{"status":"available","doknr":"OLD249936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1115.8A2169.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-15","aktenzeichen":"8 A 2169/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 23. Juni 2008 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.800,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.\n\n4\n\n1. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Das \nVerwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO für die \nAnordnung einer Fahrtenbuchauflage zu Recht als erfüllt angesehen. \n\n5\n\nDie Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage wird durch das Vorbringen des \nKlägers, er sei nicht verpflichtet, Angaben zu der Person des jeweiligen \nFahrzeugführers zu machen, nicht in Frage gestellt. Insbesondere hat das \nVerwaltungsgericht die Anforderungen an die den Halter im Rahmen des \nErmittlungsverfahrens treffenden Mitwirkungsobliegenheiten nicht überspannt. Es ist \nnämlich grundsätzlich Sache des Fahrzeughalters, gegenüber der ermittelnden \nBehörde Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein \nFahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter nicht nur, dass er den bekannten \noder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt, sondern auch, \ndass er zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung \ndurch Nachfragen im Kreise der Nutzungsberechtigten fördert.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, S. 13, insoweit in NJW \n1999, 3279, nicht abgedruckt, und vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, NWVBl. \n2006, 193, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A 3960/06 - und vom 19. Juli 2007 \n- 8 A 1553/06 -.\n\n7\n\nDie Mitwirkungspflicht ist danach auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der \nFahrzeughalter sich - etwa wegen des Zeitablaufs zwischen dem Verkehrsverstoß \nund seiner Anhörung im Ermittlungsverfahren - nicht mehr genau an die Person \nerinnert, die tatsächlich gefahren ist, sondern nur noch den Kreis der möglichen \nFahrer bezeichnen kann. Auch durch die Benennung dieses Personenkreises \nkönnen die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1997 \n\n9\n\n- 3 B 28.97 -, juris.\n\n10\n\n2. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend \ngemachten Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung zuzulassen.\n\n11\n\nEine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, \nwenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen \nTatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten \nRechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier.\n\n12\n\nEine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. \nOktober 1978 - 7 C 77.74 -, DÖV 1979, 408, liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des \nInhalts, der Halter eines Fahrzeuges sei nach Ablauf des zumutbaren \nMitwirkungszeitraums von regelmäßig zwei Wochen nicht mehr gehalten, den \nTäterkreis gegenüber der Ermittlungsbehörde einzugrenzen, hat das \nBundesverwaltungsgericht nicht aufgestellt. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, \ndass die Fahrtenbuchauflage trotz verzögerter Anhörung des Kraftfahrzeughalters \nnicht ausgeschlossen ist, wenn feststeht, dass nicht die Verzögerung der \nErmittlungstätigkeit, sondern das Verhalten des Kraftfahrzeughalters ursächlich für \ndie Erfolglosigkeit der Ermittlungen gewesen sei.\n\n13\n\nVgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1996 - 11 B 84.96 -, und vom \n14. Mai 1997 - 3 B 28.97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 \n- 8 A 280/05 -, NWVBl. 2006, 193, sowie Beschlüsse vom 23. Februar 2007 - 8 A \n3960/06 - und vom 19. Juli 2007 - 8 A 1553/06 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3 , 52 Abs. 1 GKG. Dabei \nlegt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 ( DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) \nfür jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von \n400,00 EUR zu Grunde. \n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-15/8-a-2169-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-15/8-a-2169-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249936","retrieved":"2026-07-09 02:12:11.971583+00:00"}}