{"status":"available","doknr":"OLD250168","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.6A2253.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"6 A 2253/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. \nvom 4. Oktober 2004 und ihres Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 verpflichtet, \nden Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 5. März 1961 geborene Klägerin erwarb am 5. Mai 1983 die Allgemeine \nHochschulreife. Zum Wintersemester 1983/84 nahm sie zunächst ein Theologiestudium auf, \ndas sie am 10. Oktober 1990 mit dem Diplom abschloss. Von 1988 bis 1990 studierte sie \naußerdem Rechtswissenschaften und legte die Zwischenprüfungen ab. Im Anschluss daran \narbeitete sie bis in das Jahr 2000 im sozialpädagogischen Bereich, unter anderem bei der \nCaritas.\n\n3\n\nVom 8. Oktober 2001 bis zum 22. Juli 2002 besuchte die Klägerin im Trainingscenter \nN. der T. C. Services GmbH & Co. OHG das Qualifizierungsprogramm \"IT-\nLehrer an Berufskollegs\". Inhalt der Maßnahme waren IT-Grundlagen, Betriebssysteme, \nSoftware-Engineering, Programmiersprachen, Netzwerke/Internet, Datenbanken sowie \nDidaktik der Informationstechnologie. Es handelte sich dabei um eine Maßnahme des \nLandesarbeitsamtes in Zusammenarbeit mit den Bezirksregierungen E. und N. . Im \nHerbst 2002 absolvierte sie zudem eine dreimonatige Fortbildung bei der Industrie- und \nHandelskammer N. zur volks- und betriebswirtschaftlichen Praxis.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 22. September 2002 bewarb sich die Klägerin als sogenannte \nSeiteneinsteigerin um eine Stelle am I. -C1. -Berufskolleg in P. mit der \nFächerkombination Katholische Religionslehre und Informatik und/oder \nWirtschaftsinformatik/technische Informatik. Im Rahmen eines von der Bezirksregierung \nE. durchgeführten Fachgesprächs wurde festgestellt, dass die Klägerin in ihrer \nberuflichen Tätigkeit die Qualifikation für das Fach Wirtschaftsinformatik erworben habe. \nDaraufhin erkannte die Bezirksregierung E. mit Bescheinigung vom 23. Januar 2003 \ndas Diplom im Studiengang Katholische Theologie als Erste Staatsprüfung für das Lehramt \nfür die Sekundarstufe II in dem Fach Katholische Religionslehre und in der beruflichen \nFachrichtung Wirtschaftsinformatik an.\n\n5\n\nMit Arbeitsvertrag vom 31. Januar 2003 wurde die Klägerin zum 1. März 2003 befristet \nbis zum 31. Juli 2004 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den Schuldienst des \nbeklagten Landes eingestellt. Die Befristung sei begründet zur Erprobung der Klägerin \nwährend der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die die Fähigkeit zum Unterrichten in den \nFächern Katholische Religionslehre und Wirtschaftsinformatik vermitteln und nach Prüfung \nauf Antrag mit der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II enden \nsolle (vgl. § 1 Abs. 2 des Vertrages). Die Klägerin verpflichte sich zur regelmäßigen \nTeilnahme an der vom beklagten Land eingerichteten Weiterbildungsmaßnahme zum Erwerb \nder Unterrichtsbefähigung (...) und zur Teilnahme an der Abschlussprüfung und, soweit diese \nerfolgreich war, zur Beantragung der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die \nSekundarstufe II. Bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach \nAnerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II werde der Klägerin ab dem \n1. August 2004 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten (vgl. § 7 des Vertrages).\n\n6\n\nAm 1. Februar 2003 nahm die Klägerin die praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme \nauf und bestand am 23. Juli 2003 die besondere Prüfung im Fach Erziehungswissenschaft. In \nder Zeit vom 15. September 2003 bis zum 14. September 2004 absolvierte sie die weitere \npraxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme und bestand am 9. Juli 2004 die \nAbschlussprüfung im Fach Katholische Religionslehre und in der beruflichen Fachrichtung \nWirtschaftsinformatik. \n\n7\n\nAb dem 1. August 2004 wurde die Klägerin auf unbestimmte Zeit als Lehrkraft im \nAngestelltenverhältnis (BAT IIa) weiterbeschäftigt und weiterhin am I. -C1. -\nBerufskolleg in P. eingesetzt.\n\n8\n\nUnter dem 15. September 2003 beantragte sie ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis \nauf Probe. Den Teilnehmern des eigens zur Gewinnung von Lehrkräften für die berufliche \nFachrichtung Wirtschaftsinformatik an Berufsschulen eingerichteten Kurses bei T. in \nN. sei bei Bestehen dieses Kurses sowie eines verkürzten Referendariats die \nVerbeamtung zugesagt worden. Die anderen Teilnehmer des Kurses, N1. T1. , \nI1. T2. , Dr. V. I2. , E1. M. und F. I3. I4. , seien alle \nverbeamtet worden. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit diesen \nTeilnehmern.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 4. Oktober 2004 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag ab. \nDie Klägerin habe die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren im Zeitpunkt des \nAbschlusses des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes bereits deutlich überschritten \ngehabt. Auf die im Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung \nvorgesehene Ausnahme von der Altersgrenze für Bewerber mit bestimmten Mangelfächern \nkönne sie sich nicht berufen, da die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik nicht \nausdrücklich im Erlass genannt sei. Die Übernahme der von der Klägerin benannten Personen \nin das Beamtenverhältnis sei mit dem Erlass nicht vereinbar.\n\n10\n\nMit Schreiben vom 14. Oktober 2004 legte die Klägerin Widerspruch ein. Herr I5. von \nder Bezirksregierung N. habe den Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme \"IT-Lehrer \nan Berufskollegs\" wiederholt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis - nach Bestehen des \nKurses bei T. sowie eines verkürzten Referendariats - zugesichert. Dementsprechend \nseien alle anderen erfolgreichen Teilnehmer mittlerweile in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen worden.\n\n11\n\nAuf Anfrage der Bezirksregierung E. bestätigte die Bezirksregierung N. mit \nSchreiben vom 23. November 2004, dass die genannten Lehrkräfte ausnahmslos aufgrund \nihres Mangelfaches \"Wirtschaftsinformatik\" bzw. \"Technische Informatik\" verbeamtet \nworden seien und im Zeitpunkt ihrer Verbeamtung die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren \nüberschritten gehabt hätten.\n\n12\n\nDie Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 3. Dezember \n2004 zurück. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe auf der Grundlage des \nMangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000 komme nicht in Betracht, da das Fach \nKatholische Religionslehre und die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik an \nberufsbildenden Schulen im Erlass nicht benannt würden. Dass die Bezirksregierung N. \ndie berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik als Mangelfach angesehen habe, könne \nkeine Berücksichtigung finden, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht \ngebe.\n\n13\n\nDie Klägerin hat am 12. Januar 2005 Klage erhoben.\n\n14\n\nDie Bezirksregierung N. hat dem Verwaltungsgericht unter dem 7. November 2005 \nzwei Vermerke vom 29. Mai 2001 und vom 23. Februar 2005 übersandt, nach denen ORR \nC2. vom Ministerium auf telefonische Nachfrage bestätigt habe, dass bei der Anwendung \ndes Mangelfacherlasses im Bereich der Berufskollegs auf die berufliche Fachrichtung \nabzustellen sei. Die beruflichen Fachrichtungen würden auch die speziellen Fachrichtungen \numfassen, wie z.B. technische Informatik.\n\n15\n\nAuf Nachfrage des Verwaltungsgerichts hat das Ministerium für Schule und \nWeiterbildung mit Schreiben vom 20. Dezember 2005, vom 13. Februar 2006 und vom 13. \nMärz 2006 mitgeteilt, dass der Erwerb der Lehramtsbefähigung durch ein Hochschulstudium \nin der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften mit der speziellen beruflichen \nFachrichtung Wirtschaftsinformatik verbunden werden könne. In diesen Fällen unterfalle die \nLehrkraft dem Mangelfacherlass. Lehrkräfte, die zur zusätzlichen Deckung des \nUnterrichtsbedarfs an Berufskollegs eingestellt worden seien und bei denen über eine \nQualifizierungsmaßnahme lediglich die spezielle berufliche Fachrichtung \nWirtschaftsinformatik anerkannt worden sei, könnten sich hingegen nicht auf den \nMangelfacherlass berufen. Sie verfügten nicht über die berufliche Fachrichtung \nWirtschaftswissenschaften, weil sie nicht die zweite Staatsprüfung abgelegt und damit nicht \ndie Lehramtsbefähigung in diesem Mangelfach erworben hätten. Zur \nQualifizierungsmaßnahme der Firma T. sei dem Ministerium nichts Näheres bekannt. \nAuch zur Einstellungspraxis (Modalitäten und Anzahl der Einstellungen) hinsichtlich der \nAbsolventen dieser Qualifizierungsmaßnahme lägen dem Ministerium keine Einzelheiten \nvor.\n\n16\n\nDie Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage vertiefend vorgetragen, die berufliche \nFachrichtung Wirtschaftsinformatik sei entsprechend der Vorgehensweise der \nBezirksregierung N. der im Mangelfacherlass genannten beruflichen Fachrichtung \nWirtschaftswissenschaften zuzuordnen. Mit der Übernahme aller anderen Teilnehmer der \nQualifizierungsmaßnahme \"IT-Lehrer an Berufsschulen\" in das Beamtenverhältnis habe die \nfederführend zuständige Bezirksregierung N. eine für das beklagte Land \nermessensbindende Auslegung vorgenommen. Die Auffassung der Bezirksregierung N. , \ndass auch Bewerber der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik dem \nMangelfacherlass unterfielen, sei zudem ausweislich des Aktenvermerks vom 29. Mai 2001 \nseitens des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung durch ORR C2. \nausdrücklich bestätigt worden. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3, 33 GG) sei \ndaher auch die Klägerin zu verbeamten. Unabhängig davon sei gerade die berufliche \nFachrichtung Wirtschaftsinformatik ein Mangelfach an Berufskollegs, weil insbesondere dort \nein verschärfter Mangel an Lehrkräften geherrscht habe. Mit dem Absolvieren der \nQualifizierungsmaßnahme habe die Klägerin die erforderliche Lehramtsbefähigung in der \nberuflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik erworben. Die Abschlussprüfung sei als \nZweite Staatsprüfung anzuerkennen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n18\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom \n4. Oktober 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 zu \nverpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,\n\n19\n\nhilfsweise, über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.\n\n20\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEs hat zur Begründung die in den angefochtenen Bescheiden angeführten Gründe \nwiederholt und vertiefend vorgetragen, dass die berufliche Fachrichtung \nWirtschaftsinformatik nicht der im Mangelfacherlass genannten beruflichen Fachrichtung \nWirtschaftswissenschaften zugeordnet werden könne, da die Studienvoraussetzungen \nunterschiedlich seien. Während Wirtschaftswissenschaften ein Pflichtstudium von neun \nSemestern in den Bereichen Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Recht \numfasse, sei Wirtschaftsinformatik eine speziell auf die Datenverarbeitung ausgerichtete \nFakultas. Eine Verbeamtung komme nur in Betracht, wenn neben einem Abschluss in \nWirtschaftsinformatik auch ein Abschluss in Wirtschaftswissenschaften vorliege. Auf eine \nentsprechende Anfrage der Bezirksregierung E. habe das Ministerium gerade keine \nVeranlassung gesehen, den Mangelfachkatalog um die berufliche Fachrichtung \nWirtschaftsinformatik zu erweitern. Eine anderweitige ermessensbindende Verwaltungspraxis \nsei nicht bekannt. Es bestehe auch keine Federführung der Bezirksregierung N. für den \nBereich der Bezirksregierung E. .\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 12. April 2006 \nabgewiesen. Der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe die Überschreitung \nder laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze entgegen. Eine Ausnahme greife zu Gunsten der \nKlägerin nicht ein. Der Mangelfacherlass sei auf sie nicht anwendbar, da sie über keine \nLehramtsbefähigung in einer der darin genannten beruflichen Fachrichtungen verfüge. Die \nQualifikation der Klägerin in der speziellen beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik \nkönne mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften nicht gleichgesetzt \nwerden. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 LPO NRW könnten lediglich Wirtschaftswissenschaften als \nberufliche Fachrichtung gewählt werden, während die spezielle berufliche Fachrichtung \nWirtschaftsinformatik nach Satz 2 lediglich zusätzlich damit verbunden studiert werden \nkönne. Für eine anderweitige, gegebenenfalls anspruchsbegründende Verwaltungspraxis gebe \nes nach Auskunft des Ministeriums keine Erkenntnisse. Auch werde eine solche \nEinstellungspraxis, wie von der Bezirksregierung N. praktiziert, seitens des Ministeriums \nnicht gebilligt. Die Auskunft des ORR C2. sei so zu verstehen, dass eine berufliche \nFachrichtung eine spezielle berufliche Fachrichtung umfassen könne, wenn die Zweite \nStaatsprüfung in der übergeordneten allgemeinen beruflichen Fachrichtung erworben worden \nsei. In diesen Fällen sei der Mangelfacherlass anwendbar.\n\n24\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27. April 2006 zugestellte Urteil \nhaben diese am 29. Mai 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 31. \nJuli 2008 hat der Senat die Berufung zugelassen.\n\n25\n\nZur Begründung der Berufung führt die Klägerin aus, dass das Verwaltungsgericht die \nVermerke der Bezirksregierung N. über die mit dem zuständigen Ministerium getroffenen \nRücksprachen fehlerhaft gewürdigt habe. Den Vermerken sei vielmehr zu entnehmen, dass \nsich die Nachfragen gerade auf die Verbeamtung der Lehrkräfte bezogen hätten, die an der \nQualifizierungsmaßnahme \"IT-Lehrer am Berufskolleg\" teilgenommen hätten. Die Aussage \ndes ORR C2. sei daher so zu verstehen, dass mit dem Erwerb der Qualifikation im Bereich \nWirtschaftsinformatik die Laufbahnbefähigung für die berufliche Fachrichtung \nWirtschaftswissenschaften erworben werden könne. Auch aus dem für die Zeit der \nQualifizierungsmaßnahme abgeschlossenen Anstellungsvertrag ergebe sich, dass die \nMaßnahme mit der Anerkennung als Zweites Staatsexamen für die Sekundarstufe II und \ndamit mit dem Erwerb der Lehramtsbefähigung habe enden sollen. Allein der Umstand, dass \nein solcher Anerkennungsbescheid der Klägerin, ebenso wie den anderen Mitabsolventen, \nnicht erteilt worden sei, stehe dem Anspruch auf Verbeamtung nicht entgegen. Hinzu komme, \ndass diese Lehrkräfte die Qualifizierungsmaßnahme gerade im Hinblick auf die nach \nerfolgreichem Abschluss zugesagte Verbeamtung absolviert hätten. Entsprechend dieser \nZusage seien auch alle anderen Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung E. vom 4. Oktober 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Dezember 2004 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zu übernehmen,\n\n28\n\nhilfsweise, das beklagte Land zu verpflichten,\n\n29\n\nüber ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.\n\n30\n\nDas beklagte Land ist der Auffassung, ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 \nAbs. 1 GG sei im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung nicht gegeben. Es sei davon \nauszugehen, dass in allen vergleichbaren Fällen durch die Bezirksregierung E. und die \nübrigen Bezirksregierungen, das heiße bei der überwiegenden Mehrzahl aller Einstellungen, \nerlasskonform die Verbeamtung abgelehnt worden sei. Es sei auch nicht anzunehmen, dass \ndie von der Klägerin benannten Verbeamtungen mit Billigung der verantwortlichen Stelle \nerfolgt seien. Es könne daher nur eine dem Wortlaut des Mangelfacherlasses entsprechende \nEntscheidung getroffen werden, wonach die berufliche Fachrichtung Wirtschaftsinformatik \nnicht als Mangelfach anerkannt sei.\n\n31\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne \nmündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n35\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n36\n\nHinsichtlich des Hauptantrags, mit dem die Klägerin die Verpflichtung des beklagten \nLandes begehrt, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hat die Klage keinen \nErfolg, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die \nÜbernahme eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis steht im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand lässt sich nicht erkennen, dass \ndas beklagte Land sein Ermessen allein dahingehend ausüben kann, die Klägerin in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Im Rahmen des dem Dienstherrn bei der \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis zustehenden Entscheidungsspielraums ist insbesondere \nauch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers von Bedeutung. Die gesundheitliche \nEignung der Klägerin, die zu keiner Zeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, hat \nzunächst der Dienstherr in eigener Verantwortung zu beurteilen. Diese Beurteilung ist \ngerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfen. Ein Verpflichtungsurteil muss schon aus diesem \nGrunde ausscheiden.\n\n37\n\nSoweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag die Verpflichtung des beklagten Landes zur \nNeubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt, \nist die Klage begründet.\n\n38\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über ihren Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entscheidet, denn der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Oktober \n2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004 sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n39\n\nDie Klägerin hat zwar die allgemeine Höchstaltersgrenze der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 \nAbs. 1 LVO NRW, wonach als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1a LVO NRW in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden darf, wer das \n35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bereits am 5. März 1996 und damit über acht Jahre \nvor ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes am 1. August \n2004 überschritten.\n\n40\n\nDie Klägerin kann aber die Zulassung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nLVO NRW auf der Grundlage der auf dem Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt \nverlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. \nNovember 2004 - 211-1.12.03.03-973 - (sogenannter Mangelfacherlass) beruhenden \nVerwaltungspraxis sowie des aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatzes der Selbstbindung \nder Verwaltung für sich beanspruchen.\n\n41\n\nDer Mangelfacherlass ermöglicht Bewerbern mit Mangelfächern ein Überschreiten der \nAltersgrenze um längstens zehn Jahre. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner \nEntscheidung, ob die von der Klägerin vertretene berufliche Fachrichtung \nWirtschaftsinformatik der in dem Erlass aufgeführten beruflichen Fachrichtung \nWirtschaftswissenschaften zuzurechnen ist. Ebenso kann der Senat offen lassen, ob die \nKlägerin mit dem Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme insoweit eine \nLehramtsbefähigung erworben hat. Denn die Klägerin kann sich auf die seitens des beklagten \nLandes in Anwendung des Mangelfacherlasses tatsächlich geübte Verwaltungspraxis in \nVerbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen. Auch in den \nFällen, in denen die Ausübung des der Behörde zustehenden Ermessens - wie hier - durch \nErlasse vorgezeichnet ist, bleibt maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die \nErmessensentscheidung die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Eine solche \nselbstbindende, anspruchsbegründende Ermessenspraxis ist hier darin zu sehen, dass das \nbeklagte Land sämtliche anderen Teilnehmer, die die Weiterqualifizierungsmaßnahme \"IT-\nLehrer an Berufskollegs\" sowie die weiteren praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen \nin der (speziellen) beruflichen Fachrichtung Wirtschaftsinformatik beziehungsweise \nTechnische Informatik mit Erfolg abgeschlossen haben, trotz Überschreitung der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze auf der Grundlage des Mangelfacherlasses in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen hat. Dass es in diesen, von der Klägerin benannten \nFällen tatsächlich zu Verbeamtungen gekommen ist, hat das beklagte Land ausweislich eines \nSchreibens der Bezirksregierung N. vom 23. November 2004 ausdrücklich bestätigt. Eine \nentgegenstehende, anderweitige Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar. Der Vortrag des \nbeklagten Landes, es sei davon auszugehen, dass in allen vergleichbaren Fällen und damit bei \nder überwiegenden Mehrzahl aller Einstellungen, erlasskonform die Verbeamtung abgelehnt \nworden sei, erschöpft sich in dieser nicht weiter substantiierten Behauptung,\n\n42\n\nvgl. zur prozessualen Mitwirkungspflicht und der daraus folgenden Beweislast bei \nausschließlich im Verantwortungs- und Verfügungsbereich einer Partei liegenden Umständen \nBVerwG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, DVBl. 2000, 1129,\n\n43\n\nund wird zudem durch die tatsächlichen Umständen widerlegt. Wie bereits dargestellt, \nsind alle anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe gerade in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen worden. Dass es neben der hier in Rede stehenden \nWeiterqualifizierungsmaßnahme \"IT-Lehrer an Berufskollegs\" in N. noch weitere \nentsprechende Maßnahmen an andere Orten gegeben hat, auf deren Absolventen der \nMangelfacherlass nicht angewandt worden ist, hat auch das beklagte Land nicht \nvorgetragen.\n\n44\n\nDie dargestellte Ermessenspraxis ist von verantwortlicher Stelle - hier dem Ministerium \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung beziehungsweise vom Ministerium für Schule, \nJugend und Kinder - gebilligt beziehungsweise sogar befürwortet worden. Das folgt aus den \nTelefonvermerken der Bezirksregierung N. vom 29. Mai 2001 und vom 23. Februar 2005. \nDarin bestätigt ORR C2. vom Ministerium, dass bei der Anwendung des \nMangelfacherlasses im Bereich der Berufskollegs auf die beruflichen Fachrichtungen \nabzustellen sei. Dabei erfassten die im Erlass aufgeführten beruflichen Fachrichtungen auch \ndie speziellen Fachrichtungen, wie z.B. Technische Informatik. Diese Erklärung kann \nentgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht dahingehend verstanden werden, dass \ndamit nur solche Lehrkräfte gemeint waren, die neben der beruflichen Fachrichtung \nWirtschaftswissenschaften zusätzlich die spezielle berufliche Fachrichtung \nWirtschaftsinformatik gewählt und eine entsprechende Lehramtsbefähigung erworben hatten. \nDenn diese Lehrkräfte unterfielen offensichtlich bereits aufgrund ihrer Lehramtsbefähigung in \nder beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften dem Anwendungsbereich des \nMangelfacherlasses, so dass in diesen Fällen überhaupt kein Anlass für eine weitere \nNachfrage bestand. Unsicherheiten gab es hingegen im Hinblick auf die nicht ausdrücklich im \nMangelfacherlass bezeichneten speziellen beruflichen Fachrichtungen, wie \nWirtschaftsinformatik oder technische Informatik ohne die übergreifende berufliche \nFachrichtung Wirtschaftswissenschaften. Das wird insbesondere durch die telefonische \nNachfrage der Bezirksregierung N. bei ORR C2. am 23. Mai 2005 deutlich. Denn \ndiese Rückfrage erfolgte gerade auch im Hinblick auf das vorliegende \nVerwaltungsstreitverfahren der Klägerin und der in diesem Zusammenhang umstrittenen \nEinordnung der von ihr vertretenen speziellen beruflichen Fachrichtung \nWirtschaftsinformatik. Anlässlich dieser Nachfrage wurde seitens des Ministeriums nochmals \nausdrücklich bestätigt, dass auch diese spezielle berufliche Fachrichtung vom \nMangelfacherlass erfasst sei.\n\n45\n\nDass die Klägerin inzwischen das 47. Lebensjahr vollendet und damit auch das nach dem \nMangelfacherlass zulässige Höchstalter um mehr als drei Jahre überschritten hat, steht dem \nteilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. In § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW ist \nvorgesehen, dass auf Antrag der obersten Dienstbehörde eine Ausnahme von der Einhaltung \nder Höchstaltersgrenze zugelassen werden kann. Im Wege einer solchen Ausnahme lässt sich \ndem Umstand Rechnung tragen, dass die Klägerin bei der Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes zum 1. August 2004 - damals war sie noch keine 45 Jahre \nalt - in das Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden können, dies aber auf \nGrund von rechtlich nicht tragfähigen Erwägungen unterblieben ist.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG hierfür nicht gegeben sind.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/6-a-2253-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/6-a-2253-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250168","retrieved":"2026-07-09 02:12:32.074552+00:00"}}