{"status":"available","doknr":"OLD249988","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1113.13A1355.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-13","aktenzeichen":"13 A 1355/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 20. Januar 2006 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 50.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen \nder Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die \nEinzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene \nEntscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche \nZweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind \ndabei anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung nach \nsummarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner \ntragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen \nGerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n4\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; \nBVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Juni 2008 - 13 A 2201/05 -.\n\n5\n\nDies ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der \nBegründung abgewiesen, Voraussetzung für eine Aufnahme in die Aufstellung nach § 109a \nAbs. 3 S. 1 AMG (sog. „Traditionsliste\") sei die Unbedenklichkeit des betreffenden Stoffs \nbzw. der Stoffkombination. Diese lasse sich für das streitgegenständliche Arzneimittel wegen \nder im arzneilich wirksamen Bestandteil Kalmuswurzelstock enthaltenen Asaron-Isomere \nnicht feststellen. Die gegen diese Annahmen vorgebrachten Argumente der Klägerin \nvermögen nicht zu überzeugen.\n\n6\n\nDass bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Traditionsliste auch die \nUnbedenklichkeit des Stoffs bzw. der Stoffkombination zu berücksichtigen ist und dass dabei \netwaige Risiken im Verhältnis zum therapeutischen Nutzen zu bewerten sind („Nutzen-\nRisiko-Verhältnis\", § 4 Abs. 28 AMG), entspricht inzwischen der Rechtsprechung aller \nInstanzen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 36.06 -, NVwZ-RR 2007, 774; OVG \nNRW, Beschluss vom 4. September 2008 - 13 A 4850/05 -, m. w. N.\n\n8\n\nDie Einschätzung der Beklagten, dass die vorhandenen Risiken vorliegend durch den \ntherapeutischen Nutzen nicht aufgewogen werden, hält auch der Senat für zutreffend; die \nAusführungen in der Zulassungsbegründung vermögen daran nichts zu ändern.\n\n9\n\nDie Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Möglichkeit schädlicher - \nnamentlich teratogener, embryotoxischer, gentoxischer und karzinogener - Wirkungen der \nAsaron-Isomere besteht und zum Beleg eine Liste mit 39 wissenschaftlichen Ver-\nöffentlichungen zu diesem Thema vorgelegt. Der entsprechende Verdacht besteht ausweislich \ndieser Liste schon seit Jahrzehnten. Bereits im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf \nRegistrierung des in Rede stehenden Arzneimittels wurde die Klägerin daher mit Schreiben \ndes Bundesgesundheitsamts vom 30. Juli 1976 auf die Bedenken gegen den Stoff \nhingewiesen. Trotz jahrzehntelanger Forschung ist der Verdacht bislang offenbar nicht \nentkräftet worden. Auch die im Jahre 1991 in die Aromenverordnung aufgenommene \nBeschränkung der Verwendung von ß-Asaron auf solche Fälle, in welchen der Stoff in \nnatürlichen Ausgangsstoffen enthalten ist, und die gleichzeitige Festlegung eines Grenzwerts \nfür die Konzentration von ß-Asaron im Endprodukt beruhen offensichtlich auf den genannten \nErkenntnissen der Wissenschaft (vgl. BR-Drucks. 428/91, S. 27). Das bereits vom \nVerwaltungsgericht zitierte Nachschlagewerk weist ebenfalls darauf hin, dass in vitro \nmutagene, im Tierexperiment (schwach) kanzerogene Wirkungen beschrieben worden \nseien.\n\n10\n\nHunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 9. Aufl. 2004, zum Stichwort „Acorus calamus\" \n(S. 18 f.).\n\n11\n\nAuch das Komitee für pflanzliche Arzneimittel der Europäischen Arzneimittelbehörde \n(EMEA) hat im Übrigen eine Stellungnahme zur Anwendung von pflanzlichen Arzneimitteln, \ndie Asarone enthalten, vom 23. November 2005 veröffentlicht, in der auf die Toxizität der \nAsarone hingewiesen und eine möglichst weitgehende Reduzierung des Asaron-Gehalts in \npflanzlichen Arzneimitteln sowie die Heranziehung von Grenzwerten in Anlehnung an die \nlebensmittelrechtlichen Regelwerke befürwortet wird.\n\n12\n\nVgl. EMEA, Committee on herbal medicinal products: Public statement on the use of \nherbal medicinal pro-ducts containing asarone, im Internet abrufbar unter \nwww.emea.europa.eu/pdfs/human/hmpc/13921505en.pdf.\n\n13\n\nDie Beklagte hat bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf eine frühere Fassung dieses \nPapiers hingewiesen.\n\n14\n\nOb die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass hinsichtlich der bei der \nUnbedenklichkeitsprüfung zu berücksichtigenden Risiken „keine wissenschaftliche Erhärtung \netwaiger Verdachtsmomente gefordert werden\" könne, bedarf nach alledem keiner \nEntscheidung. Denn angesichts der langjährigen wissenschaftlichen Beschäftigung mit den \nAsaronen und ihrer Toxizität können die Verdachtsmomente ohne Weiteres als \nwissenschaftlich erhärtet angesehen werden.\n\n15\n\nEntgegen dem Vortrag der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass \nsich die wissenschaftlichen Veröffentlichungen auf eine perorale Aufnahme der Asaron-\nIsomere beziehen. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Vortrag der Klägerin \nvielmehr ausdrücklich aufgenommen und dargelegt, dass es ihn nicht für überzeugend hält, \nweil er die verminderte Barrierefunktion verletzter Haut und die besondere Anfälligkeit sich \nregenerierender Haut infolge hoher Zellteilungsrate nicht berücksichtige.\n\n16\n\nDiesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin letztlich nicht \nentgegengetreten. Den Umstand, dass die Barrierefunktion der Haut bei der Anwendung der \nin Rede stehenden Salbe wegen deren Indikation regelmäßig herabgesetzt ist, versucht die \nKlägerin lediglich mit dem Hinweis zu relativieren, es handele sich um eine „punktuelle\" \nHerabsetzung, ohne auszuführen, warum dies ein Risiko des Einsatzes von ß-Asaron \nausschließen soll. Die Annahme, dass Haut, die sich wegen einer Verletzung im Stadium der \nRegeneration befindet, wegen der hohen Zellteilungsrate besonders anfällig gerade für \ngentoxische und kanzerogene Wirkungen ist, hat die Klägerin - wie schon im \nerstinstanzlichen Verfahren - überhaupt nicht in Abrede gestellt. \n\n17\n\nGeht man jedoch davon aus, dass wegen der Anwendungsgebiete und der \nDarreichungsform des Arzneimittels eine besondere Anfälligkeit für schädliche Wirkungen \ndes ß-Asaron gegeben ist und dass die Konzentration des ß-Asaron in dem \nstreitgegenständlichen Arzneimittel von - unstreitig - 16,6 ppm selbst den für alkoholische \nGetränke geltenden, höheren Grenzwert der Aromenverordnung von 1 mg/kg, also 1 ppm, um \nein Vielfaches übersteigt, so vermag auch die Überlegung, dass das \nß-Asaron wegen der Wirkweise einer Salbe vermindert und verzögert aufgenommen wird, das \nmit der Verwendung von Kalmuswurzelstock verbundene Risiko nicht auszuschließen oder \nnennenswert zu verringern.\n\n18\n\nAus demselben Grund vermögen auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen. Dass in der Traditionsliste, wie \nbereits vom BfArM in seinem Schriftsatz vom 9. August 2004 erwähnt, (unter der lfd. Nr. \n858) ein anderes Präparat aufgeführt ist, das Kalmuswurzel enthält, lässt sich nicht zugunsten \nder Klägerin anführen. Denn bei jenem Arzneimittel ist die Konzentration ausdrücklich auf 1 \nppm begrenzt, und es werden nicht - wie im Falle des streitgegenständlichen Arzneimittels - \nbesonders anfällige Bereiche dem Stoff ausgesetzt. \n\n19\n\nDie in das erstinstanzliche Verfahren eingebrachte Berechnung der Klägerin, der zufolge \nder Körper bei der Verwendung der Salbe einer - absolut - weniger großen Menge ß-Asaron \nausgesetzt wird als bei der Aufnahme von 0,3 l eines Erfrischungsgetränks mit dem erlaubten \nGrenzwert von 0,1 ppm, ist schon deshalb wenig aussagekräftig, weil die Klägerin nicht \ndargelegt hat, von welcher Haut-Fläche und Wunde sie bei ihrer Berechnung ausgeht. Soweit \ndas Verwaltungsgericht der Rechnung entgegen hält, sie berücksichtige nicht, dass eine \ngroßflächige Applizierung der Salbe bei entsprechenden Hautverletzungen in Betracht \nkomme, erscheint dies zutreffend. Dass eine solche Anwendung, wie die Klägerin meint, \neinen unsachgemäßen Gebrauch des Arzneimittels darstellen würde, vermag der Senat nicht \nzu erkennen. Denn die Grenzen der Anwendung der Salbe dürften in erster Linie durch die \nArt der Wunde, nicht aber durch die Größe der betroffenen Fläche gezogen sein. Die \nAusführungen der Klägerin zu „offenen Verbrennungen\" stellen die Überlegungen des \nVerwaltungsgerichts jedenfalls nicht in Frage; denn in dessen Urteil ist von Verbrennungen \nkeine Rede. \n\n20\n\nDer Vortrag der Klägerin betreffend den Einkauf von Kalmus-Zuchtformen mit einem \ngeringen Gehalt an ß-Asaron überzeugt schon deshalb nicht, weil es bei der Aufnahme einer \nStoffkombination in die Traditionsliste auf die Unbedenklichkeit der Stoffkombination, nicht \naber auf das Verhalten des jeweiligen pharmazeutischen Unternehmers ankommt. Zudem hat \ndie Klägerin lediglich vorgetragen, sie sei „unablässig bestrebt, Kalmus-Zuchtformen auf dem \nWeltmarkt ausfindig zu machen, die nahezu ß-Asaron-frei\" seien. Von einer endgültigen, \nzuverlässigen Umstellung der Produktion ist hingegen keine Rede. \n\n21\n\nIst das Verwaltungsgericht nach alledem zu Recht davon ausgegangen, dass ein erhöhtes \nRisiko für den Patienten mit nicht auszuschließenden schwerwiegenden Folgen besteht, so ist \nauch die weitere Annahme, dass dieses Risiko zu dem zu erzielenden therapeutischen Erfolg \naußer Verhältnis steht, also ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis zu konstatieren ist, nicht \nzu beanstanden. Die Klägerin ist dieser Abwägung als solcher nicht entgegen getreten. Ihre \nRichtigkeit ist besonders deutlich, wenn man berücksichtigt, dass die Anwendung der Salbe \nausweislich der angestrebten Indikationsformlierung lediglich „unterstützende\" Wirkung \nhaben soll und dass, wie in dem Bescheid der Beklagten vom 22. September 2003 \nunwidersprochen ausgeführt worden ist, Alternativdrogen vorhanden sind. \n\n22\n\nEinwände gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass mangels Anspruchs auf \nEinrichtung einer Listenposition auch der Klageantrag auf Neubescheidung des \nNachzulassungsantrags keinen Erfolg haben könne, hat die Klägerin nicht erhoben. Sie trifft \nim Übrigen zu.\n\n23\n\nEine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt der Rechtssache nicht \nzu. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind - wie oben dargelegt - bereits \ngeklärt, soweit sie für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens von Relevanz sind. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 \nund 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat entscheidet regelmäßig, dass die Festsetzung auf 50.000,00 \nEUR typischerweise den Jahresgewinn für eine Arzneimittelzulassung erfasst und setzt den \nStreitwert in Hauptsacheverfahren entsprechend fest. Die kumulative Klagehäufung \nhinsichtlich des Antrags auf Einräumung einer Listenposition und auf Erteilung einer \nZulassung nach § 105 Abs. 4 f, § 109 a AMG gebietet hier keine Werteaddition nach § 5 \nZPO, weil die Klagebegehren letztlich auf dasselbe Ziel, nämlich die Nachzulassung, \ngerichtet sind.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2008 \n- 13 A 4850/05 - m. w. N.\n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249988","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-13/13-a-1355-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249988","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249988","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-13/13-a-1355-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249988","retrieved":"2026-07-09 02:12:16.713470+00:00"}}