{"status":"available","doknr":"OLD250103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1110.13A2903.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"13 A 2903/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärte Verfahren wird \neingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2005 ist mit Ausnahme der \nihm beigefügten Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Kläger zu zwei Dritteln und der \nBeklagte zu einem Drittel.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache \nerledigt erklärt haben, ist es durch den Berichterstatter (§§ 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 3 und 5, 125 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO) in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 VwGO \neinzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für \nwirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog). \n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht billigem \nErmessen, die Kosten des Verfahrens wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen. Diese \nEinschätzung beruht auf folgenden - entsprechend dem im Erörterungstermin geäußerten \nWunsch beider Beteiligter in vergleichsweise breiter Form dargestellten - Überlegungen des \nBerichterstatters:\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nHinsichtlich der Kenntlichmachung des Farbstoffs in der Sauce Hollandaise des \n„Kartoffelgratins mit Blattspinat\" und des Geschmacksverstärkers im Schinken des „Salats \nAtlanta\" sind die Kosten jeweils hälftig auf die Beteiligten zu verteilen. \n\n6\n\nInsoweit ist zu berücksichtigten, dass der Beklagte sich im Erörterungstermin bereit \nerklärt hatte, die Verfügung klarstellend aufzuheben, nachdem die ausführliche Befragung des \nKlägers und der Vertreter der Franchisegeberin zu dem Ergebnis geführt hatte, dass die \nOrdnungverfügung in diesem Punkt durch die Veränderung der betrieblichen Handhabung \nihrer tatsächlichen Grundlagen beraubt worden ist. Bei der Kostenverteilung ist daher nicht \netwa zugrunde zu legen, dass die Änderung der Sachlage zum Unterliegen des Beklagten \ngeführt hätte. Es entspricht vielmehr billigem Ermessen, die Kostenentscheidung danach zu \ntreffen, wie das Verfahren ohne die in Rede stehende Änderung zu entscheiden gewesen wäre. \n\n7\n\nDie Erfolgsaussichten der Klage bis zur Änderung der Rezeptur müssen indes als offen \nangesehen werden. Denn der Kläger hat eine Reihe von Einwänden gegen die Feststellung \neiner technologischen Wirksamkeit der genannten Zusatzstoffe im Endprodukt erhoben, mit \ndenen sich der Senat wegen der Änderung der Sachlage nicht vertieft beschäftigt hat. Ob eine \nnähere Prüfung der Voraussetzung einer „technologischen Wirksamkeit\" in rechtlicher und \ntatsächlicher Hinsicht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte, lässt sich \nsomit nicht feststellen.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nHinsichtlich Ziffer 3 der Ordnungsverfügung, in welcher der Kläger verpflichtet worden \nist, die Oliven als „geschwärzt\" zu kennzeichnen, hätte die Klage nach der vorläufigen \nEinschätzung des Berichterstatters auch im Berufungsverfahren keinen Erfolg gehabt. \n\n10\n\nEinschlägige Ermächtigungsgrundlage ist § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB. Gemäß § 39 Abs. 1 \nLFGB ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittel- und \nFuttermittelgesetzbuchs, der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen und der \nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des \nGesetzes Aufgabe der zuständigen Behörden. Diese treffen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB \nu. a. die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter \nVerstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die \nGesundheit oder vor Täuschung erforderlich sind. \n\n11\n\nDie Voraussetzungen für ein Einschreiten auf dieser Grundlage liegen vor. Es ist ein \nVerstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) vom 29. \nJanuar 1998 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. September 2008 \n(BGBl. I S. 1911), gegeben. Nach dieser Vorschrift müssen Oliven mit einem Gehalt an \nEisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) bei der Abgabe an Verbraucher als \n„geschwärzt\" kenntlich gemacht werden. Dass die in seinem Betrieb verwendeten Oliven den \ngenannten Zusatzstoff enthalten, ist von dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt \nworden. Er hat vielmehr selbst einen entsprechenden Hinweis in seinen Flyer und das \nInternet-Angebot aufgenommen.\n\n12\n\nDie Auffassung des Beklagten, dass die Art der Kennzeichnung den Anforderungen der \nZusatzstoff-Zulassungsverordnung nicht gerecht wird, dürfte zutreffen. \n\n13\n\nRichtig ist zunächst, dass der im Geschäftslokal des Klägers vorhandene Aushang, auch \nwenn auf diesem die Schwärzung der Oliven angezeigt ist, nicht ausreicht. Aus § 9 Abs. 8 Nr. \n3 ZZulV ergibt sich entgegen der Annahme des Klägers nichts anderes. Zwar kann nach \ndieser Vorschrift unter Umständen eine Kenntlichmachung bei dem Lebensmittel selbst \nentfallen, wenn die Zusatzstoffe in einem Aushang angegeben werden. Diese Ausnahme kann \nsich aber nach Sinn und Zweck ersichtlich nicht auf die Fälle des Versandhandels im Sinne \nvon § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV erstrecken. Denn hier bestehen zum Schutz des \nVerbrauchers, der bereits im Zeitpunkt der Bestellung Kenntnis von der Beifügung von \nZusatzstoffen soll nehmen können, zusätzliche Erfordernisse, die durch einen Aushang im \nGeschäftslokal nicht befriedigt werden können. § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV stellt also eine \nSpezialregelung für derartige Fälle dar; die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 8 Nr. 3 ZZulV \nist (einschränkend) dahingehend auszulegen, dass sie diese Fälle nicht erfasst. Dass dies - wie \ndem Kläger zuzugeben ist - in Wortlaut und Systematik der Absätze 1, 6 und 8 des § 9 ZZulV \nnur bedingt deutlich wird, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen.\n\n14\n\nEbenso im Ergebnis SächsOVG, Beschluss vom \n26. Februar 2008 - 3 BS 333/06 -, juris; Zipfel/ Rathke, Lebensmittelrecht, Kommentar, \nStand: \nMärz 2008, C 120, § 9 ZZulV Rdnr. 18.\n\n15\n\nDasselbe gilt im Übrigen für den Einwand des Klägers, die Behörde verwehre ihm durch \ndie Fassung des Tenors der Ordnungsverfügung die Möglichkeit, den Zusatzstoff gemäß § 9 \nAbs. 8 Nr. 2 ZZulV auf der Verpackung der auszuliefernden Speisen kenntlich zu machen. \nAbgesehen davon, dass der Tenor der Ordnungsverfügung dem Kläger durchaus nicht die \ngemäß § 21 OBG NRW stets gegebene Möglichkeit verwehrt, ein gleich geeignetes \nAustauschmittel anzubieten, würde auch im Falle einer Kenntlichmachung i. S. v. § 9 Abs. 8 \nNr. 2 ZZulV aus den genannten Gründen die zusätzliche Verpflichtung nach § 9 Abs. 6 S. 2 \nNr. 4 ZZulV bestehen bleiben.\n\n16\n\nVorliegend dürfte es sich auch um Versandhandel i. S. v. § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV \nhandeln. Denn die im Betrieb des Klägers hergestellten Speisen werden jedenfalls an einen \nTeil der Kunden ausgeliefert, also versandt. Allerdings ist zweifelhaft, ob der \nVerordnungsgeber Lieferdienste wie den der Franchisekette „I. Q. „ im Auge hatte. Denn \ndie Verwendung des Wortes „auch\" in § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV zeigt, dass er davon \nausgegangen ist, dass die Zusatzstoffe bei den zu versendenden Lebensmitteln in erster Linie \nnach § 9 Abs. 6 S. 2 Nrn. 1 bis 3 ZZulV gekennzeichnet sind, was bei einem Lieferdienst wie \ndem vorliegenden regelmäßig nicht der Fall ist. Ziel der in § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV \nangeordneten zusätzlichen Kennzeichnungspflicht ist indes, dass derjenige Verbraucher, der \nLebensmittel bestellt, ohne im Zeitpunkt der Bestellung etwaige Kennzeichnungen, die an \ndiesem Lebensmittel selbst angebracht sind, zur Kenntnis nehmen zu können, zuvor \nhinreichende Informationen über verwendete Zusatzstoffe erhält. Da diese Zielsetzung auf \neinen Lieferdienst wie den vorliegenden ohne Weiteres zutrifft, ist der Anwendungsbereich \nder Vorschrift auf ihn zu erstrecken. \n\n17\n\nEbenso SächsOVG, a. a. O., und Zipfel/Rathke, a. a. O., Rdnr. 61.\n\n18\n\nDem gegenüber ist nicht von einer Gaststätte i. S. v. § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 5 ZZulV \nauszugehen. Denn eine Gaststätte zeichnet sich dadurch aus, dass die angebotenen Getränke \nund Speisen regelmäßig an Ort und Stelle verzehrt werden (§ 1 Gaststättengesetz). Diese \nMöglichkeit ist bei dem Betrieb des Klägers ausgeschlossen.\n\n19\n\nFür die Internet-Seiten, mittels derer eine Bestellung bei dem Kläger aufgegeben werden \nkann, bedeutet dies zunächst, dass das hier eingestellte Verzeichnis der angebotenen Speisen \neine „Angebotsliste\" i. S. v. § 9 Abs. 6 Nr. 4 ZZulV ist, auf der Zusatzstoffe kenntlich \ngemacht werden müssen. Dies ist vorliegend auch geschehen, und zwar durch Fußzeilen am \nunteren Rand derjenigen Seiten, auf denen Produkte mit deklarationspflichtigen Zusatzstoffen \nverzeichnet sind. Diese Art der Kennzeichnung dürfte mit § 9 Abs. 6 ZZulV jedoch nicht zu \nvereinbaren sein. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV, dem zufolge die vorgeschrieben \nAngaben in den Fällen der Nummern 5 und 6 in Fußnoten angebracht werden können, wenn \nbei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird. \n\n20\n\nDer Senat versteht diese Regelung - wie das Verwaltungsgericht - als eine Erleichterung \nder Kennzeichnung. Dies legt vor allem der Wortlaut des § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV nahe. Die \nRegelung lautet nämlich nicht etwa „Wenn die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten \ngemacht werden, muss bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen werden\" o. ä., \nsondern: „die vorgeschriebenen Angaben (dürfen) in Fußnoten angebracht werden, wenn bei \nder Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird\". Vorrangige Regelung ist offenbar die \nim Hauptsatz ausgesprochene Zulassung von Fußnoten. Im Umkehrschluss gilt dann für § 9 \nAbs. 6 S. 2 Nr. 4 ZZulV, dass die Kenntlichmachung nicht in Form von Fußnoten erfolgen \ndarf. Es ist im Übrigen auch kein Grund erkennbar, warum bei der Speisekarte einer \nGaststätte die Zulässigkeit der Verwendung von Fußnoten an die Bedingung eines Hinweises \nbei des Verkehrsbezeichnung geknüpft sein soll, während bei den - häufig erheblich längeren \n- Angebotslisten des Versandhandels der Hinweis in Fußnoten oder -zeilen soll angebracht \nwerden dürfen, ohne dass bei der Verkehrsbezeichnung darauf hingewiesen wird.\n\n21\n\nEbenso im Ergebnis SächsOVG, a. a. O.; zweifelnd Zipfel/Rathke, a. a. O., Rdnr. 54a; \nunergiebig die Begründung zu der ZZulV vom 22. Dezember 1981, die erstmals einen dem \nheutigen § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV entsprechenden Satz enthält, vgl. Bundesrat-Drucks. 418/81, \nS. 73.\n\n22\n\nBeurteilt man das Internet-Angebot des Klägers - wie der Senat - nach § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. \n4 ZZulV, steht dieser Umkehrschluss aus § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV der bisher vorgenommenen \nKenntlichmachung entgegen, wobei das Angebot genau genommen keine Fußnoten, sondern - \nmangels Bezugnahme auf einen konkreten Bestandteil des Haupttextes - Fußzeilen enthält. \nFür sie muss das aufgezeigte Verbot von Fußnoten indes erst recht gelten. \n\n23\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die in Rede stehenden Internet-Seiten eine gewisse \nNähe zu der Speisekarte einer Gaststätte aufweisen, deren Ausgestaltung in Bezug auf die \nZusatzstoffe von § 9 Abs. 6 S. 2 Nr. 5 ZZulV geregelt ist. Dies lässt sich bereits an der \näußeren Aufmachung der Internet-Seiten festmachen. Aber auch die Art der Verwendung der \nListen, nämlich die Auswahl einer - regelmäßig geringen - Anzahl von Speisen für den \nsofortigen Verzehr steht derjenigen beim Besuch einer Gaststätte nahe. Wenn die in § 9 Abs. \n6 S. 3 ZZulV statuierte Erleichterung der Kenntlichmachung den Anforderungen an die \nGestaltung einer herkömmlichen Gepflogenheiten entsprechenden, einladenden Speisekarte \nRechnung tragen soll, was der Senat für wahrscheinlich hält, lässt sich dieses Ziel im Übrigen \nauch auf die Ge-staltung der Speisekarte eines Lieferdienstes übertragen. Jedenfalls ist ein \nsachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung zwischen der Speisekarte einer Gaststätte und \nderjenigen eines Lieferdienstes der vorliegenden Art nicht ohne Weiteres erkennbar. Vor \ndiesem Hintergrund hält der Senat es für geboten, die Erleichterung des § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV \nauf einen Versandhandel in Form eines solchen Lieferdienstes, den der Verordnungsgeber - \nwie oben aufgezeigt - wohl nicht im Auge hatte, analog anzuwenden. \n\n24\n\nAuch unter Zugrundelegung einer analogen Anwendung des § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV lässt \nsich indes nicht die Rechtmäßigkeit des Internet-Angebotes feststellen. Denn § 9 Abs. 6 S. 3 \nZZulV macht die Zulässigkeit der Kenntlichmachung in Form von Fußnoten davon abhängig, \ndass bei der Verkehrsbezeichnung auf die Fußnote hingewiesen wird. Dies ist vorliegend \nnicht der Fall. Zwar wird die Verkehrsbezeichnung \n\n25\n\nin der Fußnote bzw. -zeile wiederholt („Oliven geschwärzt\"), bei der Erwähnung der \nentsprechenden Zutat im Haupttext, auf die es nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 6 S. 3 \nZZulV in erster Linie ankommt, fehlt indes ein Hinweis auf die Fußzeile.\n\n26\n\nSteht somit bereits § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV der Kenntlichmachung in der gewählten Form \nentgegen, so kann offen bleiben, ob vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 6 S. 1 ZZulV, der eine \n„gut sichtbare\" Kenntlichmachung verlangt, auch der Umstand zu beanstanden ist, dass der \nNutzer des Internet-Angebots bei einer üblichen Bildschirmauflösung (z. B. 1024 x 768 Pixel) \nzunächst den Bildschirmausschnitt verschieben („scrollen\") muss, um zu dem Hinweis zu \ngelangen. Der Senat hält dies für fraglich. Zwar wird in der Rechtsprechung zu dem im \nAnsatz vergleichbaren § 5 Telemediengesetz (früher § 6 Teledienstegesetz), dem zufolge \nbestimmte Pflichtangaben einer Internet-Seite „leicht erkennbar\" angebracht sein müssen, \nangenommen, dass die Notwendigkeit des „Scrollens\" zur Rechtswidrigkeit führen kann.\n\n27\n\nVgl. nur OLG Brandenburg, Urteil vom 13. Juni 2006 - 6 U 121/05 -, MDR 2007, 43; \nOLG München, Urteil vom 12. Februar 2005 - 29 U 4564/03 -, MMR 2004, 321; OLG \nHamburg, Beschluss vom 20. November 2002 - 5 W 80/02 -, MMR 2003, 105.\n\n28\n\nGeboten ist indes eine Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls. Vor diesem Hintergrund \nspricht einiges dafür, dass die vorliegende Internet-Seite insoweit den Anforderungen genügt. \nDenn sie ist nach Einschätzung des Senats sehr übersichtlich aufgebaut. Durch die Aufteilung \ndes Speisenangebots in relativ viele Teillisten, sind diese zudem jeweils recht kurz. Der \nNutzer muss also nicht etwa über mehrere Bildschirmseiten „scrollen\", um zu der Fußzeile zu \ngelangen. Hinzu kommt, dass sowohl die Gesamtseite als auch die einzelnen Listen jeweils \neinen so großen oberen Rand haben, dass sich das „Scrollen\" ohnehin nicht vermeiden lässt, \nwenn man die Listen auch nur teilweise zur Kenntnis nehmen will. Insgesamt könnte der \nHinweis auf die Zusatzstoffe daher wohl durchaus als „gut sichtbar\" i. S. v. § 9 Abs. 6 S. 1 \nZZulV angesehen werden, zumal wenn der aufgrund von § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV gebotene \nHinweis auf die Fußnote bei der Verkehrsbezeichnung gegeben wäre. \n\n29\n\nHinsichtlich des Flyers teilt der Senat hingegen die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Gestaltung und Anordnung des Hinweises auf die Schwärzung \nder Oliven bereits den Anforderungen des § 9 Abs. 6 S. 1 ZZulV, der eine gut sichtbare und in \nleicht lesbarer Schrift abgefasste Kenntlichmachung verlangt, nicht entspricht. \n\n30\n\nZu diesen Anforderungen vgl. SächsOVG, a. a. O.; OLG München, Urteil vom 26. \nSeptember 1985 - 6 U 3743/84 -, juris; Zipfel/Rathke, a. a. O., Rdnr. 52 ff.\n\n31\n\nDer Hinweis ist in so kleiner Schrift und so unauffällig angebracht, dass der Leser \nbewusst danach suchen muss. Dass der Hinweis zu dem gesamten übrigen Text des Flyers \nrechtwinklig versetzt ist, führt nicht etwa dazu, dass er besonders ins Auge fällt. Zwar \nerscheint es durchaus denkbar, einen Hinweis gerade zum Zwecke der Hervorhebung quer zur \nüblichen Schriftrichtung anzubringen. Vorliegend kann sich ein entsprechender Eindruck aber \nnicht einstellen. Denn angesichts der Schriftgröße und des Verzichts auf eine Hervorhebung \ndurch Fettdruck o. a. wirkt die in Rede stehende Zeile wie ein untergeordneter Zusatz, der das \nLesen des Haupttextes nicht stören soll. Da bei der Aufzählung der einzelnen Speisen und \nihrer Zutaten kein Hinweis auf die Fuß- bzw. „Randnote\" angebracht ist, wird der Leser im \nÜbrigen nicht dazu veranlasst, nach entsprechenden Angaben zu suchen.\n\n32\n\nOb die Kenntlichmachung der Zusatzstoffe auf dem Flyer zusätzlich auch - wie das \nInternet-Angebot - gegen § 9 Abs. 6 S. 3 ZZulV verstößt, weil bei der Verkehrsbezeichnung \nder Gerichte nicht auf die Fuß- bzw. „Randnote\" hingewiesen wird, mag dahinstehen. Nach \nAuffassung des Senats spricht vieles dafür.\n\n33\n\nDie Ermessensausübung der Behörde und die Verhältnismäßigkeit der \nOrdnungsverfügung unterliegen im Ergebnis keinen Bedenken. Insbesondere ist die \nDurchführung der ihm auferlegten Maßnahmen dem Kläger auch möglich, da er auf die \nGestaltung des von ihm verteilten Flyers und auf das seine Filiale betreffende Internet-\nAngebot entsprechend Einfluss nehmen kann. Der Kläger hat dies im Erörterungstermin \nausdrücklich bestätigt.\n\n34\n\n3.\n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Der Senat \nlegt wie das Verwaltungsgericht den gesetzlichen Auffangstreitwert zugrunde, der inzwischen \nvon 4.000,-- EUR auf 5.000,-- EUR erhöht worden ist.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-10/13-a-2903-05","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-10/13-a-2903-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250103","retrieved":"2026-07-09 02:12:26.041480+00:00"}}