{"status":"available","doknr":"OLD250102","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1110.12A2717.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-10","aktenzeichen":"12 A 2717/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des allein als Zulassungsgrund \ngeltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, dem Kläger stehe ein über die von dem Beklagten mit den \nangefochtenen Bescheiden vom 15. Dezember 2005 und 19. Mai 2006 bewilligte \nHilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 41, 33 SGB VIII \nhinausgehender Anspruch auf Leistungen nach §§ 41, 35 SGB VIII im Umfang von \nmindestens 50 Fachleistungsstunden für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum \n31. Januar 2006 nicht zu, da der Beklagte mit der bewilligten Leistung den beim \nKläger unstreitig noch bestehenden Hilfebedarf vollständig und sachgerecht \nabgedeckt habe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. \n\n4\n\nSoweit der Kläger hierzu vorbringt, die gewährte Hilfe sei rechtswidrig, da ihr kein \nHilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII zugrundeliege, so führt dies schon deshalb \nnicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung, da dieses Argument nicht zur Begründung des geltend gemachten \nLeistungsanspruchs geeignet ist. Abgesehen davon ist die Durchführung eines \nHilfeplanverfahrens, wie der Kläger selbst ausführt, keine \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist. Für \ndie Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung ist vielmehr \nausschlaggebend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine \nschriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; OVG \nNRW, Beschluss vom 18. Juli 2008 - 12 E 1047/07 -; Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, \n3. Auflage 2006, § 36 Rn. 62; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. \nAuflage 2007, § 36 Rn. 23.\n\n6\n\nAn dem Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen vorliegend für den in Rede \nstehenden Leistungszeitraum keine Zweifel. Den diesbezüglichen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts ist der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht \nentgegengetreten, weswegen der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen gemäß \n§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf diese Ausführungen Bezug nimmt. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass der Beklagte auf der Grundlage der in dem Termin vor dem \nVerwaltungsgericht in dem Verfahren 11 K 369/05 am 13. September 2005 erzielten \nEinigung mit dem Kläger, dass ab dem 1. Februar 2005 grundsätzlich neu über die \nzu gewährende Hilfe zu entscheiden sei, im Wesentlichen über einen in der \nVergangenheit liegenden Leistungszeitraum zu entscheiden hatte und die in dieser \nZeit tatsächlich geleistete Hilfe einer Hilfeplanung, die sich ihrer Zielrichtung nach \nnaturgemäß auf die Zukunft richtet, nicht mehr zugänglich war. Dass der Beklagte \nvor diesem Hintergrund ohne die erforderliche fachliche Grundlage über die \nHilfegewährung entschieden hätte, wie es der Kläger vorbringt, ist nicht erkennbar. \nDenn dem angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 2005 lässt sich entnehmen, \ndass der Beklagte auf der Grundlage seiner langjährigen Kenntnis des Falles, eines \nam 30. November 2005 durchgeführten Klärungsgesprächs, an dem neben dem \nKläger dessen Prozessbevollmächtigter, Herr N. H. als Betreuungsperson \nsowie Vertreter des Beklagten teilgenommen haben, sowie unter Berücksichtigung \nder bisher tatsächlich durch Herrn N. H. geleisteten Hilfe entschieden hat, \ndass dem Kläger Hilfe für junge Volljährige in Form der Vollzeitpflege gemäß den §§ \n41, 33 SGB VIII gewährt werde, wobei wegen der besonderen Qualifikation von \nHerrn N. H. eine Anerkennung als Sonderpflegestelle mit der Folge erfolgte, \ndass der von der Hilfe umfasste Erziehungsaufwand mit dem doppelten Betrag \nvergütet wurde. \n\n7\n\nDass die so gewährte Hilfe nicht notwendig oder geeignet wäre, hat der Kläger \nselbst nicht geltend gemacht.\n\n8\n\nSoweit er - alleine unter Hinweis auf die in der Vergangenheit erfolgte \nHilfegewährung auf der Grundlage des § 35 SGB VIII - geltend macht, ihm stehe \nanstelle der bewilligten Leistungen der Vollzeitpflege gemäß den §§ 41, 33 SGB VIII \nein Anspruch auf Gewährung von intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung im \nUmfang von mindestens 50 Fachleistungsstunden gemäß §§ 41, 35 SGB VIII zu, \nverfängt dies nicht. Denn der Umstand, dass der Beklagte die Unterbringung und Be-\ntreuung bei Herrn N. H. in der Tat jahrelang als intensive sozialpädagogische \nEinzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII bewertet hat, ist insoweit unerheblich, da sich \naus einer möglicherweise jedenfalls zeitweise teilweise falschen Beurteilung der \nHilfemaßnahmen in der Vergangenheit ein Anspruch auf deren Fortführung in der \nZukunft nicht herleiten lässt. Dafür, dass die Qualifizierung der Hilfeleistung durch \nHerrn N. H. als intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß § 35 \nSGB VIII schon in der Vergangenheit fehlerhaft gewesen ist, spricht insbesondere \nder Umstand, dass es sich bei derartigen Maßnahmen in aller Regel um ambulante \nMaßnahmen handelt, die Jugendlichen oder jungen Volljährigen angeboten werden, \ndenen wegen besonderer Gefährdung oder erheblicher Schädigung andere \ngeeignete Hilfen nicht mehr zur Verfügung stehen,\n\n9\n\nvgl. Wiesner, in: Wiesner, a.a.O., § 35 Rn. 17; Fischer, in: \nSchellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 35 Rn. 4; Fieseler, in: Fieseler/Schleider/Busch, \nGK-SGB VIII, Stand: Juli 1999, § 35 Rn. 2;\n\n10\n\nAnsonsten kommt eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung allenfalls \nnoch neben einer stationären Heimunterbringung in Betracht. Die Unterbringung und \nBe-treuung bei Herrn N. H. jedenfalls ab dem Zeitpunkt im Jahr 2000, zu \ndem dieser sein Beschäftigungsverhältnis mit der Heimeinrichtung kündigte, \nhingegen hatte offensichtlich einen anderen Charakter. Es handelt sich hierbei \nvielmehr, wie der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, \num eine auf Dauer angelegte Unterbringung und Erziehung wie in einer \nPflegefamilie, was auch durch die Beschreibung der Lebensgemeinschaft durch \nHerrn N. H. vom 19. Juli 2000 bestätigt wird, in deren Mittelpunkt die für eine \nVollzeitpflege kennzeichnenden Merkmale der Unterbringung, Betreuung und \nErziehung in einem anderen als dem elterlichen Haushalt stehen,\n\n11\n\nvgl. Wiesner, in: Wiesner, a.a.O., § 33 Rn. 19 bis 21; Fischer, in: \nSchellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 33 Rnrn. 3 und 4; Münder, FK-SGB VIII, 5. \nAuflage 2006, § 33 Rn. 1.\n\n12\n\nDieser Einschätzung durch den Beklagten ist der Kläger in seiner \nZulassungsbegründung auch nicht substantiiert entgegengetreten. Dafür, dass mit \ndieser Einstufung ein fachspezifischer Hilfebedarf des Klägers unberücksichtigt \ngeblieben wäre, hat er keinerlei konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Vor dem \nHintergrund, dass der Beklagte im Hinblick auf die besondere Qualifikation des Herrn \nN. H. angenommen hat, es handele sich bei der Unterbringung und \nBetreuung in dessen Haushalt um die Pflege in einer Sonderpflegestelle im Sinne \ndes § 33 Satz 2 SGB VIII hat er sehr wohl einen spezifischen Hilfebedarf des Klägers \nanerkannt und mit der gewährten Hilfe auch gedeckt.\n\n13\n\nDafür, dass es sich bei der seit Jahren praktizierten Lebensgemeinschaft des \nKlägers mit Herrn N. H. nicht um eine intensive sozialpädagogische \nEinzelbetreuung handelt, sondern um ein Pflegeverhältnis im Sinne des § 33 SGB \nVIII handelt, spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Kläger sogar den \nFamiliennamen des Herrn N. H. übernommen hat. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250102","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-10/12-a-2717-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250102","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250102","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-10/12-a-2717-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250102","retrieved":"2026-07-09 02:12:25.958402+00:00"}}