{"status":"available","doknr":"OLD250136","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1107.20A2504.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"20 A 2504/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers verworfen. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist bereits unzulässig, weil er von dem Kläger \npersönlich angebracht worden ist. Er ist damit zu verwerfen. \n\n3\n\nNach § 67 Abs. 4 Sätze 3 und 5 VwGO kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung einer \nPrivatperson - worauf in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung \nordnungsgemäß hingewiesen worden ist - ausschließlich durch einen Rechtsanwalt oder eine \nandere nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zur Vertretung befugte Person \nangebracht werden. Die Eigenvertretung nach § 67 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist entsprechend \nbegrenzt. \n\n4\n\nZu dem danach vor dem Oberverwaltungsgericht (eigen-)vertretungsbefugten \nPersonenkreis gehört der Kläger nicht. Kammerrechtsbeistände - wie der Kläger - sind nach § \n3 Abs. 1 RDGEG ausschließlich im Anwendungsbereich der in § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 \nRDGEG genannten Vorschriften einem Rechtsanwalt gleichgestellt. Für eine Vertretung vor \ndem Oberverwaltungsgericht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt die Privilegierung \ndemgegenüber nicht. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG in Bezug genommene Vorschrift des § \n67 Abs. 2 Satz 1 VwGO betrifft ausschließlich die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht. \nDie Regelung in § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO, auf die ebenfalls verwiesen wird, enthält eine \nPrivilegierung, was die Prüfung von Mängeln der Vollmacht angeht. Der Fall der Vertretung \nvor dem Oberverwaltungsgericht, der in § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO gesonderten Regeln \nunterliegt, ist demgegenüber nicht erwähnt. Zudem beschränkt sich auch § 67 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO schon seinem Wortlaut nach darauf, die in Absatz. 2 Satz 1 bezeichneten Personen als \nVertreter zuzulassen. Mögliche Weiterungen des Anwendungsbereichs des Absatzes 2 Satz 1 \nfür das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, die sich aus anderen \nRegelungszusammenhängen ergeben, werden also nicht erfasst. \n\n5\n\nAuch kann nicht übersehen werden, dass die Rechtslage in anderen Gerichtsordnungen \nentsprechend geregelt ist. So sieht § 3 Abs. 1 Nr. 1 RDGEG im Zivilprozess weiterhin für \nAnwaltsprozesse keine Vertretung durch Kammerrechtsbeistände vor. § 78 ZPO wird in jener \nVorschrift nicht genannt. Die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuregelung des \nRechtsberatungsrechts bestätigt das gewonnene Verständnis von § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG. \nDanach sollte im Kern - auch in Bezug auf die Verfahren nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung - nur der Status quo festgeschrieben werden. Kammerbeistände \nwaren infolge der weiten Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der zuletzt bis 30. Juni \n2008 gültigen Fassung vor den Verwaltungsgerichten - anders als vor dem \nOberverwaltungsgericht - zugelassen. Um ihnen diese Möglichkeit weiterhin zu eröffnen, hat \nder Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Nr. 5 RDGEG die Gleichstellung in den Fällen des § 67 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO geregelt. \n\n6\n\nVgl. dazu auch: Zander, BDVR-Rundschreiben 2008, Heft 1, 22, 24, 3. Spalte.\n\n7\n\nEntsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3655 S. 79): „Wie im \ngeltenden Recht sollen Kammerrechtsbeistände auch künftig vor den Verwaltungs- und \nSozialgerichten auftreten dürfen.\" Dem entspricht die Hervorhebung in der Begründung zur \nNeuregelung des § 67 VwGO zu Abs. 4 Satz 3 (BT-Drs. 16/3655 S. 97f): „Die Vorschrift \nregelt die Vertretungsbefugnis vor den Oberverwaltungsgerichten und dem \nBundesverwaltungsgericht in Anlehnung an das geltende Recht neu.... Vor dem \nBundesverwaltungsgericht vertretungsbefugt sind nach Satz 3, wie im geltenden Recht, nur \ndie in Abs. 2 Satz 1 genannten Rechtsanwälte und Hochschullehrer.\" Im weiteren heißt es: \n„Die bestehende Vertretungsbefugnis der in Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 6 genannten Personen und \nOrganisationen vor dem Oberverwaltungsgericht bleibt durch die Regelung in Satz 5 \ngewahrt.\" Die Differenzierung dürfte naheliegend sachlich darin begründet sein, dass die \nKammerrechtsbeistände regelmäßig über eine weniger fundierte fachliche Qualifikation als \nRechtsanwälte verfügen. \n\n8\n\nVgl. zur Einschätzung der fachlichen Qualifikation ebenso: BVerfG, Beschluss vom 12. \nFebruar 1998 - 1 BvR 272/97, NVwZ 1998, 836. \n\n9\n\nEine Privilegierung der in Abs. 2 Nr. 3 bis 7 aufgeführten Personen und Organisationen \nergibt sich aus der Eingrenzung ihrer Vertretungsbefugnis auf die Bereiche, in denen sie \naufgrund ihrer Stellung eine spezifische Sach- und Fachkenntnis erwarten lassen.\n\n10\n\nAls Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist der Kläger gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 \nVwGO ausschließlich in Abgabenangelegenheiten vertretungsbefugt. Damit scheidet zugleich \neine Eigenvertretung in anderen Angelegenheiten aus, wie hier in einer Streitigkeit aus dem \nBereich des Luftverkehrsrechts. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 2 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250136","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-07/20-a-2504-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":9},{"jurabk":"RDGEG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250136","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250136","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-07/20-a-2504-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250136","retrieved":"2026-07-09 02:12:29.224092+00:00"}}