{"status":"available","doknr":"OLD250167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.6A2186.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"6 A 2186/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand als Lehrerin im Beamtenverhältnis an der X. -T. -Grundschule in \nN. im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 8. August 2002 bat sie beim Schulamt der Stadt N. um \namtsärztliche Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit. Sie teilte mit, dass sie seit September 2000 \nunter erheblichen gesundheitlichen Problemen leide und deswegen mit ermäßigter \nStundenzahl unterrichte. Der Antrag ist mit einem Eingangsvermerk des Schulamtes vom 28. \nAugust 2002 versehen. Er blieb dort unbearbeitet liegen. Die Gründe hierfür sind Gegenstand \ndes Vermerks eines Mitarbeiters des Schulamtes vom 6. Mai 2003, auf den wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird. \n\n4\n\nIhren Angaben zufolge fragte die Klägerin Mitte November 2002 beim Schulamt nach \ndem Sachstand. Am 22. November 2002 übermittelte dieses den in einer Sammelmappe mit \nKrankenunterlagen aufgefundenen Antrag an die Bezirksregierung E. mit dem Hinweis, \ndie Klägerin strebe ihre Zurruhesetzung an. Unter dem 26. November 2002 beauftragte die \nBezirksregierung E. das Gesundheitsamt der Stadt N. mit der amtsärztlichen \nUntersuchung der Klägerin. Diese fand am 16. Dezember 2002 statt. Mit Stellungnahme vom \nselben Tag stellte der Amtsarzt die Dienstunfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 45 Abs. 1 \nLBG NRW fest.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung E. versetzte die Klägerin deswegen mit Bescheid vom 6. \nJanuar 2003, zugestellt am folgenden Tag, in den Ruhestand. Der Ruhestand beginne mit dem \nEnde des Monats der Zustellung des Bescheides.\n\n6\n\nDie Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 16. Januar 2003 Widerspruch ein mit der \nBitte, zur Vermeidung von Nachteilen bei der Versorgung den Zeitpunkt der Zurruhesetzung \nauf Dezember 2002 zu verlegen. Die Bezirksregierung E. wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. Januar 2003 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage 2 K \n1482/03 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf nahm die Klägerin am 8. März 2003 \nzurück.\n\n7\n\nMit Schreiben vom selben Tag beantragte sie bei der Bezirksregierung E. \nSchadensersatz wegen verspäteter Zurruhesetzung und stützte sich auf die verzögerte \nWeiterleitung ihres Antrags auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit.\n\n8\n\nDie Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. August 2003 ab. Die \nVerzögerung sei für den geltend gemachten Vermögensschaden nicht kausal. Bei \nordnungsgemäßem Verfahren hätte der Personalrat zweimal beteiligt und die Klägerin zur \nVersetzung in den Ruhestand angehört werden müssen. Sie wäre bei Beachtung dieser \nVorgaben auch im Falle einer unverzüglichen Weiterleitung ihres Antrags auf Überprüfung \nihrer Dienstfähigkeit erst im Januar 2003 in den Ruhestand versetzt worden. Wegen der \nEinzelheiten des vom beklagten Land dargelegten fiktiven Kausalverlaufs wird auf den \nBescheid Bezug genommen. \n\n9\n\nDie Klägerin legte am 9. September 2003 Widerspruch ein. Für die Beurteilung der \nKausalität sei nicht auf die in dem Bescheid angeführten fiktiven Abläufe, sondern auf den \ntatsächlichen Verfahrensverlauf abzustellen. Nach Eingang ihres Antrags auf Überprüfung \nihrer Dienstfähigkeit bei der Bezirksregierung habe diese lediglich sechs Wochen für die \nEntscheidung über die Zurruhesetzung benötigt. Bei umgehender Weiterleitung des Antrags \nwäre eine Versetzung in den Ruhestand demnach im Oktober 2002 erfolgt. Schulamtsdirektor \nT1. , seinerzeit zuständiger Schulrat, habe ihr im August 2002 versichert, dass eine \nendgültige Entscheidung vor Weihnachten vorliegen werde. Sie habe im Vertrauen auf diese \nAussage von Nachfragen nach dem Sachstand bis Mitte November 2002 abgesehen.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2003, zugestellt am 1. Oktober 2003, wies \ndie Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück. Der fiktive Verfahrensverlauf sei \nzugrunde zu legen, weil der tatsächliche Verlauf den rechtlichen Vorgaben für die \nBearbeitung eines Antrags auf Überprüfung der Dienstfähigkeit nicht entsprochen habe. \nBeteiligungs- und Anhörungserfordernisse seien in der irrtümlichen Annahme, die Klägerin \nhabe einen Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gestellt, nicht beachtet worden. Die Klägerin \nhabe zudem nicht hinreichend mitgewirkt. Sie habe sechs bis acht Wochen nach \nAntragstellung und nicht erst im November 2002 nach dem Stand des Verfahrens fragen \nmüssen.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 27. Oktober 2003 Klage erhoben.\n\n12\n\nSie hat ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Für den angeblich nicht \nordnungsgemäßen Verfahrensablauf sei sie nicht verantwortlich. Die Bezirksregierung habe \nmehrere auf Antrag durchgeführte Zurruhesetzungsverfahren in kürzerer als der jetzt \nbehaupteten Zeit durchgeführt. Fehlende Mitwirkung sei ihr - der Klägerin - wegen der \nVersicherung des Herrn T1. nicht vorzuwerfen. Bei ihrem Antrag auf Überprüfung \nihrer Dienstfähigkeit sei zudem die weitere Entwicklung für sie nicht absehbar gewesen. Sie \nhabe noch auf Besserung ihrer Gesundheit gehofft, weil sie ihren Beruf gerne weiter habe \nausüben wollen. Aufgrund der Verzögerung sei ihr Ruhegehalt um 3,6 v.H. geringer als bei \neiner Zurruhesetzung spätestens zum 31. Dezember 2002. \n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom \n26. August 2003 und ihres Widerspruchsbescheides vom 26. September 2003 zu verpflichten, \nsie - die Klägerin - versorgungsrechtlich so zu stellen, als sei sie vor dem Ablauf des 31. \nDezember 2002 zur Ruhe gesetzt worden.\n\n15\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEs hat auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Der Antrag auf \n\n18\n\nÜberprüfung der Dienstfähigkeit habe nicht als Antrag auf vorzeitige Versetzung in den \nRuhestand ausgelegt werden können. Deswegen hätte das nur für diese Fälle vorgesehene \nverkürzte Verfahren nicht durchgeführt werden dürfen. Bei der Prüfung der Kausalität sei der \nVerlauf eines rechtmäßigen Verfahrens zugrunde zu legen. Die Aussage des \nSchulamtsdirektors T1. habe keine Bindungswirkung, zumal das Schulamt der Stadt \nN. für Versetzungen in den Ruhestand nicht zuständig sei.\n\n19\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf das beklagte Land \nunter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die Klägerin \nversorgungsrechtlich in Höhe von 50 v.H. der Versorgungsdifferenz so zu stellen, als sei sie \nvor dem 31. Dezember 2002 zur Ruhe gesetzt worden, und im Übrigen die Klage abgewiesen. \nEine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn sei zu bejahen, wenn er ein \nZurruhesetzungsverfahren zögerlich bearbeite. Dem stehe gleich, dass das Schulamt der Stadt \nN. den Antrag der Klägerin auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit zögerlich \nweitergeleitet habe. Ursächlich hierfür sei entweder ein individuelles Verschulden oder ein \nOrganisationsverschulden gewesen. Die Fürsorgepflichtverletzung sei für die verspätete \nZurruhesetzung und den dadurch bewirkten Schaden adäquat kausal. Der vom beklagten Land \ndargelegte fiktive Kausalverlauf gehe von einer Ausschöpfung sämtlicher Fristen aus. Dies \nerscheine lebensfremd, weil die Klägerin mit der amtsärztlichen Untersuchung und der \nZurruhesetzung einverstanden gewesen sei. Sie müsse sich allerdings in Höhe von 50 v.H. des \nSchadens ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie beim Schulamt nicht rechtzeitig nach \ndem Verfahrensstand gefragt habe.\n\n20\n\nGegen das dem beklagten Land am 20. Mai 2005 zugestellte Urteil hat dieses am 15. Juni \n2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 7. \nJuli 2008, dem beklagten Land zugestellt am 11. Juli 2008, zugelassen.\n\n21\n\nMit seiner am 5. August 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung \nwiederholt und vertieft das beklagte Land sein erstinstanzliches Vorbringen zum fiktiven \nVerlauf eines ordnungsgemäßen Zurruhesetzungsverfahrens. Dieser sei nicht lebensfremd, \nsondern beruhe auf Erfahrungssätzen aus der Verwaltungspraxis. Insbesondere müsse die \nAnhörungsfrist des § 47 Abs. 1 LBG NRW zugrunde gelegt werden. Mangels eines \nentsprechenden Antrags der Klägerin könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach \nAuswertung des amtsärztlichen Gutachtens sofort ihr Einverständnis mit einer Versetzung in \nden Ruhestand erklärt hätte. Selbst in den von ihr angeführten Fällen der Zurruhesetzung auf \nAntrag seien die Verfahren erst im dritten Monat nach Antragseingang abgeschlossen worden. \nDie Fürsorgepflichtverletzung sei im Übrigen nicht ihm - dem beklagten Land -, sondern der \nStadt N. zuzurechnen. Die zögerliche Weiterleitung des Antrags der Klägerin hätten \nkommunale Bedienstete zu vertreten.\n\n22\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nSie macht geltend, bei unverzüglicher Weiterleitung ihres Antrags hätte jeder in Betracht \nkommende Kausalverlauf zu einer Zurruhesetzung noch im Jahr 2002 geführt. Unter \nBerücksichtigung der gewöhnlichen Postlaufzeiten sei davon auszugehen, dass ihr Antrag \nbereits am 10. oder 11. August 2002 dem Schulamt vorgelegen habe. Nach Sinn und Zweck \nder Vorschriften über die Mitbestimmung sei der Personalrat weder vor der Zurruhesetzung \nnoch vor der amtsärztlichen Untersuchung anzuhören, wenn der Betroffene - wie sie - die \nÜberprüfung seiner Dienstfähigkeit selbst beantrage. Das beklagte Land habe die \namtsärztliche Untersuchung zudem nicht angeordnet. Dass sie nicht die Versetzung in den \nRuhestand beantragt habe, sei unerheblich. Dem beklagten Land sei in Person des Schulrats \nT1. bekannt gewesen, dass sie die Zurruhesetzung angestrebt habe. Im Übrigen trage \ndas beklagte Land hinsichtlich der hypothetischen Verfahrensabläufe die Beweislast. § 839 \nAbs. 3 BGB sei auf Ansprüche aus beamtenrechtlichen Schuldverhältnissen nicht anwendbar \nbzw. allenfalls dann, wenn der Dienstherr schon eine endgültige Entscheidung getroffen habe. \nJedenfalls könne sich das beklagte Land nach Treu und Glauben nicht auf diese Vorschrift \nberufen. Es habe keinen Nachteil dadurch erlitten, dass sie - die Klägerin - kein Rechtsmittel \ngebraucht habe. Wäre sie einer derartigen Obliegenheit nachgekommen, würde sie vom \nbeklagten Land den als Schadensersatz geltend gemachten Betrag als Versorgungsleistung \nerhalten.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug \ngenommen. \n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der \nBezirksregierung E. vom 26. August 2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom \n26. September 2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nSchadensersatz wegen verspäteter Versetzung in den Ruhestand. \n\n30\n\nSie kann einen solchen Anspruch insbesondere nicht aus einer Verletzung der \nFürsorgepflicht gemäß § 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG NRW) herleiten. Hiernach hat der Dienstherr im Rahmen des \nDienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er \nschützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein \nSchadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Fürsorgepflicht setzt voraus, dass die für \nden Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten bestehende \nPflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal ein \nVermögensschaden erwachsen ist. \n\n31\n\nAufgrund der Fürsorgepflicht kann der Dienstherr gehalten sein, zeitnah über die \nVersetzung eines Beamten in den Ruhestand zu entscheiden und ein auf dieses Ziel \ngerichtetes Verfahren zügig durchzuführen. Das kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in \ndenen dem Beamten durch Zeitablauf absehbar Nachteile drohen, die bei zügiger \nVerfahrensweise ohne weiteres vermeidbar wären. \n\n32\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. Januar 2005 - 2 A \n11800/04 -, ZBR 2005, 426, und vom 28. Oktober 2002 - 2 A 11303/02 -, NVwZ-RR 2003, \n517.\n\n33\n\nOb das beklagte Land mit der verzögerten Bearbeitung des lediglich auf Überprüfung \nihrer Dienstfähigkeit gerichteten Antrags der Klägerin diese Pflicht schuldhaft verletzt hat, \nkann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob die von ihr geltend gemachten \nRuhegehaltseinbußen hierdurch adäquat verursacht worden sind. Insbesondere bedarf keiner \nVertiefung, ob der vom beklagten Land erhobene Einwand, dass der Schaden bei \nrechtmäßigem Verfahren ebenfalls eingetreten wäre, zutrifft.\n\n34\n\nEin Schadensersatzanspruch der Klägerin ist jedenfalls analog § 839 Abs. 3 BGB \nausgeschlossen. Der Rechtsgedanke, dass eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte \nes vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines \nRechtsmittels abzuwenden, fordert im Verwaltungsrecht dann Geltung, wenn für den Verzicht \nauf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestand. Das gilt auch bei von einem Beamten \ngegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten Schadensersatzansprüchen wegen \nFürsorgepflichtverletzung.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, \nZBR 2003, 137, und vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, BVerwGE 107, 29; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n15. November 2006 - 6 A 131/05 -.\n\n36\n\nDer Begriff des \"Rechtsmittels\" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist nicht im engen \ntechnischen Sinne zu verstehen, sondern weit zu fassen. Darunter fallen alle förmlichen und \nnichtförmlichen Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung \noder Unterlassung richten, deren Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und der \nAbwendung des Schadens dienen. \n\n37\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 5. Dezember 2002 - III ZR 148/02 -, NVwZ \n2003, 502, m. w. N.; Hecker, in Erman, Handkommentar zum BGB, Bd. II, 11. Aufl. 2004, § \n839 Rdnr. 72. \n\n38\n\nDas können förmliche Anträge auf die Vornahme der begehrten Amtshandlung sein.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2002, a.a.O.; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 15. November 2006, a.a.O.\n\n40\n\nAuch formlose Erinnerungen an die Erledigung eines Antrags kommen in Betracht.\n\n41\n\nVgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1958 - V ZR 5/57 -, BGHZ 28, 104; Oberlandesgericht \nDüsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 1993 - 18 U 92/93 -, NJW-RR 1995, 13.\n\n42\n\nDie Klägerin hat es vorwerfbar unterlassen, durch den Gebrauch eines solchen \nRechtsbehelfs zu verhindern, dass sie erst im Januar 2003 zur Ruhe gesetzt worden ist. \n\n43\n\nWie sie selbst nicht in Abrede stellt, hat sie es versäumt, die Zurruhesetzung zu \nbeantragen. Ihr Antrag auf Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit enthielt einen solchen Antrag \nnicht, zumal das Ergebnis der amtsärztlichen Überprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung \noffen war. Neben der Feststellung der Dienstunfähigkeit kam insbesondere die Feststellung \neiner begrenzten Dienstfähigkeit in Betracht, mit der die tatsächlich bereits praktizierte \nPflichtstundenreduzierung der Klägerin gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW auf eine \nrechtliche Grundlage gestellt worden wäre. Dass sie die Pflichtstundenreduzierung in ihrem \nAntrag erwähnt hat, spricht dafür, dass sie sich gerade diese Möglichkeit offen halten wollte. \nBestätigt wird dies durch ihr erstinstanzliches Vorbringen, bei Antragstellung habe sie noch \nauf Besserung ihrer Gesundheit gehofft und ihren Beruf gerne weiter ausüben wollen.\n\n44\n\nEs bestand mit Blick auf eine angestrebte Zurruhesetzung noch im Jahr 2002 für die \nKlägerin kein hinreichender Grund, von einem förmlichen Antrag auf Versetzung in den \nRuhestand abzusehen. Nachzuvollziehen ist der Verzicht auf einen solchen Antrag nur vor \ndem Hintergrund, dass sie sich nicht auf eine Zurruhesetzung festlegen wollte. Diese \nUnentschlossenheit ist ihr als vorsätzlich zuzurechnen. Wer dem Dienstherrn vorwirft, ein \nZurruhesetzungsverfahren schuldhaft verzögert zu haben, muss sich ein eigenes Zögern bei \nBetreiben der Zurruhesetzung als \"Verschulden gegen sich selbst\" entgegenhalten lassen. \n\n45\n\nVgl. zum Verschuldensbegriff in § 839 Abs. 3 BGB BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, \na.a.O.\n\n46\n\nDarüber hinaus hat es die Klägerin fahrlässig unterlassen, rechtzeitig an die Erledigung \nihres Antrags vom 8. August 2002 zu erinnern. \n\n47\n\nDer Beamte, der eine für ihn vorteilhafte Entscheidung des Dienstherrn beantragt, darf es \nnicht in jedem Fall mit dem Antrag bewenden lassen und uneingeschränkt auf die \nordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens vertrauen. Die in eigenen \nAngelegenheiten zu erwartende Sorgfalt gebietet es, den Fortgang des Verfahrens zu \nbeobachten und zu reagieren, wenn sich deutliche Anzeichen für dessen Stillstand zeigen. Je \nwichtiger für ihn und je zeitgebundener die begehrte Entscheidung ist, desto frühzeitiger und \nintensiver muss sich der Beamte um den Verfahrensfortgang bemühen. \n\n48\n\nDie Klägerin ging eigenen Angaben zufolge davon aus, dass ihr Antrag beim Schulamt \nam 10. oder 11. August 2002 eingegangen sei. Eindeutige Anhaltspunkte für einen Stillstand \ndes Verfahrens ergaben sich für sie daraus, dass keine Reaktion des beklagten Landes \nerfolgte. Die Klägerin musste die kurzfristige Einladung zu einer amtsärztlichen \nUntersuchung erwarten, die aber ausblieb. Angesichts der bis zum Jahresende verbliebenen \nZeit wäre es bei Beachtung der genannten Sorgfaltsanforderungen angezeigt gewesen, sich \nspätestens in der zweiten Septemberhälfte nach dem Verfahrensstand zu erkundigen. \nBesonderen Anlass zu einer solchen Vorsichtsmaßnahme hatte die Klägerin gerade deswegen, \nweil aufgrund der drohenden Ruhegehaltseinbußen Eile geboten war. Auf eine eventuelle \nVersicherung von Schulamtsdirektor T1. , eine endgültige Entscheidung werde auf \njeden Fall vor Weihnachten 2002 getroffen, durfte sie sich nicht verlassen. Denn diese \nPrognose widersprach erkennbar dem tatsächlichen Verfahrensablauf. \n\n49\n\nMit den genannten Rechtsmitteln hätte die Klägerin den Schaden abgewendet. Es hätte \nbereits ausgereicht, im August 2002 einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. \nSie wäre dann vor Ablauf des Jahres 2002 in den Ruhestand versetzt worden. Nach \nübereinstimmender Darstellung der Beteiligten - an der zu zweifeln der Senat keinen Anlass \nhat - erfolgt eine Zurruhesetzung auf Antrag des Betroffenen regelmäßig im dritten Monat \nnach Antragseingang. Dies deckt sich mit den Angaben des beklagten Landes zu der \ndurchschnittlichen Dauer der in einem solchen Fall erforderlichen Verfahrensschritte. Gemäß \n§ 72 Abs. 1 Satz 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der seinerzeit maßgeblichen \nFassung wäre insbesondere der Personalrat bei der Versetzung in den Ruhestand nicht zu \nbeteiligen gewesen. Auch eine Anhörung der Klägerin wäre entbehrlich gewesen; eine solche \nAnhörung ist gemäß § 47 Abs. 1 LBG nur vorgesehen, wenn die Zurruhesetzung auf \nVeranlassung des Dienstvorgesetzten erfolgen soll.\n\n50\n\nDagegen lässt sich nicht einwenden, dass ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand \nebenso verzögert weitergeleitet worden wäre wie der Antrag auf Überprüfung der \nDienstfähigkeit. Grundsätzlich muss bei der Feststellung hypothetischer Kausalverläufe von \nrechtmäßigen Geschehensabläufen ausgegangen werden. Darüber hinaus betrifft der Antrag \nauf Versetzung in den Ruhestand anders als der Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit \nden Status des Beamtenverhältnisses. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er \nebenfalls versehentlich in einer Sammelmappe mit Krankenunterlagen abgelegt worden wäre. \n\n51\n\nUnabhängig hiervon wäre der Schaden jedenfalls bei kumulativer Einlegung der \nversäumten Rechtsmittel nicht eingetreten. Selbst wenn unterstellt würde, dass auch der \nAntrag auf Zurruhesetzung verzögert weitergeleitet worden wäre, hätte eine Erinnerung \nspätestens in der zweiten Septemberhälfte zu einem Verfahrensabschluss noch im Dezember \n2002 geführt. Wie dargelegt, hätten die erforderlichen Verfahrensschritte nicht mehr als drei \nMonate beansprucht.\n\n52\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist das beklagte Land nicht nach Treu und Glauben \ndaran gehindert, sich auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB zu berufen. Ein \ntreuwidriges - etwa widersprüchliches - Verhalten des beklagten Landes ist weder vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob es der Klägerin den als \nSchadensersatz geltend gemachten Betrag als Versorgungsleistung zahlen müsste, wenn sie \nvon Rechtsmitteln zur Schadensabwendung Gebrauch gemacht hätte. Mit dieser \nArgumentation macht die Klägerin der Sache nach ein Wahlrecht zwischen der \nInanspruchnahme von Primärrechtsschutz und der Hinnahme des Unrechts mit anschließender \nSchadensliquidation geltend, das durch § 839 Abs. 3 BGB gerade ausgeschlossen werden soll. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998, a.a.O.; Hecker, a.a.O., Rdnr. 72.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht gegeben sind.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/6-a-2186-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":6},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/6-a-2186-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250167","retrieved":"2026-07-09 02:12:31.990344+00:00"}}