{"status":"available","doknr":"OLD249869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1118.7A103.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"7 A 103/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zu einem Fünftel.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 75.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel\nan der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1\nVwGO) nicht.\n\n5\n\n1. Das Zulassungsvorbringen gibt zunächst nichts dafür her, dass das Verwaltungsgericht\ndie Klage der Klägerin zu 1. gegen die ihr gegenüber erlassene Ordnungsverfügung vom\n6. April 2006 (Aktenzeichen 61/1 05009910) zu Unrecht abgewiesen hat.\n\n6\n\na) Nr. 1 des Tenors dieser Ordnungsverfügung lautet:\n\n7\n\n\"Hiermit gebe ich der P. Weg 41 Grundstücksgemeinschaft GbR auf, das auf dem\nGrundstück Gemarkung I. , Flur 9, Flurstück 89, errichtete Schwimmbad mit Rundturm\nbinnen einer Frist von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung zu entfernen bzw.\nentfernen zu lassen.\n\n8\n\nFür den Fall, dass meine Aufforderung nicht fristgerecht erfüllt wird, drohe ich der GbR\ndie Durchsetzung im Wege der Ersatzvornahme an.\n\n9\n\nDie Kosten der Ersatzvornahme veranschlage ich mit 29.046,00 EUR. Ich fordere die\nGbR auf, die veranschlagten Kosten bis zum Ablauf der zuvor bestimmten Frist an die Stadt\nJ. zu zahlen.\"\n\n10\n\nGegenstand der Ordnungsverfügung sind damit eindeutig Verpflichtungen der Klägerin\nzu 1., die nach dem weiteren Text der Ordnungsverfügung als Zustandsstörerin in Anspruch\ngenommen worden ist.\n\n11\n\nb) Die Einwände auf S. 2 ff der Zulassungsbegründung gegen eine ordnungsgemäße\nZustellung der Ordnungsverfügung an die Klägerin zu 1. gehen fehl.\n\n12\n\nSoweit des Verwaltungsgericht auf S. 11 des angegriffenen Urteils offen gelassen hat, ob\netwaige Mängel bei der Zustellung ggf. lediglich zur Folge hätten, dass Rechtsmittelfristen\nnicht zu laufen begonnen hätten, hat es allerdings unberücksichtigt gelassen, dass eine\nAndrohung von Zwangsmitteln - hier: der Ersatzvornahme - nach § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG\nNRW zuzustellen ist, und zwar nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch dann, wenn sie wie\nhier mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung\nvorgeschrieben ist. Dafür, dass es an einer zumindest für die Androhung der Ersatzvornahme\nerforderlichen ordnungsgemäßen Zustellung an die Klägerin zu 1. gefehlt hätte, gibt das\nZulassungsvorbringen jedoch nichts her.\n\n13\n\nFür eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. als Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts (GbR), deren grundsätzliche Zulässigkeit auch das Zulassungsvorbringen\nunter Hinweis auf jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n\n14\n\n- vgl.: BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 \n\n15\n\n- II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 = NJW 2001, 1056 -\n\n16\n\nnicht in Frage stellt, ist unschädlich, dass die Verfügung postalisch an den Kläger zu 2. als\nEmpfänger adressiert ist. Entscheidend ist, dass sich der Adressat der in der Verfügung\nausgesprochenen Verpflichtung, der in Anspruch genommen werden soll, aus dem\nBescheidinhalt insgesamt mit Sicherheit entnehmen lässt.\n\n17\n\nVgl.: BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 \n\n18\n\n- IX ZR 151/04 -, NJW-RR 2006, 1096 m.w.N..\n\n19\n\nDass die Klägerin zu 1. hier als ordnungspflichtige (Zustands-)Störerin in Anspruch\ngenommen wurde, wird schon aus dem vorstehend zu I. 1. a) wiedergegebenen Inhalt von\nNr. 1 des Tenors der Ordnungsverfügung unmissverständlich deutlich. Wenn in Nr. 2 des\nTenors weiter ausgeführt ist \"hinausgehend über die Inanspruchnahme der GbR... gebe ich\nIhnen, Herrn I1. Q. , als einem Gesellschafter der GbR auf...\", macht dies - wie unter\nI. 2. noch anzusprechen ist - nur deutlich, dass neben der GbR auch der Kläger zu 2. als deren\nGesellschafter in dem noch näher darzulegenden Ausmaß in Anspruch genommen werden\nsollte.\n\n20\n\nDie an die GbR als Ordnungspflichtige gerichtete Ordnungsverfügung konnte - wie das\nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Kläger zu 2. persönlich zugestellt\nwerden. Dies geschah, soweit es um die Inanspruchnahme der GbR ging, in seiner - auch auf\nS. 10 der Zulassungsbegründung betonten - Eigenschaft als alleinigem Geschäftsführer der\nKlägerin zu 1.. Die bereits angesprochene Inanspruchnahme des Klägers zu 2. in Nr. 2 des\nTenors der Ordnungsverfügung steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil sie - wie\ndargelegt - nur zusätzlich neben die Inanspruchnahme der GbR getreten ist. Hiervon\nausgehend geht der Einwand fehl, die Adressierung der Ordnungsverfügung an den Kläger\nzu 2. unter seiner postalischen Anschrift in Italien sei mit den gesetzlichen Vorgaben für die\nZustellung nicht vereinbar.\n\n21\n\nEinschlägig für das Zustellungsverfahren der Behörden des Landes, der Gemeinden und\nder Gemeindeverbände ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat - das\nVerwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG). Nach dessen § 6\nAbs. 2 Satz 1 wird u.a. bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen\nPersonenvereinigungen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt; dies gilt auch für eine\nGbR.\n\n22\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2006 \n\n23\n\n- 10 B 2096/06 -.\n\n24\n\nDass die Zustellung dabei am Geschäftssitz der vertretenen Personenvereinigung zu\nerfolgen habe und nicht an der postalischen Adresse des Vertreters erfolgen könne, geben die\nRegelungen des LZG nicht vor. Den vom Zulassungsvorbringen angesprochenen Regelungen\ndes § 178 Abs. 1 ZPO, auf die § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG für die Zustellung durch die Post mit\nZustellungsurkunde verweist, lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Nach § 177 ZPO, auf\nden § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG gleichfalls verweist, kann das Schriftstück, das zuzustellen ist, der\nPerson, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen\nwird. § 178 Abs. 1 ZPO bezieht sich nur auf den Fall, dass der Adressat der Zustellung in\nseiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der er\nwohnt, nicht angetroffen wird. In diesen speziellen Fallkonstellationen ist die Übergabe an die\nPerson, der zugestellt werden soll, entbehrlich und kann eine Zustellung an andere, in der\ngenannten Vorschrift angeführte Personen erfolgen; hiervon unberührt bleibt die aus § 177\nZPO folgende Möglichkeit, die Übergabe an die Person, der zugestellt werden soll, auch an\neinem anderen Ort vorzunehmen.\n\n25\n\nDer Hinweis auf S. 4 der Zulassungsbegründung auf die Rechtsprechung des BGH zur\nZustellung an alle Gesellschafter einer GbR\n\n26\n\n- vgl.: BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 380/96 -, MDR 1998, 1049 = NJW 1998,\n2904 -\n\n27\n\ngibt zu einer anderen Beurteilung der Zustellungserfordernisse schon deshalb keinen\nAnlass, weil dort im Anschluss an die Darlegung, bei einer Gesamthandsgemeinschaft als\nDrittschuldner müsse ein Pfändungsbeschluss jedem Gesamthands-schuldner zugestellt\nwerden, ausdrücklich ausgeführt wird, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne die\nPfändung alternativ durch Zustellung eines Pfändungsbeschlusses an den geschäftsführenden\nGesellschafter bewirkt werden. Für die Zustellung von abgabenrechtlichen Bescheiden ist im\nÜbrigen anerkannt, dass sich die zuständige Behörde stets dann an einen der\nvertretungsberechtigten Gesellschafter (§ 714 BGB) halten kann, wenn kein Geschäftsführer\nnach § 710 BGB besonders bestellt ist.\n\n28\n\nVgl.: BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 \n\n29\n\n- IX ZR 151/04 -, NJW-RR 2006, 1096 m.w.N..\n\n30\n\nAuf die auf S. 4 der Zulassungsbegründung vermisste Zustellung an die \"T.\nImmobiliare B. E. e Partner\" als \"weitere Gesellschafterin\" kommt es für die Frage,\nob die strittige Verfügung der Klägerin zu 1. wirksam zugestellt wurde, nach alledem nicht\nan.\n\n31\n\nc) Fehl gehen auch die Einwände des Zulassungsvorbringens gegen die Wertung des\nVerwaltungsgerichts, das zu beseitigende Schwimmbad mit Rundturm sei baurechtlich\nillegal.\n\n32\n\nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Schwimmbad sei nach § 35 Abs. 2\nBauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es im Sinne von Absatz 3 der genannten\nVorschrift öffentliche Belange beeinträchtige, werden durch das umfangreiche\nZulassungsvorbringen nicht ernsthaft in Frage gestellt.\n\n33\n\nDas Verwaltungsgericht hat keineswegs \"verkannt, dass für das Gebäude die materielle\nRechtmäßigkeit aus dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes abgeleitet werden kann\" (S. 12\nder Zulassungsbegründung). Im Gegenteil vernachlässigt das Zulassungsvorbringen, dass die\nfür seine Auffassung wiederholt angeführte Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts\n\n34\n\n- BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 -, BauR 1986, 302 = BRS 46 Nr. 148 -\n\n35\n\nvon diesem bereits vor längerer Zeit aufgegeben worden ist. Zu seiner in der\nangesprochenen Entscheidung dargelegten früheren Auffassung, der baurechtliche\nBestandsschutz könne eine begrenzte Erweiterung des geschützten Baubestands rechtfertigen,\nhat das Bundesverwaltungsgericht\n\n36\n\n- Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, BVerwGE 106, 228 = NVwZ 1998, 842 =\nBRS 60 Nr. 98 -\n\n37\n\nausgeführt:\n\n38\n\n\"Der Senat ist von dieser Rechtsprechung indes in der Folgezeit der Sache nach abgerückt\n<Hinweis auf diverse Urteile und Beschlüsse aus den Jahren 1988 bis 1995>. Um gleichwohl\nverbliebene Zweifel auszuräumen, gibt er die Auffassung, die er im Urteil vom 17. Januar\n1986 - 4 C 80.82 - vertreten hat, ausdrücklich auf...\n\n39\n\nSeit der Senat, beginnend mit dem Beschluss vom 19. Juli 1988 - BVerwG 4 B 124.88 -\nvon seiner früheren Bestandsschutzrechtsprechung abgerückt ist, fehlt es indes an jeglicher\ntragfähigen Grundlage für die nunmehr überwundene Auffassung, dass der Gesetzgeber in\n§ 35 BauGB keine abschließende Regelung hat treffen, sondern den Außenbereich für einen\n'erweiterten Bestandsschutz' über die in § 35 Abs. 4 BauGB geregelten Fälle hinaus hat\noffenhalten wollen.\"\n\n40\n\nDies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Hiernach\nerstreckt sich der Bestandsschutz aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1\nSatz 1 GG nur auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion und erfasst\ngrundsätzlich nicht Bestands- und Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten\nZustand hinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung\nregelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre.\n\n41\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 \n\n42\n\n- 1 BvR 1713/92 -, BRS 57 Nr. 246.\n\n43\n\nEine materielle Legalität des Schwimmbads mit Rundturm kann entgegen dem\nZulassungsvorbringen auch nicht daraus hergeleitet werden, dass dieses Bauwerk nach\nverschiedenen seitens der Kläger vorgetragenen Verlautbarungen genehmigungsfähig war und\nauch genehmigt werden sollte (S. 12 ff der Zulassungsbegründung). Dass die Gemeinde I.\n\"keine Einwendungen\" gegen das Bauvorhaben erhoben hat, ist ebenso wie der Vortrag, der\nLandesdenkmalpfleger habe \"das Schwimmbad als Teil der Gesamtanlage genehmigt\", schon\ndeshalb unbeachtlich, weil die Genannten für bauaufsichtliche Genehmigungen nicht\nzuständig sind. Des Weiteren mögen rechtliche Verlautbarungen jedenfalls der zuständigen\nBauaufsichtsbehörde - wie im Nachfolgenden zu I. 1. e) noch anzusprechen ist - unter\nbestimmten Umständen geeignet sein, ein Vertrauen darauf zu begründen, gegen ein\nkonkretes Vorhaben werde bauaufsichtlich nicht mehr eingeschritten. Die rechtliche\nSubsumtion unter die einschlägigen Tatbestandsmerkmale der Regelungen über die materielle\nZulässigkeit des betreffenden Objekts vermögen sie jedoch nicht zu präjudizieren oder gar zu\nersetzen. Konkrete, an den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der einschlägigen Normen\nansetzende Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Wertung des Verwaltungsgerichts, das\nSchwimmbad mit Rundturm sei nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB bauplanungsrechtlich\nunzulässig, enthält das umfangreiche Zulassungsvorbringen jedoch nicht.\n\n44\n\nAus einer Bewertung des Schwimmbads als einer \"untergeordneten Nebenanlage\", aus\nder auf S. 14 der Zulassungsbegründung - nach dem Vorstehenden zu Unrecht - unter dem\nGesichtspunkt des \"überwirkenden Bestandsschutzes\" eine materielle Legalität hergeleitet\nwird, folgt eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht. Im\nÜbrigen kann angesichts der Dimensionen des Schwimmbads einschließlich des mehrere\nGeschosse hohen, in den Bau integrierten Rundturms, die aus den seitens der Kläger selbst\nvorgelegten Lichtbilder (z.B. Bl. 27/28 der Gerichtsakte) ohne Weiteres ablesbar sind,\nersichtlich keine Rede davon sein, dass es sich um eine untergeordnete Nebenanlage zu einem\nWohnhaus handelt.\n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -,\n\n46\n\nBRS 67 Nr. 68.\n\n47\n\nAuf die auf S. 12 bis 15 der Zulassungsbegründung angesprochenen \"Urkundsbeweise\"\nkommt es für die materielle bauplanungsrechtliche Beurteilung des hier in Rede stehenden\nObjekts des Weiteren schon deshalb nicht an, weil die Richtigkeit der rechtlichen Subsumtion\nunter die Tatbestandsmerkmale der hier einschlägigen Normen des Bauplanungsrechts eines\nBeweises durch Urkunden nicht zugänglich ist.\n\n48\n\nEbenso wenig ist das vorstehend angesprochene Zulassungsvorbringen geeignet, die\nAussage des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, das Schwimmbad sei mangels\nVorliegens einer Baugenehmigung formell illegal. Dass das Schwimmbad nach dem Vortrag\nauf S. 13 der Zulassungsbegründung \"auch sicher genehmigt werden sollte\", hilft über das\nFehlen einer nach dem einschlägigen Landesrecht seit jeher schriftlich zu erteilenden\nBaugenehmigung\n\n49\n\n- vgl. bereits § 88 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 1962 sowie nunmehr § 75 Abs. 1 Satz 2\nBauO NRW 2000 -\n\n50\n\nnicht hinweg. Ob der weitere Vortrag auf S. 14 der Zulassungsbegründung, es sei \"im\nSinne einer 'ständigen Übung' damals die Baugenehmigung vom Beklagten jeweils erst Jahre\nnach der Errichtung und Abnahme eines Gebäudes ausgefertigt worden\", überhaupt zutrifft,\nist gleichfalls ohne Belang. Eine solche Praxis wäre mit der seit jeher gegebenen Rechtslage\nunvereinbar, nach der vor Zugang der Baugenehmigung mit der Bauausführung nicht\nbegonnen werden darf.\n\n51\n\nVgl. bereits § 88 Abs. 8 BauO NRW 1962 sowie nunmehr § 75 Abs. 5 BauO NRW\n2000.\n\n52\n\nd) Dass der Beklagte die Klägerin zu 1. als Erbbauberechtigte und damit mögliche\nZustandsstörerin heranziehen konnte, wird auf S. 10 der Zulassungsbegründung nicht in Frage\ngestellt.\n\n53\n\nIm Hinblick auf das weitere Zulassungsvorbringen ist ergänzend anzumerken:\n\n54\n\nGrundlage für die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1. (GbR) als Zustandsstörerin ist, wie\ndas Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten in den\nangefochtenen Ordnungsverfügungen zutreffend angeführt hat, § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG. Nach\ndieser Vorschrift sind dann, wenn von einer Sache eine Gefahr - hier die formelle und\nmaterielle Illegalität des Schwimmbads mit Rundturm - ausgeht, die Maßnahmen gegen den\nEigentümer zu richten. Richtiger Adressat für die Inanspruchnahme als Zustandsstörer wegen\nder Illegalität eines Gebäudes auf einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist\nallerdings nicht der Eigentümer des Grundstücks, sondern der Erbbauberechtigte. Dies ist hier\ndie Klägerin zu 1., denn das Bauwerk auf dem mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück ist\nwesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts, nicht hingegen des - im Eigentum des\nErbbaugebers stehenden - Grundstücks, wie aus § 12 ErbbauRG folgt.\n\n55\n\nDie in § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG geregelte, verschuldensunabhängige Zustandshaftung des\nEigentümers für solche Gefahren, die von einer Sache ausgehen, begegnet keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine zulässige\nRegelung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Ziel der\nVorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers ist es, unbeschadet der\nHaftung des Verursachers eine effektive Gefahrenabwehr auch durch den Eigentümer als\nHerrn der Sache sicherzustellen. Dabei unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken,\ndie sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Zustandsverantwortlichkeit dahin auszulegen,\ndass der Eigentümer einer Sache allein wegen dieser Rechtsstellung verpflichtet werden kann,\nvon der Sache ausgehende Gefahren zu beseitigen, auch wenn er die Gefahrenlage weder\nverursacht noch verschuldet hat.\n\n56\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 \n\n57\n\n- 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99 -, BRS 63 Nr. 212 = NJW 2000, 2573.\n\n58\n\ne) Der Einwand auf S. 15 der Zulassungsbegründung, einem Einschreiten des Beklagten\nstehe entgegen, \"dass der Beklagte gegen die Errichtung und Nutzung des Schwimmbads\nkeine Einwendungen erhoben hat, die Erweiterung also aufsichtsbehördlich 'begleitet' wurde\",\nist gleichfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils\nzu begründen.\n\n59\n\nDass aus den in diesem Zusammenhang angeführten Umständen eine formelle und\nmaterielle Legalität des Schwimmbads mit Rundturm nicht hergeleitet werden kann, ist\nbereits unter I. 1. c) dargelegt. Rechtliche Bedeutung für das hier in Rede stehende\nbauaufsichtliche Einschreiten des Beklagten, das nach den zutreffenden Ausführungen auf\nS. 13 des angefochtenen Urteils gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW im pflichtgemäßen\nErmessen des Beklagten steht, können Umstände der angeführten Art nur insoweit haben, als\naus ihnen ggf. ein Fehlgebrauch des Ermessens herzuleiten sein kann. In diesem\nZusammenhang hat das Verwaltungsgericht auf S. 16 des angefochtenen Urteils\nrechtsfehlerfrei darauf abgestellt, ob die behaupteten Umstände als sog. \"aktive Duldung\"\nverstanden werden können.\n\n60\n\nDamit hat das Verwaltungsgericht keineswegs \"in unzulässiger Weise eine Vermischung\n<des von den Klägern dargelegten Tatbestands der Verwirkung> mit einer aktiven Duldung\nvorgenommen\" (S. 16 der Zulassungsbegründung). Es hat sich vielmehr der Sache nach an\nder maßgeblichen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts orientiert, das für die\nInterpretation des hier einschlägigen Landesrechts abschließend zuständig ist. Nach dieser\nRechtsprechung ist eine rechtsbeachtliche Duldung, die nicht bereits aus langjähriger\nUntätigkeit der Behörde und auch nicht aus einer beanstandungsfrei verlaufenen\nSchlussabnahme oder aus späteren, anderen Zwecken dienenden bau-, gewerbe- oder\ngaststättenrechtlichen Überprüfungen hergeleitet werden kann, erst dann anzunehmen, wenn\ndie zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines\nVorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden\ngedenkt.\n\n61\n\nSo ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 10 B 138/99 -.\n\n62\n\nAngesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer aktiven\nDuldung - die Behörde ist auf Dauer an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert -\nmuss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu\nentnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung der\nillegalen Zustände erfolgen soll. Im Übrigen spricht vieles dafür, dass eine länger andauernde\nDuldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen\nmuss.\n\n63\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 \n\n64\n\n- 10 A 4694/03 -, BRS 69 Nr. 189 m.w.N..\n\n65\n\nAusgehend von dieser einschlägigen Rechtsprechung ist es nicht zu beanstanden, wenn\ndas Verwaltungsgericht auf S. 16/17 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, die im\nerstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Erklärungen von Mitarbeitern des Beklagten hätten\n\"nach der eigenen Darstellung der Kläger nicht etwa als sog. aktive Duldung verstanden\nwerden\" können, weil ihnen nicht \"mit der gebotenen Eindeutigkeit\" zu entnehmen sei, dass\nsie - die Mitarbeiter des Beklagten - \"die illegalen Zustände vorübergehend oder dauerhaft\nhinnehmen\" würden.\n\n66\n\nDer in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 2007\nwiedergegebene Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger gibt zu einer\nanderweitigen Wertung keinen Anlass. Mit ihm wurde die Tatsache unter Beweis gestellt,\n\"dass das Schwimmbad zum Zeitpunkt der Besprechung im Jahre 1986 bereits vorhanden\nwar, von den beteiligten Mitarbeitern der Stadt J. in Augenschein genommen wurde, es\nsich in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bauvorlagen befand und im Rahmen dieser\nBesprechung genehmigt wurde\". Eine Genehmigung des Schwimmbads kann aus den unter\nBeweis gestellten \"Tatsachen\" schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die\nBaugenehmigung - wie bereits dargelegt - seit jeher schriftlich zu erteilen war. Die weiteren\n\"Tatsachen\" geben für die aktive Duldung nach den angeführten Grundsätzen nichts her. Es\nfehlt schon an dem - auch vom Verwaltungsgericht betonten - Element für eine aktive\nDuldung, dass die (dauerhafte) Hinnahme eines illegalen Zustands erklärt wurde. Wenn das\nSchwimmbad \"sicher genehmigt werden sollte\", wäre es - wie das Verwaltungsgericht\ngleichfalls zutreffend ausgeführt hat - Sache der für die Klägerin zu 1. verantwortlich\nhandelnden Personen bzw. ihrer Rechtsvorgänger als Erbbauberechtigte gewesen, die\nfehlende Genehmigung ggf. zu erstreiten. Auf den dauerhaften Bestand rechtsirriger\nAuffassungen, aus welchem Grund diese auch immer verlautbart sein mögen, konnten sie\nnicht vertrauen.\n\n67\n\nAuch aus der auf S. 15 der Zulassungsbegründung angeführten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs\n\n68\n\n- BGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 68/02 -, BRS 66 Nr. 114 = ZfBR 2003, 688 -\n\n69\n\nlässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. In jenem Fall ging es um eine bauliche Anlage,\nbei der zu unterstellen war, dass es sich \"um eine ursprünglich rechtmäßig errichtete Anlage\"\nhandelte und dass die zuständige Behörde nach Aufhebung einer Beseitigungsverfügung im\nSinne einer Bestätigung des Bestandsschutzes \"keine Einwendungen mehr gegen die...\nfortgesetzten und im Sinne einer Herstellung der Wohnnutzung abgeschlossenen\nInstandsetzungsarbeiten erhob\". Demgegenüber ist im vorliegenden Fall davon auszugehen,\ndass das Schwimmbad weder rechtmäßig errichtet worden war noch vom Bestandsschutz\ngedeckt ist. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird im Übrigen die \"tatsächlich\nauf absehbare Zeit verschaffte Möglichkeit, eine formell und materiell illegale Anlage oder\nNutzung noch weiter aufrechtzuerhalten, ...nicht vom Eigentumsrecht aus Art. 14 GG\numfasst\".\n\n70\n\nOb für das hier einschlägige Landesrecht neben den bereits dargelegten Grundsätzen zur\n\"aktiven Duldung\" noch Raum für die Annahme ist, die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde\nzum Einschreiten gegen formell und materiell illegale Anlagen könne verwirkt werden, kann\nletztlich dahinstehen. Gegen die Annahme, die Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden zur\nBeseitigung illegaler Zustände unterlägen der Verwirkung, lässt sich anführen, dass nur\nRechte, nicht aber Pflichten - hier die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde, für rechtmäßige\nZustände zu sorgen - verwirkt werden können.\n\n71\n\nVgl.: BayVGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2001 \n\n72\n\n- 15 ZB 98.2481 -, JURIS-Dokumentation, und vom 18. Juli 2008 - 9 ZB 05.365 -,\nJURIS-Dokumentation, jeweils m.w.N..\n\n73\n\nEs entspricht auch der Rechtsprechung anderer für das jeweilige Landesrecht zuständiger\nObergerichte, dass öffentlich-rechtliche Befugnisse zum Einschreiten gegen baurechtswidrige\nZustände nicht der Verwirkung unterliegen.\n\n74\n\nVgl.: OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom \n\n75\n\n6. Dezember 1994 - 1 M 70/94 -, JURIS-Dokumentation; OVG Saarland, Urteil vom\n29. August 2000 - 2 R 7/99 -, JURIS-Dokumentation m.w.N. und Beschluss vom 25. Januar\n2005 \n\n76\n\n- 1 Q 51/04 -, BRS 69 Nr. 194; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2007\n\n77\n\n- 10 S 9.07 -, JURIS-Dokumentation generell zur Verwirkung der Befugnis zum\nordnungsbehördlichen Einschreiten.\n\n78\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass eine Verwirkung der Befugnisse des Staates, gegen\nrechtswidrige Zustände einzuschreiten, möglich ist\n\n79\n\n- vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 1977 - III 1145/75 -,\nBRS 32 Nr. 186, für das im Land Baden-Württemberg einschlägige Landesrecht; ferner:\nBVerwG, Beschluss vom 5. August 1991 - 4 B 130/91 -, JURIS-Dokumentation = Buchholz\n406.17 Bauordnungsrecht Nr. 35 -,\n\n80\n\nbleibt es dabei, dass dies nicht Bundes-, sondern Landesrecht betrifft.\n\n81\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 5. August 1991, a.a.O..\n\n82\n\nFür das hier einschlägige Landesrecht unterliegt es jedenfalls keinem Zweifel, dass\nrechtsirrige Äußerungen von Behördenvertretern, ein Gebäude sei rechtmäßig, nicht als\n\"aktive Duldung\" zu werten sind und auch im Hinblick auf eine eventuelle \"Verwirkung\" kein\nschützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand eines unrechtmäßig errichteten Gebäudes\nbegründen können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.\n\n83\n\nSelbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges\nVerhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen, wenn nicht gar unterstützt haben,\nhindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, darunter einen Schlussstrich zu ziehen und wieder\nbaurechtmäßige Zustände zu bewirken.\n\n84\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 1987 \n\n85\n\n- 10 A 29/87 -, BRS 47 Nr. 193.\n\n86\n\nEntschließt sich die zuständige Behörde dazu, in einem bestimmten Gebiet bestimmte\nillegale Bauten grundsätzlich zu dulden, mag sie zwar zum Ausdruck bringen, dass in diesem\nGebiet kein die Eigentümerposition überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung\neines unter die \"Amnestie\" fallenden Gebäudes besteht. Auch dann kann sie berechtigt sein,\neine weitere Intensivierung des baurechtswidrigen Zustands zu verhindern und daher eine\nFunktionsverbesserung der nur geduldeten Objekte zu unterbinden. Wenn die\nFunktionsverbesserung auf einer geringfügigen baulichen Veränderung beruht, die sich leicht\nrückgängig machen lässt, kann das Interesse, eine weitere Intensivierung des\nbaurechtswidrigen Zustands zu verhindern, aber nur die Beseitigung der nachträglich\nvorgenommenen Veränderungen tragen, nicht jedoch den Abbruch des gesamten Gebäudes\nbegründen.\n\n87\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 \n\n88\n\n- 1 BvR 1860/02 -, BRS 69 Nr. 190.\n\n89\n\nUm eine solche Fallgestaltung geht es hier jedoch nicht. Den in der\nZulassungsbegründung angesprochenen Verlautbarungen von Bediensteten des Beklagten\nbzw. seiner Rechtsvorgänger lässt sich gerade nicht eine gebietsbezogene \"Amnestie\" im\ndargelegten Sinne entnehmen.\n\n90\n\nDas weiter auf S. 17/18 der Zulassungsbegründung angesprochene Schreiben des\nStadtdirektors der Stadt J. vom 5. Januar 1988 an das Amtsgericht J. (Bl. 244 der\nGerichtsakte) steht dem Vorstehenden schon deshalb nicht entgegen, weil es nicht an die für\ndas Schwimmbad verantwortlichen Personen gerichtet ist. Im Übrigen lässt sich aus der in\njenem Schreiben enthaltenen Formulierung, die Stadt J. würde es \"begrüßen, wenn der\nKomplex 'P. Mühle' in seiner Gesamtheit erhalten bliebe\", auch nicht ansatzweise\nherleiten, die Bauaufsichtsbehörde werde alle dort vorhandenen - auch illegalen - Bauten in\nihrem bestehenden Zustand auf Dauer hinnehmen.\n\n91\n\nDer Hinweis auf S. 16 der Zulassungsbegründung auf die - nach Auffassung der Kläger -\nfalschen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, \"dass durch den Rundturm 'das statische\nGefüge verändert' worden\" sei, lässt schon nicht erkennen, welche rechtliche Bedeutung\ndiesem angeblichen Fehler zukommen soll. Die genannten Ausführungen des\nVerwaltungsgerichts beziehen sich auf die von ihm auf S. 15 des angefochtenen Urteils\ngetroffene Feststellung, das Schwimmbad sei \"gegenüber dem Zustand in den 1970er Jahren\nnochmals wesentlich verändert worden\". Dass durch Einfügung des in den Dachbereich\nzurückspringenden Rundturms \"nicht nur das statische Gefüge verändert, sondern auch\ndeutlich über die bisherige Gebäudehöhe hinausgegangen wurde\" und damit eine wesentliche\nVeränderung vorgenommen wurde, unterliegt nach dem vorliegenden Lichtbildmaterial (z.B.\nBl. 28 der Gerichtsakte) keinem Zweifel. Das Verwaltungsgericht konnte damit zu Recht\ndarauf abstellen, dass es auf irgendwelche Verlautbarungen zum Schwimmbad aus der Zeit\nvor Errichtung des Rundturms schon wegen dieser wesentlichen Veränderung des Gebäudes\nnicht ankommt.\n\n92\n\n2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich aus\ndem Zulassungsvorbringen auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht im angefochtenen\nUrteil die Inanspruchnahmen der Kläger zu 2. bis 5. als gerechtfertigt angesehen hat.\n\n93\n\na) In den Nrn. 2 und 3 des Tenors der angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 6. April\n2006 heißt es:\n\n94\n\n\"2. Hinausgehend über die Inanspruchnahme der GbR gem. Ziffer 1. meiner Verfügung\ngebe ich Ihnen, Frau B2. Q. <bzw. Herrn I1. Q. > als einer Gesellschafterin\n<bzw. einem Gesellschafter> der GbR auf, die in Ziffer 1. benannten Verpflichtungen der\nGbR zu erfüllen.\n\n95\n\n3. Des Weiteren gebe ich Ihren minderjährigen Töchtern M. und B1. Q. als\nweiteren Gesellschafterinnen der GbR ebenfalls auf, die in Ziffer 1. bestimmten\nVerpflichtungen der GbR zu erfüllen.\n\n96\n\nDiese Regelung gebe ich Ihnen, Frau Q. <bzw. Herrn I1. Q. > als der\ngesetzlichen Vertreterin <bzw. dem gesetzlichen Vertreter> Ihrer Töchter hiermit bekannt.\nInsoweit erhält Herr I1. Q. <bzw. Frau B2. Q. > als weiterer gesetzlicher\nVertreter <bzw. weitere gesetzliche Vertreterin< der minderjährigen Gesellschafterinnen\nM. und B1. Q. einen gleichlautenden Bescheid.\"\n\n97\n\nIm weiteren Text ist in den angefochtenen Ordnungsverfügungen ergänzend jeweils\nausgeführt:\n\n98\n\n\"Mit Ziffer 1. dieser Ordnungsverfügung nehme ich die GbR aufgrund ihrer\nordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit als Inhaberin eines Erbbaurechts auf Beseitigung des\naufstehenden Gebäudes in Anspruch. Als Gesellschafter dieser GbR haften Sie, Frau B2.\nQ. <bzw. Herr I1. Q. <, mit ihrem Vermögen für die Verbindlichkeiten der\nGesellschaft. Um zu erreichen, dass ich Sie neben der Gesellschaft auf Erfüllung in Anspruch\nnehmen kann, konkretisiere ich hiermit Ihre Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft,\num ggf. aus der Verfügung zu Ziffer 1. gegen Sie persönlich die Vollstreckung betreiben zu\nkönnen.\n\n99\n\nAls weitere Gesellschafterinnen der GbR haften ihre minderjährigen Töchter B1. und\nM. Q. - jede für sich in vollem Umfang - mit ihrem jeweiligen Vermögen für die\nVerbindlichkeiten der Gesellschaft mir gegenüber für die Erfüllung der Verpflichtungen aus\nZiffer 1. der Verfügung. Mit der Regelung zu Ziffer 3. konkretisiere ich gegenüber jeder Ihrer\nTöchter hiermit diese Haftung in der Absicht, ggf. gegen auch diese weiteren\nGesellschafterinnen die Vollstreckung wegen der Nichterfüllung der Verpflichtungen durch\ndie Gesellschaft zu betreiben...\"\n\n100\n\nAus dem vorstehend wiedergegebenen Wortlaut der angefochtenen Ordnungsverfügung\nfolgt unmissverständlich, dass der Beklagte die Kläger zu 2. bis 5. nicht etwa neben der\nKlägerin zu 1. als verantwortliche weitere Zustandsstörer ordnungsbehördlich in Anspruch\ngenommen hat. Er hat ihnen auch sonst nicht etwa eigenständige ordnungsrechtliche\nVerpflichtungen auferlegt. Wie die vorstehend dargelegten Ausführungen im Text der\nOrdnungsverfügungen verdeutlichen, beschränken sich die Inanspruchnahmen der Kläger\nzu 2. bis 5. vielmehr darauf, dass sie auf Grund ihrer Stellung als Gesellschafter der Klägerin\nzu 1. dafür einzustehen haben, dass die der Klägerin zu 1. auferlegten Verpflichtungen erfüllt\nwerden.\n\n101\n\nDies beinhaltet insbesondere, dass sie die Erfüllung und ggf. Vollstreckung der der\nKlägerin zu 1. auferlegten Beseitigungspflicht hinzunehmen haben, ihnen gegenüber mithin\nkeine gesonderten Duldungsverfügungen mehr zu ergehen haben, um eventuelle\nVollstreckungshindernisse zu beseitigen. Des Weiteren hat der Beklagte die sich aus dem\nGesellschaftsrecht ergebende Haftung der Kläger zu 2. bis 5. als Gesellschafter der Klägerin\nzu 1. für Verbindlichkeiten der GbR im hier gegebenen Einzelfall öffentlich-rechtlich\nkonkretisiert, um im Fall der Nichterfüllung von Nr. 1 der Ordnungsverfügungen durch die\nKlägerin zu 1. auch den Klägern zu 2. bis 5. gegenüber mit den Mitteln der\nVerwaltungsvollstreckung vorgehen zu können. Dies beinhaltet insbesondere die Möglichkeit,\ndie Zahlung der veranschlagten Kosten der Ersatzvornahme, die die GbR bei nicht\nfristgerechter Beseitigung des Schwimmbads mit Rundturm zu leisten hat, notfalls im Wege\nder Vollstreckung von den einzelnen Klägern zu 2. bis 5. beizutreiben und ggf. auch weitere\nKosten bei zwangsweiser Durchsetzung der der Klägerin zu 1. auferlegten Verpflichtung von\nden Klägern zu 2. bis 5. beitreiben zu können.\n\n102\n\nWenn das Verwaltungsgericht auf S. 20 des angefochtenen Urteils von \"Erfüllung\" der\nVerpflichtungen der Klägerin zu 1. durch die Kläger zu 2. bis 5. spricht, geht es bei\nsachgerechtem Verständnis des Inhalts der angefochtenen Ordnungsverfügungen mithin allein\ndarum, dass die Kläger zu 2. bis 5. persönlich mit ihrem Vermögen dafür einstehen (\"haften\")\nsollen, wenn die Klägerin zu 1. durch die für sie verantwortlich handelnde(n) Person(en) den\nihr unter Nr. 1 der Ordnungsverfügungen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen\nsollte. Soweit das Verwaltungsgericht sich auf S. 20 des angefochtenen Urteils weiter damit\nbefasst hat, ob die Klägerinnen zu 4. und 5. den Abriss des Schwimmbads mit Rundturm\npersönlich in Auftrag geben können, ist damit klarzustellen, dass ein solches Handeln dieser\n(einfachen) Gesellschafter nicht Regelungsgegenstand der angefochtenen\nOrdnungsverfügungen ist. Es ist Sache der für die Klägerin zu 1. verantwortlich handelnden\nPerson(en), für eine ordnungsgemäße Erfüllung der der GbR auferlegten Verpflichtungen zu\nsorgen. Dies gilt auch im Interesse der übrigen Gesellschafter, um diese von ihrer\npersönlichen Haftung zu entlasten und eventuelle gesellschaftsinterne Auseinandersetzungen\nüber die endgültige Tragung der Kosten einer Befolgung der der Klägerin zu 1. auferlegten\nVerpflichtungen zu vermeiden.\n\n103\n\nb) Bei diesem Inhalt der den Klägern zu 2. bis 5. gegenüber ausgesprochenen Regelungen\nunterliegt es keinem Zweifel, dass der Beklagte diese - wie das Verwaltungsgericht auf S. 19\ndes angefochtenen Urteils ausgeführt hat - jedenfalls deshalb in Anspruch nehmen durfte,\n\"weil sie als Gesellschafter persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften\".\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit darauf abgestellt, dass die persönliche\nHaftung der Gesellschafter einer GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH der\nakzessorischen Haftung der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) nach\nden §§ 128 f. HGB entspricht, wobei der jeweilige Stand der Gesellschaftsschuld auch für die\npersönliche Haftung der Gesellschafter maßgebend ist.\n\n104\n\nVgl.: BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, BGHZ 146, 341 = NJW 2001,\n1056.\n\n105\n\nDie aus § 128 HGB folgende persönliche Haftung der Gesellschafter für\nVerbindlichkeiten der Gesellschaft erfasst auch solche aus öffentlichem Recht.\n\n106\n\nVgl.: Baumbach/Hopt, HGB, 33. Auflage 2008, RdNr. 2 zu § 128.\n\n107\n\nDies ergibt sich bereits aus § 160 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HGB, wonach für die Haftung\ndes ausgeschiedenen Gesellschafters für bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft\nbegründete Verpflichtungen der Gesellschaft dann, wenn es um öffentlich-rechtliche\nVerbindlichkeiten geht, der Erlass eines Verwaltungsakts genügt.\n\n108\n\nVgl.: BayVGH, Beschluss vom 29. November 2004 \n\n109\n\n- 22 CS 04.2701 -, NVwZ-RR 2005, 465.\n\n110\n\nOb die Haftung eines Gesellschafters der GbR für eine öffentlich-rechtliche\nVerbindlichkeit der Gesellschaft nur voraussetzt, dass der Gesellschaft gegenüber eine sie zu\nkonkreten Maßnahmen verpflichtende ordnungsbehördliche Verfügung ergeht\n\n111\n\n- in diesem Sinne möglicherweise: BayVGH, Beschluss vom 29. November 2004, a.a.O. -\n\n112\n\noder ob die Haftung des Gesellschafters zusätzlich einen ihm gegenüber erlassenen\nHaftungsbescheid voraussetzt\n\n113\n\n- vgl. hierzu: OVG Brandenburg, Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW\n1998, 3513 = ZIP 1998, 1636 -,\n\n114\n\nkann letztlich dahinstehen, da beides hier vorliegt. Die angefochtenen\nOrdnungsverfügungen regeln sowohl die konkreten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen\nder Klägerin zu 1. als GbR, wie aus den vorstehenden Darlegungen zu I. 1. a) folgt, als auch\ndie sich aus dem Gesellschaftsrecht ergebende Haftung der Kläger zu 2. bis 5. für diese\nöffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der GbR, wie aus den vorstehenden Darlegungen\nfolgt.\n\n115\n\nDieser Wertung steht § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG NRW nicht entgegen. Nach dieser\nVorschrift können die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden\nKosten der Ersatzvornahme beigetrieben werden, wenn der Betroffene sie nicht fristgerecht\nzahlt. Betroffene in diesem Sinne ist hier stets die als Ordnungspflichtige in Anspruch\ngenommene Klägerin zu 1., und zwar auch dann, wenn diese Kosten von den Klägern zu 2.\nbis 5. - in dem Umfang, in dem sie von der Klägerin zu 1. (noch) nicht geleistet sind -\nbeigetrieben werden.\n\n116\n\nDie Ausführungen auf S. 4 bis 7 der Zulassungsbegründung geben zu einer anderweitigen\nWertung gleichfalls keinen Anlass. Ihnen liegt maßgeblich die Auffassung zugrunde, es gebe\n\"bislang keine gegen die Klägerin zu 1. gerichtete wirksame Beseitigungsverfügung\" (S. 5 der\nZulassungsbegründung). Das Gegenteil ist jedoch der Fall, wie aus den vorstehenden\nDarlegungen zu I. 1. folgt. Des Weiteren geht es im vorliegenden Fall gerade nicht darum,\ndass hier unzulässigerweise von der \"Identität von Gesellschaftsschuld mit\nGesellschafterhaftung\" ausgegangen wurde. Nach den vorstehenden Darlegungen zu I. 2. a)\nhat der Beklagte in den angefochtenen Ordnungsverfügungen vielmehr im Sinne der auf\nS. 5/6 der Zulassungsbegründung angesprochenen Rechtsprechung des OVG Brandenburg\ngerade berücksichtigt, dass die Inanspruchnahme der Kläger zu 2. bis 5. ihre - aus § 128 HGB\nfolgende - Haftung als Einstehenmüssen für eine fremde Schuld öffentlich-rechtlich\nkonkretisiert.\n\n117\n\nDie auf S. 6 der Zulassungsbegründung angeführte Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts\n\n118\n\n- BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1989 - 8 C 85.87 -, \n\n119\n\nNJW 1990, 590 -\n\n120\n\nist hier schon deshalb nicht einschlägig, weil es in jenem Fall um die auf § 191 Abs. 1 AO\ngestützte Haftung des Übernehmers eines Vermögens nach dem zwischenzeitlich\naufgehobenen § 419 BGB ging. Die weiter angeführte Rechtsprechung des\nBundesfinanzhofs\n\n121\n\n- BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 - VII R 187/82 -, BFHE 145, 13 = NJW 1986, 2969\n-\n\n122\n\nstellt im Hinblick auf § 191 AO 1977 im Übrigen ausdrücklich klar, dass der\nGesellschafter einer GbR für die Umsatzsteuerschuld der Gesellschaft haftet, weil er nach den\nVorschriften des bürgerlichen Rechts für deren Zahlung einzustehen hat und deshalb im Sinne\nder genannten Vorschrift \"kraft Gesetzes\" haftet.\n\n123\n\nc) Fehl gehen auch die Einwände auf S. 7 bis 9 der Zulassungsbegründung, einer\nInanspruchnahme der Klägerin zu 3. stehe entgegen, dass sie \"aus der Klägerin zu 1. am\n28. 12. 2003 ausgeschieden ist\".\n\n124\n\nDie Klägerin zu 3. beruft sich insoweit auf die \"Übertragung ihres Gesellschaftsanteils an\nder erbbauberechtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 28.12.2003 an die T.\nImmobiliare B. E. e Partner\". Diesbezüglich ist im vorliegenden Verfahren als\nAnlage zur Klagebegründung vom 16. November 2007 ein mit Datum vom 28.12.2003\nversehener Vertrag zwischen der Klägerin zu 3. und der T. Immobiliare vorgelegt\nworden, der folgenden Wortlaut hat:\n\n125\n\n\"1.\n\n126\n\nFrau B2. Q. ist zu 40 % an der Grundstücksgemeinschaft B2. Petra Q. GbR\nbeteiligt, die Eigentümerin des im Grundbuch von I. Blatt 1900 verzeichneten\nGrundstücks Gemarkung I. Flur 9 Flurstücke 88, 86 und 85 ist. Das\nGesellschaftsvermögen besteht ausschließlich aus diesem Grundbesitz.\n\n127\n\n2.\n\n128\n\nFrau B2. Q. überträgt unter Bezugnahme auf den Gesellschafterbeschluss vom\n31.10.2003 hiermit ihren Anteil von 40 % (bezogen auf 100 %) an der in Ziffer 1) genannten\nGrundstücksgesellschaft auf die T. Immobiliare B. E. e Partner. Diese nimmt\ndie Übertragung an.\n\n129\n\n3.\n\n130\n\nDie Übertragung erfolgt zur Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen \n\n131\n\n- auch bedingten oder befristeten - Forderungen, die sich zugunsten der T.\nImmobiliare B. E. e Partner gegen Frau B2. Q. aus der\nGeschäftsverbindung, auch aus laufender Rechnung, bis zu einer Höhe von 100.000 EUR\nergeben.\n\n132\n\n4.\n\n133\n\nDurch die Rechtsunwirksamkeit von einzelnen Vertragsbestimmungen soll die\nRechtsgültigkeit des gesamten Vertrages nicht berührt werden. Der Inhalt solcher\nBestimmungen soll - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck - im Wege der Auslegung\noder Umdeutung nach Möglichkeit erhalten bleiben. Die Beteiligten verpflichten sich in\neinem solchen Falle, eine gültige Regelung zu treffen, durch die der mit dem nichtigen Teil\ndes Vertrages erstrebte wirtschaftliche Zweck am weitestgehenden erreicht wird.\"\n\n134\n\nAus diesem Vertrag - seine Wirksamkeit unterstellt - lässt sich im vorliegenden Verfahren\nschon deshalb nichts für ein eventuelles Ausscheiden der Klägerin zu 3. aus der Klägerin zu 1.\nherleiten, weil sich der Vertrag nicht über die Übertragung eines Anteils an der Klägerin\nzu 1., nämlich der Grundstücksgemeinschaft P. Weg 41 GbR, verhält, sondern an der\n\"Grundstücksgemeinschaft B2. Q1. Q. GbR\". Unter dem Namen dieser Gesellschaft\nsind nach dem im Verfahren 7 A 154/08 (= 12 K 3551/06 VG Arnsberg) vorliegenden\nGrundbuchauszug vom 20.03.2006 (Bl. 60 ff. der Beiakte Heft 1 zu 7 A 154/08) die Kläger\nzu 2. bis 5. als Erbbauberechtigte an den Grundstücken Gemarkung I. , Flur 9, Flurstücke\n85, 86 und 88 eingetragen gewesen. Im vorliegenden Verfahren geht es jedoch um das auf\ndem Flurstück 89 vorhandene Schwimmbad mit Rundturm. Hinsichtlich dieses Grundstücks\nsind nach dem vorliegenden Grundbuchauszug vom 20.03.2006 (Bl. 59 ff. der Beiakte Heft 1\nzum vorliegenden Verfahren) die Kläger zu 2. bis 5. unter dem Namen\n\"Grundstücksgemeinschaft P. Weg 41\" - mithin der Klägerin zu 1. - eingetragen gewesen.\nSonstige Anhaltspunkte für ein Ausscheiden der Klägerin zu 3. aus der Klägerin zu 1. trägt\ndie Zulassungsbegründung nicht vor.\n\n135\n\nd) Schließlich geht auch der Einwand auf S. 9/10 der Zulassungsbegründung fehl, das\nVerwaltungsgericht habe bezüglich der Klägerinnen zu 4. und 5. \"das\nMinderjährigenhaftungsbegrenzungsgesetz vom 25.08.1998 nicht beachtet\".\n\n136\n\nNach § 1629a Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt sich die Haftung für solche\nVerbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch\nRechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf\nden Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Ergänzt\nwird diese Regelung durch Absatz 4 der genannten Vorschrift. Nach dessen Satz 1 ist dann,\nwenn das volljährig gewordene Mitglied einer Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach\nEintritt der Volljährigkeit die Kündigung der Gesellschaft erklärt, im Zweifel anzunehmen,\ndass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der\nVolljährigkeit entstanden ist; nach Satz 2 der genannten Vorschrift wird unter den in Satz 1\nbezeichneten Voraussetzungen ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen der\nvolljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.\n\n137\n\nNach dem Vortrag auf S. 9 der Zulassungsbegründung haben die am 16. Juni 2007\nvolljährig gewordenen Klägerinnen zu 4. und 5. \"unter dem 17.06.2007 außerordentlich\ngekündigt\". Es kann unterstellt werden, dass das mit der Zulassungsbegründung hierzu\nvorgelegte Schreiben der Klägerinnen zu 4. und 5., das mit dem Datum \"17.06.2007\"\nversehen und an die \"Grundstücksgemeinschaft P. Weg 41 Q. W. G. D. 39\nI-21016 M1. \" adressiert ist, als Kündigung der Gesellschaft im Sinne der vorstehend\nangeführten Regelungen des § 1629a BGB zu werten ist. Hierfür spricht auch, dass aktuell im\nGrundbuch bezüglich des hier in Rede stehenden Flurstücks 89 nur noch der Kläger zu 2. und\ndie Klägerin zu 3. mit dem Zusatz \"als Gesellschafter bürgerlichen Rechts\" als\nErbbauberechtigte eingetragen sind. Aus einer solchen Kündigung lässt sich jedoch keine\nRechtswidrigkeit der hier angefochtenen Ordnungsverfügungen herleiten.\n\n138\n\nBei Erlass der hier angefochtenen Bescheide waren die Klägerinnen zu 4. und 5. noch\nminderjährig. Weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde hatten daher Anlass, sich\nmit eventuellen Haftungsbeschränkungen auf Grund der angeführten Regelungen des § 1629a\nBGB zu befassen. Sie konnten vielmehr ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Klägerinnen\nzu 4. und 5. mit ihrem gesamten aktuellen Vermögen haften und dass dieser Zustand auch -\nzumindest gewisse Zeit - noch andauern würde. Sollte aus den in der Zulassungsbegründung\nangesprochenen Umständen sich nunmehr in der Tat eine Begrenzung der Haftung der\nKlägerinnen zu 4. und 5. ergeben, ist es ihnen unbenommen, diese Beschränkung gegenüber\neventuellen gegen sie persönlich gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen, namentlich gegenüber\neventuellen Beitreibungen von Kosten der Ersatzvornahme, geltend zu machen. Die\nRechtmäßigkeit der ihnen gegenüber erlassenen Ordnungsverfügungen mit dem dargelegten\nInhalt einer Haftung für Verbindlichkeiten der GbR - auch unter Berücksichtigung der\nweiteren Maßgaben des § 160 HGB - wird hierdurch nicht berührt.\n\n139\n\nII.\n\n140\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich ebenso wenig die geltend gemachte\ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO).\n\n141\n\nHierzu wird auf S. 19 der Zulassungsbegründung allein vorgetragen, \"die Entscheidung\ndes Verwaltungsgerichts in der Frage der zustimmungsfreien Übertragbarkeit eines Anteils an\neiner erbbauberechtigten Gesellschaft bürgerlichen Rechts\" stehe \"im Widerspruch zu der\nEntscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (MDR 1968, 326 = Rpfleger 1968,\n188) und der gesamten Rechtslehre\" und sei \"weder mit dem geltenden Gesellschaftsrecht,\nnoch mit den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen\".\n\n142\n\nZur Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist\ndie Rechtsfrage, auf die es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommt,\nauszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und\nentscheidungserheblich ist und weshalb sie für grundsätzlich gehalten wird.\n\n143\n\nVgl. hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 7 A 1516/04 - m.w.N..\n\n144\n\nDass die vorerwähnten Ausführungen in der Zulassungsbegründung überhaupt diesen\nAnforderungen genügen, erscheint bereits zweifelhaft. Weiterer Erörterungen hierzu bedarf es\njedoch nicht, weil es auf die Aspekte der Übertragbarkeit von Anteilen an einer\nerbbauberechtigten Gesellschaft im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht ankommt. Wie\naus den vorstehenden Darlegungen zu I. 2. c) folgt, geht es bei der im vorliegenden Verfahren\nvorgetragenen Übertragung des Gesellschaftsanteils der Klägerin zu 3. gar nicht um ihren\nAnteil an der Klägerin zu 1., sondern um den Anteil an der \"Grundstücksgemeinschaft B2.\nQ1. Q. GbR\". Diese hat mit den hier angegriffenen Ordnungsverfügungen nichts zu\ntun.\n\n145\n\nIII.\n\n146\n\nDas Zulassungsvorbringen gibt auch keinen Anlass, die Berufung wegen einer\nentscheidungserheblichen Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,\ndes Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des\nBundes oder des Bundesverfassungsgerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2\nNr. 4 VwGO).\n\n147\n\nEine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht einen das\nUrteil tragenden Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den in der konkret bezeichneten ober- oder\nhöchstrichterlichen Entscheidung enthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar ist.\n\n148\n\nVgl. auch hierzu etwa: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2005 - 7 A 1516/04 -\nm.w.N..\n\n149\n\nDiesen Anforderungen genügen die Darlegungen auf S. 19/20 der Zulassungsbegründung\nnicht. Sie beschränken sich darauf, die auf den Gegebenheiten des hier maßgeblichen\nSachverhalts beruhenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Verwirkung für\nunvereinbar mit den Ausführungen des VGH Baden-Württemberg\n\n150\n\n- Urteil vom 12. September 1977 - III 1145/75 -, BRS 32 Nr. 186 -\n\n151\n\nzu einem dort entschiedenen konkreten Sachverhalt zu halten. Damit ist eine Abweichung\nvon einem in der angeführten Entscheidung enthaltenen Rechtssatz nicht dargetan. Ergänzend\nist anzumerken, dass die genannte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg für das hier\nmaßgebliche Landesrecht - vgl. hierzu die vorstehenden Darlegungen zu I. 1. e) - ohnehin\nnicht einschlägig ist.\n\n152\n\nSoweit in der Zulassungsbegründung im Zusammenhang mit den Ausführungen zum\nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Unvereinbarkeit der Entscheidung des\nVerwaltungsgerichts mit den - früheren - Grundsätzen der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts zum \"aktiven\" Bestandsschutz geltend gemacht wird, ist\nnochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung nach\nden vorstehenden Darlegungen zu I. 1. c) bereits vor Jahren ausdrücklich aufgegeben hat.\n\n153\n\nIV.\n\n154\n\nDie Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Senats als Berufungsgericht\nunterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, zuzulassen\n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n155\n\n1. Die umfangreichen Einwände gegen eine ordnungsgemäße Besetzung des\nVerwaltungsgerichts auf S. 20 bis 26 der Zulassungsbegründung gehen fehl.\n\n156\n\na) Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, ob in den der hier durchgeführten mündlichen\nVerhandlung vorangegangenen Sitzungen der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts bei der\nHeranziehung einzelner ehrenamtlicher Richter Fehler unterlaufen sein sollten.\n\n157\n\nEine unrichtige Anwendung einer Vorschrift, die die Besetzung des Gerichts betrifft,\nführt nur dann zu einem Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, wenn sich\nder Verstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Eine gerichtliche\nEntscheidung verstößt dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von\nwillkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Von Willkür kann nur die Rede sein, wenn die\nEntscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen\nRichters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist.\n\n158\n\nVgl.: BFH, Beschluss vom 20. April 2001 \n\n159\n\n- IV R 32/00 -, NVwZ 2002, 381 m.w.N..\n\n160\n\nLetzteres trifft hier nicht zu.\n\n161\n\nFür die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen der Kammern des\nVerwaltungsgerichts Arnsberg hat das Präsidium des Gerichts in dem seitens der Kläger\nselbst vorgelegten Geschäftsverteilungsplan folgende auf § 30 Abs. 1 VwGO beruhende\nRegelung beschlossen:\n\n162\n\n\"Die Heranziehung <der ehrenamtlichen Richter> zu den Sitzungen erfolgt in der sich\naus den Hauptlisten ergebenden Reihenfolge und in der zeitlichen Abfolge des Eingangs der\nTerminsbestimmungen auf der Geschäftsstelle.\n\n163\n\nIst ein ehrenamtlicher Richter der Hauptliste verhindert, so wird der nächste noch freie,\nnicht verhinderte Richter der Hauptliste zur Sitzung herangezogen. Ein verhinderter Richter\nwird erst beim nächsten Durchgang wieder berücksichtigt. Fällt eine Sitzung aus, zu der die\nehrenamtlichen Richter bereits geladen waren, so werden diese zur nächsten Sitzung\nherangezogen, zu der noch nicht geladen ist.\"\n\n164\n\nKommt es lediglich wegen einer - etwa wegen unrichtiger Annahme der Verhinderung -\nvorschriftswidrigen Besetzung in einer vorangegangenen Sitzung der Kammer zu einer\n\"Verschiebung\" der zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter, kann von einer\nWillkür im dargelegten Sinne keine Rede sein.\n\n165\n\nFür dieses Ergebnis spricht auch, dass bei der Anwendung der Vorschriften über den\ngesetzlichen Richter auch auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit abzustellen ist, der ein\nwesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit ist. Das Gebot der Rechtssicherheit würde\nverletzt, wenn eine fehlerhafte Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zur Folge hätte, dass\ndie hierdurch bewirkte \"Verschiebung\" der ehrenamtlichen Richter in allen - ggf. noch über\nmehrere Jahre hinweg - nachfolgenden Verfahren ebenfalls zu einer vorschriftswidrigen\nBesetzung des Gerichts führen würde.\n\n166\n\nVgl. auch hierzu: BFH, Beschluss vom 20. April 2001 - IV R 32/00 -, NVwZ 2002, 381\nm.w.N..\n\n167\n\nNach alledem kommt es für die Frage, ob die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts bei\nder hier angegriffenen Entscheidung vom 30. November 2007 ordnungsgemäß besetzt war,\nauf die in der Zulassungsbegründung angesprochen angeblichen Mängel bei der\nHeranziehung der ehrenamtlichen Richter J1. L. , S. H. und N. M2. zu\nfrüheren Sitzungen dieser Kammer nicht an.\n\n168\n\nb) Im Übrigen spricht auch viel, wenn nicht alles dagegen, dass die bemängelten\nNichtheranziehungen der genannten ehrenamtlichen Richter überhaupt vorschriftswidrig\nwaren.\n\n169\n\nZur Nichtberücksichtigung der ehrenamtlichen Richterin J1. L. nach einer\nzweimaligen Absage wegen einer krankheitsbedingten Verhinderung am 13.05.2005 und\n17.08.2005 hat das Verwaltungsgericht in seinem - den Beteiligten bekannten - Urteil vom\n29. Februar 2008, das im Verfahren gleichen Rubrums 12 K 3553/06 (= 7 A 830/08 OVG\nNRW) ergangen ist, auf S. 8 ausgeführt, dass diese Richterin mit Beschluss des OVG NRW\nvom 26. September 2005 wegen Krankheit von ihren Pflichten als ehrenamtliche Richterin\nentbunden worden ist. Dem haben die Kläger in jenem Verfahren auf S. 31 ihrer dortigen\nZulassungsbegründung lediglich entgegen gehalten, der Beschluss werde mit Nichtwissen\nbestritten.\n\n170\n\nHinsichtlich der ehrenamtlichen Richter S. H. und N. M2. ist für Mängel bei\nihren angesprochenen Nichtheranziehungen nichts ersichtlich.\n\n171\n\nWenn sich ein zur Mitwirkung berufener ehrenamtlicher Richter unter Angabe von\nGründen für verhindert erklärt, die geeignet sein können, die Annahme einer\nunvorhergesehenen Verhinderung zu rechtfertigen, braucht das Gericht in tatsächlicher\nHinsicht nicht nachzuprüfen, ob der mitgeteilte Hinderungsgrund tatsächlich vorliegt. Es darf\nvielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl.\n§ 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie\nsich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach\npflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein. So kann auch die\nTeilnahme an einer Fachtagung ein triftiger Hinderungsgrund sein. Ob dies nach den\nkonkreten Umständen der Fall ist, hat grundsätzlich der ehrenamtliche Richter nach\npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.\n\n172\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1987 \n\n173\n\n- 2 CB 20.87 -, JURIS-Dokumentation m.w.N..\n\n174\n\nAnerkannt ist in der Rechtsprechung ferner, dass auch berufliche oder geschäftliche\nVerpflichtungen ein Hinderungsgrund sein können.\n\n175\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1985 \n\n176\n\n- 7 C 78.84 -, NVwZ 1986, 1010 m.w.N..\n\n177\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegen für pflichtwidrige Verhinderungserklärungen der\nehrenamtlichen Richter S. H. und N. M2. keine Anhaltspunkte vor. Der vom\nehrenamtlichen Richter N. M2. am 31. Mai 2006 angegebene Verhinderungsgrund\n\"keine Vertretung\" lässt ein pflichtwidriges Verhalten nicht erkennen. Es ist vielmehr davon\nauszugehen, dass er als Leiter der Volksbank I2. e.V. bei seiner Anzeige der aus beruflichen\nGründen - dass diese \"zwingend\" sein müssen, folgt entgegen dem Vortrag auf S. 25 der\nZulassungsbegründung aus der angeführten Rechtsprechung nicht - gegebenen Verhinderung\nnach pflichtgemäßem Ermessen gehandelt hat. Nichts anderes gilt für den von der\nehrenamtlichen Richterin S. H. für die Sitzung vom 21. September 2007 angegebenen\nVerhinderungsgrund \"als Delegierte eingeteilt\"; ob es sich dabei um einen Partei- oder\nGewerkschaftstag handelt, ist unerheblich. Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,\ndass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgehen konnte, dass die ehrenamtliche Richterin\nS. H. nach pflichtgemäßer Abwägung wegen des Defekts ihres Autos am Tag vor der\nSitzung vom 1. Juni 2006 zu dem Ergebnis gelangt ist, verhindert zu sein. Es kann durchaus\nvielfältige - nicht zuletzt auch persönliche - Gründe dafür geben, dass es nicht ohne Weiteres\nmöglich war, relativ kurzfristig auf ein anderes Beförderungsmittel zurückzugreifen.\n\n178\n\n2. Entgegen den Ausführungen auf S. 26/27 der Zulassungsbegründung kann auch von\neinem verfahrensfehlerhaften \"Überraschungsurteil\" keine Rede sein.\n\n179\n\nInsoweit kann die Richtigkeit des Vortrags unterstellt werden, der Vorsitzende habe in der\nmündlichen Verhandlung vom 30. November 2007 zu der im Verfahren 12 K 865/05\nvertretenen Auffassung der Kammer, die Klägerin zu 3. sei nicht dauerhaft aus der Klägerin\nzu 1. ausgeschieden, \"den rechtlichen Hinweis erteilt, die Kammer halte an dieser\nRechtsansicht nicht länger fest und sehe eine Haftung der Klägerin zu 3. nicht mehr, weil sie\naus der Klägerin zu 1. ausgeschieden sei\".\n\n180\n\nEin verfahrensfehlerhaftes \"Überraschungsurteil\" kommt allerdings dann in Betracht,\nwenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit\ndem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Dies gilt\nerst recht, wenn das Gericht einen rechtlichen Hinweis zu einer entscheidungserheblichen\nFrage erteilt und im Urteil entgegengesetzt entscheidet, ohne die Verfahrensbeteiligten auf die\nÄnderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme\ngegeben zu haben.\n\n181\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 \n\n182\n\n- 2 BvR 2600/95 -, NJW 1996, 3202.\n\n183\n\nFür einen solchen Sachverhalt liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Das\nZulassungsvorbringen trägt nicht vor, die Beteiligten hätten in der mündlichen Verhandlung\nvom 30. November 2007 keine Gelegenheit gehabt, zu der - angegebenen - Verlautbarung\neiner Änderung der Auffassung der Kammer Stellung zu nehmen. Demgegenüber hat der\nBeklagte auf S. 4 seines - auch den Klägern bekannten - Schriftsatzes vom 21. Mai 2008, der\nim vorstehend zu IV. 1. b) bereits angesprochenen Verfahren gleichen Rubrums 7 A 830/08\neingereicht wurde, ausdrücklich ausgeführt:\n\n184\n\n\"Es trifft zu, dass der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2007\nproblematisiert hatte, ob an der bisherigen Rechtsauffassung der Kammer festzuhalten sei, die\nKlägerin zu 3. sei nicht wirksam aus der Familiengesellschaft ausgeschieden. Daraufhin hatte\nder Unterzeichner als Vertreter des Beklagten Ausführungen sowohl zu der\nZustimmungsbedürftigkeit der Übertragung der Gesellschafterstellung nach den\nBestimmungen der Erbbauverordnung als auch dazu gemacht, unter welchen\nbemerkenswerten Umständen die Existenz einer angeblich bereits im Dezember 2003\nabgeschlossenen Vereinbarung über einen Gesellschafterwechsel seinerzeit in das\nerstinstanzliche Verfahren eingeführt worden sei.\"\n\n185\n\nDiesem Vortrag sind die Kläger weder im Verfahren 7 A 830/08 noch im vorliegenden\nVerfahren entgegen getreten. Nach alledem liegt - ungeachtet der Frage, wie der mögliche\nWechsel der Auffassung der Kammer genau formuliert wurde - jedenfalls kein Anhalt dafür\nvor, dass die Kläger hierzu nicht hätten Stellung nehmen können und deshalb von dem Urteil\n\"überrascht\" worden seien.\n\n186\n\nIm Übrigen kommt es, wie vorstehend zu I. 2. c) bereits dargelegt wurde, auf all das im\nvorliegenden Verfahren schon deshalb nicht an, weil sich das strittige \"Ausscheiden\" der\nKlägerin zu 3. nicht auf die Klägerin zu 1., sondern eine andere Gesellschaft bezog, die mit\nden hier angegriffenen Ordnungsverfügungen nichts zu tun hat.\n\n187\n\n3. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel liegt entgegen den Ausführungen auf\nS. 28 der Zulassungsbegründung schließlich auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht\ndurch Nichterhebung von Beweisen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen\nGehörs verletzt hätte.\n\n188\n\nWie aus den vorstehenden Darlegungen zu I. 1. e) folgt, kam es auf die behaupteten\nVerlautbarungen von Bediensteten des Beklagten für die Frage von Ermessensfehlern des\nBeklagten bei seinem Einschreiten gegen die Klägerin zu 1. als Zustandsstörerin nicht an.\nEbenso wenig geben die behaupteten Verlautbarungen nach den vorstehenden Darlegungen\nzu I. 1. c) etwas dafür her, das hier zu beseitigende Schwimmbad mit Rundturm sei formell\nund materiell legal gewesen. Das Verwaltungsgericht hat damit zu Recht davon abgesehen,\ndem auf S. 28 der Zulassungsbegründung angesprochenen \"Beweisangebot\"\nnachzugehen.\n\n189\n\nDer weitere Einwand auf S. 29 der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe\nden in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag durch einen begründeten\nGerichtsbeschluss bescheiden müssen, geht schon deshalb fehl, weil zu diesem Beweisantrag\nin der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. November 2007 ausdrücklich\nausgeführt ist:\n\n190\n\n\"Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass er den Beweisantrag bedingt\nstelle.\"\n\n191\n\nIm Übrigen kam es auch auf diese Beweiserhebung aus den bereits angeführten Gründen\nnicht an.\n\n192\n\nV.\n\n193\n\nSchließlich ist auch kein hinreichender Grund dafür dargetan, die Berufung wegen der auf\nS. 29 der Zulassungsbegründung dargelegten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen\nSchwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2\nVwGO).\n\n194\n\nDie Rechtslage hinsichtlich der Inanspruchnahme der Kläger zu 2. bis 5. ergibt nach den\nvorstehenden Darlegungen zu I. 2. aus einer sachgerechten Würdigung des Wortlauts der\nangefochtenen Ordnungsverfügungen, die zu den in Verwaltungsstreitverfahren üblichen\nrechtlichen Würdigungen gehört. Ein Ausscheiden der Klägerin zu 3. aus der Klägerin zu 1.\nsteht nach den vorstehenden Darlegungen zu I. 2. c) im vorliegenden Fall nicht in Rede.\nBeweiserhebungen hat das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Darlegungen zu IV. 3.\nnicht fehlerhaft unterlassen. Für einen \"Verwirkungstatbestand\" liegt nach den vorstehenden\nDarlegungen zu I. 1. e) kein Anhalt vor. Auf \"den Umfang des aktiven Bestandsschutzes\"\nkommt es aus den zu I. 1. c) dargelegten Gründen nicht an. Schließlich sind nach den\nvorstehenden Darlegungen zu IV. auch keine sonstigen entscheidungserheblichen\nVerfahrensmängel dargetan.\n\n195\n\nAbschließend bleibt anzumerken, dass besondere Schwierigkeiten der Rechtssache im\nSinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch nicht etwa aus dem Umfang des vorliegenden\nBeschlusses des Senats hergeleitet werden können. Das umfangreiche Zulassungsvorbringen,\ndas einzelne Sachverhalte nur lückenhaft darlegt und sich in wesentlichen Teilen auf nicht\nentscheidungserhebliche Aspekte bezieht bzw. neben der Sache liegt, hat Anlass zu\numfangreichen Ausführungen gegeben, um dem Zulassungsvorbringen die - vom\nVerwaltungsgericht berücksichtigte - zutreffende Rechtslage im Detail entgegenzuhalten.\n\n196\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung\nmit § 100 ZPO.\n\n197\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n198\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig\n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n199","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-18/7-a-103-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629a","ref_norm":"1629a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ErbbauV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-18/7-a-103-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249869","retrieved":"2026-07-09 02:12:05.803783+00:00"}}