{"status":"available","doknr":"OLD250072","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1111.14B883.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"14 B 883/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 7.000,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAuf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens \n(vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde nicht zu entsprechen. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsgegner erhebe \nVergnügungssteuer u.a. für die Jahre 2005 und 2006 auf der Grundlage der \nVergnügungssteuersatzung vom 18. Dezember 2002, zu der eine erste \nNachtragssatzung vom 19. Dezember 2006 rückwirkend am 1. Januar 2005 in Kraft \ngetreten sei. Nach § 8 der geänderten Vergnügungssteuersatzung werde die Steuer \nnach dem Einspielergebnis erhoben. Die Rechtmäßigkeit des \nVergnügungssteuerbescheides vom 11. September 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. November 2007 sei keinen ernstlichen Zweifeln \nausgesetzt. Solche Zweifel ergäben sich nicht aus der Rüge der Antragstellerin \nhinsichtlich der Form der Bekanntmachung. Die gewählte Form der Bekanntmachung \nin § 15 Abs. 1 der Hauptsatzung stehe in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 1 Buchst. c \nder Bekanntmachungsverordnung. Die erste Änderungssatzung zur \nVergnügungssteuersatzung habe aufgrund der Rechtsprechung des beschließenden \nSenats auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass \ndie festgesetzte Vergnügungssteuer zu hoch berechnet worden sei, seien weder \nsubstantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere sei nicht zu \nbeanstanden, dass die Obergrenze des Steuerbetrages von 150,00 Euro je Gerät \nund Monat nicht auf Teilbeträge heruntergerechnet worden sei, wenn ein Gerät nur \nfür einen Teil eines Monats aufgestellt worden sei. \n\n5\n\nHiergegen macht die Antragstellerin geltend, die rückwirkend erlassene \nVergnügungssteuersatzung sei formell und materiell rechtswidrig. Das \nVerwaltungsgericht habe festgestellt, dass sich die Stadt T. der inzwischen \nantiquierten Methode der Veröffentlichung durch Aushang der Satzung verbunden \nmit einem Zeitungshinweis auf den Aushang bediene. Aufgrund der \nWeihnachtsfeiertage des Jahres 2006 habe die Satzung lediglich drei anstelle der \nnotwendigen fünf Tage ausgehangen. \n\n6\n\nDie Satzung verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Keiner der \nAusnahmetatbestände, welche die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nzulasse, sei hier einschlägig. Ein Grundsatz, dass ein Steuerpflichtiger damit rechnen \nmüsse, dass Steuern rückwirkend auf eine rechtmäßige Grundlage gestellt werden \ndürften, bestehe nicht. Soweit eine Rückwirkung für Beiträge anerkannt worden sei, \nbestehe keine Vergleichbarkeit, weil Beiträge ein Entgelt für eine durch die \nöffentliche Hand gewährte Gegenleistung seien.\n\n7\n\nEine Besteuerung des Aufstellers von Geldspielgeräten sei rechtswidrig. Die \nVergnügungssteuer auf Geldspielgeräte könne nicht durch eine Preisgestaltung auf \nden Spieler abgewälzt werden. Das entwickelte Institut der kalkulatorischen \nAbwälzbarkeit müsse hinterfragt werden, weil die hier erhobene Steuer schon lange \nkeine \"Bagatellsteuer\" mehr sei. Die Vergnügungssteuer ginge in ihrer Belastung \nteilweise über die der Umsatzsteuer hinaus. Attraktivitätssteigernde Maßnahmen im \nWege einer Steigerung des Umsatzes würden als unerwünschte Förderung der \nSpielsucht angesehen. Die Vergnügungssteuer sei auch wegen Verstoßes gegen \nArt. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG rechtswidrig. Bei der \nVergnügungssteuer handele es sich um eine hiernach untersagte \"umsatzbezogene\" \nSteuer. Das Verwaltungsgericht habe auch übersehen, dass der Bundesfinanzhof \nderzeit die Erhebung einer Umsatzsteuer auf die Erlöse aus Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit mit zumindest großer Wahrscheinlichkeit für rechtswidrig halte. \nDiese Rechtswidrigkeit folge aus der Ungleichbehandlung zwischen der Aufstellung \nentsprechender Geräte in staatlichen Spielcasinos und in privaten Unternehmen. Die \nkonkrete Berechnung der Vergnügungssteuer sei im Hinblick auf die beigefügten \nNachweise nicht nachvollziehbar. \n\n8\n\nDieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, dem Begehren der Antragstellerin zu \nentsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit ihren \nEinwendungen gegen die Veröffentlichung der ersten Nachtragssatzung legt die \nAntragstellerin nicht dar, dass diese unzureichend bekannt gemacht wurde. Die Form \nder Bekanntmachung einer gemeindlichen Satzung bestimmt sich nach der \nBekanntmachungsverordnung i.V.m. der jeweiligen Hauptsatzung. In welcher Weise \nhiergegen verstoßen wurde, wird mit dem bloßen Hinweis auf die \nWeihnachtsfeiertage und die Ferienzeit sowie eines Aushangs von drei anstelle von \nfünf Tagen nicht dargetan. Für eine weitere rechtliche Überprüfung dieser Frage von \nAmts wegen bietet § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO keine Grundlage.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Senats \nfestgestellt, dass das rückwirkende Inkraftsetzen einer Vergnügungssteuersatzung \nmöglich ist. Der Senat sieht im Hinblick auf die Einwendungen der Antragstellerin \nkeinen Anlass, seine Rechtsprechung zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nBeschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteilen des Senats, in \ndenen es u.a. auch um die Rückwirkung der Vergnügungssteuersatzung ging, \nzurückgewiesen.\n\n10\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2008\n\n11\n\n- 9 B 45.07 -.\n\n12\n\nDer Senat hat ferner in seinem Urteil vom 6. März 2007 - 14 A 608/05 - zur Frage \nder Abwälzbarkeit einer nach dem Einspielergebnis erhobenen Vergnügungssteuer \nStellung genommen. Er hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf das \nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR \n905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708, angeführt, dass die Möglichkeit einer \nkalkulatorischen Überwälzung der Steuer genügt. Die rechtliche Gewähr, dass der \nAutomatenaufsteller den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, \nder nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, müsse \nnicht geboten werden. Das Vorbringen der Antragstellerin enthält keine \nGesichtspunkte, die Anlass geben, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.\n\n13\n\nIm Rahmen dieses Verfahrens kann auch nicht festgestellt werden, dass die \nVergnügungssteuersatzung wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 2 der \nRichtlinie 92/12/EWG (Verbrauchsteuerrichtlinie) nichtig ist. Nach Art. 3 Abs. 3 der \nVerbrauchsteuerrichtlinie können die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in \nAbs. 1 genannten Waren (Mineralöle, Alkohol, Tabakwaren) einführen oder \nbeibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine \nmit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten nach sich ziehen. Unter der gleichen \nVoraussetzung ist es den Mitgliedstaaten ebenfalls weiterhin freigestellt, Steuern auf \nDienstleistungen, auch im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, zu \nerheben, sofern es sich nicht um umsatzbezogene Steuern handelt. Von der \nAntragstellerin wird behauptet, dass die Vergnügungssteuer eine umsatzbezogene \nSteuer sei. Eine nähere Darlegung hierzu etwa unter Auseinandersetzung mit \nRechtsprechung und Literatur erfolgt allerdings nicht. In diesem Zusammenhang ist \nanzumerken, dass der Senat in dem angesprochenen Urteil vom 6. März 2007 auch \nfestgestellt hat, dass die Erhebung der Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte nicht \nwegen Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer gegen Art. 33 RL EWG 77/388 verstößt. \nDa der Begriff \"Charakter einer Umsatzsteuer\" in Art. 33 RL EWG 77/388 und der \nBegriff \"umsatzbezogene Steuer\" in der Verbrauchsteuerrichtlinie vergleichbar sind, \ndürfte ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie wenig naheliegend sein. In \nden Schlussanträgen des Generalanwalts zu der Vorabentscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 1999 - C 437/907 - ist ausgeführt, dass die \ndort in Rede stehende österreichische Gemeindegetränkesteuer keinen allgemeinen \nCharakter hat und nicht unter den Begriff der Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 der \n6. Richtlinie 77/388 subsumiert werden kann. Zu der Vereinbarkeit der \nGetränkesteuer mit Art. 3 Abs. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie ist ausgeführt, dass \ndie Getränkesteuer - wie sich bei der Prüfung der ersten Frage (Vereinbarkeit mit der \nMehrwertsteuerrichtlinie 77/388) herausgestellt hat - nicht den Charakter einer \nUmsatzsteuer hat. Dies führe dazu, dass sie mit Art. 3 der Verbrauchsteuerrichtlinie \nvereinbar sei. \n\n14\n\nZu dem Vorbringen, der Bundesfinanzhof werde die Erhebung einer \nUmsatzsteuer auf die Erlöse aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit großer \nWahrscheinlichkeit für rechtswidrig erachten, fehlt eine Darlegung, wie sich eine \nsolche Bewertung für die hier in Rede stehende örtliche Aufwandsteuer auswirken \nkönnte.\n\n15\n\nSoweit die Antragstellerin konkrete Berechnungen der Vergnügungssteuer \nangreift, fehlt eine hinreichend konkrete Darlegung, die es geboten erscheinen ließe, \nihrem Begehren in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren teilweise zu \nentsprechen. Der Berechnung der Vergnügungssteuer ist gegebenenfalls im \nVerfahren zur Hauptsache nachzugehen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die \nWertfestsetzung entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des \nVerwaltungsgerichts.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250072","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-11/14-b-883-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250072","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250072","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-11/14-b-883-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250072","retrieved":"2026-07-09 02:12:23.408108+00:00"}}