{"status":"available","doknr":"OLD250071","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1111.12A2974.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-11","aktenzeichen":"12 A 2974/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 255,92 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten auf der Grundlage der zwischen den \nParteien geschlossenen \"Frauenhausvereinbarung\" die Erstattung von \nSozialhilfeleistungen, die sie in Bezug auf einen sechstägigen Aufenthalt der \nHilfeempfängerin Frau F. E. und ihres ebenfalls hilfebedürftigen, seinerzeit \nknapp zweijährigen Sohnes Q. E. im Frauenhaus \"Haus N. L. - \n \" vom 26. November bis 1. Dezember 1996 aufgewendet hat. \nDer Beklagte erkannte seine Verpflichtung zur Erstattung dem Grunde nach an und \nbat um detaillierte Bezifferung des Sozialhilfeaufwandes. Daraufhin stellte die \nKlägerin auf der Grundlage der an sie gerichteten Rechnung des Frauenhaues einen \nGesamtbetrag i. H. v. 884,85 DM in Rechnung, der einen Betrag für \"Miete\" (858,30 \nEuro) und für Taschengeld (26,55 DM) enthielt. Der Betrag für \"Miete\" setzte sich \nnach der Rechnung des Frauenhauses aus einem Teilbetrag für den Aufenthalt der \nFrau E. i. H. v. 476,82 DM und für den Aufenthalt ihres Sohnes i. H. v. 381,48 DM \nzusammen, wobei sich diese Teilbeträge aus dem jeweils sechsfachen Ansatz des \njeweiligen Tagessatzes (79,47 DM bzw. 63,58 DM) ergaben. Nachdem der Beklagte \neine Erstattung insbesondere im Hinblick auf eine unangemessene Höhe der \nUnterkunftskosten abgelehnt hatte, übersandte die Klägerin ihm eine korrigierte \nKostenrechnung. Hierbei schlüsselte sie den geltend gemachten Erstattungsbetrag i. \nH. v. 884,85 DM in die Beträge \"Sozialhilfe Regelsatz/Mehrbedarf\" (207,08 DM) und \n\"Kosten der Unterkunft\" (677,77 DM) auf. Daraufhin teilte der Beklagte mit, dass die \nRegelsatzleistungen, die einmaligen Beihilfen und anteilige Unterkunftskosten \nerstattet werden könnten; Betreuungskosten, die im Rahmen der Unterkunftskosten \ngeltend gemacht würden, seien hingegen nicht erstattungsfähig. Die reinen \nUnterkunftskosten, die in den in Rechnung gestellten \"Kosten der Unterkunft\" \nenthalten seien, habe er in der Weise ermittelt, dass er den Mittelwert der für den \njeweiligen Zeitraum geltenden, die reinen Unterkunftskosten betreffenden \nTagessätze der zwei weiteren C. Frauenhäuser (\" \" und \" \n , 1. Stufe\") gebildet und mit 12 (6 Tage, 2 \nPersonen) multipliziert habe (14,77 DM x 12 = 177,24 DM). Auf dieser Grundlage \nergab sich ein - auch geleisteter - Erstattungsbetrag i. H. v. 384,32 DM (207,08 DM + \n177,24 DM); nicht erstattet wurde demnach die verbleibende Teilforderung i. H. v. \n500,53 DM (= 255,92 Euro). Auf die insoweit erhobene Klage hin hat das \nVerwaltungsgericht den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil verurteilt, der \nKlägerin die an die Hilfeempfänger in der Zeit vom 26. November bis 1. Dezember \n1996 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 255,92 Euro zu erstatten und 4 % \nZinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Wegen des \nSachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz \nnimmt der Senat auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug. \n\n4\n\nMit Beschluss vom 25. Juni 2008 hat der Senat die Berufung des Beklagten \nzugelassen. \n\n5\n\nWegen des Sachvortrags des Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die \nBerufungsbegründungsschrift vom 15. Juli 2008 (Blatt 105 bis 107 der Gerichtsakte) \nverwiesen. \n\n6\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß, \n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß, \n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung macht sie zunächst geltend, der eingeklagte Betrag enthalte \nnicht nur die Betreuungskosten, sondern auch noch einen Anteil Unterkunftskosten. \nDenn sie gehe davon aus, dass zwischen den Parteien Einigkeit bestanden habe, \ndass es sich bei den von dem Beklagten ermittelten und gezahlten Kosten der \nUnterkunft um eine Art vorläufiger Abschlag gehandelt habe. Die aus ihrer Sicht \n\"wahren\" Unterkunftskosten bezifferte die Klägerin auf Aufforderung des Senats auf \n242,04 DM; in der Klagesumme sei folglich ein auf die Kosten der Unterkunft \nentfallender Anteil i. H. v. 64,80 DM enthalten (242,04 DM - 177,24 DM = 64,80 DM). \nHierbei räumte sie ein, dass das Frauenhaus \"Haus N. L. \" im vorliegend \nfraglichen Zeitraum einheitliche, d. h. nicht nach den anfallenden Unterkunfts- und \nBetreuungskosten differenzierte Tagessätze verwendet habe. Ihrer Berechnung habe \nsie deshalb die von dieser Einrichtung im Jahr 2004 erstmalig vorgenommene \nAufschlüsselung der bezifferten Tagessätze für Erwachsene und für Kinder nach den \nKosten der Unterbringung, der Verpflegung, der Betreuung und des sonstigen \nPersonals zugrundegelegt und anhand des Zahlenwerks den Anteil der Kosten der \nUnterbringung an beiden Tagessätzen jeweils mit 28,2 % ermittelt. Umgerechnet auf \ndie damaligen Tagessätze von 79,47 DM (Erwachsene) bzw. 63,58 DM (Kinder) \nergäben sich für die beiden Hilfeempfänger anteilige Unterkunftskosten i. H. v. 22,41 \nDM bzw. 17,93 DM und mithin die genannte Summe von 242,04 DM (40,34 DM x 6). \nVor diesem Hintergrund habe der Senat die Berufung - wie im Parallelverfahren 12 A \n2973/06 - nur teilweise zulassen dürfen, und die Berufung sei insoweit schon \nmangels entsprechenden Berufungsvorbringens unbegründet. \n\n11\n\nBezogen auf die Frage der Betreuungskosten macht die Klägerin im Kern \ngeltend, dass nach den Erfahrungen der Praxis (nach Abschichtung außerhalb der \nEinrichtung zu deckender Bedarfe zu Beginn des Frauenhausaufenthalts) für jede in \nein Frauenhaus aufgenommene Frau und für jedes diese Frau begleitende Kind ein \nsozialhilferechtlich relevanter Grund(betreuungs)bedarf bestehe, der einen \nregelmäßig bei den meisten Frauen vergleichbaren Betreuungs- und \nVerwaltungsaufwand pro Fall im Frauenhaus auslöse. Er umfasse regelmäßig die \nEinschätzung der Gefahrenprognose, die Einschätzung der akuten \nGesundheitssituation und des damit verbundenen Hilfebedarfs, die Hilfe/Begleitung \nbei erforderlichen Behördengängen und beim Aufsuchen von Anwältinnen, Ärztinnen \nund Beratungsstellen, die Durchführung von Einzel- oder Gruppengesprächen zur \nAufarbeitung der Gewalterfahrung, die Organisation der Hausgemeinschaft, die \nUnterstützung bei der Entwicklung einer weiteren Lebensperspektive und die Hilfe \nbei der Aufarbeitung der Krisensituation mit den Kindern. Im Zusammenhang mit den \nmitgebrachten Kindern gebe es als Angebote die Organisation einer \nKinderbetreuung, die altersgerechte Aufarbeitung der erlebten Gewaltsituation mit \nden Kindern, die Organisation von Kindergarten-/Schulbesuch, die Vermittlung von \nbzw. Begleitung zu anderen Institutionen sowie die Begleitung des Aufenthalts und \nder Freizeitgestaltung während des Frauenhausaufenthalts. Der Betreuungsumfang \nwerde in weiten Teilen von allen aufgenommenen Frauen genutzt, wenn auch in \nunterschiedlichem Umfang. \n\n12\n\nZur weiteren Begründung trägt die Klägerin ferner vor: Die nötige Akutversorgung \nim Frauenhaus könne nur gewährleistet werden, wenn ständig Personal für die \ngenannten Betreuungsangebote vorgehalten werde. Außerdem sei die Abrechnung \npauschalierter Betreuungskosten durch die Möglichkeiten der Leistungserbringung \nnach § 27 Abs. 2 BSHG gedeckt, der auch eine - dem konzeptionellen Ansatz der \nFrauenhäuser entsprechende - kollektive Leistungsgestaltung ermögliche. \nSchließlich verweist die Klägerin auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom \n2. September 2003 - 5 E 2391/01 -. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend \nBezug genommen. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nÜber die ohne Einschränkung zugelassene Berufung kann gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die zulässige Berufung \neinstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § \n125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlichen Verfügungen vom 4. August und vom 28. \nOktober 2008 angehört worden. \n\n16\n\nDer Senat ist einstimmig der Auffassung, dass die Berufung des Beklagten \nzulässig und begründet ist. \n\n17\n\nDas sinngemäße, auf eine teilweise Unzulässigkeit der Berufung zielende \nVorbringen der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 25. September und 13. Oktober \n2008, es ermangele hinsichtlich eines Teilbetrages der Klagesumme, der 64,80 DM \nbzw. 33,13 Euro ausmache, an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1, \nSatz 3 i. V. m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO genügenden Berufungsbegründung, \ngreift nicht durch. Der Beklagte ist vielmehr in seiner zuvor fristgerecht vorgelegten, \nan den Inhalt des Zulassungsbeschlusses anknüpfenden \nBerufungsbegründungsschrift vom 15. Juli 2008 zu Recht davon ausgegangen, dass \ndie Klagesumme allein Betreuungskosten umfasst, und hat das erstinstanzliche Urteil \ndeshalb vollumfänglich angefochten, indem er substantiierte Einwendungen gegen \neine sozialhilferechtliche Erstattung pauschalierter Betreuungskosten vorgebracht \nhat. Wie der Senat bereits in der Verfügung vom 30. September 2008 ausgeführt hat, \nist die Berechnung des Beklagten, nach welcher sich die \"Kosten der Unterkunft\" aus \n\"wahren\" Unterkunftskosten i. H. v. 177,24 DM und Betreuungskosten i. H. v. 500,53 \nDM zusammengesetzt haben, während des gesamten Rechtsstreits (bis zur \nVorlagen der o. a. Schriftsätze vom 25. September und 13. Oktober 2008) nicht und \nschon gar nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Dies ist auch zu Recht nicht \ngeschehen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das \"Haus N. L. \" für den \nhier streitigen Zeitraum im Jahre 1996 und noch bis in das Jahr 2004 hinein unstreitig \nkeine Aufschlüsselung der Kosten in reine Unterkunftskosten einerseits und \nBetreuungskosten sowie sonstige Kosten andererseits vorgenommen hat. Damit war \nund ist hier die Frage aufgeworfen, nach welchen Kriterien eine solche \nAufschlüsselung erfolgen kann. Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass die von \ndem Beklagten vorgenommene Berechnung, die die gesondert ausgewiesenen \nreinen Unterkunftskosten zweier vergleichbarer C. Frauenhäuser für das Jahr \n1996 in den Blick nimmt und aus den ermittelten Beträgen den Mittelwert bildet, \ninsbesondere deshalb zu einem sachgerechten Ergebnis führt und der nunmehr von \nder Klägerseite vorgeschlagenen Berechnung vorzuziehen ist, weil sie bei \nanzunehmender vergleichbarer Kostenstruktur der Häuser auf zeitnahe Beträge - die \ndes Jahres 1996 - abhebt und nicht Verhältnisse zugrundelegt, wie sie erst rund 8 \nJahre später (2004) bestanden haben.\n\n18\n\nDer Senat ist ferner einstimmig der Auffassung, dass die Berufung vollumfänglich \nbegründet und die Klage in vollem Umfang unbegründet ist. Denn die Klägerin hat \ngegen den Beklagten dem Grunde nach keinen Anspruch auf Erstattung der den \nHilfeempfängern in der Zeit vom 26. November bis 1. Dezember 1996 gewährten \nSozialhilfe in Form von Betreuungskosten und kann mit Blick auf die vorstehenden \nAusführungen auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Klage sei jedenfalls \nhinsichtlich eines als Unterkunftskosten deklarierten Teilbetrags der Klagesumme i. \nH. v. 33,13 Euro begründet; folglich ist auch der behauptete Anspruch auf Zahlung \nvon Prozesszinsen nicht gegeben. \n\n19\n\nDem danach hier in Rede stehenden Anspruch auf Erstattung von \nAufwendungen für Betreuungskosten i. H. v. 255,92 Euro, der unstreitig nur auf die \nzwischen den Parteien am 4. November 1996 geschlossene \"Vereinbarung über die \nZuständigkeit und Kostenträgerschaft der örtlichen Sozialhilfeträger für die in \nFrauenhäusern untergebrachten Frauen und deren Kinder\" (im folgenden: \nFrauenhausvereinbarung) gestützt werden kann, steht die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 \nFrauenhausvereinbarung anzuwendende Vorschrift des § 111 Abs. 1 BSHG \nentgegen. Nach dieser Regelung, die für alle Hilfen nach dem BSHG gilt \n\n20\n\n- vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 3 Rn 5; Dauber, in: \nMergler/Zink, BSHG, Stand: August 2004, § 3 Rn. 8; vgl. auch Roscher/Krahmer, in: \nLPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 3 Rn. 9 - \n\n21\n\nund deshalb eine rechtliche Einordnung der (als Hilfe zum Lebensunterhalt \ngeleisteten; vgl. das Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 16. Dezember \n1996) Hilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen im \nvorliegenden Zusammenhang entbehrlich macht, sind die aufgewendeten Kosten \n(nur) zu erstatten, soweit die Hilfe diesem Gesetz, d. h. dem BSHG entspricht. Die \nvorliegend von der Klägerin geleistete Hilfe hat indes dem BSHG schon deshalb nicht \nentsprochen, weil insoweit ein Verstoß gegen den zu den Strukturprinzipien des \nSozialhilferechts zählenden Bedarfsdeckungsgrundsatz und gegen den \nIndividualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 Satz1 BSHG vorgelegen hat. \n\n22\n\nDer Bedarfsdeckungsgrundsatz gebietet einerseits, dass die Sozialhilfe nach \nInhalt und Umfang so beschaffen und bemessen sein muss, dass durch sie der \nsozialhilferechtliche Bedarf vollständig befriedigt werden kann, und schließt \nandererseits zugleich aus, dass die Sozialhilfe über das hinaus geht, was zur \nBehebung der Notlage notwendig ist. \n\n23\n\nVgl. statt aller: Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 1. Aufl. \n2000, S. 14. \n\n24\n\nKonkretisiert wird der Bedarfsdeckungsgrundsatz durch den \nIndividualisierungsgrundsatz, der sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt. Nach \ndieser Vorschrift richten sich Art, Form und Maß der Sozialhilfe nach der \nBesonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der \nArt seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen. Diese Regelung bzw. der mit ihr \nformulierte Individualisierungsgrundsatz verlangt danach insbesondere, dass der \nsozialhilferechtliche Bedarf einzelfallbezogen ermittelt wird, und verpflichtet den \nSozialhilfeträger ferner, die Hilfe nach ihrer Art, ihrer Form und ihrem Maß der \nindividuellen Notsituation entsprechend zu gestalten. \n\n25\n\nVgl. Rothkegel, a. a. O., S. 41 - 43; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil \nvom 16. März 2005 - 2 LB 71/04 -, FEVS 57, 511. \n\n26\n\nGegen diese Grundsätze hat die vorliegend geleistete Hilfe verstoßen. Die \nÜbernahme einer von dem Frauenhaus pro Tag in Rechnung gestellten, anhand \neiner anteiligen Umlegung der um Zuschüsse geminderten Personal- und ggf. \nsonstigen Betreuungskosten auf alle Bewohnerinnen und ihre Kinder berechneten - \nhier allein streitigen - Betreuungspauschale aus Mitteln der Sozialhilfe widerspricht \nzunächst schon deshalb § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG, weil die Klägerin nicht ermittelt hat, \nob und ggf. in welchem Umfang die Hilfeempfängerin und ihr - seinerzeit noch nicht \neinmal zweijähriger - Sohn während des sechstägigen Aufenthaltes in dem \nFrauenhaus \"N. L. \" individuell einer über die Gewährung von Schutz durch \nVorhalten von Unterkunft und Verpflegung hinausgehenden Betreuung bedurft \nhaben. Eine solche Ermittlung ist auch nicht etwa mit Blick darauf entbehrlich, dass - \nso die Behauptung der Klägerin - der Betreuungs- und Verwaltungsaufwand pro Fall \nim Frauenhaus regelmäßig bei den meisten Frauen vergleichbar ist. Die Klägerin \nräumt mit ihrer Formulierung schon selbst ein, dass keineswegs jeder Fall einen \ngleichen Betreuungsaufwand auslöst, und gesteht mit ihrem weiteren Vortrag ferner \nselbst ausdrücklich zu, dass die aufgenommenen Frauen das Betreuungsangebot \"in \nunterschiedlichem Umfang\" nutzen. Allein dies ist angesichts der Vielgestaltigkeit der \nLebensverhältnisse auch plausibel. So leuchtet es etwa ohne weiteres ein, dass eine \nmit ihren Kindern aufgenommene Frau jedenfalls im Falle einer nötigen Aufarbeitung \nder Krisensituation mit den Kindern einen zusätzlichen Betreuungsbedarf gegenüber \neiner ansonsten in vergleichbarer Situation befindlichen Frau haben wird. Auch ist es \nnicht gerechtfertigt, ungeachtet des Alters eines mitaufgenommenen Kindes stets \neinen gleichen (und deshalb pauschal abzugeltenden) Betreuungsbedarf \nanzunehmen. So werden etwa Säuglinge und (teilweise) auch Kleinkinder anders als \nältere Kindern von vornherein keinen Bedarf an einer altersgerechten Aufarbeitung \nder erlebten Gewaltsituation, an der Organisation von Kindergarten- oder \nSchulbesuch und an der Vermittlung von bzw. Begleitung zu \nErziehungsberatungsstellen etc. haben können. \n\n27\n\nDas Fehlen einer individuellen Bedarfsermittlung hat, wie die Leistung von nicht \neinzelfallbezogenen Pauschalen ohne weiteres verdeutlicht, zugleich zur Folge, dass \ndie insoweit gewährte Hilfe auch nicht - wie geboten - einem konkreten Hilfebedarf \nentsprechend bemessen sein konnte. \n\n28\n\nGegen eine sozialhilferechtliche Pauschalfinanzierung von Betreuungskosten in \neinem Frauenhaus und für die Anknüpfung jeder Vergütung von \nBetreuungsleistungen an den Anspruch der einzelnen Hilfeempfängerin: Mrozynski, \nDie Hilfe im Frauenhaus zwischen sozialpolitischer und sozialrechtlicher \nArgumentation, RsDE 29 (1995), S. 1 ff. (8, 16); in diese Richtung ferner: W. \nSchellhorn/H. Schellhorn, BSHG, a. a. O., § 27 Rn. 16; vgl. für eine ähnliche \nProblematik ferner: OVG NRW, Urteil vom 30. November 1998 - 16 A 6892/95 -, \nFEVS 49, 476; nach dieser Entscheidung war die Gewährung von Betreuungskosten \nals Maßnahme der Eingliederungshilfe nach Maßgabe eines Betreuungsschlüssels \nvon 1 : 12 (eine Vollzeitkraft für zwölf in einer betreuten Wohnform untergebrachte \nHilfeempfänger) unter Zugrundelegung der für einen durchschnittlich besoldeten \nSozialarbeiter entstehenden Kosten ermessensfehlerhaft, weil sie insoweit nicht dem \nZweck der Ermächtigung entsprach, \"als sie auf der Grundlage eines abstrakten \nPersonalschlüssels ergangen\" war \"und deshalb die Besonderheiten des \nvorliegenden Einzelfalls nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 und 2 BSHG)\" hat. \n\n29\n\nDie Hilfegewährung kann hier auch nicht etwa auf eine ausnahmsweise \nzulässige Durchbrechung oder Modifizierung des Individualisierungsgrundsatzes \ngestützt werden. Eine solche Durchbrechung oder Modifizierung ist grundsätzlich nur \nzulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51); ein \nsolcher Fall ist hier indes auch in Ansehung des klägerischen, im Kern nur \nverwaltungspraktische Gründe anführenden Vorbringens im Schriftsatz vom 25. \nSeptember 2008 nicht erkennbar. Ist der Individualisierungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG - wie hier - nicht gesetzlich eingeschränkt oder modifiziert, so kommt \neine Leistungspauschalierung allenfalls zum Zwecke der Berücksichtigung legitimer \nBedürfnisse der Massenverwaltung in Betracht und dies auch nur dann, wenn der zu \ndeckende Bedarf seinerseits genereller und typischer Natur ist, wie es insbesondere \nin Bezug auf den Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt der Fall ist \n\n30\n\n- vgl. Rothkegel, a. a. O., S. 51 f. - \n\n31\n\nund auch für die - im übrigen gesetzlich geregelte - Pflege und Fallbehandlung in \nKrankenhäusern angenommen werden kann. Auch ein solcher Fall ist hier ersichtlich \nnicht gegeben. Denn die Gewährung von Betreuungspauschalen für eine (zudem u. \nU. gar nicht stattfindende) Betreuung im Frauenhaus trüge dem (bereits weiter oben \nanhand von Beispielen begründeten) Umstand keine Rechnung, dass die Deckung \neines Betreuungsbedarfs individuell, d. h. abhängig vom Einzelfall der in dem \nFrauenhaus untergebrachten Personen unterschiedlich hohe Kosten verursacht und \ndeshalb auch nur einzelfallbezogen - z. B. anhand konkret nachgewiesener \nFachleistungsstunden - festgestellt werden kann. Hiermit ist zugleich gesagt, dass \neine Übernahme in einem Hilfefall pauschal in Rechnung gestellter \nBetreuungskosten eines Frauenhauses auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt \nwerden kann, es gebe keinen Grundsatz der \"Individualität der Sozialhilfeleistung\", \nwas zur Folge habe, dass andere als individualisierende Hilfe überall dort geleistet \nwerden dürfe, wo individuellen Notlagen nur mit Mitteln begegnet werden könne, die \nnicht unmittelbar beim Betroffenen allein, sondern z. B. bei ganzen Gruppen von \nBetroffenen \"ansetzen\" \n\n32\n\n- so Roscher/Krahmer, in LPK-BSHG, a. a. O., § 3 Rn. 6 und 11) - \n\n33\n\nbzw. wo eine \"vergemeinschaftete, an kollektiver Selbsthilfe orientierte \nBedarfsbefriedigung\" in Rede stehe. \n\n34\n\nSo Roscher, in: LPK-BSHG, 3. Aufl. 1991, nach § 27 Rn 17, 18. \n\n35\n\nDenn bereits die Prämisse, der individuellen Notlage der hilfesuchenden Frau \nkönne \"nur\" mit solchen Mitteln begegnet werden, die bei ganzen Gruppen von \nBetroffenen (hier: den in einem Frauenhaus schutzsuchenden Frauen) \"ansetzten\", \ntrifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu. Eine erforderlich werdende \nBetreuung oder Beratung der jeweiligen in das Frauenhaus aufgenommenen Person \nkann nämlich ohne weiteres individuell nachgewiesen und abgerechnet werden. \n\n36\n\nSoweit ein individueller Betreuungsbedarf nicht oder nicht in dem pauschal \nabgerechneten Umfang vorgelegen hat, liegt zudem auch ein Verstoß gegen den \nBedarfsdeckungsgrundsatz vor, weil die Sozialhilfe insoweit über das hinaus \ngegangen ist, was zur Behebung der Notlage notwendig war. Davon ist auszugehen, \nda die Klägerin in keiner Weise einen Betreuungsbedarf der Hilfeempfängerin und \nihres Sohnes substantiiert dargelegt geschweige denn nachgewiesen hat. \n\n37\n\nEine abweichende Bewertung vermag sich auch nicht mit Blick auf das von der \nKlägerin herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 2. September \n2003 - 5 E 2391/01 -, Juris, zu ergeben. Dies gilt ungeachtet aller weiteren \nZweifelsfragen schon deshalb, weil vorliegend - anders als in dem von dem \nVerwaltungsgericht Kassel entschiedenen Fall - nach dem Akteninhalt keine \nzwischen der Klägerin und dem betroffenen Frauenhaus getroffene, u. U. als \nVereinbarung i. S. v. § 93 Abs. 2 BSHG zu qualifizierende vertragliche Regelung \nbestanden hat, nach welcher die Klägerin zur Übernahme der während des \nAufenthalts von Hilfeempfängerinnen im Frauenhaus entstandenen, nach \nTagessätzen berechneten Kosten verpflichtet war. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO. \n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche \nBedeutung, weil sich eindeutig aus dem Gesetz ergibt, dass die hier in Rede \nstehende pauschale Abrechnung von Betreuungskosten sozialhilferechtlich nicht \nzulässig ist. \n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 72 Nr. 1 Halbsatz 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 \nGKG. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250071","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-11/12-a-2974-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250071","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250071","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-11/12-a-2974-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250071","retrieved":"2026-07-09 02:12:23.314922+00:00"}}