{"status":"available","doknr":"OLD250135","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1107.5B1668.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"5 B 1668/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 4. November 2008 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag des Antragstellers wird in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. \n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsgegner durch den \nPolizeipräsidenten, der die Befähigung zum Richteramt hat, ordnungsgemäß vertreten (vgl. \nhttp://www.im.nrw.de/pe/pm2001/pm2001/news_936.htm). \n\n4\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners \nvom 29. Oktober 2008 ist in vollem Umfang abzulehnen. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es spricht nach \nsummarischer Prüfung alles dafür, dass die angegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. \nNach der gegenwärtigen Erkenntnislage geht von der angemeldeten Versammlung eine \nunmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, die die \nVerbotsverfügung nach § 15 Abs. 1 VersammlG rechtfertigt. \n\n5\n\nDer Antragsgegner legt zutreffend zugrunde, dass es bei Durchführung der \nstreitgegenständlichen Versammlung mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu \nVerstößen gegen § 130 Abs. 3 und 4 StGB kommen würde. Insoweit stimmt der Senat \nzunächst den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss zu \n§ 130 Abs. 4 StGB zu. Das Verwaltungsgericht hat sich hierbei zu Recht an den strengen \nMaßstäben orientiert, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Juni 2008 - \n6 C 21.07 -, juris, zur Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift in Anlehnung an \nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. S. 6 des Beschlussabdrucks). Die \nErwägungen, die das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellt hat, \nrechtfertigen indes nicht nur dann die Annahme einer unmittelbaren Gefahr der Begehung von \nStraftaten nach § 130 Abs. 4 StGB, wenn der Antragsteller die Versammlung leiten und dort \neine Rede halten darf. Diese Gefahr sowie die unmittelbare Gefahr der Begehung von \nStraftaten im Sinne von § 130 Abs. 3 StGB bestehen vielmehr unabhängig davon, ob der \nAntragsteller selbst die Versammlung leiten und dort eine Rede halten wird. Dem kann nicht \ndurch Auflagen, sondern nur durch ein Verbot begegnet werden. \n\n6\n\nDie Durchführung der angemeldeten Versammlung von Mitgliedern rechter \nKameradschaften mit dem beabsichtigten Motto \"Gegen einseitige \nVergangenheitsbewältigung! Gedenkt der deutschen Opfer!\" in unmittelbarer zeitlicher Nähe \nzum 70. Jahrestag der Reichspogromnacht stellt bei summarischer Prüfung bereits als solche \neine Verharmlosung der als Völkermord zu qualifizierenden Ereignisse am 9. November 1938 \nund konkludent auch eine die Würde der Opfer verletzende Billigung der \nnationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft dar, die geeignet sind, den öffentlichen \nFrieden zu stören. Hieran ändert sich nichts, wenn der Antragsteller - der weithin als \nAnhänger Adolf Hitlers bekannt ist und wegen Volksverhetzung in Bezug auf jüdische \nMitbürger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt \nworden ist - die Veranstaltungsleitung auf den von ihm benannten A. überträgt und selbst \nnicht als Redner auftritt. \n\n7\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, kann das gewählte \nVersammlungsthema schon vom Wortsinn her von einem unvoreingenommenen und \nverständigen Durchschnittspublikum nur dahin verstanden werden, dass es im Schwerpunkt \num die aus Sicht des Antragstellers als Initiator der Versammlung unrichtige (\"einseitige\") \nDarstellung der jüngeren deutschen Geschichte gehen soll. Zur Erfassung des erkennbaren \nAussagegehalts hat das Verwaltungsgericht zutreffend ergänzend auf die \"Vorgeschichte\" des \nersten Teils des Versammlungsmottos abgestellt. Das Motto \"Gegen einseitige \nVergangenheitsbewältigung!\" ist vom Antragsteller schon in der Vergangenheit mehrfach für \nam 9. November geplante bzw. durchgeführte rechts-extremistische Versammlungen \nverwendet worden. Noch 2005 hat er hierzu ausgeführt, \n\n8\n\n\"Wie kaum ein anderes Datum bietet der 9. November Gelegenheit, die einseitig gegen \nDeutschland gerichtete Geschichtsschreibung einer genaueren\n\n9\n\nÜberprüfung zu unterziehen. Von der Abdankung des Kaisers (1918) über den \nsogenannten Hitlerputsch in München (1923), die im damaligen Sprachgebrauch als \nReichskristallnacht bezeichnete Reaktion weiter Bevölkerungskreise auf das gegen den \nDeutschen Legationsrat in Paris verübte Attentat (1938), über den im darauffolgenden Jahr \nerfolgten Anschlag auf Adolf Hitler bis hin zu den wahren Ursachen und Zusammenhängen \ndes Mauerfalls (1989) wird bis heute Geschichte immer wieder instrumentalisiert, um die \nmeist sehr einseitige Sicht der Herrschenden zu verbreiten und zu untermauern.\"\n\n10\n\nEs ist nach dem gesamten Akteninhalt offensichtlich, dass der Antragsteller mit der \nInitiative für die in diesem Jahr erstmals auf den Vortag des 9. November 2008 unter einem \nnahezu identischen und noch erweiterten Motto angemeldete Versammlung auch für die \nÖffentlichkeit klar erkennbar an diese Sicht der Dinge anknüpft und dies auch von den - als \nMitglieder rechter Kameradschaften - gleichgesinnten Teilnehmern zu erwarten ist. Entgegen \nden anders lautenden Beteuerungen des Antragstellers im Kooperationsgespräch (S. 1 f. des \nProtokolls über das Kooperationsgespräch) hat er am 4. November 2008 im Internet \n(http://www.ab-west.net/abwest.\n\n11\n\nhtml) erneut für eine zahlreiche Teilnahme an der Versammlung geworben, \"um ein \ndeutliches Zeichen gegen einseitige Vergangenheitsbewältigung und für ein Gedenken an \ndeutsche Opfer zu setzen!\". \n\n12\n\nDie vom Antragsteller angemeldete Versammlung soll am 8. November 2008 bis 22 Uhr \nstattfinden. Mit dieser provokativ gesuchten Nähe zum 70. Jahrestag der Reichspogromnacht \nam 9. November 2008 (Seite 1 des Protokolls über das Kooperationsgesprächs) und der \nnochmaligen Bekräftigung des Versammlungsmottos wird trotz mehrerer auf einen \n9. November fallender geschichtlicher Ereignisse nur die Reichspogromnacht besonders \nhervorgehoben. Die Verbindung der Kritik an einseitiger Vergangenheitsbewältigung mit der \nAufforderung, deutscher Opfer zu gedenken, beanstandet zugleich das Gedenken an jüdische \nOpfer als \"einseitige Vergangenheitsbewältigung\". Dies kann wegen des allgemeinen \nGedenkens der Opfer nationalsozialistischer Gewalt- und Willkürherrschaft am 9. November \nvernünftigerweise und für jedermann erkennbar nur so verstanden werden, dass es dem \nAntragsteller vor allem darum geht, die flächendeckenden Angriffe auf die jüdische \nBevölkerung in Deutschland am 9. November 1938 in einer Weise zu billigen und zu \nverharmlosen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Die damaligen \nAusschreitungen stellten den Auftakt für die beispiellose Verfolgung und Vernichtung der \njüdischen Bevölkerung dar und erfüllen den Tatbestand des Völkermords im Sinne von § 6 \nVölkerstrafgesetzbuch. Der Antragsteller will mit der geplanten Versammlung ersichtlich den \nEindruck vermitteln, das Gedenken an diese bereits in der Nacht des 9. November 1938 zu \nverzeichnenden mehr als 30.000 jüdischen Opfer nationalsozialistischer Willkürherrschaft sei \n\"einseitig\". \n\n13\n\nDurch Motto und Zeitpunkt der Versammlung behauptet der Antragsteller konkludent und \nfür einen Durchschnittsbeobachter ebenfalls klar erkennbar, es bedürfe gerade am \n9. November auch des Gedenkens an Opfer unter der nichtjüdischen deutschen Bevölkerung, \ndie die Ereignisse zum Nachteil der jüdischen Opfer 1938 in einem anderen Licht erscheinen \nlassen könnten. Diese Aussage ist objektiv geschichtsverfälschend und verletzt die Würde der \nOpfer. Würde eine Versammlung mit dieser Aussage durch Anhänger des \nnationalsozialistischen Regimes und Gleichgesinnte im Rahmen einer Versammlung \ndurchgeführt, würde dadurch provokativ ausgeblendet werden, dass gerade der 9. November - \nähnlich dem 27. Januar - auch und in besonderer Weise an die Greueltaten der \nnationalsozialistischen Willkürherrschaft erinnert.\n\n14\n\nDanach kann auch im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete \nMeinungsfreiheit nicht von einem mehrdeutigen Aussagegehalt ausgegangen werden. Die \nvom Antragsteller im Kooperationsgespräch dem Veranstaltungsmotto beigelegte Deutung ist \nderart fernliegend, dass hierauf auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht weiter \nabzustellen ist.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 39.\n\n16\n\nInsbesondere die behauptete Verbindung zwischen dem zweiten Teil des \nVersammlungsmottos und dem gewählten Versammlungszeitpunkt einerseits und dem \ngewaltsamen Tod des Kevin Plum im April 2008 andererseits (S. 2 des Protokolls über das \nKooperationsgespräch) ist vor diesem Hintergrund ersichtlich vorgeschoben.\n\n17\n\nAus denselben Gründen hat der Antragsgegner sein Verbot zutreffend auch auf eine \nunmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung gestützt. Es ist in der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts geklärt, dass die öffentliche Ordnung betroffen sein kann, wenn \neinem bestimmten Tag ein in der Gesellschaft eindeutiger Sinngehalt mit gewichtiger \nSymbolkraft zukommt, der bei der Durchführung eines Aufzugs an diesem Tag in einer Weise \nangegriffen würde, dass dadurch zugleich grundlegende soziale oder ethische Anschauungen \nin erheblicher Weise verletzt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den \n27. Januar angenommen.\n\n18\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, DVBl. 2001, 558.\n\n19\n\nDasselbe gilt in der allgemeinen gesellschaftlichen Wahrnehmung für den 9. November, \nauch wenn er nicht durch Hoheitsakt zum offiziellen Gedenktag erklärt worden ist. Der \nSinngehalt dieses Tages wird durch das Versammlungsmotto im Zusammenhang mit der \ngezielt angestrebten unmittelbaren zeitlichen Nähe (S. 1 des Protokolls des \nKooperationsgesprächs) in vergleichbarer Weise angegriffen. Insoweit unterscheidet sich der \nFall von Versammlungen, die in \"bloßer zeitlicher Nähe\" zu einem bestimmten Tag mit \ngewichtiger Symbolkraft liegen, aber einen thematischen Bezug zu diesem nicht aufweisen. \n\n20\n\nVgl. zu derartigen Konstellationen BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 1 BvQ 3/06 \n-, DVBl. 2006, 368; VG Kassel, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 2 L 1506/08.KS -.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250135","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-07/5-b-1668-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250135","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250135","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-07/5-b-1668-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250135","retrieved":"2026-07-09 02:12:29.143653+00:00"}}