Ziffer 3 des Bescheids vom 31. \nJuli 2008 verfügte Zwangsgeldandrohung, die sich auf den Fall der gänzlichen oder \nteilweisen Nichterfüllung der unter Ziffer 2 angeordneten Verpflichtungen bezieht, als \nrechtswidrig, da es an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt.\n\n45\n\n4. Raum für eine von der Antragstellerin begehrte Zwischenentscheidung im \nBeschwerdeverfahren besteht nicht, da der Senat über die Beschwerde entscheiden \nkonnte.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n47\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. \n1, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Das Interesse der Antragstellerin, das nach § \n52 Abs. 1 GKG bestimmend ist für die Streitwertfestsetzung, geht dahin, dass die \nbetreffenden Nutzungsbedingungen in vollem Umfang fristgerecht in Kraft treten \nkönnen. Dieses Interesse würde der Senat - wie bereits mehrfach entschieden - \nunter Berücksichtigung entsprechender verwaltungsgerichtlicher Wertannahmen in \nvergleichbaren Verfahren in einem Hauptsacheverfahren pauschalierend mit \n100.000,-- Euro bewerten. \n\n48\n\nVgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2008 - 13 B 2014/07 und 13 B 2024/07 -, \njuris.\n\n49\n\nDer Ansatz des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kommt nicht in Betracht, \nweil dieser der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ersichtlich nicht gerecht \nwürde. Die in diesem Verfahren erfolgte Orientierung der Streitwertfestsetzung an \nder Hälfte des von der BNetzA angedrohten Zwangsgeldes erscheint als nicht \nsachgerecht, weil einer Zwangsgeldandrohung, sofern sie nicht eigenständig \nGegenstand eines Verfahrens und nicht unverhältnismäßig hoch ist, in der Regel \nstreitwertmäßig keine selbständige Bedeutung zukommt und weil andernfalls \nunterschiedliche Streitwertfestsetzungen für gleiche gerichtliche Begehren erfolgen \nwürden. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ist der für ein \nHauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert auf die Hälfte zu reduzieren, so dass \nsich der aus dem Tenor ersichtliche Wert ergibt.\n\n50\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-19/13-b-1543-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-19/13-b-1543-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249833","retrieved":"2026-07-09 02:12:02.720140+00:00"}}