{"status":"available","doknr":"OLD250104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1110.8A2738.08A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"8 A 2738/08.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Arnsberg vom Köln vom 25. September 2008 wird \nabgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Dies ist hier nicht \nder Fall. \n\n5\n\nDie mit der Antragsschrift allein aufgeworfene Frage, \n\n6\n\nob türkischen Staatsangehörigen, die im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei \naufgrund Haftbefehls bzw. zur Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe in Haft genommen \nwerden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, Opfer von Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG \nzu werden, \n\n7\n\nhat sich dem Verwaltungsgericht in dieser allgemeinen Form nicht gestellt. Für \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts war maßgeblich, dass der Kläger die \nTürkei auf der Flucht vor bereits eingetretener bzw. ihm unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat. Der dem Kläger wegen der Vorverfolgung \nzugute kommende herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist aber in der von der \nBeklagten aufgeworfenen Frage nicht berücksichtigt worden.\n\n8\n\nAber auch wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, sie habe die Frage \naufwerfen wollen, ob ein vorverfolgt aus der Türkei ausgereister kurdischer \nVolkszugehöriger, der im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aufgrund Haftbefehls \nbzw. Verbüßung einer Freiheitsstrafe in Haft genommen wird, hinreichend sicher vor \nFoltermaßnahmen oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ist, ist ein \ngrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht dargetan. Diese Frage bedarf keiner \ngrundsätzlichen Klärung. In der - vom Verwaltungsgericht auch zur Grundlage seiner \nEntscheidung gemachten - Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es in der \nTürkei trotz der umfassenden Reformbemühungen, insbesondere der \"Null-Toleranz-\nPolitik\" gegenüber Folter, weiterhin zu Verfolgungsmaßnahmen asylerheblicher Art \nund Intensität kommt, die dem türkischen Staat zurechenbar sind, weshalb auch \ngegenwärtig verfolgt ausgereiste Kurden vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sind.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 21 ff. des \nUrteilsabdrucks, und Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, S. 17 ff. des \nUrteilsabdrucks.\n\n10\n\nMit den Ausführungen der Beklagten zu Verbesserungen der Sicherheitslage in \nder Türkei und fehlender Foltergefahr für abgelehnte, in die Türkei zurückkehrende \nAsylbewerber ist ein grundsätzlicher Klärungsbedarf schon deshalb nicht dargelegt, \nweil sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht wörtlich zitierten \nRechtsprechung des Senats nicht auseinandergesetzt, insbesondere keine \ntatsächlichen Umstände aufgezeigt hat, die die Bewertung der Menschenrechtslage \nin der Türkei, die dem Senatsurteil vom 27. März 2007 zugrunde liegt, in Frage \nstellen und Anlass zu einer erneuten grundsätzlichen Prüfung geben könnten. \n\n11\n\nAus den vom Beklagten angeführten, angeblich von dem angefochtenen Urteil \ndes Verwaltungsgerichts und der Rechtsprechung des Senats abweichenden \nUrteilen des VG Düsseldorf \n\n12\n\nvom 23. März 2006 - 4 K 4322/05.A - und vom 30. November 2006 - 4 K \n3870/06.A - \n\n13\n\nund des OVG Rheinland-Pfalz\n\n14\n\nvom 18. November 2005 - 10 A 10580/05 - \n\n15\n\nergeben sich keine neuen tatsächlichen Umstände. Sie sind zeitlich vor dem \nSenatsurteil vom 27. März 2007 ergangen und beziehen sich auf eine \nErkenntnislage, die der Senat bereits gewürdigt hat. \n\n16\n\nEntsprechendes gilt, soweit die Beklagte einen grundsätzlichen Klärungsbedarf \ndaraus herleiten will, dass - wie in der Zulassungsschrift ausgeführt ist - in den \nangefochtenen Entscheidungen Verwaltungsgerichte und ein \nOberverwaltungsgericht eine im vorliegenden Verfahren erhebliche Frage bei \ngleicher Auskunftslage unterschiedlich beantwortet hätten. Der Senat hat zu der \nGefahr von Folter und sonst menschenrechtswidrigen Übergriffen in der Türkei \nbereits grundsätzlich Stellung genommen. Selbst wenn einzelne Gerichte, \ninsbesondere Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die hier zu bewertende \nTatsachenfrage anders beantworten würden, könnte eine erneute grundsätzliche \nKlärung durch den Senat eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung nicht \nherbeiführen.\n\n17\n\nUnabhängig davon trifft die Darstellung der Beklagten auch nicht zu. Das von der \nBeklagten angeführte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 18. November 2005 \n- 10 A 10580/05 - betraf einen \"entfernten Mitläufer der prokurdischen Szene\", \ndessen niedrig profiliertes exilpolitisches Engagement ohnehin keine beachtliche \nVerfolgungsgefahr begründet, weil er - anders als der Kläger des vorliegenden \nVerfahrens - nicht als \"ernstzunehmender Gegner des türkischen Staates\" in \nErscheinung getreten ist. Die Ausführungen des VG Düsseldorf in dem Urteil vom \n23. März 2006 - 4 K 4322/05.A - bezogen sich auf einen Asylbewerber, dem nach \nder Sachverhaltswürdigung des Gerichts keine polizeilichen Vorfeldermittlungen \nmehr drohten, sondern lediglich Strafhaft, die aber keine politische Verfolgung \ndarstelle. Dass bestimmte Personengruppen wie etwa Kader der PKK weiterhin der \nGefahr menschenrechtswidriger Übergriffe ausgesetzt sind, hat das VG Düsseldorf in \nseinem Urteil vom 30. November 2006 - 4 K 3870/06.A - im Einklang mit der \nSenatsrechtsprechung ausdrücklich hervorgehoben. \n\n18\n\nDer Vortrag der Beklagten, es sei seit vier Jahren kein Fall mehr bekannt \ngeworden, in dem ein abgelehnter Asylbewerber nach seiner Rückkehr im \nZusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert worden sei, begründet ebenfalls \nkeinen erneuten Klärungsbedarf. Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass \ndie diesbezüglichen Erkenntnisse für die Gefährdungsprognose unergiebig sind. \nDenn den von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Lageberichten und \nAuskünften sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass unter den \nZurückgekehrten oder Abgeschobenen Personen gewesen wären, bei denen nach \nder bisherigen Erkenntnislage mit Übergriffen zu rechnen gewesen wäre.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A - sowie Beschlüsse \nvom 1. Dezember 2005 - 8 A 4037/05.A - und vom 31. März 2008 - 8 A 684/08.A -\n.\n\n20\n\nFür Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art unergiebig ist auch die von \nder Beklagten zitierte Auskunft der Botschaft Ankara vom 14. Januar 2008. Daraus \nergibt sich nicht, dass der Kläger keinen polizeilichen Befragungen ausgesetzt und in \nder Zeitspanne bis zur Vorführung bei Gericht vor menschenrechtswidrigen \nÜbergriffen geschützt sein wird. Vielmehr ist in dieser Auskunft ausgeführt, dass der \nStaatsanwalt bei Personen, die im Zusammenhang mit terroristischen \nOrganisationen angeklagt sind, die Vernehmung durch die Polizeibehörde anordnen \nund die Frist des Polizeigewahrsams bis auf vier Tage verlängert werden kann.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-10/8-a-2738-08-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-10/8-a-2738-08-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250104","retrieved":"2026-07-09 02:12:26.132291+00:00"}}