{"status":"available","doknr":"OLD250031","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1112.5A230.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"5 A 230/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.858,77 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKlägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Verzinsung der ihr auf Grund des \nUrteils vom 23. November 2005 (9 K 4918/02 VG Köln) gewährten Berufsunfähigkeitsrente. \nZur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die \nAusführungen des angefochtenen Urteils, die durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert \nwerden. \n\n4\n\nOhne Erfolg wendet die Klägerin ein, der geltend gemachte Zinsanspruch ergebe sich aus \n§ 291 BGB analog, weil sich der Betrag der zuerkannten Rentenleistung nach § 11 der \nSatzung des Beklagten rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lasse. Zwar ist in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass in entsprechender Anwendung \ndes § 291 BGB Prozesszinsen (auch) verlangt werden können, wenn die beklagte Behörde \nzum Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet worden \nist. Dazu braucht die Geldforderung nach Klageantrag und Urteilsausspruch nicht zwingend \nder Höhe nach beziffert zu sein; ausreichend ist, dass sie rein rechnerisch unzweifelhaft \nermittelt werden kann. \n\n5\n\nVgl. Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 28.97 - juris, Rn. 13 m.w.N.; Beschluss vom \n9. Februar 2005 - BVerwG 6 B 80.04 - juris, Rn. 7.\n\n6\n\nLetztere Voraussetzung sieht das Bundesverwaltungsgericht aber nicht als erfüllt an, \nwenn ungeachtet des Verpflichtungsausspruchs eine weitere Rechtsanwendung erforderlich \nist, um die exakte Höhe der Versorgungsleistung zu bestimmen.\n\n7\n\nUrteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., Rn. 14.\n\n8\n\nEin solcher, den Anspruch auf Prozesszinsen ausschließender Fall der notwendigen \nweiteren Rechtsanwendung ist hier gegeben. Zur Ermittlung des der Klägerin zu zahlenden \nRentenbetrages bedurfte es nicht lediglich eines reinen Rechenvorganges. Die Bestimmung \nder Rentenhöhe erforderte vielmehr die Prüfung, welche Regelungen der Satzung des \nBeklagten für die Bemessung der klägerischen Berufsunfähigkeitsrente maßgeblich waren, \nsowie die Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestandsmerkmale (vgl. § 11 Abs. 6 ff. der \nSatzung i.d.F. vom 30. April 2005). Dass zur Ermittlung des Rentenbetrages verschiedene \nRechenschritte vorzunehmen sind, macht den Vorgang nicht zu einem \"rein rechnerischen\" \nim Sinne der genannten Rechtsprechung. Denn die einzelnen Rechenoperationen ergeben sich \nerst auf Grund der Anwendung des einschlägigen Satzungsrechts. \n\n9\n\nVgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. September 2004 - 8 LB 172/02 - juris, \nRn. 26 f.\n\n10\n\nMit ihrer Rüge, die Ermittlung einer Geldschuld sei stets Rechtsanwendung, stellt die \nKlägerin die Geeignetheit des Abgrenzungskriteriums nicht in Frage. Ausschlaggebend ist \nnach der zitierten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ob es über die \nEntscheidung zur Hauptforderung hinaus einer weiteren Rechtsanwendung bedarf, um die \nzuerkannte Geldschuld beziffern zu können. Ist dies zu bejahen, geht der \nRegelungsgegenstand des die Zahlung auslösenden Verwaltungsakts über den \nStreitgegenstand des vorausgegangenen Rechtsstreits hinaus. \n\n11\n\nVgl. dazu auch VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2001 - 23 K 7326/99 - juris, Rn. 33 \nff.\n\n12\n\nSo liegt der Fall hier. Insbesondere zeigt der Umstand, dass der Rentenbescheid vom 11. \nJanuar 2006 zwischen den Beteiligten zunächst im Streit war (vgl. Widerspruch der Klägerin \nvom 19. Januar 2006 gegen die Rentenberechnung), dass die Rentenhöhe bei Ergehen des \nUrteils vom 23. November 2005 noch nicht zweifelsfrei feststand.\n\n13\n\nEbenfalls ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, es handele sich bei der \nRentenleistung um eine unzweifelhaft zu ermittelnde Geldschuld, weil dem Beklagten nach § \n11 der Satzung kein Ermessen bei der Bemessung der Rentenhöhe eingeräumt sei. Die \nArgumentation geht an den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts vorbei. \n\n14\n\nVgl. Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O., Rn. 14.\n\n15\n\nSchließlich kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, der Beklagte würde mangels \nZinsrisikos geradezu veranlasst, die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente \nhinauszuzögern, was mit Sinn und Zweck des § 291 BGB nicht vereinbar sei. Die Annahme, \nder Beklagte habe in Bezug auf einen Rechtsstreit um die Gewährung von \nBerufsunfähigkeitsrente eine Verzinsung nach § 291 BGB (analog) nicht zu besorgen, geht \nfehl. Der Klägerin stünden Prozesszinsen zu, wenn sie im Ausgangsverfahren 9 K 4918/02 die \nKlage auf Gewährung einer Rente in bezifferter Höhe gerichtet hätte. \n\n16\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. September \n2004, a.a.O., Rn. 28 und 29.\n\n17\n\nDer Rechtssache kommt die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Zur Klärung der im Zulassungsvorbringen \naufgeworfenen Frage,\n\n18\n\nob nach der Satzung des Beklagten rückständige Berufsunfähigkeitsrentenleistungen zu \nverzinsen sind,\n\n19\n\nbedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Die Fragestellung lässt sich \nohne Weiteres verneinen. Der Satzung des Beklagten lässt sich eindeutig entnehmen, dass sie \neine solche Verzinsungsregelung nicht trifft. \n\n20\n\nDie von der Klägerin darüber hinaus aufgeworfenen Fragen zu den Voraussetzungen \neines Zinsanspruchs nach § 291 BGB analog verleihen der Rechtssache ebenfalls keine \ngrundsätzliche Bedeutung. Sie sind, wie dargelegt, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung \ngeklärt. \n\n21\n\nVor diesem Hintergrund wirft die Rechtssache auch weder besondere tatsächliche noch \nrechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz \n3 GKG unanfechtbar.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-12/5-a-230-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-12/5-a-230-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250031","retrieved":"2026-07-09 02:12:20.233349+00:00"}}