{"status":"available","doknr":"OLD249870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1118.15B1622.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"15 B 1622/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.390,07 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat hat das Passivrubrum auf die Betriebsleitung des Eigenbetriebs Technische \nBetriebe F. umgestellt, da - ungeachtet der Selbstbezeichnung \"Betriebsleiter\" im \nangegriffenen Bescheid - dies der nach § 114 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen und § 2 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen rechtlich maßgebende Begriff der für die Gemeinde als Rechtsträger handelnden \nBehörde ist (vgl. zur passiven Prozessführungsbefugnis der Behörde im Anfechtungsprozess, \ndie auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gilt, \n§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen \nAusführungsgesetzes zur VwGO).\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1179/08 gegen den Beitragsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 17. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n14. April 2008 anzuordnen,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung \nseiner Klage (Suspensivinteresse) überwiegt nicht das gesetzlich nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nAbgabenbescheides. Es bestehen wegen der im Beschwerdeverfahren vorgebrachten, vom \nSenat allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Gründe keine ernstlichen Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab den hier \nentsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist danach nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Klage Erfolg hat. \n\n6\n\nZu Unrecht meint der Antragsteller, der Beitragskalkulation liege für die Ermittlung des \nStraßenentwässerungsanteils fehlerhafterweise die Drei-Kanäle-Methode statt der Zwei-\nKanäle-Methode zugrunde.\n\n7\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der Zwei-Kanäle-Methode für die Beitragskalkulation OVG \nNRW, Beschluss vom 3. November 2000 - 15 A 2340/97 -, OVGE 48, 147; ursprünglich \nentwickelt für die Aufwandsberechnung im Straßenbaubeitragsrecht mit Beschluss vom \n2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, OVGE 47, 79.\n\n8\n\nAusweislich der beigezogenen Beitragskalkulation ist vom Gesamtaufwand für die \nVerlegung von Mischwasserkanälen ein Anteil von 25,9 % für die Straßenentwässerung \nabgesetzt worden. Dieser Anteil wurde, wie die Antragsgegnerin mit Anlage 9 des \nSchriftsatzes vom 19. August 2008 im Einzelnen spezifiziert hat, durch eine \nVergleichsberechnung ermittelt, der - methodisch korrekt - die Kosten eines hypothetischen \nMischwasserkanals für die Grundstücksentwässerung einerseits und eines hypothetischen \nRegenwasserkanals für die Straßenentwässerung andererseits zugrunde liegen. Soweit der \nAntragsteller bemängelt, dass dies ein Vergleich auf fiktiver Grundlage sei, begründet dies \nkeine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids: Die Verteilung der \nKosten eines - real allein vorhandenen - Mischwasserkanals, der sowohl der \nGrundstücksentwässerung als auch der Straßenentwässerung dient, erfolgt nach der Zwei-\nKanäle-Methode schon vom Ansatz her immer nach den Kosten für hypothetische, also in der \nRealität gerade nicht errichtete getrennte Kanäle für die Grundstücksentwässerung einerseits \nund die Straßenentwässerung andererseits. \n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht erforderlich, dass die \nVergleichsberechnung jeweils konkret für in die Kalkulation einbezogene Mischwasserkanäle \nerstellt wird. Das ist zwar eine zulässige Berechnungsmethode,\n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 1987 - 2 A 2712/84 -, Gemeindehaushalt 1988, 210 \n(211); Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: September \n2008), § 8 Rdnr. 600, \n\n11\n\nweil sie die Kostenverhältnisse realitätsgenauer abbilden mag als eine abstrakte \nVergleichsberechnung. Erforderlich ist dies aber nicht, da es alleine darum geht, mittels eines \nKostenvergleichs zum Zwecke der Kostenverteilung auf der Grundlage gesicherter \nErfahrungswerte eine Schätzung anzustellen, die die fiktiven Kosten der Verlegung zweier \nKanäle (Mischwasserkanal für die Grundstücksentwässerung und Regenwasserkanal für die \nStraßenentwässerung) statt eines Mischwasserkanals abbildet. Dass die erstinstanzliche \nvorgelegte Vergleichsberechnung insoweit unrealistisch sei, wird nicht substantiiert dargelegt. \nDer vom Antragsteller benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n12\n\nBeschluss vom 27. Februar 1987 - 8 B 144/86 -, KStZ 1987, 90,\n\n13\n\nkann nicht entnommen werden, dass die Vergleichsberechnung auf tatsächlich verlegte \nMischwasserkanäle bezogen sein muss.\n\n14\n\nSchließlich führt auch die Rüge, es sei keine Kostenzuordnung nach Kostenmassen für \ndie Errechnung des Straßenentwässerungsanteils vorgenommen worden, nicht zum Erfolg der \nBeschwerde. Richtig ist, dass zwischen verschiedenen Kostenmassen differenziert werden \nmuss: Kosten der Anlage, die sowohl der Grundstücksentwässerung als auch der \nStraßenentwässerung dienen, sind die hier für die Vergleichsberechnung maßgebenden \nKosten, also in der Hauptsache der für die Anschaffung und Verlegung der \nMischwasserkanäle getätigte Aufwand. Kosten von Anlagenteilen, die alleine der \nGrundstücksentwässerung (hier: Grundstücksanschlussleitungen) oder alleine der \nStraßenentwässerung (Straßenabläufe, Zuleitungsrohre) dienen, waren dagegen auszusondern. \nDie erstgenannte Kostenmasse hat nichts in der Kalkulation zu suchen, weil sie hier durch den \nKostenersatz nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nersetzt wird. Die zweitgenannte Kostenmasse wird alleine durch den Straßenbaubeitrag \nfinanziert. Hier ist jedoch weder dargelegt noch ersichtlich, dass die beiden letztgenannten \nKostenmassen in der Beitragskalkulation enthalten sind. In der Vergleichsberechnung \njedenfalls tauchen derartige Kosten nicht auf. \n\n15\n\nZu Unrecht meint der Antragsteller, aus der Beitragsberechnung müsse der 6 m breite \nPflanzstreifen zur F1.---straße herausgerechnet werden. Weder hat das Anpflanzgebot \nAuswirkungen auf den nach § 12 Abs. 2 Buchst. a der Satzung über die Erhebung von \nKanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse \nvom 18. Dezember 2001 (auch in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Dezember \n2002) angeordneten Maßstab der Grundstücksfläche, noch gibt es angesichts der \nGrößenverhältnisse Veranlassung, aus dem klägerischen Grundstück eine eigenständige \nwirtschaftliche Einheit ohne diesen Pflanzstreifen zu bilden. \n\n16\n\nVgl. zur Einbeziehung einer Anpflanzfläche in die Beitragsberechnung (bei einer etwas \nanderen Definition des Begriffs \"Grundstücksfläche\") OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - \n15 A 4329/05 -, S. 11 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n17\n\nSchließlich begründet auch der vom Antragsteller geltend gemachte Umstand, dass die \nEinleitung des Schmutzwassers aus der Kanalisation der Stadt F. in ein Klärwerk der \nStadt C. vertragsrechtlich nicht gesichert sei, keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des Beitragsbescheides. Beitragsrechtlich relevant könnte ein solcher \nUmstand allenfalls sein, wenn die Frage der Betriebsfertigkeit der Anlage in Rede stünde, also \nin tatsächlicher Hinsicht ernsthaft zu befürchten wäre, dass mangels Ableitung des Abwassers \naus dem städtischen Kanal in ein Klärwerk die Einleitung aus dem Grundstück unmöglich \nwird. Dafür bietet der Vortrag des Antragstellers, der den falschen rechtlichen Ausgangspunkt \neiner für die Beitragspflicht vermeintlich notwendigen dauerhaften rechtlichen Sicherung der \nEinleitung in das Klärwerk C. zu Grund legt, keinen Anhaltspunkt.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-18/15-b-1622-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-18/15-b-1622-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249870","retrieved":"2026-07-09 02:12:05.901288+00:00"}}