{"status":"available","doknr":"OLD250032","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1112.14A3157.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-12","aktenzeichen":"14 A 3157/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist \nnicht in einer dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise \ndargelegt. \n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen - wie der \nKläger zutreffend ausführt - vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine \nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt \nwird.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = \nDVBl. 2000, 1458.\n\n6\n\nDas Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, solche Zweifel bezüglich seiner \nEinwände gegen die Bewertung seiner Hausarbeit zu begründen.\n\n7\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Randbemerkung des Erstgutachters auf S. 37 \nder von ihm gefertigten Hausarbeit \"Das ist in der Tat der 'Kern' der Problematik, den \nVerf. aber eher zufällig streift\". Das Verwaltungsgericht hat die Einwände des Klägers \nals unschlüssig bewertet. Es sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht \nerkennbar, dass der Prüfer damit das Auffinden des Kernproblems oder dessen \nBehandlung als rechtserheblich dem Zufall zugeschrieben und ihm damit juristische \nKenntnisse abgesprochen habe. Vielmehr habe der Prüfer mit dieser Bemerkung die \nArt und Weise der konkreten Darstellung des Problems gerügt, insbesondere die zu \nvermissende systematische und argumentative Herleitung und Durchdringung. \nDieser Kritik sei der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten.\n\n8\n\nMit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger im \nWesentlichen geltend, dass es für das Verständnis der Randbemerkung auf den \nEmpfängerhorizont ankomme und es danach unzweifelhaft sei, dass der Prüfer allein \neine Kausalitätsbetrachtung angestellt habe. Diese sei ebenso zu beurteilen wie eine \nähnlich formulierte Prüferbemerkung bei der Bewertung einer Klausur durch das \nOberverwaltungsgericht Saarland in seinem Beschluss vom 22. 11. 2000\n\n9\n\n- 3 V 26/00, 3 W 6/00 -, NVwZ 2001, 942.\n\n10\n\nDamit werden keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils ausgelöst. Für die gerichtliche Beurteilung einer Prüferbeanstandung sind \ndessen Randbemerkungen, die Ausführungen in einer Begutachtung und die \nStellungnahme zu den Einwänden des Prüflings im Rahmen des verwaltungsinternen \nÜberprüfungsverfahrens maßgeblich. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \nausgeführt, dass aus dem Gutachten und der Stellungnahme im \nÜberprüfungsverfahren deutlich wird, dass der Prüfer mit seiner Randbemerkung \nnicht auf Kausalitätsfragen eingegangen ist, sondern die mangelnde rechtliche \nDurchdringung der Problematik gerügt hat. Der Kläger behauptet letztlich allein unter \nBerufung auf die Gründe der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nSaarland das Gegenteil. Das kann schon deshalb nicht genügen, weil sich das \nOberverwaltungsgericht Saarland mit den Prüferrügen eines anderen Prüfers in \nBezug auf eine andere Prüfungsleistung zu befassen hatte, deren Gesamtumstände \nsich weder aus den veröffentlichten Gründen des in einem Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ergangenen Beschlusses ergibt noch vom Kläger \nvorgetragen sind. Mit Rücksicht darauf braucht der Senat nicht darauf einzugehen, \nob und unter welchen Umständen es gerechtfertigt sein kann, derartige \nPrüferbemerkungen als bewertende Aussage darüber zu verstehen, warum der \nPrüfling das in Rede stehende Prüfungswissen präsentieren konnte. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-12/14-a-3157-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-12/14-a-3157-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250032","retrieved":"2026-07-09 02:12:20.309341+00:00"}}