{"status":"available","doknr":"OLD249903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1117.6B1073.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"6 B 1073/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in \nVerbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten \nder Beigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDie Auswahlentscheidung beruht auf einer rechtmäßigen Beurteilung des Antragstellers. \nDie dienstliche Beurteilung von Polizeivollzugsbeamten erfolgt nach den \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - BRL Pol - \n(RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Januar 1996, geändert durch Runderlass vom 19. \nJanuar 1999, SMBl. NRW. 203034). Das Beurteilungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet. \nNach Nr. 9.3 Abs. 2 BRL Pol beauftragt der Endbeurteiler einen Vorgesetzten des Beamten \nmit der Erstellung eines Beurteilungsvorschlags. Dieser muss nach Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL \nPol in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den zu beurteilenden \nBeamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen \nhierfür nicht aus. Der Endbeurteiler entscheidet abschließend über die Beurteilung (Nr. 9.2 \nAbs. 1 Satz 2 BRL Pol).\n\n5\n\nDer Erstbeurteiler PHK T. , der für die hier in Rede stehende Beurteilung des \nAntragstellers vom 30. Januar 2008 den Beurteilungsvorschlag erstellt hat, war nicht in der \nLage, sich aus eigener Anschauung ein Bild über die Leistungen des Antragstellers zu \nmachen. Im fraglichen Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. September 2005 \nwar er nicht Vorgesetzter des Antragstellers und es bestanden offensichtlich auch keine \nanderweitigen Arbeitskontakte. Gleichwohl ist es hier entgegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL \nPol rechtlich nicht zu beanstanden, dass PHK T. als Erstbeurteiler des Antragstellers tätig \ngeworden ist. Ein anderer Vorgesetzter (vgl. Nr. 9.3 Abs. 2 BRL Pol) mit ausreichenden \nArbeitskontakten zum Antragsteller im Beurteilungszeitraum stand nicht zur Verfügung. Der \neinzige vorgesetzte Beamte, der sich aufgrund eigener Anschauung ein Urteil über den \nAntragsteller bilden konnte, EPHK a.D. O. , war bereits im Jahr 2006 in den Ruhestand \nversetzt worden und kam aus diesem Grunde nicht mehr als Erstbeurteiler in Frage.\n\n6\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, Buchholz 232.1 § 40 \nBLV Nr. 25.\n\n7\n\nDie fehlende Einhaltung der Vorgaben von Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol kann unter \ndiesen Umständen der Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht entgegengehalten werden. \nAnderenfalls wäre die Erstellung einer (rechtmäßigen) Beurteilung von vornherein \nausgeschlossen. Das wäre jedoch nicht mit Nr. 3.1 Abs. 1 BRL Pol zu vereinbaren, wonach \ndie Beamten (zwingend) alle drei Jahre zu einem Stichtag zu beurteilen sind. In einer solchen \nSituation genügt der Dienstherr seiner prinzipiellen Pflicht zur gleichmäßigen Anwendung \nder selbst aufgestellten Beurteilungsrichtlinien, wenn er eine Verfahrensweise wählt, die dem \ninneren Sinn der Richtlinien bestmöglich gerecht wird. Das ist hier geschehen, indem der \nErstbeurteiler - wie seine im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung \nhinreichend belegt - mit dem früheren Vorgesetzten des Antragstellers über dessen dienstliche \nLeistungen im Beurteilungszeitraum gesprochen, sich dadurch ein Bild gemacht und auf \ndieser Grundlage sich den Beurteilungsvorschlag des früheren Vorgesetzten aus dem \nvorangegangenen Beurteilungsverfahren zu eigen gemacht hat. Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 2 BRL Pol \nverfolgt das Ziel, der Beurteilung eine möglichst vollständige und richtige \nTatsachengrundlage zu verschaffen.\n\n8\n\nVgl. Willems, NWVBl. 2001, 121 (126).\n\n9\n\nDiesem Zweck diente im Streitfall auch die Vorgehensweise des Erstbeurteilers. Dabei \nstanden ihm eindeutig besser geeignete Alternativen nicht zur Verfügung. Rechtliche \nBedenken gegen die Erstbeurteilung bestehen demgemäß nicht.\n\n10\n\nAusgehend davon folgt der Senat dem Verwaltungsgericht auch nicht darin, der \nErstbeurteiler PHK T. habe die ihm zustehende Beurteilungsermächtigung nicht \nhinreichend ausgeübt. Seine Anmerkung unter Ziffer V. der Beurteilung, der Vorschlag \nberuhe ausschließlich auf der Bewertung durch EPHK a.D. O. , besagt nichts \nGegenteiliges. Die dahinter stehende Vorgehensweise hat PHK T. in seiner \neidesstattlichen Versicherung vom 26. Juni 2008 dahingehend erläutert, dass die im Vorfeld \nder dienstlichen Beurteilung geführten Gespräche mit EPHK a.D. O. über die dienstlichen \nLeistungen des Antragstellers deutlich gemacht hätten, dass EPHK a.D. O. seine \nBewertungen in dem früher von ihm erstellten Beurteilungsvorschlag aufrecht erhalte. \nMangels eigener Arbeitskontakte habe er sich entschlossen, diese Bewertungen zu \nübernehmen. Eine zutreffendere Beschreibung sei ihm anders nicht möglich gewesen. Die \nabgegebene Bewertung sei für ihn schlüssig gewesen und habe auch dem von ihm \nangewandten Beurteilungsmaßstab entsprochen. Mit der in dieser Vorgehensweise zum \nAusdruck kommenden eigenen Bewertung der ihm vermittelten Tatsachen hat der \nErstbeurteiler PHK T. unter den hier gegebenen Umständen den Anforderungen an einen \neigenständigen Beurteilungsvorschlag hinreichend genügt.\n\n11\n\nDer Endbeurteiler hat die von ihm vorgenommene Absenkung dieses \nBeurteilungsvorschlags hinreichend plausibilisiert. Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der \nBewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, hat der \nSchlusszeichnende nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL Pol die abweichende Beurteilung zu \nbegründen. Die Anforderungen an die Abweichungsbegründung werden ausschlaggebend von \ndem Grund bestimmt, der den Endbeurteiler zu einer abweichenden Beurteilung veranlasst. \nLiegt dieser allein in einer anders lautenden Bewertung des individuellen Leistungs- und \nBefähigungsprofils des beurteilten Beamten, z.B. in Bezug auf einzelne Submerkmale, so \nmuss dies in der Abweichungsbegründung deutlich werden. Liegt der Grund für die \nAbweichung vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen wie beispielsweise in einer \nim Vergleich mit den allgemeinen Beurteilungsmaßstäben zu wohlwollenden oder zu strengen \nGrundhaltung des Erstbeurteilers, muss der Schlusszeichnende diesen Aspekt in den \nMittelpunkt seiner Begründung rücken. Da diese im letztgenannten Fall zwangsläufig vom \nEinzelfall abstrahiert, ergibt sich trotz eines eventuell entstehenden formelhaften Eindrucks \nkein rechtlich relevantes Begründungsdefizit.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 \n\n13\n\n- 6 A 3593/98 -, OVGE 48, 86, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - und Beschluss \nvom 31. August 2007 - 6 B 993/07 -.\n\n14\n\nDie Abweichungsbegründung genügt diesen Anforderungen. Der Antragsgegner hat \n\n15\n\ndie Bewertungen des Erstbeurteilers sowohl mit einzelfallübergreifenden als auch mit \nindividuellen Erwägungen geändert. In der der dienstlichen Beurteilung angefügten \nBegründung ist ausgeführt, dass sich durch die Zusammenfassung der Beamten der I. und II. \nSäule die Vergleichsgruppe stark verändert habe, so dass sich ein strengerer Maßstab ergebe. \nEs ist nachvollziehbar, dass sich hierdurch eine hohe Leistungsdichte ergibt und die Leistung \ndes Antragstellers deshalb bei Betrachtung der gesamten Vergleichsgruppe weniger gut \neinzustufen sein kann. Zusätzlich hat sich der Endbeurteiler mit der Dienstausübung des \nAntragstellers auseinandergesetzt und die Absenkung vertiefend erläutert, indem er die \nDefizite des Antragstellers bei der Leistungskonstanz, der Innovation, der Bearbeitung \nkomplexer Sachverhalte, der Effektivität der Arbeitsleistung und der Bewältigung von \nZusatzaufgaben festgestellt hat.\n\n16\n\nMit den dagegen erhobenen Einwänden setzt der Antragsteller letztlich nur seine eigene, \ninsoweit nicht maßgebliche Leistungseinschätzung an die Stelle der Bewertung des \nBeurteilers. Dass die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände - wie etwa das regelmäßige \nEinreichen von Vorschlägen, der Einsatz als Gruppenführer bei Sondereinsätzen, die \nEinweisung von Kollegen an Radargeräten - zwingend zu einer überdurchschnittlichen \nBeurteilung hätten führen müssen, ist nicht ersichtlich.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der \nBilligkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keine \nAnträge gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 \nVwGO).\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-17/6-b-1073-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-17/6-b-1073-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249903","retrieved":"2026-07-09 02:12:09.162421+00:00"}}