{"status":"available","doknr":"OLD250166","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:1106.6A1054.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-11-06","aktenzeichen":"6 A 1054/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 24. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2003 \nverpflichtet, die Klägerin in besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie zum 28. \nAugust 1995 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit \nin Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 6. April 1957 geborene Klägerin begehrt Schadensersatz wegen verspäteter \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.\n\n3\n\nSie bestand am 13. September 1982 die Erste Staatsprüfung und nach Ableistung des \nVorbereitungsdienstes in der Zeit von Juni 1983 bis Mai 1985 am 13. Mai 1985 die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den Fächern Englisch und Kunst. \n\n4\n\nAm 21. April 1986 wurde ihre Tochter T. -D. und am 26. Mai 1988 ihre Tochter \nD1. F. geboren.\n\n5\n\nFür die Schuljahre 1988/89 bis 1991/92 bewarb sich die Klägerin nicht um eine \nEinstellung in den Schuldienst. Auf ihre Bewerbung für das Schuljahr 1992/93 erhielt sie eine \nAbsage. Am 25. Juni 1993 legte die Klägerin als sog. \"Nichtschülerin\" an der Städtischen \nH. -C. -Kollegschule in E1. mit Erfolg die Staatliche Prüfung für Erzieherinnen ab. \nIn der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 31. August 1994 absolvierte sie mit 38,5 \nWochenstunden ein Berufspraktikum im städtischen Kindergarten X.----straße in E1. und \nerwarb damit die Berufsbezeichnung \"Staatlich anerkannte Erzieherin\". Vom 1. September \n1994 bis zum 25. August 1995 war sie mit 19,25 Wochenstunden als Erzieherin bei der Stadt \nE1. in der Maßnahme \"Hort an der Schule\" tätig.\n\n6\n\nUnter dem 9. Februar 1995 bewarb sich die Klägerin im landesweiten Auswahlverfahren \num die Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes. Die Bezirksregierung E2. \nteilte ihr mit Schreiben vom 26. Mai 1995 mit, es sei in Aussicht genommen, sie zum 28. \nAugust 1995 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen \nSchuldienst des Landes einzustellen, sofern sie die laufbahn- und dienstrechtlichen \nVoraussetzungen erfülle. Anderenfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im \nAngestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages \nvorgesehen. \n\n7\n\nMit Gesundheitszeugnis vom 26. Juni 1995 stellte die Amtsärztin Dr. G. beim \nGesundheitsamt der Stadt E1. die gesundheitliche Eignung der Klägerin für die \nEinstellung in den Schuldienst und die spätere Verbeamtung auf Lebenszeit fest. \n\n8\n\nDie Klägerin versicherte der Bezirksregierung unter dem 30. Juni 1995, dass sie ihre \nKinder seit der Geburt bis einschließlich dem 31. August 1993 selbst betreut und in dieser \nZeit keine Berufstätigkeit ausgeübt habe.\n\n9\n\nMit Arbeitsvertrag vom 30. Juni und 18. August 1995 wurde die Klägerin ab dem 28. \nAugust 1995 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis an der Gesamtschule E1. -O. auf \nunbestimmte Zeit eingestellt.\n\n10\n\nDie Klägerin bat mit Schreiben vom 21. August 1995 um Umwandlung des \nAngestelltenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis. Die Bezirksregierung E2. lehnte \nden Antrag mit Bescheid vom 14. November 1995 ab. Die Klägerin habe die für die \nEinstellung maßgebliche Altersgrenze von 35 Lebensjahren um drei Jahre, vier Monate und \n22 Tage überschritten. Die Kinderbetreuung könne zu einer Hinausschiebung der \nAltersgrenze führen, soweit parallel dazu für das individuelle Lehramt und die konkrete \nFächerkombination Einstellungschancen bestanden hätten. Diese Voraussetzungen hätten in \nden Schuljahren 1986/87 bis 1988/89 und 1991/92 bis 1992/93 nicht vorgelegen, so dass nur \ndie Schuljahre 1990/91, 1993/94 und 1994/95 als Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt \nwerden könnten. Die Überschreitung der Altersgrenze sei damit im Umfang von drei Monaten \nund 17 Tagen nicht durch Kinderbetreuungszeiten abgedeckt.\n\n11\n\nDie Klägerin legte am 13. Dezember 1995 Widerspruch ein. Sie verwies u.a. auf das \nUrteil des Senats vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 - und machte geltend, die Schuljahre \n1991/92 und 1992/93 müssten als Kinderbetreuungszeiten anerkannt werden. Die ungünstigen \nEinstellungsbedingungen für diese Schuljahre hätten nur wirksam werden können, weil sie \nwegen der Kinderbetreuung auf eine Bewerbung für das Schuljahr 1990/91 verzichtet \nhabe.\n\n12\n\nIn einer Stellungnahme an das von der Klägerin angeschriebene Ministerium für die \nGleichstellung von Mann und Frau vom 26. Februar 1996 führte die Bezirksregierung \nE2. aus, eine Anrechnung von Kinderbetreuungszeiten scheide aus, wenn die betroffene \nLehrkraft trotz Einstellungsrelevanz ihrer Fächerkombination hauptberuflich tätig gewesen \nsei. Dies sei bei der Klägerin in der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 25. August 1995 der \nFall gewesen. Die Zeiten seien daher nicht anzuerkennen.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. September 1996 wies die Bezirksregierung den \nWiderspruch zurück. Die Altersgrenze dürfe nur insoweit hinausgeschoben werden, als der \nVerzögerungstatbestand der Kinderbetreuung nicht durch einen anderen \nVerursachungsbeitrag verdrängt werde. Die Kinderbetreuung sei im Fall der Klägerin nicht \ndie entscheidende Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze gewesen. Zwar \nkomme nach dem angeführten Urteil des Senats eine Anerkennung der Schuljahre 1991/92 \nund 1992/93 als Kinderbetreuungszeiten in Betracht. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit der \nKlägerin ab dem 1. September 1993 sei jedoch davon auszugehen, dass sie die in den \nSchuljahren 1993/94 und 1994/95 gegebenen Einstellungschancen nicht wegen der Betreuung \nihrer Kinder verpasst habe, sondern weil sie im Leistungsvergleich mit ihren Mitbewerbern \nunterlegen gewesen sei.\n\n14\n\nDie Klägerin erhob beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (2 K 10792/96). Dieses \nwies in der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000 darauf hin, dass nach dem \nRunderlass des Kultusministers vom 1. Juni 1989 - ZC 5.41-0/2-283/89 - (GABl.NW., S. 298) \nfür die Klägerin eine Einstellungsmöglichkeit zum 2. Oktober 1989 bestanden habe, so dass \nKindererziehungszeiten von 46 Monaten und 21 Tagen anzurechnen seien. Im Rahmen eines \nVergleichs hob das beklagte Land darauf hin die Bescheide vom 14. November 1995 und 10. \nSeptember 1996 auf und verpflichtete sich, den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe neu zu bescheiden.\n\n15\n\nMit Bescheid vom 21. November 2000 lehnte die Bezirksregierung E2. den Antrag \nerneut ab. Der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verspäteter Einstellung \nsei zum Einstellungstermin 1993/94 unterbrochen worden. Die Klägerin habe die zu diesem \nZeitpunkt bestehende Einstellungsmöglichkeit aufgrund einer für die Einstellung nicht \nerforderlichen Ausbildung ausgelassen.\n\n16\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom \n19. Dezember 2000 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Das anschließende \nKlageverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (2 K 9/01) wurde am 30. Oktober 2001 \ndurch Vergleich beendet. Das beklagte Land verpflichtete sich, unter Aufhebung der \nBescheide vom 21. November und 19. Dezember 2000 den Antrag auf Verbeamtung erneut \nzu bescheiden, ohne sich auf eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze zu berufen.\n\n17\n\nUnter dem 30. Januar 2002 ernannte das beklagte Land die Klägerin unter Berufung in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin zur Anstellung. Die Ernennungsurkunde wurde \nihr am 12. Februar 2002 ausgehändigt.\n\n18\n\nMit Antrag vom 20. Dezember 2002 machte sie für den Zeitraum vom 21. August 1995 \nbis zum Tag der Ernennung den Ersatz des Schadens geltend, der ihr durch die verspätete \nVerbeamtung in u.a. besoldungsrechtlicher Hinsicht entstanden sei. Sie forderte das beklagte \nLand auf, den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach anzuerkennen.\n\n19\n\nDie Bezirksregierung E2. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. März 2003, \nzugestellt am 31. März 2003, ab. Für den allein in Betracht kommenden \nAmtshaftungsanspruch fehle es an der erforderlichen schuldhaften Pflichtverletzung. Durch \ndie verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei nicht abschließend geklärt worden, ob die vom \nbeklagten Land vertretene Rechtsauffassung unrichtig gewesen sei. Die Annahme einer \nUnterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Kinderbetreuung und der \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze sei vertretbar und damit nicht vorwerfbar \ngewesen.\n\n20\n\nDen am 30. April 2003 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung \nE2. mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zurück.\n\n21\n\nAm 4. Juni 2003 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n22\n\nSie hat geltend gemacht, das beklagte Land habe seine beamtenrechtliche Fürsorge- und \nSchutzpflicht verletzt. Bei ermessensfehlerfreier Entscheidung über ihren Antrag hätte sie \nbereits zum 21. August 1995 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden \nmüssen. Dem zuständigen Beamten sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er den \nEinstellungserlass des Kultusministeriums vom 1. Juni 1989 nicht beachtet habe. Auf die \nRechtsauffassung des beklagten Landes zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs \nkomme es für die Frage des Fahrlässigkeitsvorwurfs nicht an, weil diese Rechtsauffassung der \nersten ablehnenden Entscheidung nicht zugrunde gelegen habe. Sie sei im Übrigen rechtlich \nnicht haltbar gewesen. Der Schaden folge daraus, dass sie - die Klägerin - in dem Zeitraum \nder Verzögerung niedrigere Nettoeinkünfte bezogen habe.\n\n23\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n24\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nE2. vom 24. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2003 \nzu verpflichten, sie - die Klägerin - in besoldungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre \nsie zum 21. August 1995 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.\n\n25\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEs hat die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs bezweifelt, weil Gegenstand des \nVerfahrens ein Amtshaftungsanspruch sei. Im Übrigen hat es die Begründung der \nangefochtenen Bescheide wiederholt und vertieft.\n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 9. Februar 2005 \nabgewiesen. Sie sei zulässig, aber unbegründet. Es spreche einiges dafür, dass in der Zeit vor \nBegründung des Beamtenverhältnisses nur Amtspflichten, nicht jedoch beamtenrechtliche \nFürsorgepflichten bestünden. Dies bedürfe aber keiner Entscheidung, denn es fehle jedenfalls \nan der Kausalität einer möglichen Pflichtverletzung für den Schaden bzw. am Verschulden \ndes Amtswalters. Ob das beklagte Land im ersten Übernahmeverfahren seine Pflichten durch \ndie Nichtberücksichtigung des Einstellungserlasses vom 1. Juni 1989 schuldhaft verletzt habe, \nkönne offen bleiben, weil dies für die Ablehnung nicht ursächlich gewesen sei. Aus seiner \nArgumentation zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs im zweiten \nÜbernahmeverfahren folge, dass es die Klägerin auch bei Beachtung des Einstellungserlasses \nnicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen hätte. Diese Argumentation sei nicht \nabwegig, sondern als \"normale\" Einlassung in einem verwaltungsgerichtlichen Streit zu \nwerten. Die ablehnende Entscheidung im zweiten Verfahren beruhe deswegen nicht auf \nFahrlässigkeit.\n\n29\n\nGegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. Februar 2005 zugestellte \nUrteil haben diese am 18. März 2005 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss \nvom 11. Juli 2008, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 16. Juli 2008, hat \nder Senat die Berufung zugelassen.\n\n30\n\nMit ihrer am 23. Juli 2008 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung trägt die \nKlägerin in Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor, der Ursachenzusammenhang \nzwischen der Pflichtverletzung im ersten Übernahmeverfahren und dem Schaden werde durch \ndie erst in dem zweiten Übernahmeverfahren vorgetragenen Argumente nicht berührt. Die \nKausalität einer Pflichtverletzung lasse sich nicht damit in Abrede stellen, dass eine weitere \nPflichtverletzung ebenfalls den Schaden herbeigeführt hätte. Ob eine fehlerhafte \nRechtsauffassung auf einem Verschulden beruhe, hänge nicht davon ab, ob sie als abwegig \noder als \"normale\" Einlassung zu bewerten sei. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob sie sich \nmit der seinerzeitigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vereinbaren lasse. Die \nArgumentation des beklagten Landes zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs habe \ndiese Voraussetzung nicht erfüllt.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung E2. vom 24. März 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 22. Mai 2003 zu verpflichten, sie - die Klägerin - in \nbesoldungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie zum 28. August 1995 in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen worden.\n\n33\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nEs verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Der \nSchadensersatzanspruch scheitere bereits daran, dass vor Begründung des \nBeamtenverhältnisses keine Fürsorgepflicht bestehe. Das Schreiben der Bezirksregierung \nE2. an das Ministerium für die Gleichstellung von Mann und Frau vom 26. Februar \n1996 belege, dass sie auch aufgrund der darin angestellten Erwägungen eine Verbeamtung \nabgelehnt hätte. Damit fehle es an der Kausalität der möglichen Pflichtverletzung für den \nSchaden. Der Klageantrag sei bedenklich, weil die Zusammensetzung des Schadens gänzlich \noffen bleibe. So sei unklar, wie der fiktive Beitrag zur privaten Krankenversicherung oder die \nerworbenen Rentenanwartschaften bei der Schadenshöhe zu berücksichtigen seien. \nZweifelhaft sei auch die Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs. Möglicherweise könne er \nerst in dem Moment, in dem die erworbene Rente fällig werde, Zug um Zug gegen deren \nHerausgabe geltend gemacht werden.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug \ngenommen.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat Erfolg, soweit sie Gegen-stand der \nBerufung ist.\n\n39\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n40\n\nDer Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - \nBRRG - eröffnet. Die Klägerin leitet den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch aus \neiner Verletzung der Fürsorge- und Schutzpflicht des beklagten Landes und damit aus dem \nBeamtenverhältnis her. Ob ein solcher Anspruch tatsächlich auf Vorgänge vor Begründung \neines Beamtenverhältnisses gestützt werden kann, ist eine Frage der Begründetheit.\n\n41\n\nDer Klageantrag ist entgegen den Bedenken des beklagten Landes hinreichend bestimmt \n(§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Er ist nicht unmittelbar auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern \n- umfassender - auf Einräumung einer günstigeren Rechtsstellung durch Verwaltungsakt \ngerichtet. Diese Rechtsstellung wird mit dem Klageantrag genau bezeichnet. Wie sie sich im \nEinzelnen zusammensetzt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Es reicht aus, dass dies nach \nden maßgeblichen Rechtsvorschriften bestimmbar ist.\n\n42\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch darauf, besoldungsrechtlich so \ngestellt zu werden, als wäre sie zum 28. August 1995 in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernommen worden. Soweit der Bescheid der Bezirksregierung E2. vom 24. März \n2003 und ihr Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 dem entgegenstehen, sind sie \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n43\n\nDer Schadensersatzanspruch hat seine Grundlage in einer beamtenrechtlichen \nSonderverbindung zwischen der Klägerin und dem beklagten Land (I.). Die in diesem \nVerhältnis wurzelnde Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung \nüber den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat das \nbeklagte Land verletzt (II.). Die Pflichtverletzung beruhte auf Fahrlässigkeit (III.). Hierdurch \nist der Klägerin adäquat kausal der geltend gemachte Schaden erwachsen (IV.). Der Anspruch \nist nicht aufgrund des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen (V.) und \nentgegen den Bedenken des beklagten Landes durchsetzbar (VI.).\n\n44\n\nI.\n\n45\n\nDie Klägerin leitet den Schadensersatzanspruch zu Recht aus einer Verletzung von \nPflichten aus einer beamtenrechtlichen Sonderverbindung her. Dem steht nicht entgegen, dass \nsie sich auf Vorgänge vor Begründung des Beamtenverhältnisses beruft. Ob bereits in diesem \nStadium eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 85 Landesbeamtengesetz - LBG NRW) \nbesteht,\n\n46\n\nvgl. (verneinend) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 1984 - 3 B 93 \nA. 3114 -, ZBR 1985, 167,\n\n47\n\nbedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man dies verneint, muss sich die Klägerin nicht \nauf Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG \nverweisen lassen.\n\n48\n\nDer Dienstherr kann bei schuldhafter Verletzung einer in einer beamtenrecht-lichen \nSonderverbindung wurzelnden (quasi-vertraglichen) Verbindlichkeit auf Ersatz eines \nhierdurch adäquat kausal herbeigeführten Schadens in Anspruch genommen werden, ohne \ndass insoweit auf das Rechtsinstitut der Verletzung der Fürsorgepflicht zurückgegriffen \nwerden müsste. Das folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass sich ein \nErfüllungsanspruch in einen Schadensersatzanspruch umwandelt, wenn die Erfüllung \nrechtswidrig und schuldhaft vereitelt worden ist. Dieser Grundsatz gilt auch für das \nBeamtenrecht.\n\n49\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. August 1961 - II C 165.59 -, \nBVerwGE 13, 17, und vom 25. August 1988 - 2 C 51.86 -, BVerwGE 80, 123.\n\n50\n\nDer Anspruch des Bewerbers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag \nauf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe wurzelt in einer derartigen \nSonderverbindung. Das Beamtenverhältnis als enges Dauerrechtsverhältnis mit besonderem \npersonenrechtlichem Einschlag wirkt vor auf das Stadium seiner Anbahnung. Schon in \ndiesem Stadium treffen die Beteiligten beamtenrechtliche Sorgfalts- und \nOffenbarungspflichten. Dem Bewerber steht das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen \nZugang zu jedem öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG zur Seite. Die Intensität der mit der \nBewerbung begründeten Beziehungen zwischen ihm und dem künftigen Dienstherrn geht \nüber diejenige hinaus, die allgemein bei Kontakten zwischen Bürger und Behörde bestehen. \nDieser Nähebeziehung würde eine Beschränkung auf das Institut der Amtshaftung, die \noriginär den handelnden Amtswalter und nicht den Dienstherrn trifft, nicht gerecht.\n\n51\n\nDie Wertung dieser Nähebeziehung als beamtenrechtliche Sonderverbindung wird \ndadurch gestützt, dass ein Schadensersatzanspruch eines Bewerbers wegen Verletzung einer \nErnennungszusicherung als Anspruch \"aus dem Beamtenverhältnis\" im Sinne der §§ 126, 127 \nBRRG angesehen wird.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - VI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31; \nOberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Februar 1964 - 2 A 62/63 -, ZBR \n1964, 242; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rdnr. 37.\n\n53\n\nDer dem zugrunde liegende Gedanke, es handele sich um einen Anspruch \n\"vorbeamtenrechtlicher Art\" mit einer \"dem Beamtenrecht zugeordneten \nAnspruchsgrundlage\",\n\n54\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967, a.a.O.,\n\n55\n\nbestimmt auch die materiell-rechtliche Einordnung des Schadensersatzanspruchs. Dieser \nGedanke ist auf den Fall übertragbar, dass der Schadensersatzanspruch - wie hier - auf die \nVerletzung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gestützt wird, der aus Art. 33 Abs. 2 GG \ni.V.m. den Vorschriften der Beamtengesetze über die Auswahl und Einstellung der Beamten \nund damit aus einer beamtenrechtlichen Anspruchsgrundlage folgt.\n\n56\n\nII.\n\n57\n\nDas beklagte Land hat seine Pflicht zur ermessensfehlerfreien Entscheidung über die \nBewerbung der Klägerin verletzt. Die Ablehnung ihres Einstellungsbegehrens mit der \nBegründung, sie habe zum Einstellungstermin 28. August 1995 die allgemeine \nHöchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz der Verordnung über die Laufbahnen \nder Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO NRW) in der \nFassung der Neunten Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 24. April 1990 \n(GVBl.NW, S. 254) um drei Jahre, vier Monate und 22 Tage überschritten, war \nermessensfehlerhaft. Diese Überschreitung war gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LVO \nNRW für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unbeachtlich.\n\n58\n\nHatte sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen \nder tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so durfte nach dieser \nVorschrift die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung höchstens um drei, bei mehreren \nKindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Maßgeblich für die individuell \nzulässige Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist dabei nicht der Umfang der \nKinderbetreuungszeiten, sondern der Umfang der durch die Kinderbetreuung bedingten \nVerzögerung der Einstellung. Hat ein Laufbahnbewerber wegen der Geburt oder der \ntatsächlichen Betreuung eines oder mehrerer Kinder vor der Vollendung des 35. Lebensjahres \neine oder mehrere Chancen zur Einstellung in das Beamtenverhältnis verpasst, erhöht sich die \nfür ihn individuell zu berechnende Höchstaltersgrenze im Umfang der Verzögerung der \nEinstellung um bis zu drei beziehungsweise um bis zu sechs Jahre, ohne dass die \nGesamtdauer der Kinderbetreuung von Bedeutung ist.\n\n59\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile \nvom 13. Dezember 2007 - 6 A 2173/05 - und vom 18. Juli 2007 - 6 A 1084/05 -, Beschluss \nvom 5. Januar 2007 - 6 A 2147/04 -.\n\n60\n\nSollte sich ihm allerdings, nachdem er wegen der Geburt oder der Kinderbetreuung eine \noder mehrere Chancen zur Einstellung in den Schuldienst verpasst hatte, vor der Vollendung \ndes 35. Lebensjahres eine weitere Einstellungschance geboten haben, die er aus anderen als \nden in § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LVO NRW genannten Gründen nicht wahrgenommen \nhat, fehlt es an dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der Geburt \nbeziehungsweise der Kinderbetreuung und der verzögerten Einstellung in den Schuldienst. \nEine Ausdehnung der Höchstaltersgrenze nach § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LVO NRW \nkann er in einem solchen Fall nicht beanspruchen.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2007, a.a.O.\n\n62\n\nNach diesen Grundsätzen durfte die Klägerin die allgemeine Höchstaltersgrenze um \nknapp vier Jahre überschreiten. Sie hatte aufgrund der Geburt und Betreuung ihrer beiden \nTöchter eine durch den Runderlass des Kultusministers vom 1. Juni 1989 - ZC 5.41-0/2-\n283/89 - (GABl.NW., S. 298) eröffnete Einstellungschance zum 2. Oktober 1989 verpasst. \nDie hierdurch eingetretene Verzögerung der Einstellung umfasst den Zeitraum bis zur \nEinstellungsmöglichkeit zum Schuljahr 1993/94. Dass eine Verbeamtung in den Schuljahren \n1991/92 und 1992/93 an fehlenden Einstellungsmöglichkeiten gescheitert wäre, ist \nunerheblich. Diese ungünstigen Rahmenbedingungen konnten nur wirksam werden, weil die \nKlägerin wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht schon zuvor in das Beamtenverhältnis auf \nProbe eingestellt worden war.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113.\n\n64\n\nDie Ausdehnung der Höchstaltersgrenze scheitert entgegen der vom beklagten Land im \nWiderspruchsbescheid vom 10. September 1996 und im zweiten Übernahmeverfahren \nvertretenen Auffassung nicht daran, dass die Klägerin die Einstellungsmöglichkeit zum \nSchuljahr 1993/94 aus anderen Gründen als der Kinderbetreuung nicht wahrgenommen hat. \nSchädlich sind nur Unterbrechungen des Ursachenzusammenhangs zwischen der \nKinderbetreuung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Sie liegen vor, wenn nach \nden Zeiten der Kinderbetreuung anderweitige von dem Laufbahnbewerber zu vertretende \nUmstände die Einstellung über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben haben.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, \nBeschluss vom 18. August 2008 - 6 A 4588/06 - und Urteil vom 18. Juli 2007, a.a.O.\n\n66\n\nDaran fehlt es hier, weil die Klägerin zum Einstellungstermin für das Schuljahr 1993/94 \ndas 35. Lebensjahr bereits überschritten hatte.\n\n67\n\nIII.\n\n68\n\nDie Pflichtverletzung beruht auch auf einem Verschulden des beklagten Landes. \n\n69\n\nFür die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus \neiner beamtenrechtlichen Sonderverbindung gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des \nBürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \naußer Acht lässt (vgl. § 276 BGB). Nach diesem Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen \nabzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Sachbearbeiter generell erwartet \nwerden kann. Dazu gehört, dass er die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der zur \nVerfügung stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger \nÜberlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Stellt sich eine behördliche Maßnahme als \nfehlerhaft heraus, kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Sachbearbeiters gegen \nSorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung \naufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis \nals vertretbar angesehen werden kann. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die \nRechtsfrage nicht einfach zu beurteilen und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im \nSchrifttum abschließend behandelt ist.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 36.04 -, m.w.N.\n\n71\n\nDabei sind ausschließlich die Überlegungen zu berücksichtigen, die der Sachbearbeiter \nseiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt hat. Genügten diese nicht den genannten \nAnforderungen, lässt sich der Sorgfaltspflichtverstoß nicht mit der hypothetischen Erwägung \nbestreiten, dass er aufgrund einer anderen fehlerhaften - aber vertretbaren - Rechtsauffassung \nzum selben Ergebnis hätte kommen können. \n\n72\n\nNach diesen Maßstäben hat hier der verantwortliche Sachbearbeiter fahrlässig die Pflicht \nzur ermessensfehlerfreien Entscheidung über die Verbeamtung der Klägerin verletzt. \n\n73\n\nEs kommt insoweit auf die Erwägungen an, die zu der Ausgangsentscheidung im ersten \nÜbernahmeverfahren geführt haben. Diese stellt für den streitbetroffenen Zeitraum ab dem 28. \nAugust 1995 die maßgebliche Pflichtverletzung dar. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 10. \nSeptember 1996 und den im zweiten Übernahmeverfahren getroffenen Entscheidungen ist \nlediglich versäumt worden, die Folgen dieser Pflichtverletzung für die Zukunft zu beseitigen \nund den Schaden dadurch zu mindern.\n\n74\n\nDie Ausgangsentscheidung im ersten Übernahmeverfahren war ausschließlich darauf \ngestützt, dass die Schuljahre 1986/87 bis 1988/89 und 1991/92 bis 1992/93 nicht als \nKinderbetreuungszeiten angerechnet werden könnten. Die dem zugrunde liegende \nRechtsauffassung, die Altersgrenze werde nur im Umfang der Schuljahre hinausgeschoben, \nfür die parallel zur Kinderbetreuung Einstellungschancen bestanden hätten, beruhte nicht auf \neiner sorgfältigen rechtlichen Prüfung. Dem beklagten Land ist zuzugestehen, dass § 6 Abs. 1 \nSatz 1, 2. Halbsatz LVO NRW hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen \nKinderbetreuung und Verzögerung der Einstellung Rechtsfragen aufwarf, die nicht einfach zu \nbeurteilen waren. Umso mehr war der verantwortliche Sachbearbeiter jedoch gehalten, die \neinschlägige obergerichtliche Rechtsprechung zu sichten und auszuwerten. Aufgrund des \nAnfang des Jahres 1995 veröffentlichten Urteils des Senats vom 7. September 1994, a.a.O., \nhätte er erkennen können, dass die Schuljahre 1991/92 und 1992/93 bei der Ermittlung des \nUmfangs der Verzögerung einzubeziehen waren. In dieser Entscheidung war festgestellt \nworden, dass die Kinderbetreuung auch dann entscheidende Ursache für die Überschreitung \nder Altersgrenze bleibt, wenn im Anschluss an einen wegen der Kinderbetreuung nicht \ngenutzten Einstellungstermin eine Verbeamtung in den folgenden Schuljahren an fehlenden \nPlanstellen scheitert. Dass eine solche Fallgestaltung vorlag, war dem verantwortlichen \nSachbearbeiter bekannt. Er wusste, dass die Klägerin den Einstellungstermin zum Schuljahr \n1990/91 wegen der Betreuung ihrer Kinder nicht wahrgenommen hatte.\n\n75\n\nUnabhängig hiervon war seine Prüfung auch in tatsächlicher Hinsicht nicht sorgfältig. \nDass er die aus dem Erlass des Kultusministeriums resultierende Einstellungschance zum 2. \nOktober 1989 außer acht ließ, war fahrlässig. Ausgehend von seinem eigenen rechtlichen \nAnsatz hätte er prüfen müssen, ob das Lehramt und die Fächerkombination der Klägerin für \ndas Schuljahr 1989/90 einstellungsrelevant waren. Feststellungen hierzu traf er nicht; das \nSchuljahr 1989/90 findet in dem Bescheid vom 14. November 1995 keine Erwähnung. \nDarüber hinaus muss die Kenntnis der maßgeblichen Einstellungserlasse von dem \nSachbearbeiter erwartet werden. Hätte er die Einstellungschance zum 2. Oktober 1989 \nberücksichtigt, wäre er selbst auf der Grundlage seiner damaligen Rechtsauffassung zu dem \nErgebnis gelangt, dass die Überschreitung der Höchstaltersgrenze zulässig war. Bei \nErweiterung um das Schuljahr 1989/90 hätten die in dem Bescheid vom 14. November 1995 \nals Kinderbetreuungszeiten angerechneten Zeiten etwa vier Jahre betragen.\n\n76\n\nDer erst im zweiten Übernahmeverfahren erhobene Einwand der Bezirksregierung, durch \ndie Berufstätigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1. September 1993 bis zum 25. August 1995 \nsei der Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung \nunterbrochen worden, war für die Entscheidung im ersten Übernahmeverfahren nicht \nursächlich. Ansätze zu dieser Argumentation finden sich erstmals in der Stellungnahme an das \nMinisterium für die Gleichstellung von Mann und Frau vom 26. Februar 1996 und im \nWiderspruchsbescheid vom 10. September 1996. In dem Ausgangsbescheid vom 14. \nNovember 1995 ist sie nicht dokumentiert.\n\n77\n\nIV.\n\n78\n\nDer Klägerin ist der geltend gemachte Schaden entstanden. Ihre Nettoeinkünfte als \nAngestellte waren geringer als die Nettobesoldung, die sie als Beamtin in dem \nstreitbetroffenen Zeitraum bezogen hätte. Für diesen Schaden war die Pflichtverletzung des \nbeklagten Landes adäquat kausal. Das beklagte Land hätte die Klägerin zum 28. August 1995 \nstatt in das Angestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, wenn es \nnicht zu Unrecht eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO \nNRW als Hinderungsgrund angenommen hätte. Die Klägerin erfüllte die hierfür \nmaßgeblichen laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen. Insbesondere war ihre \ngesundheitliche Eignung für die Verbeamtung auf Lebenszeit im Schuldienst mit dem \nGesundheitszeugnis der Amtsärztin vom 26. Juni 1995 festgestellt worden.\n\n79\n\nV.\n\n80\n\nDer Anspruch ist nicht aufgrund des Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB \nausgeschlossen. Die Klägerin hat es nicht versäumt, den Schadenseintritt durch Rechtsmittel \nabzuwenden. Sie hat rechtzeitig die Umwandlung des Angestelltenverhältnisses in ein \nBeamtenverhältnis beantragt, gegen die ablehnende Entscheidung des beklagten Landes \nWiderspruch eingelegt und nach ablehnendem Widerspruchsbescheid Klage erhoben. Darüber \nhinaus war sie nicht gehalten, ihr Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu \nverfolgen. Ein auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache keine Aussicht auf \nErfolg gehabt.\n\n81\n\nVI.\n\n82\n\nEntgegen den Bedenken des beklagten Landes ist der Schadensersatzanspruch fällig und \ndurchsetzbar. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorteilsausgleichung stellt \nkeine Zug um Zug zu befriedigende Gegenforderung dar, sondern nur einen vom \nKlagebegehren umfassten Rechnungsposten. Wird die Klägerin besoldungsrechtlich so \ngestellt, als wäre sie am 28. August 1995 verbeamtet worden, schließt dies die Anrechnung \nentsprechender Vorteile ein, die ihr aus ihrer Beschäftigung als Angestellte erwachsen \nsind.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n84\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 BRRG nicht gegeben sind.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/6-a-1054-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/250166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/250166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-11-06/6-a-1054-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/250166","retrieved":"2026-07-09 02:12:31.895060+00:00"}}