{"status":"available","doknr":"OLD249901","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1117.12A3070.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"12 A 3070/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nDie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, den Klägern stehe \nein Anspruch auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in der Form der Vollzeitpflege \ngemäß den §§ 27, 33 SGB VIII für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum \n31. Mai 2007 nicht zu, da sich das Mündel der Kläger im Monat November 2006 gar \nnicht in der Pflegestelle befunden und für den übrigen Zeitraum die Vollzeitpflege \ngemäß § 33 SGB VIII nicht die geeignete und notwendige Hilfe für den \nerzieherischen Bedarf des Jugendlichen K. N. dargestellt habe, wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert. \n\n4\n\nSoweit die Kläger den von ihnen geltend gemachten Leistungsanspruch auf die \nursprünglich vom Beklagten gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege \nstützen, da diese Hilfeleistung einen Dauerverwaltungsakt darstelle, den der \nBeklagte nicht habe aufheben können, da die maßgeblichen Voraussetzungen nicht \nvorgelegen hätten, vermag dies ernstliche Zweifel an der angefochtenen \nEntscheidung nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht \nfestgestellt, dass die den Klägern von dem Beklagten ursprünglich gewährte Hilfe zur \nErziehung in Form der Vollzeitpflege mit dem Ende des Monats Oktober 2006, in \ndem der Jugendliche K. N. auf Bitte der Kläger durch den Beklagten in Obhut \ngenommen wurde und in einer Jugendhilfeeinrichtung (F. -C. -Haus) stationär \nuntergebracht wurde, endete. Denn entgegen dem Vorbringen der Kläger fehlte es \nfür eine über den Monat Oktober 2006 hinausgehende Hilfegewährung an einer \nRechtsgrundlage. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Beklagte die bis dahin \ngewährte Hilfe mit den angefochtenen Bescheiden vom 23. November 2006 und \n22. Dezember 2006 gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben hat, oder ob er ab dem \nMonat November 2006 lediglich auf eine weitere Bewilligung der Hilfe zur Erziehung \nverzichtet hat. \n\n5\n\nZwar spricht vorliegend vieles dafür, dass die Leistungen der Jugendhilfe \nlediglich zeitabschnittsweise gewährt werden sollten. \n\n6\n\nVgl. zu Fällen der zeitabschnittsweisen Gewährung von Jugendhilfe etwa: OVG \nNRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2007 - 12 E 1163/06 - und vom 27. Februar 2007 \n- 12 B 72/07 -.\n\n7\n\nSo regelt beispielsweise der letzte in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten \nbefindliche Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 23. November 2000 (Beiakte 2) \ngenauso wie die vorhergehenden Leistungsbescheide unter dem Punkt \"Wichtige \nHinweise\", Ziffer 3, dass die Leistungen der Jugendhilfe jeweils für einen Monat im \nvoraus gewährt und stillschweigend von Monat zu Monat weiter bewilligt werden, \nsolange die Anspruchsvoraussetzungen unverändert vorliegen. Damit dürfte die von \ndem Beklagten gewährte Hilfe zur Erziehung jeweils auf einzelnen Verwaltungsakten \nberuht haben, die auf den Leistungszeitraum von einem Monat bezogen waren. \nDiese Auslegung der Bewilligungsbescheide entspricht auch den Besonderheiten \ndes Kinder- und Jugendhilferechts, wonach Leistungen nach dem SGB VIII keine \nrentengleichen Dauerleistungen darstellen, da die Weitergewährung jeweils von \neinem variablen Sachverhalt abhängt, so dass im Allgemeinen die Hilfe jeweils nur \nfür einen begrenzten - in der Regel zukünftigen Zeitabschnitt bewilligt wird,\n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1996 - 5 B 222.95 -, Buchholz 436.511 § 27 \nKJHG/SGB VIII Nr. 2; Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94; Urteil vom \n26. November 1981 - 5 C 30.93 -, BVerwGE 64, 224; OVG NRW, Urteil vom 25. April \n2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 m.w.N.\n\n9\n\nUnabhängig davon hätten die Kläger jedoch auch keinen Anspruch auf \nWeitergewährung der ursprünglich vom Beklagten gewährten Hilfeleistung, wenn \nman unterstellte, dass der Beklagte die Hilfeleistung auf der Grundlage von \nDauerverwaltungsakten geleistet hätte, da die Voraussetzungen für eine Aufhebung \neines Dauerverwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Hinblick auf die \nEinstellung der Leistungen für die Zukunft und nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X im \nHinblick auf die Einstellung der Leistungen in der Vergangenheit - also für den \nZeitraum ab dem 1. November 2006 bis zum Erlass des Einstellungsbescheides vom \n23. November 2006 - ersichtlich vorlagen. Denn mit der Inobhutnahme des Mündels \nder Kläger am 13. Oktober 2006 ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse eingetreten, da der bei dem Jugendlichen K. N. \nvorliegende jugendhilferechtliche Bedarf nunmehr nicht mehr durch die Vollzeitpflege \nim Haushalt der Kläger, sondern durch die Unterbringung und Betreuung in der \nJugendhilfeeinrichtung F. -C. -Haus und die später hinzutretende Betreuung \nin der kinder- und jugendpsychiatrischen Tagesklinik gedeckt worden ist. Die Kläger \nmussten auch wissen, dass ihr Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege in dem Zeitpunkt wegfällt, in dem das Mündel der Kläger in Obhut \ngenommen wurde und in einer Jugendhilfeeinrichtung stationär untergebracht wurde, \nda jedenfalls die Eignung der Vollzeitpflege als Hilfeform in der konkreten \nKrisensituation offensichtlich nicht mehr gegeben war. Schließlich hatten die Kläger \nselbst um die außerhäusige Unterbringung ihres Mündels und Abklärung der Frage \ngebeten, welche Form der Hilfeleistung künftig für den Jugendlichen K. N. \ngeeignet sei.\n\n10\n\nDa die Voraussetzungen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der \nVollzeitpflege ab dem Monat Oktober 2006 nicht mehr vorlagen und somit die \nHilfegewährung in Form der Vollzeitpflege durch den Beklagten beendet war, kommt \nes auch nicht darauf an, ob die von den Klägern gewünschte Inobhutnahme und \nUnterbringung in der Jugendhilfeeinrichtung sowie die Aufnahme in die Tagesklinik \nfür Kinder- und Jugendpsychiatrie lediglich vorübergehenden Charakter haben \nsollten, oder eine Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Kläger auf Dauer \nangelegt sein sollte. Denn jedenfalls musste der Beklagte im Fall der erneuten \nAufnahme des Jugendlichen K. N. in den Haushalt der Kläger zum 1. \nDezember 2006 prüfen, ob die Wiederaufnahme des Pflegeverhältnisses gemäß § \n33 SGB VIII nunmehr wiederum die notwendige und geeignete Hilfe für das Mündel \nder Kläger darstellte. \n\n11\n\nMit den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zur mangelnden Geeignetheit der Vollzeitpflege im Haushalt der \nKläger in dem betreffenden Zeitraum, auf die der Senat zur Vermeidung von \nWiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, setzen sich die \nKläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht auseinander. Insbesondere gehen sie \nnicht ansatzweise auf die eindeutigen fachlichen Stellungnahmen der Vertreter der \nTagesklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Heimeinrichtung sowie des \nJugendamtes des Beklagten im Rahmen der Gesprächsrunde vom 28. November \n2006 in der Tagesklinik in Minden ein, wonach der spezifische Bedarf des Mündels \nder Kläger künftig in einer stationären Hilfeform nach § 34 SGB VIII gesichert werden \nsollte. Soweit sie darauf hinweisen, dass eine Heimunterbringung ihres Mündels \nnach § 34 SGB VIII bereits daran scheitern müsse, dass sie als Inhaber der \nPersonensorge keinen entsprechenden Antrag gestellt hätten, vermag dies weder \ndie Geeignetheit der angedachten Heimunterbringung in Frage zu stellen noch die \nGeeignetheit der Vollzeitpflege in ihrem Haushalt zu begründen. Das Vorliegen eines \nAntrages, bzw. das Einverständnis der Kläger mit einer Heimunterbringung des \nJugendlichen K. N. ist für die hier allein maßgebliche Frage eines \nLeistungsanspruchs nach den §§ 27, 33 SGB VIII unbeachtlich. Schließlich vermag \nauch der Hinweis der Kläger auf § 1666 a BGB, der ersichtlich für Maßnahmen des \nFamiliengerichts, die zur Trennung des Kindes von der elterlichen Familie führen, \neinschlägig ist, aber für die Entscheidung über die Geeignetheit einer \njugendhilferechtlichen Maßnahme wie der Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII nichts \nhergibt, dem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. \n\n12\n\nEbenso unbeachtlich sind die Ausführungen der Kläger zu den \nZuständigkeitsregelungen der §§ 86 c und d SGB VIII, da das Verwaltungsgericht die \nFrage der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten ausdrücklich offen gelassen \nhat.\n\n13\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.\n\n14\n\nVoraussetzung für die Annahme des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen \nbedeutjung ist, dass die in Rede stehende Frage aus Gründen der Rechtssicherheit, \nder Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen \nInteresse liegen muss,\n\n15\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 124 Rn. 10 m.w.N..\n\n16\n\nDie insoweit von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,\n\n17\n\n\"unter welchen Voraussetzungen in diesen und vergleichbaren Sachverhalten \neine Hilfe zur Erziehung und ein entsprechender Hilfeprozess automatisch beendet \nist, wenn - wie vorliegend - die Personensorgeberechtigten um ergänzende Hilfen \nersuchen oder um Inobhutnahme zur Abklärung des Hilfebedarfes bitten\"\n\n18\n\nerfüllt diese Voraussetzungen schon deshalb nicht, da die Frage der Beendigung \neiner jugendhilferechtlichen Leistungsgewährung offensichtlich eine Frage des \nEinzelfalls ist, die auf der Grundlage der konkreten Bescheide sowie der Umstände \ndes Einzelfalles zu beantworten ist. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-17/12-a-3070-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-17/12-a-3070-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249901","retrieved":"2026-07-09 02:12:08.997442+00:00"}}