{"status":"available","doknr":"OLD249900","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1117.11A4395.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"11 A 4395/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das keine Gerichtskosten \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger beantragten am 28. Juni 2001 die Gewährung politischen Asyls. Bei der - in \narmenischer Sprache durchgeführten - Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im \nFolgenden: Bundesamt) gab der Kläger am 2. Juli 2001 an: Er sei am 25. Februar 1960 in \nL. geboren und aserbaidschanischer Staatsangehöriger. Seine Mutter sei \nAserbaidschanerin, sein Vater Armenier und seine Ehefrau, die Klägerin, Tatarin. Er sei bis \nzur 8. Klasse in Armenien zur Schule gegangen. Als sein Vater und sein Bruder verunglückt \nseien, sei er mit seiner Mutter zusammen in das Heimatland seiner Mutter, Aserbaidschan, \ngegangen. Sie hätten in M. gelebt. Er habe als Kraftfahrer gearbeitet. Die Sprache \nAserbaidschanisch habe er nicht mehr gelernt. 1987 habe er geheiratet. Sie hätten im \nHeimatort seiner Ehefrau, N. , gelebt. Er habe Wehrdienst in der russischen Armee \ngeleistet. Wegen der kriegerischen Ereignisse seien sie 1992 evakuiert worden und hätten \netwa ein Jahr in einem Krankenhaus in T. gelebt. Seit 1993 hätten sie in einem \nEisenbahnwaggon in M. gelebt. Eines Tages sei er nach Hause gekommen, da sei der \nWaggon angesteckt worden. Das sei wohl geschehen, weil er Halbaserbaidschaner und seine \nFrau Tatarin sei. Nach einem Gespräch mit dem Chef der Miliz seien sie nach T1. \numgezogen. Es sei dann noch mehrmals vorgekommen, dass ihre Wohnung von Armeniern \ndemoliert worden sei. Er sei sogar zusammengeschlagen worden. Dies sei zuletzt Ende 2000 \npassiert. Man habe sie nicht leiden können, weil man geglaubt habe, dass sie Moslems seien. \nAm 6. April 2001 hätten uniformierte Armenier versucht, ihn zwangsweise zu rekrutieren. Er \nhabe sich am 10. April 2001 im Rahmen der allgemeinen Mobilmachung in Berg-Karabach \nbeim Wehrkommissariat melden sollen. Daraufhin seien er und seine Ehefrau über Georgien \nund die Ukraine auf dem Landweg nach Deutschland geflohen. Am 22. Juni 2001 seien sie in \nMarburg angekommen. Die Klägerin wurde am gleichen Tage - in russischer Sprache - \nangehört. Wegen ihrer Angaben wird auf die beim Bundesamt gefertigte Niederschrift \nverwiesen. \n\n3\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 ab. \nZugleich stellte es fest, es lägen weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vor. Ferner forderte es die Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu \nverlassen; für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte es ihnen die Abschiebung nach \nAserbaidschan an und wies sie darauf hin, dass sie auch in einen anderen Staat abgeschoben \nwerden könnten, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet \nsei. In den Gründen des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt: Einer \nAsylberechtigung stehe schon entgegen, dass die Kläger auf dem Landweg in das \nBundesgebiet eingereist seien. Ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG bestehe \nnicht, weil als fraglich angesehen werden müsse, ob die Angaben zu Übergriffen durch die \nBevölkerung in Berg-Karabach in der geschilderten Art zutreffend seien. Beide Kläger \nsprächen kein Aserbaidschanisch, sondern Armenisch. Sie hätten keine Urkunden gelegt, die \nsie als aserbaidschanische Staatsangehörige ausweisen könnten. Der Kläger habe vielmehr \neine armenische Geburtsurkunde vorgelegt. Dies lasse den Schluss zu, dass sie beide \nzumindest soweit in Berg-Karabach hätten integriert sein müssen, dass ein Verdacht, es \nhandele sich um Aserbaidschaner, nicht hätte aufkommen können. Ferner hätten sie \nvorgetragen, durch LKW-Fahrten des Klägers nach Russland habe die Familie ausreichend \nwirtschaftlich versorgt werden können, so dass sich die Frage stelle, ob durch die \nbezeichneten Angriffe überhaupt eine ausweglose Notlage für die Kläger bestanden habe. Auf \njeden Fall könne festgestellt werden, dass den Klägern rein faktisch eine Fluchtalternative in \nArmenien und auch eine inländische Fluchtalternative in Aserbaidschan offenstehe, da \nasylerhebliche Verfolgungen gegen die entsprechenden Minderheiten in beiden Ländern nicht \nmehr stattfänden. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG in Bezug auf Aserbaidschan \noder Armenien seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen anderweitige Hinweise zu \nAbschiebungshindernissen vor. \n\n4\n\nDie Kläger haben am 28. Dezember 2001 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im \nWesentlichen ausgeführt: Eine Abschiebung nach Aserbaidschan komme nicht in Betracht, da \nsie weder die aserbaidschanische noch die berg-karabachische Staatsangehörigkeit besäßen. \nIhr Heimatort gehöre rechtlich nicht zu Berg-Karabach, sondern sei nur faktisch annektiert. \nBerücksichtigt werden müsse auch, dass er, der Kläger, als Bewohner des S. M1. nicht \nwehrpflichtig gewesen, gleichwohl aber einberufen worden sei. Weil er der Einberufung nicht \nnachgekommen sei, drohe ihm vielleicht heute noch die Todesstrafe. \n\n5\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 12. Dezember 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie - \nhilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. September 2004 abgewiesen. \nWegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nDie Kläger führen zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im \nWesentlichen aus: Er, der Kläger, sei ethnischer Armenier, sie, die Klägerin, ethnische \nTatarin. Sie gehörten zu Minderheiten, die in Aserbaidschan nach wie vor ohne Schutz durch \ndie Behörden verfolgt und diskriminiert würden. Im Falle der Abschiebung nach \nAserbaidschan drohe ihnen konkrete Gefahr für Leib und Leben. Ihm, dem Kläger, drohe als \nDeserteur die Erschießung, seiner Ehefrau drohe dasselbe. Der S. M. gehöre nicht zu \nBerg-Karabach, sondern zur Republik Aserbaidschan. 2001 und auch heute noch sei nach \ndem Recht des faktischen Staates Republik Gebirgiges Karabach das Kriegsrecht verhängt, \nDeserteuren drohe die Todesstrafe. Im Jahr 2001 seien die Einwohner des S. M. nach \ndem faktischen Recht der Republik Gebirgiges Karabach militärdienstpflichtig gewesen. Im \nerstinstanzlichen Verfahren sei seine, des Klägers, Glaubwürdigkeit verneint worden, weil er \nkein Aserbaidschanisch spreche, obwohl er viele Jahre in Aserbaidschan gelebt habe. Dies \nkönne aber keinesfalls als Indiz herangezogen werden, da es durchaus möglich und üblich sei, \nin Aserbaidschan gewohnt zu haben, ohne die Sprache zu sprechen. Sie hätten im Falle einer \nAbschiebung nach Aserbaidschan, selbst wenn sie nicht sofort ermordet würden, keine \nÜberlebenschancen. Aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer persönlichen Biographien \nund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten könnten sie nicht aus eigener Kraft überleben und auch \nnicht mit Leistungen Dritter rechnen, um ihr Überleben zu sichern. Sie seien \naserbaidschanische Staatsangehörige. Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat drohe \nihnen schon deswegen, weil armenischen Volkszugehörigen die staatsbürgerlichen Rechte \nfaktisch nicht gewährt würden, es werde eine \"kalte Ausbürgerung\" praktiziert. Von dieser \nVerfolgung seien sie auch in Berg-Karabach betroffen. Auch sonst scheide Berg-Karabach als \nverfolgungssicheres Gebiet in der Republik Aserbaidschan aus. Ihm, dem Kläger, drohe dort \neine erneute Heranziehung zu einem \"aufständischen\" Militärdienst gegen den Staat, dessen \nStaatsangehörigkeit er habe. Ferner drohe ihm Verfolgung wegen früherer \nWehrdienstentziehung. In diesem Zusammenhang sei es aufgrund einer ungenauen \nAusdrucksweise beim Bundesamt zu einer unzutreffenden Protokollierung gekommen, aus \nder das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 23. November 2005 unzutreffende \nSchlussfolgerungen gezogen habe. Die Republik Berg-Karabach scheide auch deswegen für \nsie als verfolgungssicheres Gebiet aus, weil ihnen nicht zugemutet werden könne, sich in ein \nKriegsgebiet zu begeben, das jederzeit wieder Kampfgebiet zwischen Armenien und \nAserbaidschan werden könne. In Berg-Karabach sei für sie auch das wirtschaftliche \nExistenzminimum nicht gesichert. Hinzu komme, dass sie Berg-Karabach nicht in zumutbarer \nWeise erreichen könnten. Dies ergebe sich aus den Anforderungen an die Erreichbarkeit einer \ninländischen Fluchtalternative, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzu beachten seien. Schließlich habe das Auswärtige Amt keine Echtheitsüberprüfung der \neingereichten Geburtsurkunde vorgenommen, sondern lediglich aus Mitteilungen armenischer \nStellen über den Inhalt der dortigen Register Schlussfolgerungen gezogen. Weder auf die \nRichtigkeit der Mitteilungen noch auf die Richtigkeit der Register sei indes Verlass. Wegen \nder weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 24. März 2005, \n17. Mai 2005 und 5. September 2008 Bezug genommen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. \nDezember 2001 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, \nhilfsweise die Beklagte zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG festzustellen.\n\n13\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen des Gegenstands und des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten \nBeweiserhebung wird auf die Beschlüsse vom 5. August 2005 und 22. Juli 2008 und den \nInhalt des Gutachtens des Transkaukasus-Instituts vom 14. Oktober 2005 und des Gutachtens \nder Dr. U. T2. vom 28. Dezember 2005 sowie der Auskünfte des Auswärtigen Amtes \nvom 23. und 25. November 2005 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde des N1. Kreises Bezug genommen. \nFerner wird auf den Inhalt der Erkenntnisse sachverständiger Stellen und der Presseberichte \n(Erkenntnislisten Armenien und Aserbaidschan) verwiesen, die in das Verfahren eingeführt \nworden sind.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist \nunbegründet.\n\n19\n\nNach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats haben die Kläger zunächst keinen Anspruch auf Zuerkennung \nder Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG in der \nFassung des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970). \n\n20\n\nNach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über \ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er \nbesitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den \nBedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein \nAusländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die \nFlüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im \nBundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des \nBundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung \nder Flüchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der \nkörperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine \nVerfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder \nOrganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) \nnicht staatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure \neinschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht \nwillens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten und dies unabhängig davon, ob in dem \nLand eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 \nvorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates \nvom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig \ninternationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU \nNr. L 304 S. 12) - im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. \n\n21\n\nEs kann offen bleiben, ob die Kläger aserbaidschanische Staatsangehörige sind - für den \nKläger kommt auch eine Staatsangehörigkeit Armeniens in Betracht - oder ob sie, als \nursprüngliche aserbaidschanische Staatsangehörige, aufgrund einer aus politischen Gründen \nerfolgten Ausbürgerung staatenlos sind. Bei allen diesen in Betracht kommenden \nKonstellationen ist auf Aserbaidschan oder Armenien abzustellen, sei es als Staat der \nStaatsangehörigkeit (Aserbaidschan oder Armenien), sei es als Staat des letzten \ngewöhnlichen Aufenthalts (Aserbaidschan) im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG. Da weder in \nAserbaidschan noch in Armenien Verfolgung im Sinne der genannten Regelungen droht, \nbraucht die Frage der Staatsangehörigkeit nicht abschließend geklärt zu werden.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 \n\n23\n\n- 1 C 29.03 -, BVerwGE 122, 376 (383). \n\n24\n\nSollte jeweils aus nicht politischen Gründen eine Staatenlosigkeit eingetreten oder von \neiner Verweigerung der Wiedereinreise nach Aserbaidschan als Land des ursprünglichen \ngewöhnlichen Aufenthalts auszugehen sein, hätte das Begehren der Kläger ohnehin keinen \nErfolg, weil die Frage einer (drohenden) politischen Verfolgung auf dem Territorium \nAserbaidschans dann gegenstandslos wäre.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2008 \n\n26\n\n- 10 B 88.07 -, juris, Rn. 7 m. w. N. \n\n27\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Falle der Kläger in Bezug auf \nAserbaidschan nicht erfüllt, weil ihnen eine inländische Fluchtalternative in Berg-Karabach \noffen steht. Deshalb bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob sie bei Rückkehr nach Kern-\nAserbaidschan politische Verfolgung zu befürchten hätten. \n\n28\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen, wie sich auch aus § 60 Abs. 1 \nSatz 4 AufenthG ergibt, bei demjenigen nicht vor, dem auf dem Territorium seines \nHeimatstaats eine verfolgungsfreie Zuflucht eröffnet ist, d. h. eine sogenannte inländische \nFluchtalternative zur Verfügung steht. Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, \ndass der Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor (erneuter) politischer \nVerfolgung hinreichend sicher ist und ihm am Ort einer solchen inländischen \nFluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach \nihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus \npolitischen Gründen gleichkommen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 \n\n30\n\n- 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 f., und BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C \n17.98 -, BVerwGE 108, 84 (87 ff.), jeweils m. w. N. \n\n31\n\nDies stimmt im Wesentlichen mit Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie überein, der \nvorsieht, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz \nfeststellen können, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern in \neinem Teil des Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. keine \ntatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und von dem Antragsteller \nvernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Nach Art. \n8 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie gilt ferner, dass die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der \nFrage, ob ein Teil eines Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, die \ndortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers zum \nZeitpunkt der Entscheidung über den Antrag berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 3 der \nQualifikationsrichtlinie gilt schließlich, dass Abs. 1 auch dann angewendet werden kann, \nwenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das Herkunftsland bestehen. Ob sonstige \nunzumutbare Gefahren und Nachteile am Herkunftsort so nicht bestünden, ist nach § 60 Abs. \n1 Satz 5 AufenthG und Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr maßgeblich.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008\n\n33\n\n- 10 C 11.07 -, DVBl. 2008, 1251 (1254 f.); so auch: Hessischer VGH, Beschluss vom \n9. April 2008 - 3 UE 460/06.A -, juris, Rn. 42 ; OVG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2008 \n\n34\n\n- 2 KO 899/03 -, juris, Rn. 141 und BayVGH, Urteil vom 31. August 2007 - \n11 B 02.31724 -, juris, Rn. 130. \n\n35\n\nDer Senat hat bisher angenommen, dass ethnischen Armeniern aus Aserbaidschan in \nBerg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.\n\n36\n\nVgl. hierzu etwa den Beschluss vom 8. März 2004 - 11 A 3273/03.A -, juris. \n\n37\n\nUnter Zugrundelegung der vorstehend genannten rechtlichen Prämissen und nach \nAuswertung der aktuell vorliegenden Erkenntnisse sowie der diesbezüglichen \nRechtsprechung,\n\n38\n\nvgl. etwa eine Fluchtalternative grundsätzlich bejahend: Hessischer VGH, Beschluss vom \n15. September 2005 - 3 UE 2381/04.A -, juris, OVG Thüringen, Urteil vom 18. Oktober 2005 \n- 2 KO 910/03 -, juris; im Einzelfall verneinend: OVG Thüringen, Urteil vom 28. Februar \n2008 - 2 KO 899/03, a. a. O.; generell verneinend: VG Ansbach, Urteil vom 30. April 2008 - \nAN 15 K 07.30739 -, VG Meiningen, Urteil vom 1. Juli 2008 - 2 K 20022/08 Me - und \nBayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 9 B 05.30123 - , juris,\n\n39\n\nhält der Senat daran insbesondere für arbeitsfähige männliche Personen fest. Zu diesem \nPersonenkreis zählt der Kläger. Der Senat geht zudem davon aus, dass unter Berücksichtigung \nder Umstände des Einzelfalls auch seiner Ehefrau - ungeachtet der insoweit fehlenden \narmenischen Volkszugehörigkeit - in Berg-Karabach eine inländische Fluchtalternative zur \nVerfügung steht. Eine Klärung der Frage, ob die Kläger vorverfolgt ausgereist sind, ist \ndeshalb nicht erforderlich. Soweit aus einer Vorverfolgung mit Blick auf Art. 4 Abs. 4 der \nQualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf folgen könnte, dass die Furcht vor \nVerfolgung begründet ist, gilt dies hier nicht (vgl. Art. 4 Abs. 4 a.E. der \nQualifikationsrichtlinie). Denn es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass die Kläger \n(erneut) von Verfolgung bedroht wären, was sich aus den nachfolgenden Ausführungen zum \nBestehen einer inländischen Fluchtalternative in der Region Berg-Karabach ergibt.\n\n40\n\nZunächst ist Berg-Karabach bezogen auf den hier maßgeblichen Staat Aserbaidschan \n\"Inland\". Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass Berg-Karabach kein eigenständiger \nStaat im Sinne des Völkerrechts ist, sondern Teil Aserbaidschans. Seit der zweiten Hälfte der \n1990er Jahre gibt es zwar ein berg-karabachisches Staatsgebiet (ca. 120 km lang und \ndurchschnittlich 50 km breit), ein berg-karabachisches Volk (zwischen 120.000 und 145.000 \nPersonen) und eine berg-karabachische Staatsgewalt. Allerdings ist noch nicht gesichert, dass \ndiese Staatsgewalt auf Dauer Bestand haben wird. Aserbaidschan und Armenien führen noch \nregelmäßige Gespräche über die künftige Zuordnung von Berg-Karabach. Armenien möchte \nBerg-Karabach annektieren und Aserbaidschan beansprucht das Gebiet weiterhin für sich. \nBerg-Karabach kann sich der \"Heimholung\" nach Aserbaidschan nur mit Hilfe Armeniens \nentziehen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die eigenständige Staatsgewalt \nBerg-Karabachs noch nicht dauerhaft etabliert und Berg-Karabach noch kein eigener Staat ist. \nDie \"Republik\" Berg-Karabach ist deshalb weder von den Vereinten Nationen noch von \neinem einzelnen Staat, nicht einmal von Armenien, als Staat anerkannt. Da Berg-Karabach \nweder durch Sezession noch durch Annexion von Armenien aus dem Staatsverband \nAserbaidschans ausgeschieden ist, kann Berg-Karabach grundsätzlich noch eine inländische \nFluchtalternative für Personen aus Aserbaidschan sein. \n\n41\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 9 B 05.30123 -, a. a. O., Rn. 17 m. w. \nN., OVG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2008, a. a. O., Rn. 133 f. und die aktuellen \nLageberichte des Auswärtigen Amtes vom 17. Juni 2008 zu Aserbaidschan, S. 14, und vom \n18. Juni 2008 zu Armenien, S. 18.\n\n42\n\nDas gleiche Resultat ergibt sich auf der Grundlage der vorgenannten Tatsachen bei einer \nBetrachtung, die nicht auf die völkerrechtliche Anerkennung, sondern auf den endgültigen \n(faktischen) Verlust der Gebietsherrschaft abstellt. \n\n43\n\nVgl. dazu allgemein BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, a. a. O., S. 88; \nUrteil vom 29. Mai 2008 - 10 C 11.07 -, a. a. O., S. 1252.\n\n44\n\nEin solcher endgültiger Verlust der Gebietsherrschaft kann hier nämlich noch nicht \nfestgestellt werden. Dagegen sprechen die aktuellen Bemühungen Russlands, Armeniens und \nAserbaidschans um eine Lösung des Berg-Karabach-Konflikts.\n\n45\n\nVgl. FAZ, \"Medwedjew vermittelt im Konflikt um Nagornyj Karabach\", und NZZ, \n\"Aktive russische Diplomatie im Kaukasus\", jeweils vom 3. November 2008. \n\n46\n\nBerg-Karabach ist für die Kläger auch erreichbar. Erreichbarkeit bedeutet, dass für den \nAsylbewerber eine praktische und nicht lediglich eine theoretische Möglichkeit besteht, in das \nGebiet der Fluchtalternative zu gelangen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 \n\n48\n\n- 1 B 97.06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 32, und Urteil vom 29. Mai \n2008 \n\n49\n\n- 10 C 11.07 -, a. a. O., S. 1253.\n\n50\n\nSoweit die Qualifikationsrichtlinie in Art. 8 Abs. 3 bestimmt, dass Abs. 1 des Art. 8 auch \ndann angewendet werden kann, wenn praktische Hindernisse für eine Rückkehr in das \nHerkunftsland bestehen, kann dies nicht dahin verstanden werden, dass das Erfordernis der \nErreichbarkeit in dem vorgenannten Sinne nicht mehr maßgeblich wäre. Diese Regelung ist \nvielmehr so zu werten, dass es um Hindernisse geht, die nicht von Dauer sind oder die vom \njeweiligen Antragsteller ausgeräumt werden können. Dies betrifft etwa die Konstellation, dass \nihm zugemutet wird, sich Einreisepapiere und Genehmigungen zu besorgen, um damit \nbestimmte Landesteile erreichen zu können. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008, a. a. O., S. 1254.\n\n52\n\nDie Voraussetzung der Erreichbarkeit ist danach hier erfüllt. Ausreichend ist die \nMöglichkeit der Einreise über Armenien mit einem Einreisevisum und einer speziellen \nAufenthaltsgenehmigung für Berg-Karabach, die - einschließlich eines Passersatzes - für \narmenische Volkszugehörige faktisch bei der armenischen Botschaft in Berlin bei \nvorhandenem Einreisewillen erlangbar ist.\n\n53\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26. Oktober 2007 an das VG Stade sowie auch \nOVG Thüringen, Urteil vom 28. Februar 2008, a. a. O., Rn. 136 ff. \n\n54\n\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit für den Kläger als Sohn eines armenischen \nVolkszugehörigen und für seine Ehefrau, die Klägerin, nicht eröffnet oder unzumutbar sein \nkönnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n55\n\nEs ist auch die weitere Voraussetzung erfüllt, dass für die Kläger im Bereich der \ninländischen Fluchtalternative - auch nach dem herabgestuften Prognosemaßstab bei \nunterstellter Vorverfolgung und nach dem Maßstab des Art. 4 Abs. 4 der \nQualifikationsrichtlinie - grundsätzlich keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht. Der \nAnnahme einer inländischen Fluchtalternative steht insbesondere nicht die von den Klägern \nangeführte Befürchtung entgegen, dass ohne militärische Präsenz Armeniens in Berg-\nKarabach dort mit erheblichen Beeinträchtigungen der armenisch geprägten Bevölkerung zu \nrechnen sein könnte. Für eine solche Entwicklung besteht nach den vorliegenden \nErkenntnissen auf absehbare Zeit keine konkrete Wahrscheinlichkeit. Ebensowenig bestehen \nnach den vorgenannten Erkenntnissen, insbesondere den zuvor zitierten aktuellen \nLageberichten des Auswärtigen Amtes vom Juni 2008, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass \nrelevante Beeinträchtigungen durch Übergriffe nicht staatlicher Akteure in Berg-Karabach \ndrohten, die die Kläger befürchten, weil die Klägerin nicht armenischer Herkunft ist und der \nKläger eine aserische Mutter hatte. \n\n56\n\nEine Ausweichmöglichkeit nach Berg-Karabach scheidet nicht wegen einer etwaigen \nGefährdung des wirtschaftlichen Existenzminimums aus. Es ist davon auszugehen, dass die \nBereiche der inländischen Fluchtalternative den Klägern das rechtlich ausreichende \nwirtschaftliche Existenzminimum bieten.\n\n57\n\nIm Grundsatz bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer das wirtschaftliche \nExistenzminimum regelmäßig dann, wenn er durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und \nseiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch \nZuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das \nzu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren \nArbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen \nArbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei \nbesondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen \nBedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden \nkönnen. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 \n\n59\n\n- 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590 f.\n\n60\n\nNach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere des aktuellen \nLageberichtes des Auswärtigen Amtes (Armenien) vom 18. Juni 2008, der Auskünfte des \nAuswärtigen Amtes vom 6. April 2005 an den Hessischen VGH und vom 15. Januar 2008 an \ndas VG Düsseldorf und der Gutachten des Transkaukasus-Instituts vom 18. Oktober 2005 \nsowie der Dr. U. T2. vom 14. Dezember 2005 geht der Senat davon aus, dass \njedenfalls auf einem geringen Niveau eine Existenzmöglichkeit für die Kläger angenommen \nwerden kann. \n\n61\n\nDie wirtschaftliche Lage in Berg-Karabach ist als besser einzuschätzen als in Armenien. \nDer Lebensstandard entspricht in etwa dem in den unabhängigen Republiken der ehemaligen \nUDSSR. Es herrscht ein Mangel an Arbeitskräften. Für arbeitsfähige Personen sind die \nAussichten, das wirtschaftliche Existenzminimum zu erreichen, deshalb als gut zu beurteilen. \nNeuankömmlingen wird durch die \"Regierung\" Berg-Karabachs unentgeltlich Wohnraum zur \nVerfügung gestellt und sie werden bei der Arbeitssuche unterstützt.\n\n62\n\nVgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Armenien vom 18. Juni 2008 sowie Auskunft \nvom \n\n63\n\n15. Januar 2008 an das VG Düsseldorf \n\n64\n\nAufgrund dieser Feststellungen vermag sich der Senat nicht der in der erstinstanzlichen \nRechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung anzuschließen, die ein wirtschaftliches \nExistenzminimum in Berg-Karabach für armenisch-stämmige Aserbaidschaner generell als \nnicht gegeben ansieht.\n\n65\n\nVgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 30. April 2008 - AN 15 K 07.30739 -.\n\n66\n\nHerrscht nach den vorstehend zitierten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in Berg-\nKarabach Arbeitskräftemangel, ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon \nauszugehen, dass die grundsätzlich arbeitsfähigen Kläger nach Überwindung von \nAnfangsschwierigkeiten eine Beschäftigung erlangen und ihr Existenzminimum sicherstellen \nkönnen. Selbst wenn man davon ausginge, dass nur der Kläger eine Arbeitsstelle finden \nkönnte, reichte dies aus, um auch das Existenzminimum der Klägerin sicherzustellen.\n\n67\n\nVgl. dazu Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Januar 2008 an das VG Düsseldorf.\n\n68\n\nEbensowenig besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass für den Kläger \naufgrund Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, Heranziehung zum Militärdienst oder \ndurch Kämpfe bzw. Minen an der Waffenstillstandslinie die tatsächliche Gefahr bestünde, \nernsthafte Schäden im Sinne des Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie zu erleiden. \n\n69\n\nDass eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung droht, kann bereits nicht mit der \nerforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Der Senat kann nach der erfolgten \nBeweiserhebung nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass es überhaupt zu dem \nbehaupteten Rekrutierungsversuch gekommen ist, dem sich der Kläger entzogen haben will. \nDagegen spricht bereits die generelle Feststellung des Auswärtigen Amts in der Auskunft \nvom 23. November 2005, es habe keine Zwangsrekrutierungen gegeben. Es kann dahinstehen, \nob dagegen zudem auch das seinerzeitige Alter des Klägers spricht. Für eine Feststellung \neines Zwangsrekrutierungsversuchs fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen detailreichen \nund substantiierten Tatsachenvortrag des Klägers. Die Ausführungen bei der \nBundesamtsanhörung erscheinen vage und ungenau. Auf Ungenauigkeiten bzw. \nUnstimmigkeiten hat in diesem Zusammenhang auch das Auswärtige Amt in der Auskunft \nvom 23. November 2005 hingewiesen. Der weitere Vortrag des Klägers im \nBerufungsverfahren vermag nicht die seinerzeitigen Defizite des Vorbringens zu erklären. \nDass die Ungenauigkeiten nicht seinem Vorbringen, sondern der Protokollierung durch das \nBundesamt zuzurechnen sind, wie der Kläger geltend macht, vermag der Senat schon mit \nBlick auf die Rückübersetzung, Berichtigung und Genehmigung der Aufzeichnung des \nDiktats der Anhörung (S. 6 f. des Anhörungsprotokolls) nicht anzunehmen. Auch sonst kann \ndas Vorbringen im Berufungsverfahren dem Senat nicht die erforderliche \nÜberzeugungsgewissheit davon vermitteln, dass der Kläger tatsächlich im April 2001 \nzwangsweise rekrutiert werden sollte. \n\n70\n\nFerner bestehen nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2005 \nund dem Gutachten Dr. T2. vom 28. Dezember 2005 mit Blick auf das gegenwärtige \nAlter des Klägers (48 Jahre) keine Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig eine \nZwangsrekrutierung drohen würde. Die gegenteilige Einschätzung des Gutachtens des \nTranskaukasus-Instituts vom 18. Oktober 2005 ist nicht näher begründet und vermag den \nSenat nicht zu überzeugen. \n\n71\n\nDa der Kläger demnach keine Zwangsrekrutierung befürchten muss, besteht auch keine \nGefahr, durch Kämpfe oder Minen an der Waffenstillstandslinie zu Schaden zu kommen; im \nÜbrigen können sich die Kläger von dieser Linie fernhalten.\n\n72\n\nSchließlich sind nach den vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür \nerkennbar, dass von den Klägern aus anderweitigen Gründen im Sinne des Art. 8 der \nQualifikationsrichtlinie vernünftigerweise nicht erwartet werden könnte, ihren \nAufenthalt in Berg-Karabach zu nehmen.\n\n73\n\nEbensowenig drohen die in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Gefahren dem Kläger in \nArmenien, wenn man von einer entsprechenden Staatsangehörigkeit des Klägers ausgeht; für \neine armenische Staatsangehörigkeit der Klägerin ist nichts ersichtlich. \n\n74\n\nWegen etwaiger Wehrdienstentziehung o.ä., die nach den vorstehenden Ausführungen \nohnehin nicht glaubhaft ist, muss der Kläger in Armenien keine politisch motivierte \nVerfolgung befürchten. Ebensowenig bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort \nim Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Nachteile wegen seiner teilweise nicht \narmenischen Abstammung drohen.\n\n75\n\nDie Kläger haben zudem keinen Anspruch auf die begehrten positiven Feststellungen zum \nVorliegen der vorrangig zu prüfenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 \nAufenthG.\n\n76\n\nVgl. zur Prüfungsreihenfolge: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, \nRn. 11, 13 - 15.\n\n77\n\nHierbei ist aufgrund der entsprechenden Beschränkung des Verpflichtungsantrags allein \nauf den Staat Aserbaidschan abzustellen. \n\n78\n\nDie Voraussetzungen der Tatbestände der Absätze 2, 3 oder 7 Satz 2 des § 60 AufenthG \nsind indes ersichtlich nicht erfüllt, weil auch insoweit der Gesichtspunkt der inländischen \nFluchtalternative in Berg-Karabach dem Begehren der Kläger entgegensteht.\n\n79\n\nVgl. dazu allg. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris zu der \nentsprechenden Problematik nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG a.F.\n\n80\n\nAngesichts dessen sind auch die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. \n\n81\n\nDie Kläger können schließlich nicht die Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Nr. 4 \ndes Bundesamtsbescheids) verlangen. Sie findet in § 34 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG eine \nhinreichende Rechtsgrundlage.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 159, 154 Abs. 2 VwGO, 83b \n\n83\n\nAsylVfG. \n\n84\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. \n\n85\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n86","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249900","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-17/11-a-4395-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":13},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249900","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249900","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-17/11-a-4395-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249900","retrieved":"2026-07-09 02:12:08.913910+00:00"}}