{"status":"available","doknr":"OLD249992","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1113.13E1228.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"13 E 1228/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 11. August 2008 wird auf Kosten des \nVollstreckungsgläubigers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 11. August 2008 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag des Vollstreckungsgläubigers nach § 172 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt. Das \nBeschwerdevorbringen des Vollstreckungsgläubigers ist nicht geeignet, eine andere \nEntscheidung zu rechtfertigen.\n\n3\n\nEin Antrag nach § 172 Satz 1 VwGO ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn eine Behörde \neiner in einem Vollstreckungstitel (§ 168 VwGO) auferlegten Verpflichtung nicht \nnachkommt, sondern auch dann, wenn die Behörde die titulierte Pflicht nur unzureichend \nerfüllt. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und der \nReichweite seiner Rechtswirkung, wobei in erster Linie die Urteilsformel der Verpflichtungs-\nEntscheidung maßgebend ist und bei Unklarheiten deren Tatbestand und \nEntscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen sind. Ist eine Behörde zum Erlass eines \nVerwaltungsakts verpflichtet worden, ohne dass ihr im Urteil die Beifügung von \nNebenbestimmungen untersagt worden ist, darf sie gesetzlich begründete \nNebenbestimmungen beifügen, ohne sich dem Vorwurf der Schlechterfüllung auszusetzen. \nAuch die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils auf Erlass eines begünstigenden \nVerwaltungsakts hindert die Behörde nämlich regelmäßig nicht daran, dem Verwaltungsakt \nbelastende Nebenbestimmungen beizufügen.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 4.82 -, NVwZ 1985, 412; VGH \nBad.-Württ., Beschluss vom 3. Januar 1991 - 8 S 2901/90 -, NVwZ 1991, 1197; Bay. VGH, \nUrteil vom 22. August 2001 - 2 B 01.74 -, Juris (für Nebenbestimmungen im Baurecht); \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: März 2008, § 172 Rdnr. 34, § 121 \nRdnr. 84; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 172 Rdnr. 64.\n\n5\n\nEin die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgelds rechtfertigendes Handeln des \nVollstreckungsschuldners bzw. eine Schlechterfüllung seiner Verpflichtung aus dem \nBeschluss des Senats vom 30. April 2008 - 13 A 8/07 -, der einem Urteil gleichsteht, ist nicht \nfeststellbar. Durch jenen Beschluss nach § 130 a VwGO wurde der Vollstreckungsschuldner \nentsprechend dem erstinstanzlichen Antrag des Vollstreckungsgläubigers verpflichtet, ihm \neine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe zu erteilen. Soweit in dem \nBeschluss nach § 130 a VwGO Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO angenommen \nwurde und deshalb ein Bescheidungsurteil nicht erging, bezieht sich dies, wie sich aus dem \nentsprechenden (viertletzten) Absatz in den Entscheidungsgründen des Beschlusses ergibt, \nerkennbar - nur - auf die Frage des Vorliegens der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 \nPersonenbeförderungsgesetz - PBefG - . Auf die Erteilung einer Genehmigung nach § 13 \nPBefG besteht, wenn alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, aber ein \nRechtsanspruch, so dass insoweit eine Ermessensentscheidung, die regelmäßig zu einem \nBescheidungsurteil führt und nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null zu einem \nVerpflichtungsurteil berechtigt, nicht in Frage stand.\n\n6\n\nZu der Frage der Berechtigung oder Notwendigkeit von Nebenbestimmungen bei der \nErfüllung des Verpflichtungsausspruchs durch den Vollstreckungsschuldner verhält sich der \nBeschluss des Senats vom 30. April 2008 nicht. Er enthält insbesondere keine Ausführungen \ndazu, dass bei der Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe \nNebenbestimmungen generell ausgeschlossen sein sollten. Eine auf den generellen \nAusschluss von Nebenbestimmungen bezogene Rechtskraftwirkung kommt deshalb dem \nBeschluss nicht zu. Der Senat ist bei der Entscheidung vielmehr von der \n\"Selbstverständlichkeit\" ausgegangen, dass dies gerade nicht der Fall sein sollte und dass \nNebenbestimmungen nach der allgemeinen Regelung des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz -\n VwVfG - NRW zulässig sind. Dementsprechend wurde diese Problematik in dem Beschluss \nauch nicht besonders thematisiert. Bei der auf einen ministeriellen Erlass vom 22. Dezember \n1994 gestützten Nebenbestimmung, die der Genehmigung des Vollstreckungsschuldners vom \n19. Mai 2008 bzw. der Genehmigungsurkunde vom 8. September 2008 an den \nVollstreckungsgläubiger beigefügt wurde, kann auch keine Rede davon sein, dass die \nRechtskraftwirkung des Beschlusses des Senats vom 30. April 2008 ausgehöhlt bzw. \nunterlaufen wird. Die Nebenbestimmung steht im sachlichen Zusammenhang mit der \nGenehmigung und hat einen personenbeförderungsrechtlichen Bezug.\n\n7\n\nIm Übrigen ist die Rechtmäßigkeit der fraglichen Nebenbestimmung im einzelnen nicht \nGegenstand dieses Vollstreckungsverfahrens, sondern bedarf es insoweit der Prüfung in \neinem entsprechenden Hauptsacheverfahren.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249992","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-13/13-e-1228-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249992","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249992","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-13/13-e-1228-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249992","retrieved":"2026-07-09 02:12:17.027120+00:00"}}