{"status":"available","doknr":"OLD250073","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1111.20B1433.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"20 B 1433/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nwird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 5.000,- Euro. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist \nabzulehnen, weil die Beschwerde auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen \nFunktion von Prozesskostenhilfe nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Das ergibt sich aus dem Nachstehenden. \n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. \nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO), rechtfertigt den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht. \n\n4\n\nDas Antragsbegehren zielt auch nach der gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren \nerfolgten Ergänzung der formulierten Anträge um zwei weitere Hilfsanträge auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache. Die Antragstellerin will in der abgestuften Reihenfolge des \nHauptantrages und der Hilfsanträge erreichen, dass die Delegierten der Antragsgegnerin im \nRat der Europäischen Kernforschungsorganisation CERN darauf hinwirken, den \nTeilchenbeschleuniger LHC in Genf bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens 13 K 5693/08 VG Köln allenfalls dann mit einer Gesamtenergie von \nmehr als 2 TeV zu betreiben, wenn die Antragsgegnerin ein unabhängiges \nSachverständigengutachten eingeholt hat, welches die Gefahrenwarnungen von Prof. S. \nempirisch widerlegt und die gefahrentechnische Unbedenklichkeit der geplanten Teilchen - \nKollisionsexperimente mit einer Gesamtenergie von mehr als 2 TeV bestätigt. Mit diesem \nBegehren macht die Antragstellerin trotz des von ihr begehrten Handelns der Antragsgegnerin \ndurch ihre Delegierten letztlich einen Unterlassungsanspruch - das Unterbleiben einer \nVersuchsreihe, an deren Zustandekommen die Antragsgegnerin beteiligt ist - geltend, der \ndurch eine dem Rechtsschutzziel auch nur im Sinne des letzten Hilfsantrages entsprechende \nEntscheidung des Gerichts unumkehrbar, wenngleich zeitlich begrenzt auf die Dauer des \nHauptsacheverfahrens und nur insoweit, also unter dem zeitlichen Aspekt, teilweise, \nbefriedigt würde. Eine solche Entscheidung kann dann ergehen, wenn in der Hauptsache ein \nErfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. An diesem durch den Sinn und Zweck \nvorläufigen Rechtsschutzes vorgegebenen Maßstab ändert nichts, dass die mit der \nBeschwerde zusätzlich angebrachten Hilfsanträge die Beschränkung des Antragsbegehrens \nauf eine Regelung allein bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nhervorheben. Maßgebend ist, dass die erstrebte Entscheidung jedenfalls vorübergehend in \nvollem Umfang einer Verurteilung der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren \ngleichkommt und insofern vollendete Tatsachen schafft. Die mit einer Vorwegnahme der \nHauptsache verbundenen Anforderungen an die Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung, \nauf die die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde eingeht, bedürfen keiner vertieften \nErörterung. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht die Eilbedürftigkeit der \nRechtsschutzgewährung verneint, sondern es für nicht hinreichend wahrscheinlich erachtet, \ndass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch zusteht. Mit der gegen diese \nAuffassung gerichteten Kritik dringt die Antragstellerin nicht durch. Denn in Würdigung auch \ndes Beschwerdevorbringens ist das Bestehen des Unterlassungsanspruchs nachhaltig \nzweifelhaft.\n\n5\n\nDer Anspruch kann sich nach dem Prinzip des Individualrechtsschutzes ausschließlich auf \ndie Verletzung eigener subjektiver Rechte der Antragstellerin durch den Betrieb des LHC \nstützen. Die Antragstellerin ist, obwohl sie existentielle Folgen der mit dem LHC \nbeabsichtigten Experimente für die Erde und die Menschheit insgesamt befürchtet, rechtlich \nnicht dazu berufen, gegen die Antragsgegnerin gerichtlich zur Wahrung ihr nicht persönlich \nzugeordneter Rechtspositionen vorzugehen. Auch der gerichtliche Schutz vor kollektiven \nLebensrisiken, wie er von der Antragstellerin beansprucht wird, setzt individuelle Rechte des \njeweiligen Klägers bzw. Antragstellers voraus und knüpft an diese an. Freilich ergeben sich \naus dieser Beschränkung vorliegend keine maßgeblichen Konsequenzen.\n\n6\n\nDas Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, auf das die Antragstellerin sich beruft und \ndas nach Lage der Dinge die einschlägige Grundlage für ihr Begehren bildet, vermittelt den \nUnterlassungsanspruch nicht. Das durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Recht der \nAntragstellerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit wird durch die Antragsgegnerin im \nZusammenhang mit dem Betrieb des LHC mit einer Gesamtenergie von mehr als 2 TeV nicht \nverletzt. In seiner Funktion als Abwehrrecht sichert Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Einzelnen \nnicht nur gegen gezielte staatliche Eingriffe, sondern auch gegen staatliche Maßnahmen, die \nlediglich mittelbar zu einer Verletzung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit \nführen.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. -, NJW 1999, 3399 \nund Beschluss vom 16. Dezember 1983 - 2 BvR 1160/83 u. a. -, BVerfGE 66, 39 (59 f.).\n\n8\n\nFerner können neben Maßnahmen, die mit Gewissheit zu einer Beeinträchtigung des \nLebens oder der körperlichen Unversehrtheit führen, auch Gefährdungen dieses Grundrechts \nals Eingriff in dessen Schutzbereich anzusehen sein.\n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1987 - 2 BvR 624/83 u.a.-, BVerfGE 77, 170 \n(220). \n\n10\n\nDarüber hinaus folgt aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt des Grundrechts die Pflicht des \nStaates und seiner Organe, sich schützend und fördernd vor die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngenannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen von \nSeiten anderer zu bewahren. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 -, BVerfGE 53, 30 \n(57).\n\n12\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligung der Antragsgegnerin an der \nKernforschungsorganisation CERN, die die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb des \nLHC hat, angesichts dessen, dass mit den Experimenten eine Gefährdung oder gar Verletzung \ndes Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von Menschen zweifellos nicht beabsichtigt \nist und die Wahrscheinlichkeit des Bestehens sowie der Verwirklichung der von der \nAntragstellerin behaupteten Risiken für Leben und körperliche Unversehrtheit auch nach ihrer \nAnsicht ungewiss ist, als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu \nbewerten oder aber ob sie dem Bereich der staatlichen Schutzpflicht zuzuordnen ist. \n\n13\n\nVgl. hierzu Murswiek in: Sachs, GG, 4. Auflage, Art. 2 Rdnrn. 160 f., 175 f.; Di Fabio in: \nMaunz - Dürig, GG, Stand Mai 2008, Art. 2 Abs. 2 Rdnrn. 34, 49, 67.\n\n14\n\nDenn auf diese Unterscheidung kommt es nicht an. Unter keinem der beiden \nGesichtspunkte wird das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch \ndie Mitverantwortung der Antragsgegnerin für den Betrieb des LHC verletzt. Weder ist ein in \nden geltend gemachten Risiken liegender potentieller Eingriff nicht ausreichend gerechtfertigt \nnoch ist die Schutzpflicht vernachlässigt. \n\n15\n\nEingriffe in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG müssen verhältnismäßig sein. \nKonflikte zwischen den Schutzgütern dieses Rechts und anderen Rechtsgütern sind nach \nMaßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der einander widerstreitenden \nInteressen zu lösen. Dem Staat kommt dabei ein weiter Beurteilungs- und \nErmessensspielraum zu. \n\n16\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - \n\n17\n\n1 BvR 2181/98 u. a. -, aaO. \n\n18\n\nIn vergleichbarer Weise hat der Staat bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht einen \nweiten Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsbereich, der Raum lässt für die \nBerücksichtigung konkurrierender Interessen und Belange. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - \n\n20\n\n1 BvR 1676/01 -, NJW 2002, 1638.\n\n21\n\nDie dem Staat solchermaßen zugewiesene eigene abschließende Verantwortung erstreckt \nsich auch auf die Ermittlung und Bewertung von Risiken potentiell gefahrenträchtigen \nstaatlichen Handelns. Dazu gehören die Bewertung wissenschaftlicher Streitfragen und die \ndaraus abzuleitende Risikoeinschätzung. Den von ihr hiernach zum Schutz der Bevölkerung \nzu beachtenden Anforderungen hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der von der \nAntragstellerin vorgebrachten Risiken für Leben und körperliche Unversehrtheit, die aus \nwissenschaftlichen Experimenten im Rahmen der physikalischen Grundlagenforschung folgen \nsollen, Genüge getan. Die Risiken überschreiten nicht das Maß dessen, was der \nAntragstellerin nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vor dem Hintergrund der für die Experimente \nsprechenden Gründe und der im Hinblick auf mögliche Gefährdungen erfolgten \nRisikobetrachtungen zuzumuten ist. Die Antragsgegnerin wirkt mit ihrer Einbindung in die \nKernforschungsorganisation CERN an der Schaffung und Sicherung der organisatorischen \nund wirtschaftlichen Voraussetzungen für die mit dem LHC beabsichtigte Forschungstätigkeit \nmit. Dabei hält sie sich, was die Antragstellerin zu Recht nicht in Zweifel zieht, im \nAusgangspunkt innerhalb ihrer Aufgaben und Befugnisse bei der Förderung \nwissenschaftlicher Forschung. Wissenschaft und Forschung zählen ebenfalls zu den \ngrundrechtlich geschützten Rechtsgütern (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ). Dieses Grundrecht \nenthält eines der zentralen individuellen Freiheitsrechte und zugleich eine objektive \nWertentscheidung zum Verhältnis zwischen Wissenschaft und Forschung einerseits sowie \ndem Staat andererseits. Kernbereich des Freiheitraums für wissenschaftliche Betätigungen \nsind die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen \nund Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe.\n\n22\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - \n\n23\n\n1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333 (353 f.).\n\n24\n\nAus der Grundentscheidung für eine freie Wissenschaft und Forschung und der Tatsache, \ndass von dieser Freiheit ohne staatlich bereit gestellte Mittel in weiten Bereichen kein \nGebrauch gemacht werden kann, folgt, dass der Staat auch zum Schutz und zur Förderung des \nWissenschaftsbetriebes verpflichtet ist. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - \n\n26\n\n1 BvR 911/00 -, aaO.\n\n27\n\nDie Freiheit des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen \nWissenschaftsbetriebes vor staatlicher Fremdbestimmung ist nicht schrankenlos. Sie wird \nbegrenzt durch die Notwendigkeit, auf kollidierende Verfassungswerte, insbesondere auch auf \nandere betroffene Grundrechte, angemessen Rücksicht zu nehmen. Gefordert ist eine \nGüterabwägung, die allen im Einzelfall berührten verfassungsrechtlich relevanten \nGesichtspunkten, nicht zuletzt der Bedeutung miteinander kollidierender Grundrechte und \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hinlänglich Rechnung trägt. \n\n28\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 1978 - \n\n29\n\n1 BvR 333/75 u. a. -, BVerfGE 47, 327 (368 ff.) und Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR \n424/71 u. a. -, BVerfGE 35, 79 (122f.).\n\n30\n\nHiermit steht die Förderung des Betriebs des LHC durch die Antragsgegnerin im \nEinklang. Die mit dem LHC geplanten Experimente sollen der Klärung fundamentaler \nnaturwissenschaftlicher Fragestellungen dienen. Erforscht werden sollen der Aufbau der \nMaterie und das Entstehen des Universums; hierzu soll unter Einsatz von an elementare \nNaturkräfte heranreichender Energie dem Verhalten von Atomteilchen nachgegangen werden. \nDie aus naturwissenschaftlicher Sicht hervorragende Bedeutung der Experimente spiegelt sich \nwider in den zu diesen Fragestellungen entwickelten komplexen theoretischen Modellen und \nErklärungen, der Einzig- und Neuartigkeit des Vorhabens, dessen breit angelegter \ninternationaler Trägerschaft und Anerkennung sowie der großen Zahl der am LHC beteiligten \nWissenschaftler. Die von der Antragstellerin zum Beleg ihrer Befürchtungen herangezogenen \nÄußerungen naturwissenschaftlicher Kritiker der Experimente wenden sich denn auch nicht \ngegen deren Zielsetzung, das Anliegen und/oder die Sinnhaftigkeit der erstrebten \nErkenntnisse bzw. die wissenschaftliche Qualität des Vorhabens. Hervorgehoben werden \nvielmehr das Risikopotential des LHC und für möglich erachtete nachteilige Auswirkungen \nder konkreten Ausgestaltung der experimentellen Betätigung. Die Absicht, empirischen \nAufschluss über bislang nur theoretisch abgehandelte Fragen zu gewinnen, wird nicht in \nihrem wissenschaftlichen Ansatz und ihrer Forschungsrelevanz bezweifelt, sondern wegen \ngesehener übergroßer Risiken der Vernichtung der Erde und damit auch des menschlichen \nLebens für nicht realisierbar, weil nicht verantwortbar, eingestuft. Das behauptete \nRisikopotential der Experimente ist mit der Verfolgung des Forschungsziels unabwendbar \nverbunden. Insbesondere geht es bei dem Vorhaben gerade darum, einen \nTeilchenbeschleuniger mit der ins Auge gefassten Gesamtenergie von deutlich mehr als 2 \nTeV zu betreiben, um den allein mit eben so hohem Energieeinsatz zu klärenden Fragen \nnachzugehen. Die Vorstellung der Antragstellerin, vor Durchführung der Experimente seien \ndie vorgetragenen Gefahrenwarnungen durch Sachverständige empirisch im Sinne \nnaturwissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse zu widerlegen und die gefahrentechnische \nUnbedenklichkeit zu bestätigen, beinhaltet angesichts des schon stattgefundenen Austausches \nder unterschiedlichen wissenschaftlichen Standpunkte zu den aus den Theorien zu den \nexperimentell zu erforschenden Fragen zu ziehenden Schlussfolgerungen und des erreichten \nStandes der wissenschaftlichen Diskussion um die Experimente der Sache nach, das \nVorhaben wegen nach Meinung einiger Naturwissenschaftler verbleibender Unwägbarkeiten - \njedenfalls derzeit - aufzugeben. Dazu ist die Antragsgegnerin wegen des ihr nach dem oben \nGesagten zustehenden Entscheidungs- und Bewertungsspielraums in der gegebenen Situation \naber nicht verpflichtet. Selbst in einer von Ungewissheiten gekennzeichneten Situation, bei \nder außerordentliche Risiken in Rede stehen, liegt die Entscheidung über staatliches Handeln \nin erster Linie in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung. \n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, aaO. und Beschluss \nvom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 385/77 - , aaO. (56).\n\n32\n\nDurch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird die Antragsgegnerin (lediglich) zu risikoadäquaten \nMaßnahmen, die vom Unterbleiben gefahrenträchtiger Versuche über \nSicherheitsvorkehrungen bis zur Zulassung und Förderung reichen können, verpflichtet. Diese \nsind in Gestalt der vorgenommenen Risikoabschätzungen in ausreichendem Maße getroffen \nworden; weder sind die Ermittlungen defizitär noch ist die vorgenommene Bewertung \nrechtsfehlerhaft. \n\n33\n\nDie mit den Experimenten potentiell einhergehenden Risiken sind begleitend zur \nEntwicklung des Forschungsvorhabens und zur Vorbereitung seiner Verwirklichung durch \nvon der CERN beauftragte Gremien und Experten naturwissenschaftlich analysiert und \ngeprüft worden. Dass hierbei vornehmlich denjenigen Wissenschaftlern, die gleichzeitig \nVerantwortung tragen für die Durchführung der Experimente und für ihr Gelingen, eine ganz \nwesentliche Rolle zugewiesen worden ist, erklärt sich ohne weiteres aus deren nicht fraglicher \nfachlicher Kompetenz, ihrem spezifischen Fachwissen sowie der Notwendigkeit von für die \naussagekräftige Befassung mit dem Vorhaben unerlässlichen hochspezialisierten Kenntnissen \nund deren Verfügbarkeit. Die Forderung der Antragstellerin nach einer externen, vom Betrieb \ndes LHC personell völlig unabhängigen und solchermaßen „neutralen\" fachlichen \nÜberprüfung der gesehenen Risiken untermauert die Antragstellerin bezeichnenderweise nicht \nmit dem Hinweis auf ohne Schwierigkeiten anderweitig abrufbaren, naturwissenschaftlich in \ngleicher Weise oder gar besser fundierten Sachverstand. Es liegt in der Natur von Vorhaben \nder Grundlagenforschung gerade auch zu Grenzbereichen menschlichen Wissens - ebenso wie \nvon Vorhaben hochkomplexer Technik -, dass auch das unter Risikoaspekten benötigte \nfachliche Wissen gerade bei denjenigen vorhanden ist, die in einer gewissen Nähe zu dem \nVorhaben stehen. Deren Objektivität und Verlässlichkeit kann von den in staatlicher \nVerantwortlichkeit Entscheidenden grundsätzlich als durch den Prozess der \nwissenschaftlichen Diskussion unter Einbeziehung sämtlicher wissenschaftlicher Meinungen \nsichergestellt betrachtet werden. Es ist nicht zweifelhaft, dass das Vorhaben auch in seiner \nTragweite für möglicherweise ausgelöste Risiken Gegenstand des fachlichen, \nwissenschaftlichen Meinungsaustausches war und noch ist. \n\n34\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der vorgenommenen Risikoabschätzung relevante \nRisiko- oder Schadenszenarien von vornherein ausgeblendet worden sind, sind weder \ndargetan worden noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt, was die fachlich kompetente, \nnaturwissenschaftlichen Maßstäben genügende Herangehensweise bei der Beurteilung der \nSzenarien und der Ableitung der Ergebnisse angeht. Namentlich sind das von der \nAntragstellerin im Anschluss vor allem an Prof. S. in den Vordergrund gestellte \nEntstehen schwarzer Löcher und dessen Folgen betrachtet worden. Ferner in den Blick \ngenommen worden sind die ebenfalls von der Antragstellerin angesprochenen Strangelets und \nmagnetischen Monopole sowie der neue Vakuum-Zustand. Die Überprüfung hat zu der \nuneingeschränkten Aussage geführt, dass die Experimente die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG \ngeschützten Rechtsgüter nicht entfernt gefährden; vorgetragene Warnungen werden für haltlos \nerachtet. An dieser Einschätzung hat die CERN bzw. haben die innerhalb dieser Organisation \nmit der Beurteilung der Risiken Befassten in Kenntnis von und in Auseinandersetzung mit \nfachlichen kritischen Stellungnahmen u. a. von Prof. S. , C. und Q. festgehalten; \nauch andere Naturwissenschaftler haben sich durch eigene Stellungnahmen an dem \nMeinungsaustausch beteiligt. Die intensive fachliche Erörterung der Experimente und ihrer \ndenkbaren Risiken zeigt sich beispielsweise in der Ausarbeitung der wissenschaftlichen \nDienste des Deutschen Bundestages vom September 2008. Letztere belegt zugleich, dass die \nVerneinung vorhabenbedingter Risiken, wie sie von der Antragstellerin vorgebracht werden, \nwissenschaftlich abgesichert ist.\n\n35\n\nDie Antragsgegnerin hat sich die Meinung derjenigen Stimmen in der fachlichen \nDiskussion zu eigen gemacht, die sich, wie ausgeführt, fachlich fundiert für das Fehlen ernst \nzu nehmender Risiken ausgesprochen haben. Die Antragstellerin tritt dem entgegen. Ihrer \nAuffassung nach bedarf es wegen möglicher apokalyptischer Folgen der Experimente der \nempirischen Widerlegung vorgebrachter fachlicher Bedenken und Warnungen, die noch \nausstehe. Das Abwarten eines solchen Gegenbeweises zur Entkräftung jeglicher Bedenken \nund Kritik obliegt der Antragsgegnerin indessen nicht. Unter dem Blickwinkel der \nVerhältnismäßigkeit und einer im Hinblick auf Risiken für Leben und körperliche \nUnversehrtheit ausreichend geringen Wahrscheinlichkeit einer entscheidungserheblichen \nGefährdung, erst recht eines Schadenseintritts, ist die Beachtung des Schutzes aus Art. 2 Abs. \n2 Satz 1 GG durch die Antragsgegnerin nicht dadurch bedingt, dass sämtliche \nNaturwissenschaftler, die überhaupt zu einer fachlichen Beschäftigung mit dem Vorhaben \nbefähigt sind, zur Überzeugung von dessen Unbedenklichkeit gelangen. Der Standpunkt der \nAntragstellerin läuft auf das Verlangen nach gerichtlicher Gewährleistung gleichsam richtiger \nNaturwissenschaft und absoluter Wahrheit naturwissenschaftlich begründeter Aussagen \nhinaus. Ein derartiger Anspruch lässt sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aber nicht ableiten. Er \nist schon wegen der jeder menschlichen Erkenntnis immanenten Begrenztheit sowie dem Sinn \nund Zweck wissenschaftlicher Forschung, noch nicht vorhandenes Wissen zur Beantwortung \nbestimmter Fragestellungen zu erlangen, nicht vorstellbar. Vor Durchführung eines \nForschungsvorhabens sind über dessen Ausgang nur Prognosen unter Einbeziehung und auf \nder Grundlage des bislang vorhandenen Wissens denkbar. Das gilt umso mehr bei \nexperimentellen Forschungsansätzen, die - wie hier - im Wesentlichen auf theoretischen \nErwägungen zu zentralen Grundfragen aufbauen. Der in einer solchen Situation rechtlich \ngebotene fachlich kompetente, verantwortungsbewusste Umgang mit den sich stellenden \nFragen, hat, wie ausgeführt, stattgefunden; er wird unabhängig von gerichtlichen \nStreitverfahren geführt. Dadurch bleibt das angegriffene Vorhaben zudem unter Kontrolle \nauch der Antragsgegnerin.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § \n52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 3 GKG. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250073","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-11/20-b-1433-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250073","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250073","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-11/20-b-1433-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250073","retrieved":"2026-07-09 02:12:23.491919+00:00"}}