{"status":"available","doknr":"OLD250169","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.6A750.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"6 A 750/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 28. Dezember 1964 geborene Klägerin erwarb am 22. Mai 1984 die \nAllgemeine Hochschulreife. Zum Wintersemester 1984/85 nahm sie zunächst ein \nChemiestudium auf, das sie am 29. September 1989 mit dem Diplom abschloss.\n\n3\n\nIm Anschluss daran war sie von Februar 1990 bis März 2002 als Chemie-\nIngenieurin an der S. -Universität C. beschäftigt.\n\n4\n\nAuf ihre Bewerbung vom 8. November 2001 wurde die Klägerin vom 8. Februar \n2002 bis zum 31. Januar 2003 als sogenannte Quereinsteigerin befristet in den \nSchuldienst des beklagten Landes eingestellt mit dem Ziel, in einer einjährigen \nberufsbegleitenden Weiterqualifizierungsmaßnahme die Unterrichtserlaubnis für die \nSekundarstufe I im Fach Chemie zu erwerben.\n\n5\n\nNach dem erfolgreichen Abschluss der Weiterqualifizierungsmaßnahme wurde \nsie mit Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 2002 mit Wirkung vom 1. Februar 2003 auf \nunbestimmte Zeit als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis (BAT IVa) eingestellt und an \neiner Realschule in I. eingesetzt.\n\n6\n\nAm 24. Juli 2003 bewarb sie sich für den berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst. Mit Bescheinigung vom 18. August 2003 erkannte die \nBezirksregierung B. die Diplomprüfung der Klägerin in Chemie als Erste \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Chemie und \nBiologie an.\n\n7\n\nDen Vorbereitungsdienst nahm sie am 15. September 2003 auf und legte am 10. \nMärz 2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den \nFächern Biologie und Chemie ab. Mit Arbeitsvertrag vom 8. März/4. April 2005 wurde \ndie Klägerin daraufhin in die Vergütungsgruppe BAT III höhergruppiert.\n\n8\n\nUnter dem 15. März 2005 beantragte sie ihre Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 31. März 2005 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag \nab. Die Klägerin habe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren im \nZeitpunkt des Abschlusses des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes bereits \ndeutlich überschritten gehabt. Auf die im Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vorgesehene Ausnahme von der Altersgrenze für \nBewerber mit bestimmten Mangelfächern könne sie sich nicht berufen, da der Erlass \nnur neu einzustellende Bewerber betreffe. Als bereits in einem \nDauerbeschäftigungsverhältnis angestellte Lehrkraft unterfalle sie dieser \nAusnahmemöglichkeit nicht.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 26. April 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie werde \nvon der Ausnahme des Mangelfacherlasses erfasst. Sie besitze die \nLehramtsbefähigung in den Fächern Biologie und Chemie. Außerdem seien als neu \neinzustellende Bewerber alle diejenigen Lehrkräfte anzusehen, die - wie sie - nach \nErgehen des Erlasses am 22. Dezember 2000 eingestellt worden seien. Denn diese \nLehrkräfte hätten gerade auf der Grundlage des Erlasses für den Schuldienst des \nbeklagten Landes gewonnen werden sollen.\n\n11\n\nDie Bezirksregierung B. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31. August \n2005 zurück. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der \nGrundlage des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 komme nicht in \nBetracht, da die Klägerin nicht als neu einzustellende Bewerberin anzusehen sei. Zu \nder Zeit, als sie noch befristet beschäftigt gewesen sei, habe sie noch nicht die \nVoraussetzungen für eine Einstellung als Beamtin auf Probe erfüllt. Nach \nBeendigung des OVP-B-Lehrgangs und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung habe \nsie sich hingegen in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befunden.\n\n12\n\nDie Klägerin hat am 4. Oktober 2005 Klage erhoben und zur Begründung \nvertiefend vorgetragen, sie müsse als neu einzustellende Bewerberin angesehen \nwerden, weil der am 8. März 2005 abgeschlossene Änderungsvertrag ebenso gut als \nneuer Arbeitsvertrag hätte formuliert werden können. Ein Änderungsvertrag sei \nimmer auch ein neuer Vertrag, so dass allein das Abstellen auf den am 10. \nDezember 2002 geschlossenen unbefristeten Vertrag \"spitzfindig\" sei.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. \nvom 31. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August \n2005 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n15\n\nhilfsweise, ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n16\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEs hat zur Begründung die in den angefochtenen Bescheiden angegebenen \nGründe wiederholt und vertiefend vorgetragen, dass der Mangelfacherlass nur für \nsolche Interessenten gelte, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die \nUnterrichtserteilung in Mangelfächern schon bei ihrer Einstellung erfüllt hätten. Die \nKlägerin habe erst durch die erfolgreiche Teilnahme am berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienst die laufbahnrechtliche Befähigung erworben, habe sich zu \ndiesem Zeitpunkt jedoch bereits in einem einer \"Neueinstellung\" entgegenstehenden \nunbefristeten Beschäftigungsverhältnis befunden.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage mit Urteil vom 20. Januar \n2006 abgewiesen. Der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe die \nÜberschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Eine \nAusnahme greife zu Gunsten der Klägerin nicht ein. Der Mangelfacherlass sei auf sie \nnicht anwendbar, da die darin vorgesehene Ausnahme nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber gelte. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrer, die - wie die \nKlägerin - bereits im Angestelltenverhältnis beschäftigt seien, dürften nicht erfasst \nwerden. In dieser Ungleichbehandlung liege kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da \nin dem Zweck, bislang noch nicht im Schuldienst des beklagten Landes beschäftigte \nLehrkräfte zu gewinnen, ein hinreichendes Differenzierungskriterium liege. Ein \nAbstellen auf den Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis komme nicht in Betracht, weil sie die \nQualifikationsvoraussetzungen, die für die Anwendung des Mangelfacherlasses \nerforderlich seien, erst nach ihrer Einstellung erworben habe. Aus dem Abschluss \ndes Änderungsvertrages folge nichts anderes, weil dadurch - auch wenn es sich \narbeitsrechtlich um einen neuen Vertrag handeln möge - das \nBeschäftigungsverhältnis weder unterbrochen noch neu begründet werde.\n\n20\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 25. Januar 2006 \nzugestellte Urteil hat diese am 13. Februar 2006 die Zulassung der Berufung \nbeantragt. Mit Beschluss vom 14. April 2008 hat der Senat die Berufung \nzugelassen.\n\n21\n\nZur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, dass der Mangelfacherlass \nnur solche Lehrkräfte aus seinem Anwendungsbereich ausschließe, die bereits vor \ndem Stichtag 22. Dezember 2000 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt \nworden seien. Das zeigten auch die durch spätere Erlasse gerade diesen \nLehrkräften zugestandenen finanziellen Kompensationsleistungen durch die \nVorweggewährung von Lebensaltersstufen. Die Klägerin sei auch als neu \neinzustellende Bewerberin einzustufen. Bei ihrer (unbefristeten) Einstellung habe sie \nden fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis nicht entsprochen. Erst mit dem Bestehen der Zweiten \nStaatsprüfung habe sie die Voraussetzungen erfüllt und sei Laufbahnbewerberin \ngeworden. Aufgrund dieser Änderung sei auch ein entsprechender Änderungsvertrag \nabgeschlossen worden, der wegen des neuerworbenen \"Status\" eine \nNeubegründung eines Beschäftigungsverhältnisses, u.a. mit höherer Vergütung, \nbeinhalte. Die Bezirksregierung B. habe überdies anderen Lehrkräften \nangeboten, das bestehende unbefristete Beschäftigungsverhältnis aufzulösen und \nfür den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ein befristetes \nBeschäftigungsverhältnis zu begründen. Diese Lehrkräfte seien dann als \nNeueinstellungen angesehen worden. Ihr selbst sei diese Möglichkeit verwehrt \nworden. Die darin liegende Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung B. vom 31. März 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 31. August 2005 zu verpflichten, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n24\n\nhilfsweise das beklagte Land zu verpflichten,\n\n25\n\nüber ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n26\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nDie von der Klägerin vorgenommene Differenzierung zwischen Lehrkräften, die \ndie fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis erfüllten und solchen, die diese Anforderungen nicht erfüllten, \nhabe lediglich Einfluss auf die tarifliche Einstufung. Eine unbefristete Beschäftigung \nsei schon aufgrund der im Rahmen einer pädagogischen \nWeiterqualifizierungsmaßnahme erteilten unbefristeten Unterrichtserlaubnis ohne \nWeiteres möglich. Der Erwerb der Laufbahnbefähigung durch die Zweite \nStaatsprüfung sei daher für die Frage, ob es sich um einen neu einzustellenden \nBewerber handele, ohne Bedeutung. Die Klägerin habe sich bereits geraume Zeit vor \nihrer Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst in einem unbefristeten \nBeschäftigungsverhältnis befunden, das auch während dieses Zeitraums - lediglich \nmit der Maßgabe einer Pflichtstundenreduzierung - weiter fortbestanden habe. Auch \nsei in entsprechenden Fällen, in denen während des berufsbegleitenden \nVorbereitungsdienstes bereits ein unbefristetes Angestelltenverhältnis bestanden \nhabe, wie im Fall der Klägerin keine Verbeamtung erfolgt.\n\n29\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \n(Beiakten Hefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.\n\n34\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung B. vom \n31. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. August 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n35\n\nI.\n\n36\n\nGemäß den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber \nnach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur \neingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat.\n\n37\n\nEine Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe ist \nausgeschlossen. Die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren hatte sie bereits am 28. \nDezember 1999 und damit gut drei Jahre vor ihrer Einstellung in ein unbefristetes \nDauerbeschäftigungsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 2003 und über fünf Jahre \nvor Erwerb der Lehramtsbefähigung am 10. März 2005 überschritten.\n\n38\n\nEine Verpflichtung des beklagten Landes zur Zulassung einer Ausnahme nach \n§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW besteht nicht. In diesem Zusammenhang bedarf \nes keiner Entscheidung, ob der eine allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze zulassende Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, \nzuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder \nvom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - (Mangelfacherlass), noch \nherangezogen werden kann, obwohl er zum Schuljahr 2006/2007 aufgehoben \nworden ist. Die Klägerin unterfällt jedenfalls nicht der durch Nr. I. dieses Erlasses \neingeführten Verwaltungspraxis, Lehrkräften mit Mangelfächern ein Überschreiten \nder Altersgrenze um längstens zehn Jahre zu ermöglichen. Sie vertritt mit dem Fach \nChemie zwar eines der in dem Erlass aufgeführten Mangelfächer. Die Ausnahme gilt \nnach ausdrücklicher Regelung des Erlasses jedoch nur zur Gewinnung neu \neinzustellender Bewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrkräfte, die - wie die \nKlägerin - bereits in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis im öffentlichen \nSchuldienst beschäftigt sind, werden davon nicht begünstigt.\n\n39\n\nDie Verwaltungspraxis, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nur bei neu \neinzustellenden Bewerbern zuzulassen, bereits im öffentlichen Schuldienst als \nAngestellte unbefristet beschäftigte Lehrkräfte hingegen nicht zu berücksichtigen, \nverstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen \nGleichbehandlungsgrundsatz. Der aus dem Erlass ersichtliche Zweck, neu \neinzustellende, das heißt zusätzliche Lehrkräfte mit Mangelfächern zur Deckung des \nUnterrichtsbedarfs zu gewinnen, bietet ein sachlich vertretbares und damit \nhinreichendes Differenzierungskriterium.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2001 - 6 B 493/01 -, NVwZ 2002, 614, \nvom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 -, und vom 22. Februar 2007 - 6 A 2248/04 - \n(ständige Rechtsprechung).\n\n41\n\nDie Annahme eines solchen, die Anwendung des Mangelfacherlasses \nausschließenden Dauerbeschäftigungsverhältnisses steht im Fall der Klägerin nicht \ndeswegen in Frage, weil sie unter dem 8. März 2005 einen ihre Höhergruppierung \nbeinhaltenden Änderungsvertrag unterschrieben hat. Eine Unterbrechung oder \nNeubegründung des Beschäftigungsverhältnisses liegt darin nicht. Auch der \nUmstand, dass die Klägerin mit dem Ablegen der Zweiten Staatsprüfung im März \n2005 die Lehramtsbefähigung erworben und insoweit erstmals die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe erfüllt hat, ändert nichts daran, dass sie keine Neubewerberin im Sinne \ndes Mangelfacherlasses ist. Vielmehr steht sie dem beklagten Land bereits seit \nFebruar 2003 ununterbrochen und unbefristet als Lehrkraft zur Verfügung und zählt \ndamit gerade nicht zu dem Bewerberkreis, der entsprechend der eben dargestellten \nZweckrichtung mit dem Mangelfacherlass für den Schuldienst des beklagten Landes \nneu gewonnen werden soll. \n\n42\n\nDass das beklagte Land anderen Lehrkräften, die sich - wie die Klägerin - bereits \nvor Aufnahme des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes in einem unbefristeten \nAngestelltenverhältnis befunden hatten, die Möglichkeit gegeben hat, dieses \nVertragsverhältnis aufzulösen und für die Dauer des Vorbereitungsdienstes einen \nbefristeten Vertrag abzuschließen, rechtfertigt keine andere Entscheidung.\n\n43\n\nDiese Vorgehensweise hatte zur Folge, dass die besagten Lehrkräfte nach dem \nberufsbegleitenden Erwerb der Lehramtsbefähigung in einem Mangelfach als \"neu \neinzustellende\" Bewerber angesehen wurden. Die darin liegende unterschiedliche \nBehandlung von Lehrkräften, die den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst im \nRahmen eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses absolviert haben, gegenüber \nsolchen, die sich während dieser Zeit in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis \nbefunden haben, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Denn diese Unterscheidung ist \ndurch sachliche Kriterien hinreichend gerechtfertigt. Die Erstgenannten zählten nach \nder Auflösung ihrer unbefristeten Arbeitsverträge wieder zu denjenigen, die für eine \ndauerhafte Beschäftigung im Schuldienst erst gewonnen werden mussten.\n\n44\n\nAus dem Umstand, dass das beklagte Land es der Klägerin - ebenso wie auch \nanderen Absolventen des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes - nicht \nermöglicht hat, für diesen Zeitraum in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zu \nwechseln, kann sie für sich nichts herleiten. Es liegt im weiten organisatorischen \nErmessen des Dienstherrn zu entscheiden, an der Gewinnung welcher Lehrkräfte er \nein solches Interesse besitzt, dass er ihnen zur Erreichung dieses Ziels die Änderung \ndes Beschäftigungsverhältnisses ermöglicht. Anhaltspunkte dafür, dass dieser \nEntscheidung unsachliche Erwägungen zu Grunde lagen, sind weder vorgetragen \nnoch erkennbar, zumal der Wechsel in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis für die \nLehrkraft nicht nur mit Vorteilen, sondern auch mit erheblichen Risiken behaftet war. \nSo stand die für die Zukunft erhoffte erneute Einstellung in ein unbefristetes \nBeschäftigungsverhältnis beispielsweise unter dem Vorbehalt des Bestehens der \nZweiten Staatsprüfung und der gesundheitlichen Eignung im Zeitpunkt dieser \nEinstellung.\n\n45\n\nFür eine dahingehende Verwaltungspraxis, dass das beklagte Land Lehrkräfte, \ndie - vergleichbar der Klägerin - ihren Vorbereitungsdienst im Rahmen eines \nDauerbeschäftigungsverhältnisses absolviert haben, gleichwohl nach Ablegen der \nzweiten Staatsprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hätte, sind \nkeine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250169","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/6-a-750-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250169","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250169","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/6-a-750-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250169","retrieved":"2026-07-09 02:12:32.163146+00:00"}}